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   BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80   

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https://dejure.org/1983,422
BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80 (https://dejure.org/1983,422)
BFH, Entscheidung vom 23.06.1983 - IV R 192/80 (https://dejure.org/1983,422)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 1983 - IV R 192/80 (https://dejure.org/1983,422)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Gewinnermittlung - Kontokorrentkonto - Kreditaufnahme - Überziehung eines Kontokorrentkontos - Zinszahlenstaffelmethode

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5 Abs. 1 § 4 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur steuerrechtlichen Zuordnung eines Kontokorrentkredits bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 50
  • BStBl II 1983, 725
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.03.1981 - IV R 169/80

    Betriebsausgaben - Privatentnahme - Kontokorrentkredit

    Auszug aus BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80
    Um den auf die beiden Teile entfallenden Zinsanteil errechnen zu können, ist nach dem Urteil des Senats vom 19. März 1981 IV R 169/80 (BFHE 113, 383) das Verhältnis der über das Jahr verteilten betrieblich und privat veranlaßten Kontokorrentschulden zu ermitteln.

    Für die Frage, in welcher Höhe die für einen Kontokorrentkredit angefallenen Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben anzusetzen sind, kommt es deshalb bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entscheidend darauf an, in welchem Verhältnis die insgesamt angefallenen Zinsen - unter Berücksichtigung des Zeitmoments - auf die betrieblich und privat veranlaßten Buchungen entfallen (s. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56; vgl. ferner Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, § 4 Anm. 43c und d, sowie Anmerkung - ohne Verfasser - zum Urteil in BFHE 133, 383 in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1981, 462).

    Diese Annahme ist indessen unzutreffend (vgl. Urteil in BFHE 133, 383).

  • BFH, 23.06.1983 - IV R 185/81

    Gewinnermittlung - Zinsaufwendung - Kontokorrentkredit - Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80
    Sind dagegen Aufgliederungen in größerem Umfang vorzunehmen (wie in manchen Fällen, in denen der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird; s. hierzu das Urteil des Senats vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56), so könnte sich in Zukunft eine Gliederung der privaten und betrieblichen Vorgänge durch Verwendung besonderer Symbole oder durch Einführung von Unterkonten für außerbetriebliche Vorgänge empfehlen.

    Für die Frage, in welcher Höhe die für einen Kontokorrentkredit angefallenen Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben anzusetzen sind, kommt es deshalb bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entscheidend darauf an, in welchem Verhältnis die insgesamt angefallenen Zinsen - unter Berücksichtigung des Zeitmoments - auf die betrieblich und privat veranlaßten Buchungen entfallen (s. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56; vgl. ferner Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, § 4 Anm. 43c und d, sowie Anmerkung - ohne Verfasser - zum Urteil in BFHE 133, 383 in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1981, 462).

  • BFH, 24.11.1967 - VI R 71/66

    Betriebsschuld - Eheleute - Alleingesellschafter einer KG - Betriebliche

    Auszug aus BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80
    Ein derartiger Fall liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um Beträge handelt, die eindeutig für eine außergewöhnliche private Verwendung größeren Umfangs gedacht sind, wie z. B. zur Finanzierung eines privaten Hausbaues oder zu anderen vergleichbaren Zwecken (vgl. BFH-Urteile vom 24. November 1967 VI R 71/66, BFHE 91, 37, BStBl II 1968, 177, und in BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510).

    Hier können die Überweisungen bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht als Entnahme angesehen werden, weil das Betriebsvermögen durch sie nicht berührt wird (Urteil in BFHE 91, 37, BStBl II 1968, 177).

  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Überlassung eines Grundstücks - Einkünfte aus Vermietung - Austauschleistung -

    Auszug aus BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80
    Mit Beschluß vom 13. März 1979 2 BvR 72/76 (BVerfGE 50, 386, BStBl II 1979, 322) hat das BVerfG entschieden, daß die im Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1973 enthaltene Regelung, nach der private Schuldzinsen nicht mehr steuerlich abgesetzt werden dürfen, mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist.

    Eine Rechtsauslegung, nach der die für die Überziehung eines betrieblichen Kontokorrentkontos zu leistenden Zinsen in jedem Fall, also auch im Falle einer eindeutig privaten Kreditaufnahme, als Betriebsausgaben abziehbar sind, wäre mit den Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluß in BVerfGE 50, 386, BStBl II 1979, 322 nicht zu vereinbaren.

