Weitere Entscheidung unten: BFH, 19.07.1979

Rechtsprechung
   BFH, 02.10.1980 - IV R 235/75   

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https://dejure.org/1980,385
BFH, 02.10.1980 - IV R 235/75 (https://dejure.org/1980,385)
BFH, Entscheidung vom 02.10.1980 - IV R 235/75 (https://dejure.org/1980,385)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 1980 - IV R 235/75 (https://dejure.org/1980,385)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 131, 288
  • BStBl II 1981, 38
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.03.1980 - IV E 2/80

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Abschreibungsgesellschaft - Streitwert -

    Auszug aus BFH, 02.10.1980 - IV R 235/75
    Ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung die Höhe des Verlusts streitig und ist davon auszugehen, daß der Verlustbetrag zum Ausgleich von nach höchsten Steuertarifsätzen zu bestehenden Einkünften dienen soll, so kann als Streitwert ein Betrag von 50 v. H. des streitigen Verlusts anzusetzen sein, auch wenn es nicht um den Verlust einer Abschreibungsgesellschaft geht (Anschluß an BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520).

    So hat der erkennende Senat im Rahmen eines Streits um die Höhe des Verlusts bei einer sogenannten "Abschreibungsgesellschaft" einen Pauschsatz von 50 v. H. als angemessen betrachtet (BFH-Beschluß vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520).

  • BFH, 21.02.1974 - IV B 24/71

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Streitwert - Festsetzung - Pauschsatz -

    Auszug aus BFH, 02.10.1980 - IV R 235/75
    Grundsätzlich ist zwar auch in solchen Fällen der Streitwert durch Anwendung des üblichen Pauschsatzes von 25 v. H. auf den streitigen Verlustbetrag zu ermitteln (BFH-Beschluß vom 21. Februar 1974 IV B 24/71, BFHE 112, 217, BStBl II 1974, 461).
  • BFH, 19.07.1979 - IV R 235/75

    Halbfertiges Gebäude - Vollendung eines Bauwerks - Sonderabschreibung - Erwerb

    Auszug aus BFH, 02.10.1980 - IV R 235/75
    Auf die Revision hob der Senat das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung auf und stellte den Verlust - dem Antrag entsprechend - unter Abänderung des Bescheids vom 17. Oktober 1972 auf 309.711,68 DM fest (Urteil vom 19. Juli 1979 IV R 235/75, BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3).
  • BFH, 25.07.1978 - VII R 69/76

    Antrag auf Bestimmung des Streitwerts - Rechtsschutzbedürfnis - Kostenbeamte -

    Auszug aus BFH, 02.10.1980 - IV R 235/75
    Der Antrag auf Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht (§ 25 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGebO -) setzt ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juli 1978 VII R 69/76, BFHE 125, 353, BStBl II 1978, 599).
  • BFH, 23.02.1978 - IV E 1/78

    Gewinnfeststellungsverfahren - Streitwert - Gewinnanteil - Einkommensteuerschuld

    Auszug aus BFH, 02.10.1980 - IV R 235/75
    Je nach den mutmaßlichen Auswirkungen eines solchen Rechtsstreits auf die Einkommensbesteuerung der beteiligten Mitunternehmer können im Einzelfall aber auch andere Vomhundertsätze für die Streitwertermittlung maßgebend sein (BFH-Beschluß vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, BStBl II 1978, 409).
  • BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16

    Streitwert der gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte

    Vielmehr kann bei Verlusten aus den Umständen zu schließen sein, dass diese bei den Feststellungsbeteiligten zum Ausgleich hoher positiver Einkünfte dienen sollen, was eine Anwendung des höchsten Pauschalsatzes auch dann rechtfertigt, wenn möglicherweise nicht bei allen Beteiligten ein Grenzsteuersatz in dieser Höhe erreicht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287).

    Sind Verluste einer Fondsgesellschaft streitig, deren Geschäftsmodell die Verlusterzielung ausdrücklich vorsieht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verlustanteile der Gesellschafter bei deren Einkommensteuerfestsetzung hohe andere Einkünfte ausgleichen und sich deshalb mit dem Spitzensteuersatz einkommensteuermindernd auswirken (vgl. etwa BFH-Beschlüsse in BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 13. Mai 1986 IV E 2/86, BFH/NV 1988, 110; vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806).

