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   BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85   

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https://dejure.org/1988,1622
BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85 (https://dejure.org/1988,1622)
BFH, Entscheidung vom 28.01.1988 - IV R 2/85 (https://dejure.org/1988,1622)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 1988 - IV R 2/85 (https://dejure.org/1988,1622)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Veräußerung von Eigentumswohnungen und die Überführung einer Eigentumswohnung in das Privatvermögen - Verjährung des Einkommenssteueranspruchs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 17.12.1970 - IV R 286/66

    Landwirt - Veräußerung von Grundstücken - Parzellierung - Gesamtbild der

    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85
    Die Würdigung des FG, daß mit der Vermietung der verbliebenen Wohnungen nur der Zeitraum bis zu einer späteren günstigeren Veräußerung habe überbrückt werden sollen, sei einseitig und stehe im Widerspruch zum Urteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1970 IV R 286/66 (BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456, 459), in dem eine private Vermögensverwaltung aufgrund einer Zwangslage angenommen worden sei.

    Von einem einheitlichen und planmäßig verwirklichten Konzept wie im Falle des Urteils in BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456 könne im Streitfall keine Rede sein, da die zunächst nicht veräußerten Eigentumswohnungen der Altersvorsorge gedient hätten und demzufolge auch jahrelang vermietet worden seien.

    Auch die Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456 kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

    Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils in BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456 ergibt, war für die Urteilsfindung bestimmend, daß auch im Rahmen der tatsächlich entwickelten Aktivitäten im wesentlichen nur die Werte realisiert werden konnten, die die Grundstücke ohnehin durch die tatsächliche Entwicklung erreicht hatten.

  • BFH, 19.01.1983 - I R 84/79

    Verpachtung - Gewerbebetrieb - Aufgabe des Gewerbebetriebs - Stille Reserve

    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85
    Bei der Einstellung seines Betriebs hat der Steuerpflichtige zwar grundsätzlich die Möglichkeit, durch eine allmähliche Veräußerung oder sonstige Verwertung des Betriebsvermögens die Besteuerung der stillen Reserven im Jahre der Betriebseinstellung zu vermeiden und die Besteuerung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verwertung oder der eindeutigen Entnahme zu verlegen (BFH-Urteil vom 19. Januar 1983 I R 84/79, BFHE 138, 50, BStBl II 1983, 412).

    Dieses Wahlrecht besteht aber nur, wenn der Steuerpflichtige die Absicht hat, das bisherige Betriebsvermögen - zumindest die wesentlichen Grundlagen - demnächst in einem anderen ihm gehörenden Gewerbebetrieb zu verwenden oder es noch im zeitlichen Rahmen der Aufgabe des bisherigen Betriebes alsbald zu veräußern oder in das Privatvermögen zu überführen (Urteil in BFHE 138, 50, BStBl II 1983, 412, und Urteil vom 27. Oktober 1983 IV R 217/81, BFHE 139, 530, BStBl II 1984, 364).

    Die nicht veräußerte Eigentumswohnung ist, wie unter g) dargelegt, zwangsläufig durch die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit und das Fehlen einer Absicht, diese Wohnung noch im zeitlichen Rahmen der Betriebsaufgabe zu veräußern oder in das Privatvermögen zu überführen, ohne Hinzutun der Kläger zu deren Privatvermögen geworden, so daß der dadurch entstandene Gewinn nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 138, 50, BStBl II 1983, 412 zum begünstigten Aufgabegewinn gehört.

  • BFH, 10.08.1983 - I R 120/80

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH stellt die Errichtung und der Verkauf von Eigentumswohnungen mit allen dazu gehörenden Aktivitäten eine gewerbliche Betätigung dar, wenn nach dem Gesamtbild und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (Urteile vom 2. November 1971 VIII R 1/71, BFHE 104, 321, BStBl II 1972, 360; vom 18. November 1971 IV R 132/66, BFHE 104, 71, BStBl II 1972, 277; vom 17. Januar 1973 I R 191/72, BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260, und vom 10. August 1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137).

    Es ist zwar richtig, daß nach der Rechtsprechung des BFH (u. a. Urteil in BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137) der Bereich der privaten Vermögensverwaltung nicht schon dadurch verlassen wird, daß der Eigentümer eines Grundstücks bisherige Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umwandelt und diese Eigentumswohnungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Umwandlung veräußert.