  • BFH, 18.11.1980 - VIII R 194/78

    Umfang der Pflichten eines Steuerberaters zur Vermeidung von Fristversäumnissen -

    Auszug aus BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80
    Der zum Jahresabschluß ermittelte Kontokorrentsaldo (also das Guthaben oder die Schuld) ist der betrieblichen Sphäre zuzurechnen (BFH-Urteile vom 23. September 1960 III 162/59 U, BFHE 71, 666, BStBl III 1960, 497, und vom 18. November 1980 VIII R 194/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510, 515).

    Ein derartiger Fall liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um Beträge handelt, die eindeutig für eine außergewöhnliche private Verwendung größeren Umfangs gedacht sind, wie z. B. zur Finanzierung eines privaten Hausbaues oder zu anderen vergleichbaren Zwecken (vgl. BFH-Urteile vom 24. November 1967 VI R 71/66, BFHE 91, 37, BStBl II 1968, 177, und in BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510).

  • BFH, 23.09.1960 - III 162/59 U

    Betrieblicher Vorgang - Entgeltliche Leibrentenverpflichtung - Beurteilung -

    Auszug aus BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80
    Der zum Jahresabschluß ermittelte Kontokorrentsaldo (also das Guthaben oder die Schuld) ist der betrieblichen Sphäre zuzurechnen (BFH-Urteile vom 23. September 1960 III 162/59 U, BFHE 71, 666, BStBl III 1960, 497, und vom 18. November 1980 VIII R 194/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510, 515).
  • BFH, 05.10.1973 - VIII R 30/70

    Voraussetzungen der Einordnung von Schulden als notwendiges Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80
    Eine Schuld ist zum Betriebsvermögen zu rechnen, wenn sie mit dem Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang steht oder zu dem Zweck eingegangen ist, dem Betrieb Mittel zuzuführen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Mai 1965 VI 217/64 U, BFHE 81, 548, BStBl III 1965, 445, und vom 5. Oktober 1973 VIII R 30/70, BFHE 110, 524, BStBl II 1974, 88).
  • BFH, 07.05.1965 - VI 217/64 U

    Einnahmeüberschußrechnung - Aufzeichnungen - Ordnungsmäßige Buchführung -

    Auszug aus BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80
    Eine Schuld ist zum Betriebsvermögen zu rechnen, wenn sie mit dem Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang steht oder zu dem Zweck eingegangen ist, dem Betrieb Mittel zuzuführen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Mai 1965 VI 217/64 U, BFHE 81, 548, BStBl III 1965, 445, und vom 5. Oktober 1973 VIII R 30/70, BFHE 110, 524, BStBl II 1974, 88).
  • BFH, 22.02.1973 - IV R 69/69
    Auszug aus BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80
    Ein Kontokorrentkonto des Steuerpflichtigen kann in diesem Fall kein betriebliches Bestandskonto darstellen (BFH-Urteil vom 22. Februar 1973 IV R 69/69, BFHE 109, 30 BStBl II 1973, 480).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Das gelte auch dann, wenn über das betriebliche Kontokorrentkonto außerbetriebliche Einzahlungen und Auszahlungen abgewickelt würden (BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 192/80, BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725), insbesondere, wenn durch die Entstehung oder Erhöhung des betrieblichen Kontokorrentkredits private Entnahmen finanziert würden.

    e) Aus dem für die Zuordnung von Schulden und Schuldzinsen zur Einkunftssphäre maßgeblichen Kriterium des tatsächlichen Verwendungszwecks eines Kredits ergibt sich schließlich, daß es für das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs unbeachtlich ist, ob der Steuerpflichtige mit Darlehen finanzierte Aufwendungen auch durch eigene Mittel hätte bestreiten können (BFH in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725) oder ob der Betrieb über aktives Betriebsvermögen oder stille Reserven verfügt, die zur Deckung der Betriebsschulden herangezogen werden könnten (BFH-Beschluß vom 23. Juli 1986 I B 25/86, BFHE 147, 416, BStBl II 1987, 328).

    cc) Eine andere Beurteilung ist auch nicht nach dem Gedanken der sog. Entnahmefinanzierung gerechtfertigt, nach dem der durch die private Verwendung entstandene Teil einer Kontokorrentschuld gleich dem Sachverhalt als Betriebsschuld zu behandeln ist, daß der Steuerpflichtige zunächst seinem Unternehmen Barmittel entnimmt und im Anschluß hieran betriebliche Aufwendungen mittels Kredit finanziert (BFH in BFHE 71, 667, BStBl III 1960, 497; BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725).