  • BFH, 17.11.2011 - IV S 15/10

    Streitwert für Klage wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns - Keine

    Dieses fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 23. Mai 2001 IV S 1/01, BFH/NV 2001, 1431).
  • BFH, 27.10.2023 - I E 4/23

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; Streitwert in einem "Goldfinger-Fall"

    Dem liegt die Wertung zugrunde, dass es bei diesen ("steuerorientierten") Verlusten für die Beteiligten darum geht, (entsprechend) hohe positive Einkünfte auszugleichen; dabei wird eine Anwendung des höchsten Pauschalsatzes auch dann als gerechtfertigt angesehen, wenn möglicherweise nicht bei allen Beteiligten ein Grenzsteuersatz in dieser Höhe erreicht wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 13.03.1980 - IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 02.10.1980 - IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 17.11.1987 - VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287; s.a. Beschluss vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066).
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Rechtsprechung
   BFH, 19.07.1979 - IV R 235/75   

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https://dejure.org/1979,510
BFH, 19.07.1979 - IV R 235/75 (https://dejure.org/1979,510)
BFH, Entscheidung vom 19.07.1979 - IV R 235/75 (https://dejure.org/1979,510)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 1979 - IV R 235/75 (https://dejure.org/1979,510)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 128, 448
  • BStBl II 1980, 3
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 02.09.1971 - IV R 90/70

    Absetzungen auf Anzahlungen - Wirtschaftsgüter - Anlagevermögen - Anzahlung

    Auszug aus BFH, 19.07.1979 - IV R 235/75
    Wenn jemand hiernach als Hersteller eines Gebäudes die normale AfA nach § 7 EStG in Anspruch nehmen könnte, dann stehen ihm auch - unter den in § 14 BHG näher bezeichneten Voraussetzungen - die erhöhten Sonderabsetzungen zu (BFH-Urteil vom 2. September 1971 IV R 90/70, BFHE 104, 18, BStBl II 1972, 108).

    Der Senat hat in seinem Urteil IV R 90/70 entschieden, daß die in § 14 Abs. 3 BHG vorgesehene Möglichkeit, bereits auf Anzahlungen und Teilherstellungskosten die Sonder-AfA vornehmen zu können, eine zeitliche Vorwegnahme der in § 14 Abs. 1 BHG vorgesehenen Vergünstigung darstellt.

    Die Sonder-AfA auf die Teilherstellungskosten können dagegen von demjenigen beansprucht werden, der Aufwendungen auf ein Gebäude macht, das ihm nach seiner Fertigstellung als Anlagevermögen einer in Berlin (West) gelegenen Betriebstätte dient (vgl. BFH-Urteil IV R 90/70).

  • BFH, 15.03.1973 - VIII R 58/69

    Erwerb eines unfertigen Gebäudes - AfA - Fehlende Begünstigung

    Auszug aus BFH, 19.07.1979 - IV R 235/75
    Die hier vertretene Auffassung steht schließlich auch nicht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des BFH, nach der ein Steuerpflichtiger, der ein unfertiges Gebäude erworben und es dann fertiggestellt hat, die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG nur für seine eigenen Aufwendungen zur Fertigstellung des Gebäudes in Anspruch nehmen kann (Urteile vom 21. November 1969 VI R 26/68, BFHE 97, 374, BStBl II 1970, 118, und vom 15. März 1973 VIII R 58/69, BFHE 109, 185, BStBl II 1973, 559; kritisch hierzu Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl., Anm. 111 zu § 7 b EStG).
  • BFH, 21.11.1969 - VI R 26/68

    Inanspruchnahme der erhöhten AfA gemäß § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) für

    Auszug aus BFH, 19.07.1979 - IV R 235/75
    Die hier vertretene Auffassung steht schließlich auch nicht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des BFH, nach der ein Steuerpflichtiger, der ein unfertiges Gebäude erworben und es dann fertiggestellt hat, die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG nur für seine eigenen Aufwendungen zur Fertigstellung des Gebäudes in Anspruch nehmen kann (Urteile vom 21. November 1969 VI R 26/68, BFHE 97, 374, BStBl II 1970, 118, und vom 15. März 1973 VIII R 58/69, BFHE 109, 185, BStBl II 1973, 559; kritisch hierzu Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl., Anm. 111 zu § 7 b EStG).
  • BFH, 20.02.1975 - IV R 241/69

    Keine gesonderte AfA für Herstellungskosten an fertiggestelltem Gebäude

    Auszug aus BFH, 19.07.1979 - IV R 235/75
    Für die Frage, wer als Hersteller des Gebäudes anzusehen ist, kommt es entscheidend darauf an, wer es fertigstellt (vgl. § 9 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - zum Begriff "fertigstellen" vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1975 IV R 241/69, BFHE 115, 133, BStBl II 1975, 412).
  • BFH, 15.12.1977 - VIII R 121/73

