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   BFH, 24.01.1985 - IV R 232/82   

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BFH, 24.01.1985 - IV R 232/82 (https://dejure.org/1985,830)
BFH, Entscheidung vom 24.01.1985 - IV R 232/82 (https://dejure.org/1985,830)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 1985 - IV R 232/82 (https://dejure.org/1985,830)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 143, 210
  • BB 1985, 1322
  • BStBl II 1985, 568
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.11.1981 - IV R 179/79

    Zur Zulässigkeit von Außenprüfungen nach § 193 Abs. 1 AO und § 193 Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 24.01.1985 - IV R 232/82
    Das ergibt sich aus der Beschwerdeentscheidung, mit der die erforderliche Begründung der Prüfungsanordnung zulässigerweise nachgeholt wurde (vgl. BFH-Entscheidungen vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208; vom 10. Februar 1983 IV R 104/79, BFHE 137, 404, BStBl II 1983, 286).

    Dies gilt unbeschadet des Umstands, daß eine auf § 193 Abs. 1 AO 1977 gestützte Prüfung auch auf die nichtbetrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen erstreckt werden kann (BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208).

    Hält die Finanzbehörde zusätzliche Ermittlungen für erforderlich, muß sie auch erwägen, ob hierfür die Durchführung einer Betriebsprüfung angezeigt ist oder ob nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Aufklärung mit den Steuerpflichtigen weniger belastenden Maßnahmen erreicht werden kann (BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208).

  • BFH, 28.04.1983 - IV R 255/82

    Begründung einer Prüfungsanordnung - Begründungsmangel - Heilung eines

    Auszug aus BFH, 24.01.1985 - IV R 232/82
    Ob die Finanzbehörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und eine Prüfung anordnet, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (BFH-Urteil vom 28. April 1983 IV R 255/82, BFHE 138, 407, BStBl II 1983, 621, m. w. N.).

    Neben den damit bezeichneten Routineprüfungen kann die Finanzverwaltung auch sonst eine Betriebsprüfung anordnen, wenn der Sachverhalt aus besonderem Anlaß prüfungswürdig erscheint (vgl. BFHE 138, 407, BStBl II 1983, 621).

  • BFH, 05.04.1984 - IV R 244/83

    Auskunftsverlangen - Finanzamt - Anfechtungsklage - Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 24.01.1985 - IV R 232/82
    Bei einer Betriebsprüfung i. S. von § 193 Abs. 1 AO 1977 handelt es sich um eine besonders intensive und umfangreiche Ermittlungsmaßnahme, die durchweg auf eine Überprüfung der Buchführung hinausläuft (vgl. BFH-Urteil vom 5. April 1984 IV R 244/83, BFHE 140, 518, BStBl II 1984, 790).
  • BFH, 10.02.1983 - IV R 104/79

    Erweiterung einer Außenprüfung - Prüfungszeitraum - Begründung der Erweiterung

    Auszug aus BFH, 24.01.1985 - IV R 232/82
    Das ergibt sich aus der Beschwerdeentscheidung, mit der die erforderliche Begründung der Prüfungsanordnung zulässigerweise nachgeholt wurde (vgl. BFH-Entscheidungen vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208; vom 10. Februar 1983 IV R 104/79, BFHE 137, 404, BStBl II 1983, 286).
  • BFH, 02.10.1991 - X R 89/89

    Die Anordnung einer Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO 1977 muß grundsätzlich nur

    c) Bei der Verwendung des Begriffs "Routineprüfung" ist ferner offen, welche Bedeutung dem für eine bestimmte Betriebsgröße üblichen "Prüfungsrhythmus" oder "Prüfungsturnus" zukommt (vgl. einerseits Wilcke, a. a. O.; BFH-Urteile vom 24. Januar 1985 IV R 232/82, BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568, sowie vom 16. Dezember 1987 I R 238/83, BFHE 152, 32, BStBl II 1988, 233, und andererseits BFH in BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4, und in BFH/NV 1990, 273) und was unter einer "Anlaßprüfung" zu verstehen ist, deren Anordnung ebenfalls eine weitergehende Begründungspflicht auslösen soll (vgl. z. B. BFH in BFHE 138, 407, BStBl II 1983, 621; in BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568, und in BFHE 159, 28, BStBl II 1990, 272; zur Kritik Kuhlmann, Die steuerliche Betriebsprüfung - StBp - 1991, 125).

    In dem in BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568 entschiedenen Fall schließlich hatte die Finanzverwaltung selbst eine "Anlaßprüfung" angenommen und eine Begründung hierfür gegeben, die der BFH, vor allem im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nicht als ausreichend ansah.

