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   BFH, 14.08.1986 - IV R 264/84   

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https://dejure.org/1986,1438
BFH, 14.08.1986 - IV R 264/84 (https://dejure.org/1986,1438)
BFH, Entscheidung vom 14.08.1986 - IV R 264/84 (https://dejure.org/1986,1438)
BFH, Entscheidung vom 14. August 1986 - IV R 264/84 (https://dejure.org/1986,1438)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 13, 15

  • Wolters Kluwer

    Land- und forstwirtschaftliches Grundstück - Landwirtseheleute - Nutzungsüberlassungsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 13 15

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft trotz beidseitigem Grundeigentum bei Nutzungsüberlassung an den einen Ehegatten und fehlender Mitarbeit des anderen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 147, 443
  • BB 1986, 2182
  • BStBl II 1987, 20
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.08.1986 - IV R 248/84

    Zur Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft bei

    Auszug aus BFH, 14.08.1986 - IV R 264/84
    Die Voraussetzungen, unter denen davon auszugehen ist, daß Landwirtseheleute, die kein Gesellschaftsverhältnis zum Betrieb ihrer Landwirtschaft vereinbart haben und zwischen denen auch keine Gütergemeinschaft oder eine andere vom Großen Senat des BFH in der Entscheidung vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) genannte Gemeinschaft besteht, eine Mitunternehmerschaft aufgrund einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft begründet haben, hat der Senat in dem Urteil vom 14. August 1986 IV R 248/84 (BFHE 147, 438) im einzelnen dargelegt.

    Hinsichtlich der Begründung im einzelnen wird auf das Urteil IV R 248/84 verwiesen.

    Denn gerade in der Überlassung der Grundstücke "zur Bewirtschaftung" kann auch die Beitragsleistung der Ehefrau als Gesellschafterin bzw. Mitunternehmerin zum gemeinsamen Betrieb gesehen werden, wenn die im Urteil IV R 248/84 dargelegten übrigen Kriterien für die Annahme eines konkludent abgeschlossenen Gesellschaftsverhältnisses vorliegen.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 14.08.1986 - IV R 264/84
    Die Voraussetzungen, unter denen davon auszugehen ist, daß Landwirtseheleute, die kein Gesellschaftsverhältnis zum Betrieb ihrer Landwirtschaft vereinbart haben und zwischen denen auch keine Gütergemeinschaft oder eine andere vom Großen Senat des BFH in der Entscheidung vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) genannte Gemeinschaft besteht, eine Mitunternehmerschaft aufgrund einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft begründet haben, hat der Senat in dem Urteil vom 14. August 1986 IV R 248/84 (BFHE 147, 438) im einzelnen dargelegt.
  • BFH, 30.06.1983 - IV R 206/80

    Mitunternehmerschaft in der Land- und Forstwirtschaft zwischen Ehegatten (Hof als

    Auszug aus BFH, 14.08.1986 - IV R 264/84
    Das FA vertritt die Auffassung, entgegen der Meinung des Finanzgerichts (FG) sei im Streitfall von einer Mitunternehmerschaft der Ehegatten auszugehen, da sie gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet hätten, der jedem von ihnen zu mehr als 20 v.H. zu Miteigentum gehört habe und keiner der Ehegatten aufgrund steuerrechtlich anzuerkennender Rechtsbeziehungen von der Nutzung des gemeinsamen landwirtschaftlichen Vermögens ausgeschlossen gewesen sei (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Juni 1983 IV R 206/80, BFHE 138, 561, BStBl II 1983, 636, mit weiteren Urteilsnachweisen).
  • BFH, 25.09.2008 - IV R 16/07

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten -

    Ein Gesellschaftsverhältnis kann daher in der Regel nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass einer der Ehegatten das Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten durch einen Nutzungsüberlassungsvertrag eingeräumt und damit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat (Senatsurteile vom 14. August 1986 IV R 264/84, BFHE 147, 443, BStBl II 1987, 20, und vom 28. Juli 1994 IV R 81/93, BFH/NV 1995, 202).
  • BFH, 22.01.2004 - IV R 44/02

    Ehegatten-Mitunternehmerschaft in der Landwirtschaft

    In solchen Fällen kann die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses in der Regel nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass einer der Ehegatten das Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten durch einen Nutzungsüberlassungsvertrag eingeräumt und damit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat (Senatsurteile vom 14. August 1986 IV R 264/84, BFHE 147, 443, BStBl II 1987, 20, und vom 28. Juli 1994 IV R 81/93, BFH/NV 1995, 202).

