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   BFH, 19.05.1983 - IV R 205/79   

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https://dejure.org/1983,242
BFH, 19.05.1983 - IV R 205/79 (https://dejure.org/1983,242)
BFH, Entscheidung vom 19.05.1983 - IV R 205/79 (https://dejure.org/1983,242)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 1983 - IV R 205/79 (https://dejure.org/1983,242)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 41
  • BStBl II 1983, 670
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.03.1980 - IV R 89/79

    Rückstellung für gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses

    Auszug aus BFH, 19.05.1983 - IV R 205/79
    Danach ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 20. März 1980 IV R 89/79, BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297, m. w. N.) in der Steuerbilanz nur zu passivieren, was auch in der Handelsbilanz passiviert werden muß.

    Auch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung kann Gegenstand einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten sein, wenn die Verpflichtung nach ihrem Inhalt und insbesondere ihrem Entstehungszeitpunkt hinreichend konkretisiert ist (BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297).

    Eine wirtschaftliche Verursachung im abgelaufenen Wirtschaftsjahr setzt voraus, daß der Tatbestand, an den das Gesetz das Entstehen der Verpflichtung knüpft, im wesentlichen bereits verwirklicht ist und die Ereignisse, die zum Entstehen der Verpflichtung führen, wirtschaftlich dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind (ständige Rechtsprechung des BFH z. B. in BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297).

  • BFH, 20.01.1983 - IV R 168/81

    Keine Rückstellung für künftige Ausgleichsverpflichtungen an Handelsvertreter

    Auszug aus BFH, 19.05.1983 - IV R 205/79
    Die Vorschrift des § 152 Abs. 7 des Aktiengesetzes enthält insoweit einen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, als er die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten regelt, und zwar in dem Sinne, daß entgegen seinem Wortlaut handelsrechtlich nicht nur ein Recht, sondern eine Pflicht zu Passivierung besteht (BFH-Urteil vom 20. Januar 1983 IV R 168/81, BFHE 137, 489, BStBl II 1983, 375, m. w. N.).

    Die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse künftige Verbindlichkeiten setzt voraus, daß das künftige Entstehen der Verbindlichkeit dem Grunde und/oder der Höhe nach sowie die Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen wahrscheinlich ist und daß ferner die künftigen zur Tilgung der ungewissen Verbindlichkeit zu leistenden Ausgaben wesentlich bereits im abgelaufenen oder in vorausgegangenen Wirtschaftsjahren wirtschaftlich verursacht sind (BFHE 137, 489, BStBl II 1983, 375).

  • BFH, 26.10.1977 - I R 124/76

    Rückstellung - Gesetzliche Verpflichtung - Aufstellung des Jahresabschlusses -

    Auszug aus BFH, 19.05.1983 - IV R 205/79
    Dies ist anzunehmen, wenn die Verpflichtung unmittelbar auf dem Gesetz oder einem besonderen Verwaltungsakt beruht (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1977 I R 124/76, BFHE 123, 551, BStBl II 1978, 99).
  • BFH, 15.11.1978 - I R 65/76

    Vergütung - Kreditausschuß - Öffentlich-rechtliche Sparkasse - Verwaltungsrat -

    Auszug aus BFH, 19.05.1983 - IV R 205/79
    Hieran ist der Senat gebunden, weil ihm nach § 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Prüfung des angefochtenen Urteils nur im Hinblick auf die Verletzung von Bundesrecht erlaubt ist (BFH-Urteile vom 15. November 1978 I R 65/76, BFHE 126, 424, BStBl II 1979, 193; vom 17. November 1981 VIII R 121/80, BFHE 135, 421, BStBl II 1982, 492).
  • BFH, 17.11.1981 - VIII R 121/80

    Selbständige Berufstätigkeit - Architekt - Architektengesetz -

    Auszug aus BFH, 19.05.1983 - IV R 205/79
    Hieran ist der Senat gebunden, weil ihm nach § 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Prüfung des angefochtenen Urteils nur im Hinblick auf die Verletzung von Bundesrecht erlaubt ist (BFH-Urteile vom 15. November 1978 I R 65/76, BFHE 126, 424, BStBl II 1979, 193; vom 17. November 1981 VIII R 121/80, BFHE 135, 421, BStBl II 1982, 492).
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