  • BFH, 25.01.1989 - X R 158/87

    Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen

    Nur wenn die Finanzbehörde außerhalb der "turnusmäßigen" Prüfungen zusätzliche Ermittlungen für erforderlich hält, muß sie nach dem Urteil des IV. Senats vom 24. Januar 1985 IV R 232/82 (BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568) auch erwägen, ob nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Aufklärung mit den Steuerpflichtigen weniger belastenden Maßnahmen erreicht werden kann.
  • BFH, 22.09.1999 - IV B 103/98

    Anordnung einer Ap

    Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Divergenz der Vorentscheidung zu dem Senatsurteil vom 24. Januar 1985 IV R 232/82 (BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568) besteht nicht.

    Diese Aussage weiche von dem dem Senatsurteil in BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568 zu entnehmenden Rechtssatz ab, wonach abzuwägen sei, ob die Aufklärung mit weniger belastenden Maßnahmen erreicht werden könne.

    Der Kläger verkennt dabei, daß die Senatsentscheidung in BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568 zu einer Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangen ist.

    An eine Betriebsprüfung nach dieser Vorschrift werden, wie der Senat in BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568 (zu 1. c aa) ausgeführt hat, ohnehin weit höhere Anforderungen gestellt, als an eine Prüfung nach § 193 Abs. 1 AO 1977.

  • BFH, 23.10.1990 - VIII R 45/88

    Eine Prüfungsanordnung kann auch dann nach § 193 Abs. 1 AO 1977 erlassen werden,

    Nach dieser Vorschrift kann die Finanzverwaltung neben routinemäßigen Außenprüfungen auch sonst eine Außenprüfung anordnen, wenn der Sachverhalt aus besonderem Anlaß prüfungswürdig erscheint (BFH-Urteil vom 28. April 1983 IV R 255/82, BFHE 138, 407, BStBl II 1983, 621; vom 24. Januar 1985 IV R 232/82, BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568).

    Das ergibt sich aus der Beschwerdeentscheidung, mit der die erforderliche Begründung der Prüfungsanordnung zulässigerweise nachgeholt wurde (vgl. Urteile in BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208; vom 10. Februar 1983 IV R 104/79, BFHE 137, 404, BStBl II 1983, 286; in BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568).

    aa) Da die Außenprüfung im Streitfall außerhalb des allgemeinen Prüfungsrhythmus aus besonderem Anlaß stattfinden soll, ist nach ständiger Rechtsprechung eine besondere Begründung der Prüfungsanordnung erforderlich, die die vom FA angestellten Ermessenserwägungen erkennen lassen muß (vgl. Urteile in BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568; vom 16. Dezember 1987 I R 238/83, BFHE 152, 32, BStBl II 1988, 233; vom 2. September 1988 III R 280/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4).

  • BFH, 02.09.1988 - III R 280/84

    Außenprüfung - Auswahl - Besonderer Anlaß

    Soll dagegen beim Steuerpflichtigen außerhalb des allgemeinen Prüfungsrhythmus aus besonderem Anlaß eine Außenprüfung stattfinden, so bedarf es einer besonderen Begründung der Prüfungsanordnung, die die vom FA angestellten Ermessenserwägungen erkennen lassen muß (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 1985 IV R 232/82, BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568, und vom 16. Dezember 1987 I R 238/83, BFHE 152, 32, BStBl II 1988, 233).

    Denn dem Erfordernis, die steuerlich erheblichen Tatbestände so gut wie möglich aufzuklären, gebührt im Rahmen einer derartigen Prüfung trotz der besonders intensiven Ermittlungsmaßnahme der Vorrang vor dem Verlangen des Steuerpflichtigen nach möglichst geringer Belästigung (BFH-Urteil in BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568).

  • BFH, 16.12.1986 - VIII R 123/86

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigte Prüfungsanordnung - Berechtigtes

    An eine Außenprüfung aufgrund von § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 sind zwar höhere Anforderungen zu stellen als an eine Betriebsprüfung aus besonderem Anlaß bei einem Unternehmer nach § 193 Abs. 1 AO 1977 (BFH-Urteil vom 24. Januar 1985 IV R 232/82, BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568).

    Bei der Anordnung einer Prüfung aufgrund von § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 muß die Finanzbehörde berücksichtigen, daß die Außenprüfung für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Belastung bedeutet; nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muß sie deshalb von der Außenprüfung Abstand nehmen, wenn die gewünschte Aufklärung auch durch Maßnahmen der Einzelermittlung erreicht werden kann (Urteile in BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208; in BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568; in BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435).

