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   BFH, 23.06.1983 - IV R 185/81   

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BFH, 23.06.1983 - IV R 185/81 (https://dejure.org/1983,594)
BFH, Entscheidung vom 23.06.1983 - IV R 185/81 (https://dejure.org/1983,594)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 1983 - IV R 185/81 (https://dejure.org/1983,594)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    EStG § 4 Abs. 3, Abs. 4

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 56
  • BStBl II 1983, 723
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.03.1981 - IV R 169/80
    Auszug aus BFH, 23.06.1983 - IV R 185/81
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. März 1981 IV R 169/80 (BFHE 133, 383, BStBl II 1983, 721) ausgeführt hat, sind auch in einem solchen Fall die dem Steuerpflichtigen entstandenen Kreditzinsen insoweit als Betriebsausgaben abzuziehen, als sie durch betrieblich veranlaßte Zahlungen entstanden sind.

    Die Ausführungen im Urteil in BFHE 133, 383, BStBl II 1983, 721, das einen Fall mit einfacherer Aufteilungsmöglichkeit zum Gegenstand hatte und das Zeitmoment nicht zu berücksichtigen brauchte, sind insoweit zu ergänzen.

  • BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80

    GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers;

    Auszug aus BFH, 23.06.1983 - IV R 185/81
    Der Senat hat zwar mit seinem zur Sache IV R 192/80 ergangenen Urteil vom 23. Juni 1983 (BStBl II 1983, 725) für den Fall der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG (und nach § 4 Abs. 1 EStG) entschieden, daß die jeweiligen Kontokorrentsalden (also das jeweilige Guthaben oder die jeweilige Schuld) in vollem Umfang der betrieblichen Sphäre selbst dann zuzurechnen sind, wenn über dieses Konto auch private Zahlungen abgewickelt werden.
  • BFH, 11.03.1976 - IV R 185/71

    Keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bei nicht buchführungspflichtigem

    Auszug aus BFH, 23.06.1983 - IV R 185/81
    Das ist bei Zinsen für Darlehen, deren Hergabe betrieblich veranlaßt war, der Fall (BFH-Urteil vom 11. März 1976 IV R 185/71, BFHE 118, 535, BStBl II 1976, 380).
  • BFH, 02.03.1978 - IV R 45/73

    Einnahmeüberschußrechnung - Aufzeichnungen - Ordnungsmäßige Buchführung -

    Auszug aus BFH, 23.06.1983 - IV R 185/81
    Sein späteres Verlangen, der Besteuerung einen nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermittelnden Gewinn zugrunde zu legen, wäre eine unzulässige nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart (BFH-Urteil vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431).
  • BFH, 22.02.1973 - IV R 69/69

    Betriebsschuld - Eheleute - Alleingesellschafter einer KG - Betriebliche

    Auszug aus BFH, 23.06.1983 - IV R 185/81
    Deshalb kann auch ein Kontokorrentkonto in diesem Fall kein betriebliches Bestandskonto darstellen (BFH-Urteil vom 22. Februar 1973 IV R 69/69, BFHE 109, 30, BStBl II 1973, 480), so daß auch die an den betrieblichen Charakter der Kontokorrentschuld anknüpfende Vermutung hier nicht eingreifen kann.
  • BFH, 24.11.1967 - VI R 71/66

    Betriebsausgaben - Privatentnahme - Kontokorrentkredit

    Auszug aus BFH, 23.06.1983 - IV R 185/81
    Diese Voraussetzung sei nur gegeben, wenn Zinsen für Betriebsschulden gezahlt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. November 1967 VI R 71/66, BFHE 91, 37, BStBl II 1968, 177).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    b) Zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG hat der IV. Senat mit Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 185/81 (BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723) die Auffassung vertreten, daß ein Steuerpflichtiger Zinsaufwendungen für einen Kredit nur insoweit als Betriebsausgaben abziehen dürfe, als der Kredit betrieblich veranlaßt gewesen sei (§ 4 Abs. 4 EStG).

    Als ein zur Aufteilung geeignetes Verfahren komme die Zinszahlenstaffelmethode in Betracht (vgl. Urteil in BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723).

    Im Fall der Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG seien alle über das Kontokorrentkonto abgewickelten Zahlungsvorgänge einzeln auf ihre betriebliche oder private Veranlassung zu untersuchen (vgl. hierzu A. IV. 1. b, sowie Urteile in BFHE 133, 383, BStBl II 1983, 721 in BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723).

