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   BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05   

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https://dejure.org/2007,3816
BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05 (https://dejure.org/2007,3816)
BFH, Entscheidung vom 20.09.2007 - IV R 20/05 (https://dejure.org/2007,3816)
BFH, Entscheidung vom 20. September 2007 - IV R 20/05 (https://dejure.org/2007,3816)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1; ; EStG § ... 4 Abs. 3; ; EStG § 4 Abs. 3 Satz 5; ; EStG § 13; ; EStG § 13 Abs. 1; ; EStG § 13 Abs. 7; ; EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 52 Abs. 16 Satz 1; ; AO § 88; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Tatsächliche Verständigung über Gewinnerzielungsabsicht eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verständigung über das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht für einen landwirtschaftlichen sowie einen forstwirtschaftlichen Betrieb; Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen im Rahmen der Grundssätze des § 88 Abgabenordnung (AO); Prognose des zu erwirtschaftenden ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, EStG § 2 Abs 1
    Landwirtschaft; Liebhaberei

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05
    Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter IV.3.c bb der Gründe).

    b) Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe).

    Angestrebt werden muss ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung (BFH-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, und vom 24. November 1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574), und zwar auf Grund einer Betätigung, die, über eine größere Zahl von Jahren gesehen, auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa 2 der Gründe).

    Einzelne Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis liefern (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb der Gründe).

  • BFH, 13.12.1990 - IV R 1/89

    Liebhaberei ist getrennt zu beurteilen, wenn Landwirtschaft und Forstwirtschaft

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05
    Die Beurteilung der Frage der Möglichkeit der Gewinnerzielung kann daher in den beiden Betriebszweigen nicht nach vergleichbaren Kriterien beurteilt werden (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1990 IV R 1/89, BFHE 163, 418, BStBl II 1991, 452).

    Ohne Bedeutung für die Frage der getrennten Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ist schließlich, ob man im Streitfall die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft als zwei selbständige Betriebe in der Hand der Klägerin oder um zwei Teilbetriebe, so das FG, ansieht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 163, 418, BStBl II 1991, 452).

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05
    (1) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen grundsätzlich anerkannt (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354; vom 5. Oktober 1990 III R 19/88, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45; vom 6. Februar 1991 I R 13/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673, und vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625).

    Das Vorliegen einer tatsächlichen Verständigung kann vielmehr auch durch andere Beweismittel geführt werden (BFH-Urteil in BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625; a.A. Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 162 Rz 32, m.w.N.).

  • BFH, 18.02.1997 - IV B 31/96

    Wechselkursveränderungen und Totalgewinnprognose

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05
    Außergewöhnliche Verluste sind nur dann in die Totalgewinnprognose einzubeziehen, wenn sie vorhersehbar waren (BFH-Beschluss vom 18. Februar 1997 IV B 31/96, BFH/NV 1997, 478).
  • BFH, 07.02.2002 - IV R 45/01

    Teilwertabschreibung auf Überpreis

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05
    Das von dem FA in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Senats vom 7. Februar 2002 IV R 45/01 (BFH/NV 2002, 1021) betraf einen anders gelagerten Sachverhalt.
  • BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81

    Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05
    Verluste der Anlaufzeit können nur dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1980 IV R 182/78, BFHE 131, 18, BStBl II 1980, 718; vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • BFH, 13.08.1997 - I R 12/97

    Tatsächliche Verständigung über Geschäftsführervergütung

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05
    Dem Grunde nach basiert die Verständigung aber auf einer Einigung über diejenigen objektiven Umstände und Tatsachen, die ihrerseits die tatsächliche Grundlage für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht bilden und diese erst ermöglichen (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 1996 18 K 4217/93 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 5; in diesem Sinne auch BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 12/97, BFH/NV 1998, 498, zur Zulässigkeit einer tatsächlichen Verständigung über die Angemessenheit der Geschäftsführer-Gesamtvergütung).
  • BFH, 11.12.1984 - VIII R 131/76

    Eine Verständigung über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände ist

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05
    (1) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen grundsätzlich anerkannt (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354; vom 5. Oktober 1990 III R 19/88, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45; vom 6. Februar 1991 I R 13/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673, und vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625).
  • BFH, 17.11.2004 - X R 62/01

    Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei verlustbringendem

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05
    c) An dieser Absicht fehlt es, wenn --bei Tätigkeiten wie hier-- die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.E. BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, und vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336).
  • BFH, 26.02.2004 - IV R 43/02

    Liebhaberei am Ende einer freiberuflichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05
    c) An dieser Absicht fehlt es, wenn --bei Tätigkeiten wie hier-- die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.E. BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, und vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336).
  • BFH, 24.11.1988 - IV R 37/85

    Unmögliche Feststellung von Verlusten aus einer landwirtschaftlichen Betätigung

  • FG Düsseldorf, 06.09.1996 - 18 K 4217/93

    Voraussetzungen bei tatsächlicher Verständigung

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/00

    Objektverbrauch durch Sonderabschreibungen (§ 15 BerlinFG )