    Etwas anderes gilt nach dem Urteil in BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137 nur, wenn nicht lediglich die (bessere) Verkaufsfähigkeit des Objekts bewirkt, sondern darüber hinaus in nicht unerheblichem Umfang Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind.

  • BFH, 11.10.1983 - VIII R 11/82

    Beginn der Betriebsprüfung - Personengesellschaft - Hemmung der Verjährung

    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85
    Der BFH hat dazu wiederholt die Auffassung vertreten, daß für den sachlichen Umfang der Ablaufhemmung entscheidend ist, worauf sich die Betriebsprüfung tatsächlich erstreckt hat, d. h. was den Gegenstand der Betriebsprüfung gebildet hat (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1983 VIII R 11/82, BFHE 139, 496, BStBl II 1984, 125, m. w. N.).

    Der Umstand, daß die Prüfungsanordnung sich nicht gegen die Personengesellschaft als solche richtete (vgl. hierzu Urteil in BFHE 139, 496, BStBl II 1984, 125), hat auch nicht zur Folge, daß hinsichtlich der auf die Klägerin als Mitunternehmerin der GbR bezogenen Feststellungen ein Verwertungsverbot eingreift.

  • BFH, 17.03.1981 - VIII R 149/78

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebes von der Vermögensverwaltung und zum Beginn

    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85
    Eine einheitliche Würdigung der verschiedenen, zeitlich getrennten Komplexe als gewerbliche Tätigkeit könne entgegen der Auffassung des FG auch nicht mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. März 1981 VIII R 149/78 (BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522, 525) begründet werden.

    Die Revision rügt schließlich, das FG habe sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung zu Unrecht auf das BFH-Urteil vom 17. März 1981 VIII R 149/78 (BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522) bezogen.

  • BFH, 18.11.1971 - IV R 132/66

    Personengesellschaft - Betriebsvorgang - Abschluß einer

    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH stellt die Errichtung und der Verkauf von Eigentumswohnungen mit allen dazu gehörenden Aktivitäten eine gewerbliche Betätigung dar, wenn nach dem Gesamtbild und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (Urteile vom 2. November 1971 VIII R 1/71, BFHE 104, 321, BStBl II 1972, 360; vom 18. November 1971 IV R 132/66, BFHE 104, 71, BStBl II 1972, 277; vom 17. Januar 1973 I R 191/72, BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260, und vom 10. August 1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137).

    Nach der Rechtsprechung des BFH steht es der Annahme eines gewerblichen Handels mit Eigentumswohnungen nicht entgegen, daß der Steuerpflichtige ihn begründet, um mit den erzielten Erlösen in anderen Bereichen entstandene Schulden zu tilgen (vgl. z. B. Urteil in BFHE 104, 71, BStBl II 1972, 277).

  • BFH, 27.10.1983 - IV R 217/81

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Betriebsabwicklung - Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85
    Dieses Wahlrecht besteht aber nur, wenn der Steuerpflichtige die Absicht hat, das bisherige Betriebsvermögen - zumindest die wesentlichen Grundlagen - demnächst in einem anderen ihm gehörenden Gewerbebetrieb zu verwenden oder es noch im zeitlichen Rahmen der Aufgabe des bisherigen Betriebes alsbald zu veräußern oder in das Privatvermögen zu überführen (Urteil in BFHE 138, 50, BStBl II 1983, 412, und Urteil vom 27. Oktober 1983 IV R 217/81, BFHE 139, 530, BStBl II 1984, 364).
  • BFH, 01.12.1961 - VI 264/61 U

    Zurückweisung eines Einspruchs durch das Finanzgerichts bei verbösertem

    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 1. Dezember 1961 VI 264/61 U (BFHE 74, 373, BStBl III 1962, 140) hat das FG auch zutreffend dargelegt, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führende Rechtsverletzung könne nicht darin gesehen werden, daß das FA vor Erlaß des angefochtenen Feststellungsbescheids nicht auf seine Absicht hingewiesen hat, nunmehr zusätzlich auch den Gewinn aus der Entnahme der nicht veräußerten Eigentumswohnung zu versteuern.
  • BFH, 02.07.1981 - IV R 136/79

    Zum Vorgang einer Betriebsaufgabe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die

    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85
    Richtig ist zwar, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats Gewinne aus der betriebsgewöhnlichen Abwicklung der laufenden Geschäfte nicht zum tarifbegünstigten Aufgabegewinn gehören (BFH-Urteile vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, 481, BStBl II 1970, 719, und vom 2. Juli 1981 IV R 136/79, BFHE 134, 23, BStBl II 1981, 798).
  • BFH, 25.06.1970 - IV 350/64