    Aufwendungen für Umzäunung sind Teil der Herstellungskosten des Gebäudes

    Auszug aus BFH, 19.07.1979 - IV R 235/75
    Da der hierfür maßgebende Begriff der Herstellungskosten im Einkommensteuergesetz selbst nicht näher umschrieben ist, muß er nach den allgemeinen Auslegungsregeln ermittelt werden (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1977 VIII R 121/73, BFHE 124, 193, BStBl II 1978, 210).
  • BFH, 21.04.1966 - IV 278/65
    Auszug aus BFH, 19.07.1979 - IV R 235/75
    Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. April 1966 IV 278/65 (BFHE 86, 24, BStBl III 1966, 354) könne die Sonderabschreibung nur einem Bauherrn gewährt werden, der selbst ein Gebäude in Berlin (West) errichtet habe.
  • BFH, 14.11.1972 - VIII R 22/68

    Anzahlungen - Baumaterial - Erhöhte AfA

    Auszug aus BFH, 19.07.1979 - IV R 235/75
    Die in § 14 BHG verwendeten Begriffe "Herstellungskosten" und "Anschaffungskosten" sind nicht anders zu verstehen als in § 7 EStG (so für die Herstellungskosten BFH-Urteil vom 14. November 1972 VIII R 22/68, BFHE 108, 65, BStBl II 1973, 182).
  • BFH, 19.01.1990 - III R 115/84

    Investitionszulage für Aufwendungen zum Erwerb eines Rohbaus als Teil der

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juli 1979 IV R 235/75 (BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3) sei im Streitfall nicht anwendbar, denn es sei ausschließlich zu dem Begriff der Herstellung in § 14 des Berlinhilfegesetzes (BHG) vom 19. August 1964 (BGBl 1, 674, BStBl I 1964, 509) ergangen.

    Sie ist der Auffassung, die enge Verknüpfung des § 19 BerlinFG mit § 14 BHG gebiete eine Anwendung der Grundsätze, die der BFH in seinem Urteil in BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3 dargelegt habe.

    Der IV. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3 entschieden, daß dem Erwerber eines halbfertigen Gebäudes eine Sonderabschreibung nach § 14 BHG auch für die von ihm aufgewendeten "Anschaffungs" -kosten zu gewähren ist.

    Diese Auslegung schließe indessen nicht aus, die Kosten für den Erwerb eines im Bau befindlichen und später vom Erwerber vollendeten Bauwerks als Herstellungskosten i. S. des § 14 BHG anzusehen (Urteil in BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3).

    Der IV. Senat des BFH hat hierzu ausgeführt, daß die Schaffung eines bis dahin noch nicht bestehenden Wirtschaftsguts in vielen Fällen die "Anschaffung" von Material und dergleichen voraussetze und daß auch die dafür entstehenden Kosten zu den "Herstellungskosten" gehörten; bei Gebäuden gelte dies für die Kosten von Fertigbauteilen ebenso wie für die eines bereits halbfertigen Gebäudes (Urteil in BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3).

    Der VIII. Senat des BFH hat darin eine Abweichung von der Entscheidung des BFH in BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3 gesehen, der der IV. Senat auf Anfrage zugestimmt hat, soweit davon die Auslegung des § 14 BHG nicht betroffen wird.

    Denn selbst wenn es sich bei diesen Aufwendungen entgegen dem Urteil des BFH in BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3 um Anschaffungskosten handeln würde, wäre diese Investition zulagebegünstigt.

    Für die Frage, wer als Hersteller eines Gebäudes anzusehen ist, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, wer es fertiggestellt hat (Urteil in BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3).

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 81/87

    Erhöhte Absetzungen für Anschaffungskosten und Herstellungskosten anstatt einer

    Diese sehr enge Auslegung ist in dem zu § 14 BHG 1964 ergangenen BFH-Urteil vom 19. Juli 1979 IV R 235/75 (BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3) dadurch abgemildert worden, daß der Erwerber eines teilfertigen Gebäudes in Berlin, der das Bauwerk unter Aufwendung erheblicher weiterer Kosten fertigstellt, die erhöhten Absetzungen nach § 14 BHG 1964 (§ 14 BerlinFG) nicht nur nach den von ihm für die Fertigstellung des Gebäudes, sondern auch nach den für die Anschaffung des teilfertigen Gebäudes aufgewendeten Kosten bemessen kann.

    Der IV. Senat hat in seinem Urteil in BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3 die Einbeziehung der Anschaffungskosten für das teilfertige Gebäude u. a. auch damit begründet, daß die Herstellung eines Wirtschaftsguts in vielen Fällen die "Anschaffung" von Material und dergleichen voraussetze und daß die hierfür entstehenden Kosten zu den "Herstellungskosten" gehörten.

    Der IV. Senat hat in seinem Urteil in BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3 die Einbeziehung der Anschaffungskosten für ein teilfertiges Gebäude auch mit der besonderen Zielsetzung des § 14 BHG gerechtfertigt.