  • BFH, 06.02.1991 - I R 13/86

    Eine "tatsächliche Verständigung" ist als Vereinbarung über eine bestimmte

  • BFH, 05.10.1990 - III R 19/88

    Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der

  • BFH, 29.03.2001 - IV R 88/99

    Bestimmung der Einkunftsart und Liebhaberei

  • BFH, 03.03.1988 - IV R 90/85

    Erleiden eines mit positiven Einkünften auszugleichenden Verlustes aus einer

  • BFH, 06.03.1980 - IV R 182/78

    Nichtlandwirt - Erwerb landwirtschaftlicher Nutzfläche - Ausbau eines

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

  • BFH, 25.11.2004 - IV R 8/03

    Gewinnerzielungsabsicht bei LuF (Weinbaubetrieb)

  • BFH, 22.08.2012 - I B 86/11

    Tatsächliche Verständigung über den Ort der Geschäftsleitung

    Es fehlten aber Ausführungen zu der von der Klägerin vertretenen Auffassung, zumindest in Bezug auf die Ziff. 2 der Vereinbarung habe es sich um eine unzulässige Verständigung über eine Rechtsfrage gehandelt, was nach der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532) zur Folge habe, dass die Vereinbarung insgesamt keine Bindungswirkung entfalte.

    Es handelt sich insoweit also nicht, wie in dem Sachverhalt des BFH-Urteils in BFH/NV 2008, 532, um einen eigenständigen Regelungsgegenstand innerhalb einer Gesamtvereinbarung, von dem der eine Regelungsgegenstand nicht ohne den anderen vereinbart worden wäre.

    Im Hinblick auf die des Weiteren geltend gemachte Divergenz zum BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 532 wird auf die Ausführungen unter II.2.a verwiesen.

  • BFH, 23.10.2018 - VI R 5/17

    Generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose bei Übertragung eines

    Die tatrichterliche Bindungswirkung besteht jedoch dann nicht, wenn aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das FG eine Schlussfolgerung tatsächlicher Art abgeleitet hat (BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532, unter II.2.e).

    Dies wäre dann nicht der Fall, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er von den Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle i.S. des Einkommensteuerrechts darstellte (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1980 IV R 182/78, BFHE 131, 18, BStBl II 1980, 718; vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, und in BFH/NV 2008, 532, unter II.2.c).

  • FG Hamburg, 29.09.2016 - 1 K 3/16

    Anwendbarkeit der Nichtigkeitsentscheidung des BVerfG zur Herabsetzung der

    Da reine Vergleiche über Steueransprüche wegen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht möglich sind (BFH-Urteil vom 20.9.2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532, m. w. N.), setzt die Bindungswirkung einer zulässigen tatsächlichen Verständigung voraus, dass sie auf Seiten der Finanzbehörde durch einen zuständigen Amtsträger getroffen wird und sich auf Sachverhaltsfragen - nicht aber auf Rechtsfragen - bezieht und nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.2.2014 XI B 85/13, BFH/NV 2014, 828, m. w. N.).

    Der Gegenstand der Vereinbarung der Beteiligten betrifft im Kern - auf den es ankommt (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 20.09.2007 IV R 20/05, BFHNV 2008, 532) - tatsächliche Fragen.

    aa) Der Begriff der Tatsache umfasst, auch im Hinblick auf die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen, alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes wie "Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art" sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532, mit Hinweis auf FG Düsseldorf, Urteil vom 06.09.1996 18 K 4217/93 E, EFG 1998, 5, m. w. N.).

    Unschädlich für die Zulässigkeit einer tatsächlichen Verständigung ist, wenn die Verständigung über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals hinaus auch eine rechtliche Würdigung der objektiven Umstände und Tatsachen beinhaltet, weil die Verständigung dann dem Grunde nach auf einer Einigung über diejenigen objektiven Umstände und Tatsachen basiert, die ihrerseits die tatsächliche Grundlage für die Beurteilung bilden, ob das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, und diese Beurteilung erst ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532).

    Die schriftliche Fixierung der einzelnen objektiven Tatsachen stellt kein Wirksamkeitserfordernis dar (BFH-Urteile vom 03.04.2008 IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742; vom 20.09.2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532).

  • BFH, 10.01.2012 - IV B 137/10

    Liebhaberei bei Pferdezuchtbetrieben

    Die Voraussetzungen, unter denen ein im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätiger Betrieb steuerrechtlich als "Liebhaberei"-Betrieb anzusehen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 27. November 2008 IV R 17/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 771; vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532; vom 20. Januar 2005 IV R 6/03, BFH/NV 2005, 1511; vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227; vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205).

    Das gilt jedoch nicht für die Anlaufzeit, vor allem dann nicht, wenn der Betrieb neu aufgebaut werden muss (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 532, unter II.2.c der Gründe).

    Der BFH ist daher an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden, sofern dagegen nicht zulässige und begründete Rügen vorgebracht sind (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. dazu u.a. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 532, unter II.2.e der Gründe).