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Die frühere Rechtsprechung, in der diese Unterscheidung eine Rolle gespielt hat (z.B. BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 192/80, BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725, Bau eines Einfamilienhauses; anders BFH-Urteil vom 24. Mai 1984 IV R 221/83, BFHE 141, 316, BStBl II 1984, 706, Zahlung hoher Einkommensteuerschulden), ist durch den Kontokorrentkontobeschluß überholt.
  • BFH, 17.04.1985 - I R 101/81

    Privatschuld - Betriebsschuld - Geerbter Gewerbebetrieb - Aufnahme eines Kredites

    Wirtschaftlich gesehen konnte der Kläger anstelle der Tilgung des einen und der Neuaufnahme eines anderen Darlehens auch den Verwendungszweck des ersten Darlehens verändern, um auf diese Weise seine Privatschuld durch eine Betriebsschuld zu ersetzen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 192/80, BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725).

    Dabei sind die in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725 aufgestellten Grundsätze zu beachten.

    Der Auffassung des Senats stehen die BFH-Urteile vom 19. Mai 1983 IV R 138/79 (BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380) und in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725, nicht entgegen.

    In dem Urteil in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725 hat der IV. Senat für einen bilanzierenden Einzelunternehmer entschieden, dieser könne über einen Kontokorrentkredit grundsätzlich auch Entnahmen zur Deckung des üblichen Lebensbedarfs finanzieren.

  • BFH, 08.09.1988 - IV R 97/82

    Betriebsausgaben - Zinsen - Betriebsschuld - Kontokorrentverbindlichkeit -

    Die Annahme einer Betriebsschuld hängt davon ab, daß der die Schuld auslösende Vorgang einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb aufweist (BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 192/80, BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725).

    Das gelte auch dann, wenn über das betriebliche Kontokorrentkonto auch außerbetriebliche Einzahlungen und Auszahlungen abgewickelt werden (BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725), insbesondere, wenn durch die Entstehung oder Erhöhung des betrieblichen Kontokorrentkredits private Entnahmen finanziert werden.

    Die durch Entnahmen bedingten Kreditaufnahmen hätten dann keinen betrieblichen Charakter, wenn "bei wirtschaftlicher Betrachtung klar erkennbar ist, daß mit der Erhöhung des Schuldsaldos ein Kredit für außerbetriebliche Zwecke aufgenommen wird"; ein solcher Fall sei "bei außergewöhnlichen Aufwendungen zu privaten Zwecken" (etwa für den Bau eines Privathauses) anzunehmen (Urteil in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725; ebenso BFH- Urteil vom 13. Dezember 1984 VIII R 258/80, BFH/NV 1985, 24).

    An der bisher gemachten Einschränkung, daß entnahmebedingte Kreditaufnahmen keinen betrieblichen Charakter haben, "wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung klar erkennbar ist, daß mit der Erhöhung des Schuldsaldos ein Kredit für außerbetriebliche Zwecke aufgenommen wird" (Urteil in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725), hält die Mehrheit nicht mehr fest.

  • BFH, 08.09.1988 - IV R 66/87

    Betriebsausgaben - Zinsen - Betriebsschuld - Kontokorrentverbindlichkeit -

    Im Gegensatz hierzu sei aber bei der Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG der Saldo eines für betrieblichen Geldverkehr bestimmten Kontokorrentkontos auch dann in vollem Umfang der betrieblichen Sphäre zuzurechnen - und demgemäß die hierauf entfallenden Zinsen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen -, wenn über dieses Konto auch private Zahlungen geleistet würden (BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 192/80, BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725).

    Auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sei das Bankkonto, über das der betriebliche Zahlungsverkehr abgewickelt werde, nicht Privat-, sondern Betriebsvermögen; daraus folge, daß die Vermutung, die nach dem BFH-Urteil in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725 bei der Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG für die betriebliche Veranlassung der in der Überziehung eines betrieblichen Kontokorrentkontos liegenden Kreditaufnahme spreche, entgegen dem BFH-Urteil in BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723, auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelte.