    Tarifbegünstigte Betriebsaufgabe - Liquidation des Unternehmens - Tatsächliche

    Auszug aus BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85
    Richtig ist zwar, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats Gewinne aus der betriebsgewöhnlichen Abwicklung der laufenden Geschäfte nicht zum tarifbegünstigten Aufgabegewinn gehören (BFH-Urteile vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, 481, BStBl II 1970, 719, und vom 2. Juli 1981 IV R 136/79, BFHE 134, 23, BStBl II 1981, 798).
  • BFH, 12.03.1964 - IV 107/63 U

    Wahlmöglichkeit bei der Betriebseinstellung, ob das bisherige Betriebsvermögen

  • BFH, 23.02.1984 - IV R 154/82

    Außenprüfung - Auswertung des Prüfungsergebnisses - Prüfungsmaßnahme -

  • BFH, 06.12.1961 - VI 209/61 U

    Voraussetzungen der Ablehnung einer Anberaumung einer beantragten mündlichen

  • BFH, 02.11.1971 - VIII R 1/71

    Erstellung und Veräußerung von Eigentumswohnungen als gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 17.01.1973 - I R 191/72

    Gewerbliche Tätigkeit - Beurteilung einer Tätigkeit - Private Vermögensverwaltung

  • BFH, 22.10.1985 - IX R 48/82

    Einkommensteuerliche Behandlung eines Dauerwohnrechts

  • BFH, 13.07.1967 - IV R 214/66

    Gewerbebetrieb bei Errichtung eines Wohngebäudes mit 18 Wohnungen in der Absicht,

  • BFH, 16.01.1969 - IV R 34/67

    Gewerblicher Grundstückshandel - Architekt - Umlaufvermögen - Vermögensanlage -

  • BFH, 23.06.1977 - IV R 81/73

    Zur Abgrenzung zwischen laufendem gewerblichem Gewinn und tarifbegünstigtem

  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

    Im Streitfall liegen aber immerhin mehrere Verkaufsgeschäfte sowohl bezüglich der einzelnen Anteile als auch notwendigerweise durch den Verkauf an zwei Erwerber vor (vgl. auch BFH-Entscheidungen vom 12. Februar 1990 X B 124/88, BFH/NV 1990, 640, und vom 28. Januar 1988 IV R 2/85, BFH/NV 1989, 580, bei nur einer Verkaufshandlung, wenn sie zeitlich in engem Zusammenhang mit anderen Grundstücksgeschäften steht).
  • BFH, 12.12.2002 - III R 20/01

    Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels

    Erscheint das vom FG aufgrund der festgestellten Tatsachen gewonnene Ergebnis zumindest als möglich, genügt dies, um einer revisionsgerichtlichen Prüfung standzuhalten (BFH-Urteile vom 25. Juni 1975 I R 225/73, BFHE 116, 537, BStBl II 1975, 850, und vom 28. Januar 1988 IV R 2/85, BFH/NV 1989, 580).

    Von einer Zuordnung zur privaten Vermögensverwaltung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beispielsweise auszugehen, wenn der Steuerpflichtige selbst einen langfristigen Mietvertrag abgeschlossen (BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 580) oder das Objekt nicht nur vorübergehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 X R 105-107/88, BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519; BFH-Beschluss vom 2. Februar 2000 X B 83/99, BFH/NV 2000, 946).

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 15/00

    Gewerblicher Grundstückshandel einer GbR

    Denn die Beendigung hatte die Aufgabe des Gewerbebetriebs zur Folge (BFH-Urteile vom 28. Januar 1988 IV R 2/85, BFH/NV 1989, 580, unter I.1.g der Gründe; in BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463, unter 2. a.E. der Gründe; in BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388); die zwangsläufige Überführung des Grundstücks in das Privatvermögen mit Beendigung des Grundstückshandels ergibt sich daraus, dass mit einer Veräußerung des langfristig vermieteten Grundstücks nicht zu rechnen war (zur Betriebsaufgabe in diesem Fall vgl. u.a. BFH-Urteil vom 27. März 1987 III R 214/83, BFH/NV 1987, 578, unter 3. der Gründe, und die weiteren Nachweise bei Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 186).

    Der Gewinn ist als Aufgabegewinn mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern (§§ 16 Abs. 3, 34 EStG; BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 580, unter I.1.h der Gründe, und vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, unter 2.d der Gründe).

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