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   BFH, 21.03.1985 - IV R 249/83   

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https://dejure.org/1985,817
BFH, 21.03.1985 - IV R 249/83 (https://dejure.org/1985,817)
BFH, Entscheidung vom 21.03.1985 - IV R 249/83 (https://dejure.org/1985,817)
BFH, Entscheidung vom 21. März 1985 - IV R 249/83 (https://dejure.org/1985,817)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1979 § 14a Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Vorweggenommene Erbfolge - Hofübergabe - Hoferbfolge - Sachlicher Zusammenhang - Zeitlicher Zusammenhang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 14a Abs. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Eine Übereignung i. S. des § 14a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b EStG setzt einen sachlichen, nicht aber einen zeitlichen Zusammenhang zur Hofübergabe voraus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 143, 461
  • BB 1985, 1514
  • BStBl II 1985, 614
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

    Auszug aus BFH, 21.03.1985 - IV R 249/83
    Dabei verdient die Rechtsprechung der Zivilgerichte Beachtung, daß die Übertragung von Vermögensteilen "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" vielfach eine vom Zuwendenden angeordnete Anrechnungspflicht auf die spätere Erbschaft beinhaltet (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 23. September 1981 IV a ZR 185/80, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 43; Dütz in Münchner Kommentar, Rdnr. 31 zu § 2050 BGB).
  • BFH, 03.03.1988 - IV R 62/87

    Abfindung weichender Erben liegt vor, wenn weichende Erben vor Hofübergabe, aber

    Auch sie unterfallen nach der gesetzlichen Definition dem Begriff der weichenden Erben, die abgefunden werden müssen (vgl. BFH-Urteile vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, 463, BStBl II 1985, 614, 615, und vom 26. November 1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490; vgl. z.B. weiter Abschn. 133a Abs. 7 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1981).

    Soweit sich aus dem Urteil in BFHE 143, 461, 463, BStBl II 1985, 614, 615 unter 1.a) aus einem nicht entscheidungserheblichen Hinweis etwas anderes ergibt, hält der Senat im Hinblick auf die Klarstellung in der Neufassung des § 14a Abs. 4 EStG 1986 nicht mehr daran fest.

    Auch für diesen Fall hat der erkennende Senat lediglich einen sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge genügen lassen (BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614).

    Sowohl im Veräußerungsfall (§ 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1979) als auch beim Entnahmetatbestand (§ 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG 1979 - 1. und 2. Alternative -) hängt also die Gewährung des Freibetrags davon ab, daß die betreffenden Mittel - Veräußerungserlös abzüglich Veräußerungskosten oder das entnommene Grundstück - in sachlichem Zusammenhang mit der Hofübergabe (oder Hoferbfolge) "zur Abfindung weichender Erben" i.S. der gesetzlichen Definition eingesetzt werden (Urteil in BFHE 143, 461, 463, BStBl II 1985, 614, 615).

    b) Klarheit darüber herrscht, daß sich der Empfänger die Zuwendung auf seine Erbschaft oder seine Abfindungsansprüche bei einer Hofübergabe unter Lebenden oder von Todes wegen anrechnen lassen muß (BFHE 143, 461, 465, BStBl II 1985, 614, 616).

    Beiden Regelungen ist gemeinsam, daß sie die Härten der Bodengewinnbesteuerung abmildern (vgl. BFHE 139, 45, BStBl II 1983, 633), die Regelung der Hoferbfolge erleichtern und Abfindungen von solchen Personen einkommensteuerrechtlich erleichtern sollen, die für eine Hofübernahme nicht in Betracht kommen (BFHE 143, 461, 463, BStBl II 1985, 614, 615 unter 1.).

  • BFH, 12.09.2002 - IV R 28/01

    Abfindung weichender Erben bei Betriebsverpachtung

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614) wies das FA die Einsprüche mit der Begründung zurück, die Steuerbefreiung sei zu versagen, weil die Klägerin den Betrieb aufgegeben habe.

    In seiner Grundsatzentscheidung zu § 14a Abs. 4 EStG in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614 hat der Senat eine sog. vorgezogene Abfindung für zulässig erachtet, sie aber unter den Vorbehalt gestellt, dass der Zweck der Steuerbefreiung, die Betriebsfortführung durch den Hoferben zu erleichtern, nicht vereitelt wird.

    Wie der Senat ausgeführt hat, beruht die Steuervergünstigung des § 14a Abs. 4 EStG auf dem grundlegenden Gedanken der Betriebsfortführung (vgl. Senatsurteile in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614 zu 1. d, und in BFH/NV 1995, 110 zu 2. d).

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2001 - 2 K 247/99

    Freibetrag für weichenden Erben trotz späterer Betriebsaufgabeerklärung für den

    Im Übrigen müsse der Freibetrag gemäß § 14 a Abs. 4 EStG nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 21. März 1985 ( IV R 249/83, BStBl II 1985, 614 ) gewährt werden.

