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   BFH, 25.01.1996 - IV R 19/94   

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https://dejure.org/1996,4250
BFH, 25.01.1996 - IV R 19/94 (https://dejure.org/1996,4250)
BFH, Entscheidung vom 25.01.1996 - IV R 19/94 (https://dejure.org/1996,4250)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 1996 - IV R 19/94 (https://dejure.org/1996,4250)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einkünfte des Eigentümers und Nießbrauchsverpflichteten bei Bestellung eines Nießbrauchs an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Betriebsaufgabe bei Vermächtnisnießbrauch

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, EStG § 14, AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a
    Betriebsaufgabe; Feststellung; Landwirtschaft; Nießbrauch; Vermächtnis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 25.01.1996 - IV R 19/94
    Nach der Rechtsprechung des Senats führt die Bestellung eines Nießbrauchs an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Entstehung zweier Betriebe, eines ruhenden Eigentümerbetriebs und eines wirtschaftenden Betriebs in der Hand des Nießbrauchers (Urteile vom 26. Februar 1987 IV R 325/84, BFHE 150, 321, BStBl II 1987, 772; vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

    Denn nach den von der Rechtsprechung auch auf den Nießbrauch für anwendbar erklärten Betriebsverpachtungsgrundsätzen (BFHE 150, 321, BStBl II 1987, 772, und BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260) bleiben die Wirtschaftsgüter, an denen der Nießbrauch begründet wird, notwendiges Betriebsvermögen des ruhenden Eigentümerbetriebs.

    Abgesehen davon, daß der Kläger auf diesen Zeitpunkt keine Aufgabebilanz erstellt hatte, können steuerrechtliche Gestaltungserklärungen, zu denen die Betriebsaufgabeerklärung gehört, nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 152, 62, 69, BStBl II 1988, 260, 263; vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, 413, BStBl II 1993, 36, 40).

    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, ist bei der Mitteilung eines Steuerpflichtigen, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, daß sich das FA seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde (vgl. Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297).

  • BFH, 26.02.1987 - IV R 325/84

    Gewinn aus der Veräußerung eines unter Vorbehaltsnießbrauch erworbenen

    Auszug aus BFH, 25.01.1996 - IV R 19/94
    Nach der Rechtsprechung des Senats führt die Bestellung eines Nießbrauchs an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Entstehung zweier Betriebe, eines ruhenden Eigentümerbetriebs und eines wirtschaftenden Betriebs in der Hand des Nießbrauchers (Urteile vom 26. Februar 1987 IV R 325/84, BFHE 150, 321, BStBl II 1987, 772; vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

    Denn nach den von der Rechtsprechung auch auf den Nießbrauch für anwendbar erklärten Betriebsverpachtungsgrundsätzen (BFHE 150, 321, BStBl II 1987, 772, und BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260) bleiben die Wirtschaftsgüter, an denen der Nießbrauch begründet wird, notwendiges Betriebsvermögen des ruhenden Eigentümerbetriebs.

    Der danach anzusetzende gemeine Wert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ist nicht um den Wert der Nießbrauchsverpflichtung zu mindern (BFH in BFHE 150, 321, BStBl II 1987, 772).

  • BFH, 26.11.1987 - IV R 171/85

    1. Keine Grundstücksentnahme durch Bestellung eines entgeltlichen Erbbaurechts -

    Auszug aus BFH, 25.01.1996 - IV R 19/94
    Mit Erfüllung der Nießbrauchsverpflichtung sei eine Betriebsaufgabe anzunehmen, weil anders als bei einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung, bei unentgeltlicher Nießbrauchsbestellung an einem Grundstück, dieses entnommen werde (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. November 1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490).

    Zu Unrecht hat das FG demgegenüber unter der Annahme, daß die Bestellung eines unentgeltlichen Nießbrauchs zur Entnahme eines Grundstücks zwinge, auf eine Betriebsaufgabe im Zeitpunkt der Nießbrauchsbestellung geschlossen und sich dazu auf das Urteil des Senats vom 26. November 1987 IV R 171/85 (BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490) berufen.

    Mit dem Urteil in BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490 hat der Senat zwar entschieden, daß die entgeltliche Bestellung eines Erbbaurechts an einem betrieblichen Grundstück und dessen anschließende private Bebauung durch den Berechtigten nicht zur Entnahme des Grundstücks führen, weil es sich dabei um eine Nutzungsänderung handelt, die jedenfalls nicht zur Annahme notwendigen Privatvermögens führt (s. auch Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342).