    Im Gegensatz dazu hat der vorlegende Senat für den Fall der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 EStG in seinem Urteil in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725 entschieden, daß bei dieser Gewinnermittlungsart die jeweiligen Kontokorrentsalden (also das jeweilige Guthaben oder die jeweilige Schuld) in vollem Umfang der betrieblichen Sphäre zuzurechnen seien, auch wenn über das Konto private Zahlungen abgewickelt werden.

    An der im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 (§ 5 Abs. 1) EStG bisher gemachten Einschränkung, daß entnahmebedingte Kreditaufnahmen keinen betrieblichen Charakter haben, "wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung klar erkennbar ist, daß mit der Erhöhung des Schuldsaldos ein Kredit für außerbetriebliche Zwecke aufgenommen wird" (Urteil in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725), hält die Mehrheit - auch soweit es um die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG geht - nicht mehr fest.

  • BFH, 08.12.1994 - IV R 82/92

    Mitunternehmeranteil

    Für Negativ-Salden, die auf solche Vorgänge zurückzuführen sind, hat der BFH schon früher angenommen, daß sie zur Entstehung einer privaten Verbindlichkeit führen (Senatsurteil vom 23. Juni 1983 IV R 192/80, BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725).
  • BFH, 05.06.1985 - I R 289/81

    Privatschuld - Betriebsschuld - Darlehn - Kreditaufnahme zugunsten der Ehefrau -

    Wirtschaftlich gesehen konnte der Erblasser anstelle der Tilgung des einen und der Neuaufnahme des anderen Kontokorrentkredits auch den Verwendungszweck des ersten Kredits verändern, um auf diese Weise seine Privatschuld durch eine Betriebsschuld zu ersetzen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 192/80, BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725).

    Dabei wären die im Urteil in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725 aufgestellten Grundsätze zu beachten.

    Die getroffene Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des IV. Senats in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725.

  • BFH, 23.06.1983 - IV R 185/81

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

    Der Senat hat zwar mit seinem zur Sache IV R 192/80 ergangenen Urteil vom 23. Juni 1983 (BStBl II 1983, 725) für den Fall der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG (und nach § 4 Abs. 1 EStG) entschieden, daß die jeweiligen Kontokorrentsalden (also das jeweilige Guthaben oder die jeweilige Schuld) in vollem Umfang der betrieblichen Sphäre selbst dann zuzurechnen sind, wenn über dieses Konto auch private Zahlungen abgewickelt werden.
  • BVerfG, 13.06.1988 - 1 BvR 68/88

    Steuerliche Anerkennung von Schuldzinsen für ein privat genutztes Einfamilienhaus

    In verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise hat das Finanzgericht das für das eigengenutzte Einfamilienhaus des Beschwerdeführers aufgenommene Darlehen in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH, BStBl II 1983, 725 ff.; BStBl II 1985, 510, 512; BStBl 619, 621 f.; BStBl II 1986, 255, 257) trotz Passivierung in der Bilanz als Privatschuld qualifiziert und die über das betriebliche Girokonto entrichteten Schuldzinsen nicht als betrieblich veranlagte Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG ) zum Abzug zugelassen (vgl. BFH, BStBl II 1985, 510, 513; BFH NV 1986, 24).

    Es hat jedoch zugleich im Hinblick auf eine entgegen den gesetzgeberischen Vorstellungen nicht immer genaue Grenzziehung zwischen betrieblicher und privater Nutzung und dadurch möglicherweise unrechtmäßig erlangter Steuervorteile betont, daß dem durch entsprechende Handhabung der steuerrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen zu begegnen ist (vgl. dazu auch BFH, BStBl II 1983, 725, 726).

    Dabei kann offen bleiben, ob die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH, BStBl II 1985, 510, 512; BStBl II 619, 621 >kritisch hierzu Schmidt, EStG , 6. Aufl., § 4 Anm. 42 b bb) m.w.N.<) eröffnete Möglichkeit der Umschuldung von Privat- in Betriebsschulden und die zugelassene Abwicklung privater, grundsätzlich nicht abzugsfähiger Lebenshaltungskosten (vgl. § 12 Nr. 1, § 4 Abs. 5 Satz 3 EStG ; vgl. dazu BFH, BStBl II 1983, 725 ff.) mit der Folge einer unverminderten Abzugsfähigkeit der Zinsen aus einem erhöhten Schuldenstand diesem verfassungsrechtlichen Petitum stets hinreichend genügt.

