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   BFH, 26.01.1984 - IV R 236/80   

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https://dejure.org/1984,1270
BFH, 26.01.1984 - IV R 236/80 (https://dejure.org/1984,1270)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1984 - IV R 236/80 (https://dejure.org/1984,1270)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1984 - IV R 236/80 (https://dejure.org/1984,1270)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 24 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Entschädigungsbetrags - Gewerbesteuer - Steuerbegünstigter Entschädigungsbetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei Ermittlung des steuerbegünstigten Entschädigungsbetrags nach § 24 Nr. 1 EStG ist anteilige Gewerbesteuer nicht mindernd zu berücksichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 140, 273
  • BB 1984, 1027
  • BStBl II 1984, 347
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.04.1970 - IV R 262/69

    Ermittlung des Betrages einer Entschädigung

    Auszug aus BFH, 26.01.1984 - IV R 236/80
    Bei Ermittlung des steuerbegünstigten Entschädigungsbetrags nach § 24 Nr. 1 EStG ist anteilige Gewerbesteuer nicht mindernd zu berücksichtigen (Abweichung vom BFH-Urteil vom 9. April 1970 IV R 262/69, BFHE 98, 434, BStBl II 1970, 421).

    Die Vorinstanz geht mit den Beteiligten zu Recht davon aus, daß als Entschädigungen im Sinne der genannten Vorschrift die Einnahmen, vermindert um die darauf entfallenden Betriebsausgaben, anzusetzen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. April 1970 IV R 262/69, BFHE 98, 434, BStBl II 1970, 421) und daß dabei nur solche Ausgaben zu berücksichtigen sind, die mit der Ausgleichszahlung nach § 89b HGB in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

    An der gegenteiligen Auffassung im Urteil in BFHE 98, 434, BStBl II 1970, 421, hält der Senat nicht mehr fest.

  • BFH, 27.10.1977 - IV R 60/74

    Behandlung der durch die Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer

    Auszug aus BFH, 26.01.1984 - IV R 236/80
    Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 IV R 60/74 (BFHE 123, 553, BStBl II 1978, 100) im Falle der steuerbegünstigten Veräußerung einer Kapitalbeteiligung die durch den Gewinn entstehende gewerbesteuerliche Mehrbelastung nicht als den Veräußerungsgewinn mindernde Veräußerungskosten berücksichtigt.

    Sie lastet - wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 123, 553, BStBl II 1978, 100 ausgeführt hat - auf dem Betrieb als Ganzem und steht in keiner unmittelbaren Beziehung zum einzelnen Geschäftsvorfall.

  • BFH, 06.05.1982 - IV R 56/79

    Zur Abgrenzung laufender Betriebsausgaben von den durch eine Veräußerung des

    Auszug aus BFH, 26.01.1984 - IV R 236/80
    Auch zu den in § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG genannten Veräußerungskosten gehören nämlich nicht nur die üblichen Nebenkosten aus der Veräußerung, wie Notar- und Grundbuchgebühren, Maklerprovisionen etc., sondern auch andere Vermögenseinbußen, die wirtschaftlich eng mit der Veräußerung zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 1982 IV R 56/79, BFHE 136, 209, BStBl II 1982, 691).
  • FG Baden-Württemberg, 06.03.2007 - 4 K 280/06

    Zum Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug bei abgekürztem Vertragsweg

    Denn die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind von den Einnahmen - seien sie ermäßigt zu besteuern oder nicht - abzuziehen, mit denen sie sachlich unmittelbar zusammenhängen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 9. April 1970 IV R 262/69, BFHE 98, 434; BStBl II 1970, 421; vom 26. Januar 1984 IV R 236/80, BFHE 140, 273; BStBl II 1984, 347 und vom 26. August 2004 IV R 5/03, BFHE 207, 424; BStBl II 2005, 215).
  • BFH, 29.10.1998 - XI R 63/97

    Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei außerordentlichen Einkünften

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Januar 1984 IV R 236/80 (BFHE 140, 273, BStBl II 1984, 347) seien nur die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Entschädigung stehenden Werbungskosten von dieser abzuziehen; im vorliegenden Fall seien keine solchen Werbungskosten entstanden.

