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   BFH, 10.03.2016 - IV R 22/13   

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https://dejure.org/2016,23478
BFH, 10.03.2016 - IV R 22/13 (https://dejure.org/2016,23478)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2016 - IV R 22/13 (https://dejure.org/2016,23478)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2016 - IV R 22/13 (https://dejure.org/2016,23478)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Überführung von Sonderbetriebsvermögen in eine Schwesterpersonengesellschaft

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 16 Abs 1 Nr 2, EStG § 34 Abs 2 Nr 1
    Überführung von Sonderbetriebsvermögen in eine Schwesterpersonengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Überführung von Sonderbetriebsvermögen in eine Schwesterpersonengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 1997, § 16 Abs 1 Nr 2 EStG 1997, § 34 Abs 2 Nr 1 EStG 1997
    Überführung von Sonderbetriebsvermögen in eine Schwesterpersonengesellschaft

  • IWW

    §§ 16, ... 34 des Einkommensteuergesetzes, 34 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 34 EStG, § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns bei Veräußerung eins Mitunternahmeranteils

  • rewis.io

    Überführung von Sonderbetriebsvermögen in eine Schwesterpersonengesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns bei Veräußerung eins Mitunternahmeranteils

  • rechtsportal.de

    EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2
    Voraussetzungen der Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns bei Veräußerung eins Mitunternahmeranteils

  • datenbank.nwb.de

    Überführung von Sonderbetriebsvermögen in eine Schwesterpersonengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Betriebsgrundstück als Sonderbetriebsvermögen - und seine Überführung in eine Schwesterpersonengesellschaft

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 1 Nr 2, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 1
    Mitunternehmer, Veräußerungsgewinn, Tarifermäßigung, Sonderbetriebsvermögen, Ausgliederung, Gesamtplan

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 22/13
    Das FG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG unterliegt, wenn nicht alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen dieser betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt worden sind, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; BFH-Urteile vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376, und in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529).

    Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG liegen daher nicht vor, wenn durch einzelne Teilakte des einheitlich zu betrachtenden Vorgangs nicht alle stillen Reserven aufgedeckt werden (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376, und in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529).

    Die Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils setzt daher voraus, dass auch das Sonderbetriebsvermögen des veräußernden Mitunternehmers mitveräußert wird, soweit es wesentliche Betriebsgrundlagen enthält (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376, Rz 29, und vom 28. Mai 2015 IV R 26/12, BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797).

    Dabei ist unerheblich, ob das Grundstück auch von anderen Unternehmen genutzt, ob ein vergleichbares Grundstück gemietet oder gekauft oder ob die betriebliche Tätigkeit auch auf einem anderen Grundstück weitergeführt werden könnte (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juli 1993 X R 74-75/90, BFHE 172, 200, BStBl II 1994, 15; vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176, und in BFH/NV 2013, 376).

    Die Schlussfolgerungen des FG haben schon dann Bestand, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 376).

  • BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 22/13
    Gegenstand der Entscheidung ist ausschließlich die selbständig anfechtbare Feststellung der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG des der Höhe nach unstreitigen Gewinns der Altgesellschafter aus der Veräußerung ihrer Anteile an der S-KG (vgl. dazu zuletzt BFH-Urteile vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, und vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536).

    Das FG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG unterliegt, wenn nicht alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen dieser betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt worden sind, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; BFH-Urteile vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376, und in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529).

    Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG liegen daher nicht vor, wenn durch einzelne Teilakte des einheitlich zu betrachtenden Vorgangs nicht alle stillen Reserven aufgedeckt werden (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376, und in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529).

    c) Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs gehören im Zusammenhang mit der Tarifbegünstigung eines Gewinns aus einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe neben den funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil zwar nicht wesentlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (sog. funktional-quantitative Betrachtungsweise; vgl. BFH-Urteile vom 3. September 2009 IV R 61/06, BFH/NV 2010, 404; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536; in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, sowie in BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797).

  • BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 22/13
    Gegenstand der Entscheidung ist ausschließlich die selbständig anfechtbare Feststellung der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG des der Höhe nach unstreitigen Gewinns der Altgesellschafter aus der Veräußerung ihrer Anteile an der S-KG (vgl. dazu zuletzt BFH-Urteile vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, und vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536).

    c) Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs gehören im Zusammenhang mit der Tarifbegünstigung eines Gewinns aus einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe neben den funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil zwar nicht wesentlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (sog. funktional-quantitative Betrachtungsweise; vgl. BFH-Urteile vom 3. September 2009 IV R 61/06, BFH/NV 2010, 404; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536; in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, sowie in BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797).

  • FG Nürnberg, 11.04.2013 - 6 K 730/10

    Kein tarifbegünstigter Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bei

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 22/13
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11. April 2013  6 K 730/10 aufgehoben.

    Das Urteil ist mit Gründen in DStRE 2014, 527 wiedergegeben.

  • BFH, 28.05.2015 - IV R 26/12

    Tarifbegünstigung des Betriebsaufgabegewinns trotz vorheriger Ausgliederung einer

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 22/13
    Die Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils setzt daher voraus, dass auch das Sonderbetriebsvermögen des veräußernden Mitunternehmers mitveräußert wird, soweit es wesentliche Betriebsgrundlagen enthält (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 376, Rz 29, und vom 28. Mai 2015 IV R 26/12, BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797).

    c) Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs gehören im Zusammenhang mit der Tarifbegünstigung eines Gewinns aus einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe neben den funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil zwar nicht wesentlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (sog. funktional-quantitative Betrachtungsweise; vgl. BFH-Urteile vom 3. September 2009 IV R 61/06, BFH/NV 2010, 404; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536; in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, sowie in BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797).