    Der BFH führe in seinem o.g. Urteil vom 21. März 1985 (a.a.O.) aus, dass nach der Vorschrift des § 14 a Abs. 4 EStG im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Abfindungen an solche erbberechtigte Personen einkommensteuerrechtlich erleichtert werden sollen, die für eine Hofübergabe nicht in Betracht kämen.

    Die einkommensteuerrechtliche Belastung aus solchen traditionell üblichen Grundstücksüberlassungen, ein für den landwirtschaftlichen Betrieb unausweichlicher Vorgang, sollte gemildert werden (so schon BFH-Urteil vom 21. März 1985, a.a.O.; OFD München, Verfügung vom 21. März 1995 S-2239 a - 9 St 41/42, Finanzrundschau 1995, 388; vgl. auch Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz , Band 10 § 14 a Rdnr. E 3; Hermann-Heuer-Raupach, Kommentar zum Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz § 14 a EStG Anmerkung 141; vgl. auch Bundestagsdrucksache 8/3854 vom 24. März 1980, Seite 4 und 5).

    Dies bedeutet andererseits, dass der Freibetrag u. a. dann zu versagen ist, wenn die vorbezeichnete Abfindungslage deswegen nicht eintreten kann, weil der Hof nicht übergeben oder vererbt, sondern an Dritte veräußert oder aufgegeben werden soll (BFH-Urteile vom 21. März 1985, a.a.O.; vom 4. März 1993, a.a.O. und vom 28. Juli 1994, a.a.O. unter Hinweis auf Gmach in Hermann-Heuer-Raupach, a.a.O., § 14 a EStG , Anm. 141 und 152).

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2001 - 2 K 248/99

    Freibetrag für weichenden Erben trotz späterer Betriebsaufgabeerklärung für den

    Im Übrigen müsse der Freibetrag gemäß § 14 a Abs. 4 EStG nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 21. März 1985 ( IV R 249/83, BStBl II 1985, 614) gewährt werden.

    Der BFH führe in seinem o.g. Urteil vom 21. März 1985 (a.a.O.) aus, dass nach der Vorschrift des § 14 a Abs. 4 EStG im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Abfindungen an solche erbberechtigte Personen einkommensteuerrechtlich erleichtert werden sollen, die für eine Hofübergabe nicht in Betracht kämen.

    Die einkommensteuerrechtliche Belastung aus solchen traditionell üblichen Grundstücksüberlassungen, ein für den landwirtschaftlichen Betrieb unausweichlicher Vorgang, sollte gemildert werden (so schon BFH-Urteil vom 21. März 1985, a.a.O.; OFD München, Verfügung vom 21. März 1995 S-2239 a - 9 St 41/42, Finanzrundschau 1995, 388; vgl. auch Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz , Band 10 § 14 a Rdnr. E 3; Hermann-Heuer-Raupach, Kommentar zum Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz § 14 a EStG Anmerkung 141; vgl. auch Bundestagsdrucksache 8/3854 vom 24. März 1980, Seite 4 und 5).

    Dies bedeutet andererseits, dass der Freibetrag u. a. dann zu versagen ist, wenn die vorbezeichnete Abfindungslage deswegen nicht eintreten kann, weil der Hof nicht übergeben oder vererbt, sondern an Dritte veräußert oder aufgegeben werden soll (BFH-Urteile vom 21. März 1985, a.a.O.; vom 4. März 1993, a.a.O. und vom 28. Juli 1994 a.a.O. unter Hinweis auf Gmach in Hermann-Heuer-Raupach, a.a.O., § 14 a EStG , Anm. 141 und 152).

  • BFH, 04.03.1993 - IV R 110/92

    Abfindung weichender Erben auch möglich, wenn Hoferbe noch nicht feststeht;

    Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 21. März 1985 IV R 249/83 (BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614) hinsichtlich einer früheren Fassung der Vorschrift hervorgehoben, daß die Veräußerung oder Entnahme lediglich in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübergabe stehen müsse, eine zeitliche Begrenzung aber nicht bestehe.

    Der Senat ist bisher davon ausgegangen, daß im Zeitpunkt der vorgezogenen Abfindung bereits die Person des künftigen Hoferben oder Hofübernehmers feststehen müsse, wobei auch die rechtlich noch nicht verbindlichen Absichten des bisherigen Hofeigentümers berücksichtigt werden könnten (Urteile in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614; BFHE 153, 11, BStBl II 1988, 608).

    Der Senat hat eine derartige Auslegung bereits in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614 erwogen, hiervon jedoch Abstand genommen, weil sonst möglicherweise eine Zuwendung an den späteren Hofübernehmer begünstigt würde.

  • BFH, 12.09.2002 - IV R 29/01

    Steuerbefreiung von Abfindungen weichender Erben - Verpachtung des land- und

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614) wies das FA die Einsprüche mit der Begründung zurück, die Steuerbefreiung sei zu versagen, weil die Klägerin den Betrieb aufgegeben habe.