    Als begünstigte Entschädigung im Sinne der genannten Vorschrift ist die Ausgleichszahlung vermindert um die darauf entfallenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anzusetzen, wobei nur solche Ausgaben zu berücksichtigen sind, die mit der Ausgleichszahlung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 140, 273, BStBl II 1984, 347, m.w.N.).

    Der vorrangige Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von den Einnahmen aus laufendem Arbeitslohn wird schließlich der von der Rechtsprechung entwickelten Maßgabe gerecht, daß nur die in unmittelbarem Zusammenhang mit den außerordentlichen Einnahmen stehenden Aufwendungen von diesen abzuziehen sind (BFH-Urteile in BFHE 140, 273, BStBl II 1984, 347, sowie in BFHE 123, 553, BStBl II 1978, 100).

  • BFH, 26.08.2004 - IV R 5/03

    Ausgaben im Zusammenhang mit einer tarifbegünstigten Entschädigung - Zeitpunkt

    Die Regelung in §§ 24 Nr. 1, 34 Abs. 2 EStG ist dahin zu verstehen, dass sie nicht die Einnahmen, sondern die Einkünfte erfasst (BFH-Urteile vom 9. April 1970 IV R 262/69, BFHE 98, 434, BStBl II 1970, 421; vom 26. Januar 1984 IV R 236/80, BFHE 140, 273, BStBl II 1984, 347, und vom 29. Januar 1986 III R 186/81, BFH/NV 1986, 400).

    Der Tarifvergünstigung unterliegen danach die Entschädigungen abzüglich der sachlich unmittelbar mit ihnen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (BFH in BFHE 140, 273, BStBl II 1984, 347).

    § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG ist --wie ausgeführt-- dahin auszulegen, dass dem ermäßigten Steuersatz nur die Entschädigungen abzüglich der sachlich unmittelbar mit ihnen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten unterliegen (BFH in BFHE 140, 273, BStBl II 1984, 347).

  • FG Sachsen, 27.02.1997 - 2 K 317/95

    Steuerliche Behandlung des Arbeitnehmerpauschbetrags bei Bezug von voll

    Zur Begründung der Klage führen die Kläger aus, daß im Einklang mit dem BFH-Urteil vom 26.01.1984 IV R 236/80 (BStBl II 1984, 347 ) zum Zweck der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG tarifbegünstigten Einkünfte aus Entschädigungen nach § 24 Nr. 1a EStG nur die unmittelbar mit dieser Entschädigung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen abgezogen werden dürften.

    Es sind deshalb die mit der Entschädigung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Werbungskosten abzuziehen (BFH-Urteile vom 09.04.1970 IV R 262/69, BStBl Il 1970, 421; vom 27.10.1977 IV R 60/74, BStBl II 1978, 100 ; vom 26.01.1984 IV R 236/80, BStBl II 1984, 347 ).

  • FG Düsseldorf, 06.12.2002 - 18 K 2583/98

    Tarifbegünstigung; Entschädigung; Realisierungszeitpunkt; Betriebsausgaben;

    Zur Ermittlung des Betrages einer Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG, auf den der begünstigte Steuersatz des § 34 Abs. 1 S. 2 EStG anzuwenden ist, sind die mit der Entschädigung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen (BFH-Urteile vom 09. April 1970 IV R 262/69, BStBl II 1970, 421; vom 26. Januar 1984 IV R 236/80, BStBl II 1984, 347).
  • BFH, 12.07.1984 - IV R 76/82

    Zur Behandlung eines aktivierten Disagios bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung

    Als Kosten der Betriebsaufgabe bzw. Betriebsveräußerung i. S. von § 16 Abs. 2 EStG sind nur solche Aufwendungen anzusehen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsvorgang oder zur Übernahme von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen stehen (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1977 IV R 60/74, BFHE 123, 553, BStBl II 1978, 100, und vom 26. Januar 1984 IV R 236/80, BFHE 140, 273, BStBl II 1984, 347; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., § 16 Anm. 52).
  • BFH, 29.01.1986 - III R 186/81

    Aufteilung des gewerblichen Gewinns für die Zwecke der Einkommensteuer

    Das hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 26. Januar 1984 IV R 236/80 (BFHE 140, 273, BStBl II 1984, 347) entschieden.
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