  • BFH, 24.02.2005 - IV R 12/03

    Behandlung der Anteile an einer Organgesellschaft, die zugleich der Stärkung der

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 22/13
    aa) Zum Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehören nicht nur die im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter, sondern auch solche Wirtschaftsgüter, die Mitunternehmern gehören, wenn diese geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Mitunternehmerschaft zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I) oder die Beteiligung des Mitunternehmers an der Mitunternehmerschaft zu stärken (Sonderbetriebsvermögen II; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. Februar 2005 IV R 12/03, BFHE 209, 262, BStBl II 2006, 361, und vom 16. April 2015 IV R 1/12, BFHE 249, 511, BStBl II 2015, 705, m.w.N.).
  • BFH, 16.04.2015 - IV R 1/12

    Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten von weniger als 10 % an der

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 22/13
    aa) Zum Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehören nicht nur die im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter, sondern auch solche Wirtschaftsgüter, die Mitunternehmern gehören, wenn diese geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Mitunternehmerschaft zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I) oder die Beteiligung des Mitunternehmers an der Mitunternehmerschaft zu stärken (Sonderbetriebsvermögen II; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. Februar 2005 IV R 12/03, BFHE 209, 262, BStBl II 2006, 361, und vom 16. April 2015 IV R 1/12, BFHE 249, 511, BStBl II 2015, 705, m.w.N.).
  • BFH, 03.09.2009 - IV R 61/06

    Keine Entnahme notwendigen Sonderbetriebsvermögens I durch Buchungsakt -

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 22/13
    c) Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs gehören im Zusammenhang mit der Tarifbegünstigung eines Gewinns aus einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe neben den funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil zwar nicht wesentlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (sog. funktional-quantitative Betrachtungsweise; vgl. BFH-Urteile vom 3. September 2009 IV R 61/06, BFH/NV 2010, 404; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536; in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, sowie in BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797).
  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 22/13
    Das FG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG unterliegt, wenn nicht alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen dieser betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt worden sind, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; BFH-Urteile vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376, und in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529).
  • BFH, 25.02.2010 - IV R 49/08

    Tarifbegünstigter Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen -

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - IV R 22/13
    Nach Zulassung der Revision und Beiladung der S-KG (Beschlüsse vom 25. November 2008 IV B 65/08, und vom 27. August 2009 IV R 49/08) hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück (BFH-Urteil vom 25. Februar 2010 IV R 49/08, BFHE 228, 486, BStBl II 2010, 726).
  • BFH, 10.11.2005 - IV R 7/05

    Teilanteilsveräußerung vor dem Veranlagungszeitraum 2002 - Bürogebäude als

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Daher konnte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers ebenso buchwertneutral erfolgen (vgl. BFHE 148, 524 ) wie Überführungen von Einzelwirtschaftsgütern zwischen mehreren Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften (vgl. BFHE 206, 388 ; BFH, Urteil vom 10. März 2016 - IV R 22/13 -, juris, Rn. 14, 30) und zwischen dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers und dessen Einzelbetriebsvermögen (vgl. BFHE 154, 309 ; 164, 315 ; 180, 97 ).
  • FG Niedersachsen, 20.04.2022 - 9 K 243/19

    Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Gesellschaft

    § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt zwar nicht die Veräußerung aller Wirtschaftsgüter des Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen voraus, sondern nur derjenigen Wirtschaftsgüter, die funktional bzw. aufgrund in ihr ruhender stiller Reserven quantitativ wesentliche Betriebsgrundlage sind (BFH, Urteil vom 10. März 2016 IV R 22/13, BFH/NV 2016, 1438; Wacker in: Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 16 Rz. 407; Patt in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand: Nov. 2018, § 16 EStG Anm. 296).

    Werden allerdings wesentliche Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens (z.B. ein Grundstück) nicht mitveräußert, sondern zeitgleich mit der Anteilsveräußerung nach § 6 Abs. 5 EStG zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen überführt (BFH, Urteil vom 10. März 2016 IV R 22/13, BFH/NV 2016, 1438), ist eine Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht gegeben (Wacker in: Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 16 Rz. 410).

  • FG Schleswig-Holstein, 24.01.2020 - 4 K 28/18

    Anwendung des Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen gemäß

    Ein Betriebsgrundstück ist funktional betrachtet nur dann keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es für den Betrieb keine oder nur geringe Bedeutung hat (BFH-Urteile vom 14. Juli 1993 X R 74-75/90, BStBl II 1994, 15, unter 2.a, m.w.N.; vom 10. März 2016 IV R 22/13, BFH/NV 2016, 1438, juris Rz. 20, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 26.03.2019 - 6 K 27/19

    Einkommensteuer: Zuordnung eines Fahrzeugs zum Sonderbetriebsvermögen

    Vielmehr zählen hierzu auch Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, die jedoch geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I) oder die unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden (Sonderbetriebsvermögen II) (BFH, Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, DStR 2017, 589, juris, Rn. 12; Urteil vom 10. März 2016, IV R 22/13, juris, Rn. 29; Urteil vom 18. Dezember 2001, VIII R 27/00, BStBl. II, 2002, 733, juris, Rn. 17 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 23.02.2022 - 7 K 118/19

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünfte aus der Stromveräußerung

    Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I gehören alle im Eigentum (bürgerlich-rechtlich oder wirtschaftlich) eines oder mehrerer oder aller Gesellschafter stehenden Wirtschaftsgüter, die unmittelbar für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft genutzt werden bzw. dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 14. Januar 2010 IV R 86/06, BFH/NV 2010, 1096; vom 10. März 2016 IV R 22/13 BFH/NV 2016, 1438).
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