    In seiner Grundsatzentscheidung zu § 14a Abs. 4 EStG in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614 hat der Senat eine sog. vorgezogene Abfindung für zulässig erachtet, sie aber unter den Vorbehalt gestellt, dass der Zweck der Steuerbefreiung, die Betriebsfortführung durch den Hoferben zu erleichtern, nicht vereitelt wird.

    Wie der Senat ausgeführt hat, beruht die Steuervergünstigung des § 14a Abs. 4 EStG auf dem grundlegenden Gedanken der Betriebsfortführung (vgl. Senatsurteile in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614 zu 1. d, und in BFH/NV 1995, 110 zu 2. d).

  • BFH, 09.05.1996 - IV R 77/95

    Der Freibetrag zur Abfindung weichender Erben kann auch bei gleichzeitiger

    Aus diesem Grunde hat die Finanzverwaltung die Abfindung weichender Erben gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge als typischen Fall der Erbfolgeregelung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft auch stets für zulässig gehalten (Abschn. 133 a Abs. 7 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 1981; s. auch Senatsurteil vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614, m. w. N. zum älteren Schrifttum).

    Einer Regelung, die der Gesetzgeber des Jahres 1971 ganz offensichtlich deshalb für "zweckmäßig" (BTDrucks VI/1901 S. 12) hielt, weil die üblichen und unausweichlichen Abfindungen weichender Erben nicht zu einer Steuerbelastung führen sollten, die eine Fortführung kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gefährdet (s. auch Senatsurteil in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614, und BTDrucks 8/3854 S. 4 und 5).

  • BFH, 22.09.1994 - IV R 82/93

    Leistungen zur Abfindung weichender Erben sind auch insoweit nach § 14a Abs. 4

    Im übrigen habe im Zeitpunkt der Übertragung der Baugrundstücke auf die beiden Schwestern die Abfindungslage bestanden, denn die Schwestern hätten als weichende Erben festgestanden und es habe Klarheit über eine Anrechnungspflicht geherrscht (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614, und vom 3. März 1988 IV R 62/87, BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608).

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, sieht die Vorschrift lediglich vor, daß die Veräußerung oder Entnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübergabe erfolgt, während eine zeitliche Begrenzung nicht besteht (Urteil in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614; sowie die zu § 14a Abs. 4 EStG ab 1986 ergangenen Urteile in BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608, und vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).

    Zwar wollte der Gesetzgeber keine allgemeine steuerliche Entlastung für freigebige Zuwendungen schaffen (Urteil in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614 zu 1. c), sondern hat die Wiedereinführung der Vergünstigung durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte vom 25. Juni 1980 (BGBl 1, 732, BStBl I, 400) damit begründet, daß der für den Betrieb unausweichliche Vorgang der Abfindung weichender Erben deshalb eine Milderung der Belastung erfordere, weil dem Steuerpflichtigen "keine Geldmittel zur direkten Begleichung der Steuerschuld im Gegensatz zu einer Veräußerung zufließen" (BTDrucks 8/3854, S. 5).

  • BFH, 05.11.1998 - IV R 32/98

    Kein Freibetrag bei Ergänzungsabfindungen

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats jedoch eine der Voraussetzungen für die Annahme des nach § 14a Abs. 4 EStG erforderlichen sachlichen Zusammenhangs (Urteil vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614).

    In diesem Fall fehlte es zwar an dem nach der Rechtsprechung des Senats entbehrlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Hofübergabe (Urteil in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614); der sachliche Zusammenhang mit der Hofübergabe bestand indessen noch.

  • BFH, 06.11.2008 - IV R 6/06

    Freibetrag bei Abfindung weichender Erben, rückwirkendes Ereignis - "Hof" im

    Die Steuervergünstigung beruht daher ebenso wie die o.a. zivilrechtlichen Regelungen auf dem grundlegenden Gedanken der Betriebsfortführung (Senatsurteil vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.09.1995 - 3 K 2836/93

    Einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Übertragung eines Weinbaubetriebes an

  • BFH, 28.07.1994 - IV R 56/93
  • BFH, 26.11.1987 - IV R 171/85

    1. Keine Grundstücksentnahme durch Bestellung eines entgeltlichen Erbbaurechts -

  • BFH, 13.07.2006 - IV R 51/05

    Abfindung weichender Erben

  • FG Niedersachsen, 08.12.2005 - 16 K 20238/03

    Versteuerung des bei der Veräußerung oder Entnahme des zu einem land- und

  • FG Niedersachsen, 09.02.2004 - 4 V 387/03

    Gewährung eines Freibetrages bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen oder

  • FG Schleswig-Holstein, 16.05.1995 - III 49/92
  • FG München, 11.02.1998 - 13 K 1623/97

    Leistungen an weichende Erben bei Pflichtteilsverzicht

  • FG München, 22.06.1999 - 16 K 103/97

    Vor 14 Jahren an Schwester für Pflichtteilsverzicht bezahltes Gleichstellungsgeld

  • FG Baden-Württemberg, 01.02.1996 - 6 K 216/95

    Änderung der Festsetzung wegen eines rückwirkenden Ereignisses; Abgrenzung

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