  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 25.01.1996 - IV R 19/94
    Soweit die Finanzverwaltung (vgl. R 139 Abs. 5 Satz 13 der Einkommensteuer-Richtlinie -- EStR -- 1993) die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen längstens drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt zuläßt, handelt es sich nicht um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe, sondern um eine Vereinfachungsregelung durch Übernahme früher ermittelter Werte, die auf dem Erfahrungssatz beruht, daß sich die Werte in einem Zeitraum von drei Monaten regelmäßig kaum verändern (BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456).

    Kommt das FG zu dem Ergebnis, daß die Mitteilung im Schreiben vom 4. Juli 1985 als rechtsgestaltende Erklärung einer Betriebsaufgabe zu verstehen sei, so ist der Betriebsaufgabegewinn gemäß §§ 14, 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes auf den Zeitpunkt des Zugangs der Betriebsaufgabeerklärung zu ermitteln (BFH in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456).

  • BFH, 07.05.1982 - VI R 49/79

    Abtretungsanzeige - Auslegung einer Abtretungsanzeige - Abtretung eines

    Auszug aus BFH, 25.01.1996 - IV R 19/94
    Dabei ist nicht nur die Erklärung selbst, sondern die objektive Erklärungsbedeutung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich der Nebenumstände in die Auslegung einzubeziehen (BFH-Urteil vom 7. Mai 1982 VI R 49/79, BFHE 136, 46, BStBl II 1982, 685 m. w. N.).
  • BFH, 24.04.1991 - XI R 9/87

    Entschädigung zur Abfindung einer unverfallbaren betrieblichen

    Auszug aus BFH, 25.01.1996 - IV R 19/94
    Die Auslegung einer Willenserklärung aber obliegt dem FG als Tatsacheninstanz; der BFH kann nur die Würdigung einer Willenserklärung durch das FG daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet hat (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BFH-Urteile vom 16. Mai 1990 I R 16/88, BFHE 161, 495 [BFH 16.05.1990 - I R 16/88], BStBl II 1990, 1049, und vom 24. April 1991 XI R 9/87, BFHE 164, 279, BStBl II 1991, 723).
  • BFH, 13.09.1990 - IV R 60/90

    Folgen der Erklärung des Steuerpflichtigen er habe seinen Betrieb aufgegeben -

    Auszug aus BFH, 25.01.1996 - IV R 19/94
    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, ist bei der Mitteilung eines Steuerpflichtigen, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, daß sich das FA seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde (vgl. Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297).
  • BFH, 16.05.1990 - I R 16/88

    - Für die Subsumtion eines Gewinnanteils i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und

    Auszug aus BFH, 25.01.1996 - IV R 19/94
    Die Auslegung einer Willenserklärung aber obliegt dem FG als Tatsacheninstanz; der BFH kann nur die Würdigung einer Willenserklärung durch das FG daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet hat (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BFH-Urteile vom 16. Mai 1990 I R 16/88, BFHE 161, 495 [BFH 16.05.1990 - I R 16/88], BStBl II 1990, 1049, und vom 24. April 1991 XI R 9/87, BFHE 164, 279, BStBl II 1991, 723).
  • BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91

    Bebauung von geringem Teil der Grundstückfläche ist keine Entnahme

    Auszug aus BFH, 25.01.1996 - IV R 19/94
    Mit dem Urteil in BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490 hat der Senat zwar entschieden, daß die entgeltliche Bestellung eines Erbbaurechts an einem betrieblichen Grundstück und dessen anschließende private Bebauung durch den Berechtigten nicht zur Entnahme des Grundstücks führen, weil es sich dabei um eine Nutzungsänderung handelt, die jedenfalls nicht zur Annahme notwendigen Privatvermögens führt (s. auch Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342).
  • BFH, 12.03.1992 - IV R 29/91

    Betriebsvermögen eines Zahnarztes

    Auszug aus BFH, 25.01.1996 - IV R 19/94
    Abgesehen davon, daß der Kläger auf diesen Zeitpunkt keine Aufgabebilanz erstellt hatte, können steuerrechtliche Gestaltungserklärungen, zu denen die Betriebsaufgabeerklärung gehört, nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 152, 62, 69, BStBl II 1988, 260, 263; vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, 413, BStBl II 1993, 36, 40).
  • BFH, 03.04.2014 - X R 16/10

    Verpachtung einer Apotheke im Ganzen - Zwangsbetriebsaufgabe und Erklärung der

    Dies gilt nicht nur, wenn der Steuerpflichtige auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit verweist, zu dem seiner Ansicht nach eine zwangsweise Betriebsaufgabe stattgefunden hat (z.B. BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600; Senatsurteil in BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527), sondern auch wenn er übersieht, dass er die steuerrechtliche Gestaltungserklärung "Erklärung der Betriebsaufgabe" nicht mit rückwirkender Kraft abgeben kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1997).

