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   BFH, 23.10.1986 - IV R 214/84   

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BFH, 23.10.1986 - IV R 214/84 (https://dejure.org/1986,1309)
BFH, Entscheidung vom 23.10.1986 - IV R 214/84 (https://dejure.org/1986,1309)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 1986 - IV R 214/84 (https://dejure.org/1986,1309)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1986 § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Erbengemeinschaft - Gewerbliche Betätigung von Miterben - Zum Nachlaß gehörender Betrieb - Besitzunternehmen - Betriebsaufspaltung - Betriebsvermögen - Fremdvermietung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fremdvermieteter Grundstücksanteil als Betriebsvermögen eines ererbten Besitzunternehmens bei Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 148, 65
  • BB 1987, 114
  • BStBl II 1987, 120
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.11.1983 - IV R 86/80

    Einkünfte einer Personengesellschaft aus gewerblicher Brennerei und aus

    Auszug aus BFH, 23.10.1986 - IV R 214/84
    Dies ergibt sich zwar noch nicht aus der Einfügung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 zugrunde liegenden Rechtsprechung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10. November 1983 IV R 86/80, BFHE 140, 44, BStBl II 1984, 152, m. w. N.).

    Demgegenüber beschränkt sich bei einer Erbengemeinschaft die gewerbliche Betätigung der Miterben auf den zum Nachlaß gehörenden Betrieb (so bereits Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 4. Januar 1939 VI 801/38, RStBl 1939, 264); insoweit liegen die besonderen Gründe, die bei der Gewerbe- und Einkommensteuer, sowie auch im Handelsrecht zur einheitlichen Beurteilung der Gesellschaftstätigkeit geführt haben (vgl. dazu BFHE 140, 44, BStBl II 1984, 152), nicht vor.

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81

    Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der

    Auszug aus BFH, 23.10.1986 - IV R 214/84
    Der Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) hat das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung nicht in Frage gestellt (BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296).
  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 255/68

    Mehrheitsbeschluß in der Erbengemeinschaft

    Auszug aus BFH, 23.10.1986 - IV R 214/84
    Daß die Kläger sich in der Tätigkeit für die Erbengemeinschaft an den Bedürfnissen der GmbH orientieren konnten, kann im Streitfall nicht zweifelhaft sein, weil weitere Miterben nicht vorhanden waren und deshalb ein Interessenkonflikt mit anderen Miterben, der zur Einschränkung ihres Stimmrechts führen konnte, nicht zu erwarten war (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGB - vom 29. März 1971 III ZR 255/68, BGHZ 56, 47).
  • BFH, 18.06.1980 - I R 77/77

    Betriebsaufspaltung - Verpachtung von Wirtschaftsgütern - GmbH - Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 23.10.1986 - IV R 214/84
    Ein derartiges Verhältnis ist anzunehmen, wenn zwischen der Vermietung oder Verpachtung und der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit ein enger sachlicher und persönlicher Zusammenhang in der Weise gegeben ist, daß die hinter dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, der (über das Betriebsunternehmen) auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung im Sinne der angeführten Bestimmungen gerichtet ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Juni 1980 I R 77/77, BFHE 131, 388, 390, BStBl II 1981, 39, m. w. N.).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 23.10.1986 - IV R 214/84
    Der Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) hat das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung nicht in Frage gestellt (BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296).
  • BFH, 28.10.1964 - IV 280/62
    Auszug aus BFH, 23.10.1986 - IV R 214/84
    Der Senat hat angesichts eines gleichartigen Sachverhalts bereits in der Vergangenheit den fremdvermieteten Grundstücksanteil zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gerechnet (Urteil vom 20. Oktober 1964 IV 280/62, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 226); hieran ist auch gegenwärtig festzuhalten.
  • RFH, 04.01.1939 - VI 801/38
    Auszug aus BFH, 23.10.1986 - IV R 214/84
    Demgegenüber beschränkt sich bei einer Erbengemeinschaft die gewerbliche Betätigung der Miterben auf den zum Nachlaß gehörenden Betrieb (so bereits Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 4. Januar 1939 VI 801/38, RStBl 1939, 264); insoweit liegen die besonderen Gründe, die bei der Gewerbe- und Einkommensteuer, sowie auch im Handelsrecht zur einheitlichen Beurteilung der Gesellschaftstätigkeit geführt haben (vgl. dazu BFHE 140, 44, BStBl II 1984, 152), nicht vor.
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Nicht selten gehören zu einem Nachlaß sowohl Betriebs- als auch Privatvermögen; diese Vermögensarten können in einer Erbengemeinschaft ungeachtet der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nebeneinander bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1986 IV R 214/84, BFHE 148, 65, BStBl II 1987, 120).
  • BFH, 19.01.2023 - IV R 5/19

    Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben

    Wenn zu einem Nachlass sowohl Betriebs- als auch Privatvermögen gehören, können diese Vermögensarten in einer Erbengemeinschaft ungeachtet der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nebeneinander bestehen (BFH-Urteil vom 23.10.1986 - IV R 214/84, BFHE 148, 65, BStBl II 1987, 120, unter 2.; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.07.1990 - GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, unter C.II.3.).