  • FG Köln, 11.07.2012 - 2 V 1565/12

    Außenprüfung beim Versicherten wegen Versicherungssteuer zulässig

    Zwar muss die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung über die Anordnung einer Außenprüfung berücksichtigen, dass diese für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Belastung bedeutet, und kann es deshalb geboten erscheinen, von einer Außenprüfung Abstand zu nehmen, wenn die gewünschte Aufklärung auch durch Maßnahmen der Einzelermittlung erreicht werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1985 IV R 6/85, BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435; vom 24. Januar 1985 IV R 232/82, BFHE 143, 210 , BStBl II 1985, 568).

    Denn er hat ausreichende Ermessenserwägungen dazu angestellt, dass sich nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts die Außenprüfung gegenüber der Einzelermittlung als die zweckmäßigere Maßnahme erweist, weil bei der Überprüfung der versicherungsteuerrechtlich relevanten Vorgänge eine Vielzahl von Verträgen und Belegen zu prüfen und mit zahlreichen Rückfragen zu rechnen ist (vgl. zu entsprechenden Zweckmäßigkeitserwägungen etwa BFH-Urteile vom 24. Januar 1985 IV R 232/82, BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568; vom 18. Oktober 1994 IX R 128/92, BFHE 176, 298, BStBl II 1995, 291).

  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 25/89

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei Anhaltspunkten für Besteuerungstatbestand

    Dabei ist es ausreichend, wenn die erforderliche Begründung in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf enthalten ist (BFH-Urteile vom 24. Januar 1985 IV R 232/82, BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568; in BFHE 148, 426, BStBl II 1987, 248; in BFHE 149, 399, BStBl II 1987, 664).
  • BFH, 07.11.1985 - IV R 6/85

    Zur Durchführung von Außenprüfungen bei Ehegatten sowie nach § 193 Abs. 2 Nr. 2

    Die Finanzbehörde muß bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, daß die Außenprüfung für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Belastung bedeutet; nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muß sie deshalb von der Außenprüfung Abstand nehmen, wenn die gewünschte Aufklärung auch durch Maßnahmen der Einzelermittlung erreicht werden kann (Urteile in BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208; vom 24. Januar 1985 IV R 232/82, BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568).
  • BFH, 07.06.2022 - VIII B 105/21

    Anordnung einer Anschlussprüfung bei freiberuflichen Kleinstbetrieben

    Der Kläger benennt mit dem BFH-Urteil vom 24.01.1985 - IV R 232/82 (BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568) zwar eine vermeintliche Divergenzentscheidung.

    Er verdeutlicht aber nicht --wie für eine Divergenz erforderlich--, hinsichtlich welcher die Vorentscheidung tragenden abstrakten Rechtssätze das FG "im Grundsätzlichen" von einem ebensolchen tragenden Rechtssatz des BFH-Urteils in BFHE 143, 210 , BStBl II 1985, 568 abgewichen sein soll.

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 4 K 2166/13

    Aufhebung einer Prüfungsanordnung wegen Zweifeln an der Wahrung des Grundsatzes

  • BFH, 16.12.1987 - I R 238/83

    Unterzeichnung der Prüfungsanordnung durch den Sachgebietsleiter der

  • BFH, 24.02.1989 - III R 36/88

    1. Zur Erweiterung des Prüfungszeitraums nach § 4 Abs. 2 BpO(St) 2. Kurzfristige

  • BFH, 20.05.2011 - V S 10/11

    Anhörungsrüge - Wiedereinsetzung

  • BFH, 18.07.2001 - X B 46/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz -

  • FG Sachsen, 17.07.2008 - 2 K 23/07

    Berechtigung der Finanzbehörde zur Ermittlung von Geschäftsdaten eines Bauträgers

  • BFH, 11.06.2004 - IV B 188/02

    Anordnung Außenprüfung (Ap), Begründung

  • FG Niedersachsen, 26.06.2008 - 6 K 118/08

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung nach umfangreicher Prüfung der

  • FG Hessen, 10.05.2023 - 8 K 816/20

    Pflicht der Erben zur Duldung einer Außenprüfung der steuerlichen Verhältnisse

  • FG Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 4 K 576/10

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch AdV-Antrag gegen

  • BFH, 02.08.1996 - VIII B 74/95

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • BFH, 23.06.1994 - I B 211/93

    Klärungsbedürftigkeit der Frage der Berechtigung von fehlerhaften Vorprüfungen zu

  • BFH, 12.09.1991 - III R 4/89

    Erfordernis getrennter Prüfungsanordnungen im Falle der Zusammenveranlagung

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