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BFH, 28.07.1983 - IV R 219/80 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 26.11.1998 - IV R 39/98
Vorbehaltsnießbrauch und wirtschaftliches Eigentum
Der Senat hat wirtschaftliches Eigentum des Vorbehaltsnießbrauchers in einem Fall angenommen, in dem die Veräußerung des geschenkten Gegenstandes der Zustimmung des Nießbrauchers bedurfte und letzterer außerdem die unentgeltliche Rückübertragung für den Fall des Vorversterbens des Beschenkten (Nießbrauchbestellers) verlangen konnte (Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 219/80, nicht veröffentlicht - Juris). - BFH, 07.11.2001 - II R 32/99
Vorbehaltsnießbrauch; wirtschaftliches Eigentum
b) Andererseits soll nach dem Urteil des BFH vom 28. Juli 1983 IV R 219/80 (nicht veröffentlicht --n.v.--) der Vorbehaltsnießbraucher wirtschaftlicher Eigentümer sein, wenn der rechtliche Eigentümer zur Veräußerung des Wirtschaftsguts die Zustimmung des Nießbrauchers benötigt und Letzterer die unentgeltliche Rückübertragung des Wirtschaftsguts verlangen kann, falls der rechtliche Eigentümer vorverstirbt. - FG Rheinland-Pfalz, 07.06.2000 - 1 K 2068/97
Wirtschaftliches Eigentum
Der Bundesfinanzhof hat wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH- Anteil bei einem Vorbehaltsnießbraucher in einem Fall angenommen, in dem das Stimmrecht in der GmbH zurückbehalten wurde, die Veräußerung des geschenkten Gegenstandes der Zustimmung des Nießbrauchers bedurfte und letzterer außerdem die unentgeltliche Rückübertragung für den Fall des Vorversterbens des Beschenkten verlangen konnte (BFH U. v. 28.7. 1983 - IV R 219/80 Juris;… zitiert in BFH Az.: IV R 39/98 a. a. O.).Der Bundesfinanzhof hat bei Wirtschaftsgütern mit längerer oder unbestimmter Nutzungsdauer im Gegensatz zum Gesetzeswortlaut des § 39 AO , der von "gewöhnliche Nutzungsdauer" spricht, den Ausschluß des Eigentümers auf unbestimmte Zeit, z. B. bis zum Tod des Nutzungsberechtigten als ausreichend angesehen (vgl. BFH Az.: IV R 219/80 a. a. O. GmbH-Anteil; BFH U. v. 8.3. 1977 - VIII R 180/74 BStBl II 1977, 629 bebautes Grundstück).