  • BFH, 08.09.1988 - IV R 66/87

    Betriebsausgaben - Zinsen - Betriebsschuld - Kontokorrentverbindlichkeit -

    Das Finanzgericht (FG) führte aus, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723) könne zwar im Falle einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nur der Teil der Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, der auf den aus betrieblichen Gründen veranlaßten Kredit entfalle.

    Auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sei das Bankkonto, über das der betriebliche Zahlungsverkehr abgewickelt werde, nicht Privat-, sondern Betriebsvermögen; daraus folge, daß die Vermutung, die nach dem BFH-Urteil in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725 bei der Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG für die betriebliche Veranlassung der in der Überziehung eines betrieblichen Kontokorrentkontos liegenden Kreditaufnahme spreche, entgegen dem BFH-Urteil in BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723, auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelte.

    Das FG habe in Abweichung von dem Urteil in BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723 den Begriff der Betriebsausgaben nicht zutreffend gewürdigt.

    Der vorlegende Senat hat mit Urteil in BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723 entschieden, daß ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, Zinsaufwendungen für einen Kredit nur insoweit als Betriebsausgaben abziehen kann, als der Kredit betrieblich veranlaßt war (§ 4 Abs. 4 EStG).

    Der Senat hat hierfür bisher die Zinszahlenstaffelmethode als ein zur Aufteilung geeignetes Verfahren angesehen (vgl. Urteil in BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723).

    Auch die Rechtsprechung des BFH hat dem praktischen Bedürfnis nach Aufteilung durch Schätzung in gewissen Fällen Rechnung getragen (so der vorlegende Senat in seinem Urteil in BFHE 139, 57, BStBl II 1983, 723; ebenso der IX. Senat in seinem Urteil vom 10. Juni 1986 IX R 11/86, BFHE 147, 318, BStBl II 1986, 894; zum Meinungsstand vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., § 12 Anm. 8 "Zinsen").

  • BFH, 09.11.2000 - IV R 18/00

    Wechsel der Gewinnermittlungsart

    Hat ein Nichtbuchführungspflichtiger --wie der Kläger-- eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung eingerichtet, so hat er nach dieser Rechtsprechung schon hierdurch sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ausgeübt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431, und vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723; auch BFH-Urteile vom 31. August 1994 X R 110/90, BFH/NV 1995, 390, und vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195, m.w.N.).
  • BFH, 08.09.1988 - IV R 97/82

    Betriebsausgaben - Zinsen - Betriebsschuld - Kontokorrentverbindlichkeit -

    Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, könnten als Betriebsausgaben nur diejenigen Kontokorrentzinsen abziehen, die auf betrieblich veranlaßte Zahlungsvorgänge entfielen (BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723).

    Als ein zur Aufteilung geeignetes Verfahren kommt die Zinszahlenstaffelmethode in Betracht (vgl. Urteil in BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723).

    Auch die Rechtsprechung des BFH hat dem praktischen Bedürfnis nach Aufteilung durch Schätzung in gewissen Fällen Rechnung getragen (so der vorlegende Senat in seinem Urteil in BFHE 134, 57, BStBl II 1983, 723; ebenso der IX. Senat in seinem Urteil vom 10. Juni 1986 IX R 11/86, BFHE 147, 318, BStBl II 1986, 894; zum Meinungsstand vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., § 12 Anm. 8 "Zinsen").

  • BFH, 09.05.1988 - IV B 35/87

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Ein vollständiger Abzug der Zinsen komme nur im Falle einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG in Betracht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723).

    Der BFH hat mit Urteil in BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723 entschieden, daß ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, Zinsaufwendungen für einen Kontokorrentkredit nur insoweit als Betriebsausgaben abziehen kann, als der Kredit betrieblich veranlaßt war.

  • BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80

    Zur steuerrechtlichen Zuordnung eines Kontokorrentkredits bei Gewinnermittlung

    Sind dagegen Aufgliederungen in größerem Umfang vorzunehmen (wie in manchen Fällen, in denen der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird; s. hierzu das Urteil des Senats vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56), so könnte sich in Zukunft eine Gliederung der privaten und betrieblichen Vorgänge durch Verwendung besonderer Symbole oder durch Einführung von Unterkonten für außerbetriebliche Vorgänge empfehlen.