    Insoweit ist der BFH davon ausgegangen, dass die besonderen Gründe, die bei der Gewerbe- und Einkommensteuer sowie auch im Handelsrecht zur einheitlichen Beurteilung der Gesellschaftstätigkeit geführt haben, nicht vorliegen (BFH-Urteil in BFHE 148, 65, BStBl II 1987, 120, unter 2.).

  • BFH, 10.08.1994 - I R 133/93

    Übt der Inhaber einer Steuerberaterpraxis neben seiner freiberuflichen auch eine

    Der Senat sieht auch keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund dafür, Mitunternehmerschaften, soweit sie Personengesellschaften sind (vgl. zur Erbengemeinschaft aber BFH-Urteil vom 23. Oktober 1986 IV R 214/84, BFHE 148, 65, BStBl II 1987, 120), unterschiedlich zu behandeln.
  • BFH, 12.10.1988 - X R 5/86

    1. Zur faktischen Beherrschung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung -

    An diesen Grundsätzen ist auch nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) festzuhalten (BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296; vom 23. Oktober 1986 IV R 214/84, BFHE 148, 65, 66, BStBl II 1987, 120).
  • FG Köln, 18.12.2018 - 8 K 3086/16

    Gewerblichkeitsfalle: Keine Anwendung der Abfärberegelung auf eine

    Dabei kann es sich auch um ein schon innerhalb des Erblassers begründetes Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung handeln (BFH-Urteil vom 23.10.1986, IV R 214/84, BStBl II 1980, 120).
  • BFH, 27.08.1998 - IV R 77/97

    Abfärberegelung bei Besitz-GbR

    Hierzu gehört entgegen der offenbar von den Klägern vertretenen Auffassung auch fremdvermieteter Grundbesitz, sofern er als Betriebsvermögen ausgewiesen ist (Senats-Urteil vom 23. Oktober 1986 IV R 214/84, BFHE 148, 65, BStBl II 1987, 120).
  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 36/91

    Voraussetzungen für Beurteilung von Grundstücken als Betriebsgrundlage

    Ob und inwieweit Wirtschaftsgüter, die der Betriebsgesellschaft von der Besitzgesellschaft darüber hinaus zur Nutzung gegen Entgelt überlassen wurden, bei dieser ebenfalls zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, hängt davon ab, ob diese Wirtschaftsgüter durch die Nutzung zu notwendigem oder gewillkürtem Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft werden (vgl. - für notwendiges Betriebsvermögen - BFH in BFHE 163, 460, BStBl II 1991, 405, unter 2, und - für gewillkürtes Betriebsvermögen - BFH-Urteil vom 23. Oktober 1986 IV R 214/84, BFHE 148, 65, BStBl II 1987, 120).
  • BFH, 22.01.1988 - III B 9/87

    Abgrenzung zwischen einer Veräußerung eines Patents und einer zeitlich begrenzten

    An dieser steuerrechtlichen Beurteilung hat im übrigen der Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 nichts geändert (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 23. Oktober 1986 IV R 214/84, BFHE 148, 65, BStBl II 1987, 120, mit Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 14.12.2006 - III R 64/05

    Betriebsaufspaltung; Beendigung durch Grundstücksveräußerung

    Besitzunternehmen können neben notwendigem auch gewillkürtes Betriebsvermögen haben (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1986 IV R 214/84, BFHE 148, 65, BStBl II 1987, 120; Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz 875; Reiß in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 15 Rz 103).
  • BFH, 28.01.1993 - IV R 39/92

    Feststellung der Einkünfte einer Grundstücksgemeinschaft - Vermietung von

    Insbesondere hängt die personelle Verflechtung in solchen Fällen nicht davon ab, daß die Erben am Betriebsunternehmen im selben Verhältnis beteiligt sind wie an der Besitzgemeinschaft (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474 unter III. 1.; vom 23 Oktober 1986 IV R 214/84, BFHE 148, 65, BStBl II 1987, 120).
  • FG Düsseldorf, 08.07.2005 - 1 K 3386/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundstücke eines anderen Betriebsvermögens

  • FG Düsseldorf, 08.07.2005 - 1 K 3389/04

    Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Betriebsaufspaltung;

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.09.1997 - 5 K 2580/95

    Vermietungseinkünfte der Besitzgesellschaft

  • BFH, 14.03.1991 - IV R 88/89

    Mögliche entgeltliche Veräußerung des Anteils an einer gewerblich tätigen

  • FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 119/04

    Mehrheit von Gewerbebetrieben bei auf ehelicher Gütergemeinschaft beruhender

  • FG Münster, 03.12.1996 - 11 K 5280/93
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