  • BFH, 24.05.1984 - IV R 221/83

    Betriebsschulden - Betriebsausgaben - Personenhandelsgesellschaft - Bankdarlehn -

    Der Senat hat in seinem Grundsatzurteil vom 23. Juni 1983 IV R 192/80 (BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725) zu der Frage Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem Einzelkaufmann, der seinen Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG ermittelt, Verbindlichkeiten, die durch Aufnahme eines Kredits im Wege der Überziehung eines der Abwicklung des laufenden betrieblichen Geldverkehrs dienenden Kontokorrentkontos bei einer Bank entstehen, als passives Betriebsvermögen oder als notwendiges Privatvermögen zu werten sind.

    Hiervon ist der Senat offensichtlich in seinem Urteil in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725 ausgegangen, wie der darin enthaltene Hinweis auf das Urteil in BFHE 91, 37, BStBl II 1968, 177 belegt, das die Kreditaufnahme durch eine KG zum Gegenstand hat, deren alleinige Gesellschafter Eheleute waren.

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 139, 50, 53, BStBl II 1983, 725 zum Ausdruck gebracht, daß nicht nur die Kreditaufnahme durch Überziehung eines betrieblichen Kontokorrentkontos, sondern allgemein auch eine Kreditaufnahme in anderer Form "zur Deckung des infolge einer Entnahme entstandenen erhöhten Kreditbedarfs" jedenfalls dann als betrieblich veranlaßt zu werten ist, wenn die den Kreditbedarf auslösende Entnahme der Deckung des üblichen Lebensbedarfs diente.

  • BFH, 11.12.1987 - III R 260/84

    Grundsätze für durch Entnahmen bedingte Kreditaufnahmen

  • BFH, 18.12.1991 - XI R 42/88

    1. Fehlerfreie Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung heilt Bekanntgabemangel des

  • BFH, 09.05.1988 - IV B 35/87

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

  • BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93

    Das sog. Zwei- oder Dreikontenmodell auf dem Prüfstand des Großen Senats des BFH!

  • BFH, 23.07.1986 - I B 25/86

    Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen auch bei negativem Kapitalkonto

  • BFH, 13.12.1984 - VIII R 258/80

    Voraussetzungen für die Einordnung der Zinsen für Betriebsschulden als

  • BFH, 28.04.1989 - III R 4/87

    Betriebsausgaben - Schuldzinsen

  • BFH, 06.02.1987 - III R 203/83

    Zur Erbauseinandersetzung über ein Grundstück, das vom erwerbenden Miterben

  • BFH, 21.05.1987 - IV R 39/85

    Betriebsausgaben - KG - Darlehn für Gesellschaft - Abtretung von

  • BFH, 20.03.1984 - IX R 10/83

    Vorsorgeaufwendungen - Wirtschaftlicher Zusammenhang - Wirtschaftlicher

  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 190/85

    Vorrangige Tilgung der Privatschulden beim gemischten Kontokorrentkonto

  • BFH, 15.03.1991 - III R 121/86

    Berücksichtigung von Zinsausgaben als Betriebskosten

  • BFH, 25.06.1985 - VIII R 338/82

    Steuerrechtliche Einordnung von Zinsen für passivierte Kredite, deren Valuta ganz

  • BFH, 13.12.1990 - IV R 87/88

    Anteilige Bilanzierung einer Darlehensverbindlichkeit in dem der Verwendung des

  • BFH, 15.11.1990 - IV R 20/89

    Änderung eines Steuerbescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen im Falle einer

  • BFH, 15.03.1991 - III R 66/88

    Einordnung von Zinsaufwendungen aus der Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits

  • BFH, 31.01.1991 - IV R 221/85

    Aufteilung von Zinsen in betrieblich und privat, wenn ein Negativsaldo auf einem

  • BFH, 06.12.1990 - IV R 133/88

    Abziehbarkeit von auf Kontokorrentkredite entfallenden Schuldzinsen als

  • BFH, 09.05.1988 - IV B 109/87

    Möglichkeit des Abzugs von Zinsaufwendungen für einen Kontokrorrentkredit als

  • BFH, 23.08.1984 - IV R 154/81
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