    Für die Frage, in welcher Höhe die für einen Kontokorrentkredit angefallenen Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben anzusetzen sind, kommt es deshalb bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entscheidend darauf an, in welchem Verhältnis die insgesamt angefallenen Zinsen - unter Berücksichtigung des Zeitmoments - auf die betrieblich und privat veranlaßten Buchungen entfallen (s. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56; vgl. ferner Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, § 4 Anm. 43c und d, sowie Anmerkung - ohne Verfasser - zum Urteil in BFHE 133, 383 in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1981, 462).

  • BFH, 12.10.1994 - X R 192/93

    Wahlrecht zwischen Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich und durch

    Hat er dagegen nur Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er "aufgrund der von ihm getroffenen Gestaltung" die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt (Urteil in BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287; vgl. auch BFH- Urteile vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56, 58, BStBl II 1983, 723: "Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben"; in BFHE 136, 94, 96, BStBl II 1982, 593).
  • BFH, 10.06.1986 - IX R 11/86

    Zur Aufteilung von Kontokorrentzinsen in Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Es gelten dieselben Rechtsgrundsätze wie für die Abgrenzung von betrieblich zu außerbetrieblich veranlaßten Kontokorrentzinsen im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723).

    Bei der Aufteilung der Zinsen wird das FG die Rechtsgrundsätze zu beachten haben, die für die Abgrenzung von betrieblich zu außerbetrieblich veranlaßten Kontokorrentzinsen im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten (vgl. Urteil des BFH vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723).

  • BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93

    Das sog. Zwei- oder Dreikontenmodell auf dem Prüfstand des Großen Senats des BFH!

    Hier seien grundsätzlich alle über das Kontokorrentkonto abgewickelten Zahlungsvorgänge einzeln auf ihre betriebliche oder private Veranlassung zu untersuchen (BFH-Urteile vom 19. März 1981 IV R 169/80, BFHE 133, 383, und vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723).
  • BFH, 13.03.1986 - IV R 118/84

    Einlegung einer Revision durch eine Steuerberatungsgesellschaft - Abzug von

    Steuerpflichtige, die - wie die Kläger - ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, können Zinsaufwendungen für einen Kontokorrentkredit nur insoweit als Betriebsausgaben abziehen, als der Kredit betrieblich veranlaßt war (BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723).

    Die hiernach notwendige Abgrenzung zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Zinsaufwendungen kann - sofern nach den gegebenen Umständen nicht eine einfachere Aufteilung möglich ist - mit Hilfe der Zinsstaffelmethode durchgeführt werden (BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723).

  • FG Köln, 17.01.2007 - 4 K 4321/04

    Steuerliche Rückabwicklung eines Gesellschaftsvertrages

  • BFH, 06.12.1990 - IV R 133/88

    Abziehbarkeit von auf Kontokorrentkredite entfallenden Schuldzinsen als

  • BFH, 09.05.1988 - IV B 109/87

    Möglichkeit des Abzugs von Zinsaufwendungen für einen Kontokrorrentkredit als

  • FG Köln, 17.01.2007 - 4 K 4535/04

    Rechtmäßigkeit der Festlegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei

  • FG Köln, 15.10.2003 - 4 K 4199/99

    Wechsel der Gewinnermittlung von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zum

  • BFH, 24.01.1990 - I R 152/85

    Bilanzierungswahlrecht - Ausweis einer Rücklage - Bilanz - Bilanzierung

  • BFH, 29.08.1985 - IV R 111/83

    Möglichkeit der Verletzung eines Steuerpflichtigen in dessen Rechten im Falle

  • FG Köln, 17.01.2007 - 2 K 4321/04

    Rechtmäßigkeit der Festlegung von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb bei

  • BFH, 29.08.1985 - IV R 238/83

    Notwendigkeit der Erstellung einer Eröffnungsbilanz für eine erstrebte

  • BFH, 13.12.1990 - IV R 87/88

    Anteilige Bilanzierung einer Darlehensverbindlichkeit in dem der Verwendung des

  • BFH, 15.11.1990 - IV R 20/89

    Änderung eines Steuerbescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen im Falle einer

  • BFH, 07.10.1986 - IX R 65/82

    Ermittlung des Höhe des Einkommenssteuerbescheids

  • BFH, 24.01.1990 - I R 153/85

    Bilanzierungswahlrecht - Ausweis einer Rücklage - Bilanz - Bilanzierung

  • FG Düsseldorf, 04.02.1997 - 11 K 1084/93

    Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich; Merkmale einer

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