  • BFH, 03.04.2008 - IV R 54/04

    Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag

    Das Vorliegen einer tatsächlichen Verständigung kann vielmehr auch durch andere Beweismittel geführt werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625, und vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532).
  • BFH, 07.04.2016 - IV R 38/13

    Generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose bei Übertragung eines

    d) Diese Grundsätze hat das FG im Streitfall zu Recht auf den landwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb einerseits und den Forstbetrieb andererseits getrennt angewandt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532).
  • BFH, 08.10.2008 - I R 63/07

    Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen grundsätzlich anerkannt (z.B. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354; vom 5. Oktober 1990 III R 19/88, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45; Senatsurteil vom 6. Februar 1991 I R 13/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673; BFH-Urteile vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625; vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537; BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122; BFH-Urteile vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532; vom 22. Juli 2008 IX R 74/06, BFH/NV 2008, 1908, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 04.06.2009 - IV B 69/08

    Liebhaberei bei einem landwirtschaftlichen Betrieb

    Der Kläger hat demgegenüber keine Prognose vorgelegt, der zufolge er mit der Erzielung eines Totalgewinns rechnen konnte, geschweige denn hat er nachgewiesen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, dass zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen würden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532, unter II.2.c der Gründe, m.w.N.).

    Darüber hinaus kann der Beweis, dass ein über Jahre hin mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, der Steuerpflichtige vielmehr aus nicht wirtschaftlichen, persönlichen Gründen diese ständige finanzielle Belastung trägt, in der Regel dann als erbracht gelten, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeiten kann (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 532, unter II.2.c der Gründe).

  • BFH, 25.11.2009 - V B 31/09

    Unternehmereigenschaft von Prostituierten - Grundsätze zur Zurechnung von

    Das FG geht --in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung-- davon aus, dass die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung voraussetzt, dass nicht ein offensichtlich unzutreffendes steuerliches Ergebnis erzielt wird (vgl. BFH-Urteile vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532, unter II.1.; vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121, unter II.2., und BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2005 X B 41/05, BFH/NV 2006, 243).
  • FG Schleswig-Holstein, 14.04.2008 - 5 KO 16/08

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Terminsgebühr: Erledigung der Hauptsache,

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind (auch im finanzgerichtlichen Verfahren) Vergleiche über Steueransprüche vielmehr wegen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung überhaupt nicht möglich (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 2007, IV R 20/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2008, 532; BFH, Urteil vom 28. Juni 2001, IV R 40/00, BFHE 196, 87, BStBl II 2001, 714 unter 2.b) der Gründe).

    Zweck der tatsächlichen Verständigung ist es dabei, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt im Sinne des § 88 der Abgabenordnung (AO) einvernehmlich festzulegen (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 2007 IV R 20/05. BFH/NV 2008, 532).

  • FG München, 10.09.2013 - 10 K 3234/10

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Pferdezucht

  • FG München, 22.05.2009 - 15 V 182/09

    Grenzen der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

  • FG Niedersachsen, 06.10.2021 - 9 K 188/18

    Erlass von zu Ungunsten des Schuldners geänderten Bescheiden über die gesonderte

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.12.2016 - 9 K 9193/15

    Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die

  • FG Nürnberg, 08.06.2010 - 2 K 1121/09

    Keine Berichtigung wegen Forderungsausfalls nach § 17 UStG bei Nichtversteuerung

  • FG Saarland, 26.06.2008 - 1 K 1208/03

    Zu vGA im Rahmen der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; zur

  • BFH, 01.04.2009 - X B 234/08

    Nichtzulassungsbeschwerde - einheitlicher Gewerbebetrieb - grundsätzliche

  • BFH, 12.03.2009 - IV B 22/08

    Darlegung einer Divergenz - keine Revisionszulassung wegen fehlerhafter

  • FG Hamburg, 07.10.2011 - 3 K 122/10

    Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Bewertungsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch:

  • FG Münster, 26.01.2022 - 7 K 896/19

    Feststellung erzielter negativer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei

  • FG Niedersachsen, 31.08.2010 - 15 K 14150/08

    Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei bei einem seit fast

  • FG Saarland, 26.01.2010 - 1 K 1178/07

    Bindung an eine Verständigung mit der Vor-Bp - Verdeckte Gewinnausschüttung wegen

  • FG Köln, 22.10.2014 - 4 K 582/12

    Frage der Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung

  • FG Nürnberg, 23.06.2009 - 2 K 793/08

    Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung - Einwendungsausschluss -

  • FG Baden-Württemberg, 21.04.2010 - 2 K 977/08

    Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung - Änderung aufgrund

  • FG Baden-Württemberg, 10.09.2008 - 5 K 257/06

    Liebhaberei - Überprüfung von Gasgeräten an Wohnwagen und Wohnmobilen auf

  • FG Düsseldorf, 29.07.2016 - 13 K 2088/14

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