  • BFH, 02.09.1988 - III R 53/84

    Bewegliche Wirtschaftsgüter sind im Investitionszulagenrecht auch dann erst mit

    Entsprechend besteht das Herstellen im Schaffen oder Schaffenlassen eines noch nicht existierenden Wirtschaftsguts (s. hierzu auch das BFH-Urteil vom 19. Juli 1979 IV R 235/75, BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3).
  • BFH, 31.05.1995 - III R 46/89

    Herstellung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens - Eine

    Soweit die Klägerin aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juli 1979 IV R 235/75 (BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3) für sie günstige Rechtsfolgen herleite, könne dem nicht gefolgt werden.

    Nach dem zum Berlinhilfegesetz (BHG) ergangenen Urteil des IV. Senats des BFH in BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3 gehörten auch Aufwendungen für den Erwerb eines Rohbaus zu den Herstellungskosten des später vom Erwerber fertiggestellten Gebäudes.

    Auch kommt es nicht darauf an, ob übernommene Herstellungskosten beim Erwerber eines halbfertigen Gebäudes zu Anschaffungskosten werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3 zu § 14 BHG, und vom 19. Januar 1990 III R 115/84, BFHE 160, 352 [BFH 19.01.1990 - III R 115/84], BStBl II 1993, 136 zu § 19 des Berlinförderungsgesetzes -- BerlinFG -- 1978).

  • FG Thüringen, 03.03.1999 - III 388/97

    Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides;

    Der IV. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 128, 448 (BStBl II 1980, 3 ) entschieden, daß dem Erwerber eines halbfertigen Gebäudes eine Sonderabschreibung nach § 14 Berlinhilfegesetzes -BHG- auch für die von ihm aufgewendeten "Anschaffungs"-kosten zu gewähren ist.

    Diese Auslegung schließe indessen nicht aus, die Kosten für den Erwerb eines im Bau befindlichen und später vom Erwerber vollendeten Bauwerks als Herstellungskosten im Sinne des § 14 BHG anzusehen (Urteil in BFHE 128, 448 , BStBl II 1980, 3 ).

    Der IV. Senat des BFH hat ausgeführt, daß die Schaffung eines bis dahin noch nicht bestehenden Wirtschaftsguts in vielen Fällen die "Anschaffung" von Material und dergleichen voraussetze und daß auch die dafür entstehenden Kosten zu den "Herstellungskosten" gehörten; bei Gebäuden gelte dies für die Kosten von Fertigbauteilen ebenso wie für die eines bereits halbfertigen Gebäudes (BFH, Urteil vom 19. Juli 1979, IV R 235/75, BFHE 128, 448 , BStBl II 1980, 3 ).

  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 149/75

    Zur Frage der Bauherreneigenschaft

    Der Senat weicht mit dieser Auffassung von dem BFH-Urteil IV R 235/75, BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3 ab.
  • BFH, 02.10.1980 - IV R 235/75

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Abschreibungsgesellschaft - Verlustbetrag -

    Auf die Revision hob der Senat das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung auf und stellte den Verlust - dem Antrag entsprechend - unter Abänderung des Bescheids vom 17. Oktober 1972 auf 309.711,68 DM fest (Urteil vom 19. Juli 1979 IV R 235/75, BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3).
  • BFH, 27.04.2004 - X R 24/01

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - einheitliches Förderobjekt

    Der IV. Senat des BFH hat in der Entscheidung vom 19. Juli 1979 IV R 235/75 (BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3) die Anschaffungskosten eines Rohbaus in die Herstellungskosten des mit erheblichem weiteren Bauaufwand fertig gestellten Gebäudes einbezogen.
  • BFH, 19.12.1989 - IX R 171/85

    Keine erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG und §§ 15, 14a BerlinFG nach Umbau

    Unter Herstellung ist zu verstehen, daß ein bis dahin noch nicht bestehendes Wirtschaftsgut geschaffen wird (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1979 IV R 235/75, BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3).
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.03.2011 - 1 K 971/08

    Investitionszulage: Kosten für die Anlaufbegleitung von Maschinen einer

    Herstellung ist die Schaffung eines bisher noch nicht vorhandenen Wirtschaftsgutes (BFH- Urt. v. 19. Juli 1979 IV R 235/75, BStBl. II 1980, 3), wobei der Übergang zwischen der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes einschließlich seiner Anpassung an die betriebsinternen Bedürfnisse und der Herstellung eines Wirtschaftsgutes fließend ist, insbesondere in den Fällen, in denen angeschaffte Wirtschaftsgüter im eigenen Betrieb noch montiert oder in bestehende Anlagen (z.B. Fertigungsstraßen) integriert werden müssen.
  • FG Brandenburg, 28.09.2005 - 5 K 1504/04

    Investitionszulage bei Fertigstellung eines im Rohbau erworbenen Gebäudes:

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