    Es ist in so einem Fall im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken wollte oder tatsächlich den Willen hatte, hilfsweise die Aufgabe für den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung abzugeben (vgl. BFH-Entscheidungen vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297; in BFH/NV 1996, 600; in BFH/NV 2005, 1997, unter 1.a; zur Wirksamkeit einer auf einen früheren Zeitpunkt bezogenen Aufgabeerklärung mit Zugang gemäß § 16 Abs. 3b Satz 3 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, BGBl I 2011, 2131, vgl. z.B. Wendt, Finanz-Rundschau 2011, 1023; Kulosa in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 676).

  • BFH, 18.03.1999 - IV R 65/98

    Umfang eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Die von ihr eingesetzten Wirtschaftsgüter, insbesondere die Hofgebäude, waren Eigentum von SB; ihm standen daher die Absetzungen für Abnutzung zu (vgl. Senatsurteile vom 26. März 1987 IV R 20/84, BFHE 149, 557, BStBl II 1987, 561; vom 28. September 1995 IV R 7/94, BFHE 180, 255, BStBl II 1996, 440, und vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600).
  • BFH, 18.08.2005 - IV R 9/04

    Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns und Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe bei

    In einem solchen Fall wäre aber zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 IV R 61/01, BFHE 202, 525, BStBl II 2003, 755, unter 2., m.w.N.) die Betriebsaufgabe im Zweifel erst mit dem Zugang der Betriebsaufgabeerklärung beim Finanzamt als vollzogen gilt (vgl. auch Senatsentscheidungen vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600, und vom 5. März 1996 IV B 78/95, BFH/NV 1996, 735).
  • BFH, 30.06.2005 - IV R 63/04

    LuF - Aufgabe eines verpachtenden Betriebs

    Soweit die Finanzverwaltung (vgl. R 139 Abs. 5 EStR 1993) die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen längstens drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt zulässt, handelt es sich nicht um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe, sondern um eine Vereinfachungsregelung durch Übernahme früher ermittelter Werte, die auf dem Erfahrungssatz beruht, dass sich die Werte in einem Zeitraum von drei Monaten regelmäßig kaum verändern (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456, und vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600).

    Wie der Senat ferner mehrfach entschieden hat, ist bei der Mitteilung eines Steuerpflichtigen, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, dass sich das FA seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297, und in BFH/NV 1996, 600).

  • BFH, 11.09.1996 - IV B 16/96

    Rückwirkende Betriebsaufgabeerklärung

    Soweit die Finanzverwaltung (vgl. R 139 Abs. 5 Satz 13 der Einkommensteuer-Richtlinien) die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen längstens drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt zuläßt, handelt es sich nicht um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe, sondern um eine Vereinfachungsregelung durch Übernahme früher ermittelter Werte, die auf dem Erfahrungssatz beruht, daß sich die Werte in einem Zeitraum von drei Monaten regelmäßig kaum verändern (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456, und vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600).

    Wie der Senat ferner mehrfach entschieden hat, ist bei der Mitteilung eines Steuerpflichtigen, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken, oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, daß sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297, und in BFH/NV 1996, 600).

  • BFH, 19.07.2007 - XI B 188/06

    Inhalt einer Betriebsaufgabeerklärung

    b) Wie eine beim FA eingegangene Erklärung des Steuerpflichtigen zu verstehen ist, bestimmt sich nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, d.h. der wirkliche Wille ist zu ergründen anhand des Erklärten, des Gesamtverhaltens und aller Nebenumstände (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600, m.w.N.).
  • BFH, 14.10.1998 - X B 34/98

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungspflicht

    Ebenso hat der BFH mehrfach entschieden, daß bei der Mitteilung eines Steuerpflichtigen, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken, oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben wollte, daß sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) seiner Rechtsansicht nicht anschließen würde (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297; vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600, und in BFH/NV 1997, 219).
  • BFH, 03.02.1999 - IV B 50/98

    Forstbetrieb; gewillkürtes BV

    Diese hatten zwar ihre Miteigentumsanteile an den eigentlichen Forstflächen auf die Söhne des Klägers zu 1. übertragen, führten aber als Vorbehaltsnießbraucher ihren Betrieb fort (Senatsurteile vom 26. Februar 1987 IV R 325/84, BFHE 150, 321, BStBl II 1987, 772; vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600).
  • BFH, 05.08.1998 - IV B 38/97

    Geerbter Anteil - Betriebsvermögen - Mitberechtigter am Gesamthandsvermögen -

    Diese Ausführungen entsprechen aber der Rechtsprechung des Senats zur Bestellung eines Nießbrauchs am land- und fortwirtschaftlichen Betrieb eines Einzelunternehmers (zuletzt Urteil vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600, m.w.N.).
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