    Wie unter 1. b) ausgeführt, kann die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass der eine der beiden Ehegatten sein Nutzungsrecht an seinen eigenen, von den Eheleuten gemeinsam bewirtschafteten Grundstücken dem anderen Ehepartner durch einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag, also durch einen Pachtvertrag, durch Einräumung eines dinglichen Nießbrauchsrechts oder durch einen sonstigen Nutzungsüberlassungsvertrag, der auch unter Fremden in der Land- und Forstwirtschaft möglich wäre, überlassen und damit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat (Senatsurteile vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, und in BFHE 147, 443, BStBl II 1987, 20).

  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

    Dabei kann die Nutzung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen auch auf einem unentgeltlichen Nutzungs-Überlassungsvertrag beruhen (BFH-Urteil vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, und vgl. weiter BFH-Beschluß in BFH/NV 1990, 623, sowie BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 264/84, BFHE 147, 443, BStBl II 1987, 20, und vom 2. Februar 1989 IV R 96/87, BFHE 156, 163, BStBl II 1989, 504).
  • BFH, 23.11.1995 - IV R 36/94

    Aufgabeerklärung bei einer Betriebsverpachtung

    Ob in diesem Fall mangels klarer und eindeutiger Vereinbarungen mit dem FG davon auszugehen ist, daß die Eigenbewirtschaftung von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft als Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Flächen fortgesetzt wurde (Senatsurteile vom 14. August 1986 IV R 264/84, BFHE 147, 443, BStBl II 1987, 20, und vom 2. Februar 1989 IV R 96/87, BFHE 156, 163, BStBl II 1989, 504), oder ob vom Bestehen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags auszugehen ist (zuletzt Senatsurteile vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546, und IV R 50/92, BFHE 170, 557, BStBl II 1993, 548), kann dahinstehen.
  • FG München, 21.04.2016 - 10 K 1375/15

    Konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten im Bereich der Land- und

    Ein Gesellschaftsverhältnis kann daher in der Regel nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass einer der Ehegatten das Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten durch einen Nutzungsüberlassungsvertrag eingeräumt und damit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat (BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 264/84, BStBl II 1987, 20 , und vom 28. Juli 1994 IV R 81/93, BFH/NV 1995, 202).
  • BFH, 02.02.1989 - IV R 96/87

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind in der Regel der Ehefrau

    Nur in einem solchen Fall wäre eine derartig erworbene landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche beim Eigentümer von Anfang an als Privatvermögen anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 1986 IV R 264/84, BFHE 147, 443, BStBl II 1987, 20).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2006 - 1 K 1797/05

    Voraussetzungen der Begründung einer steuerlichen Mitunternehmerschaft zur

    In solchen Fällen kann die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses in der Regel nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass einer der Ehegatten das Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten durch einen Nutzungsüberlassungsvertrag eingeräumt und somit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat (BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 264/84, BStBl. II 1987, 20 undvom 28. Juli 1994 IV R 81/93, BFH/NV 1995, 202).
  • BFH, 28.07.1994 - IV R 81/93

    Widerlegbarkeit der Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses durch Nachweis eines

    In solchen Fällen kann die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses in der Regel nur durch den Nachweis widerlegt werden, daß einer der Ehegatten das Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten durch einen Nutzungsüberlassungsvertrag eingeräumt hat und damit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat (Senatsurteil vom 14. August 1986 IV R 264/84, BFHE 147, 443, BStBl II 1987, 20).
  • FG Hessen, 16.02.2010 - 13 K 2820/08

    Veräußerungsgewinne aus einem geerbten früher landwirtschaftlich genutzten

    Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung der Zusammenarbeit an; maßgeblich ist, dass weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein bloßer familiärer Beistand das Verhalten bestimmt, sondern dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken auf unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles vorliegt (BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989; BFH-Urteil vom 16.06.1994 IV R 71-72/93, BFH/NV 1995, 762; BFH-Urteil vom 14.08.1986 IV R 248/84, BStBl II 1987, 17; BFH-Urteil vom 14.08.1986 IV 264/84, BStBl II 1987, 20; BFH-Urteil vom 14.08.1986 IV R 341/84, BStBl II 1987, 23);.
  • BFH, 26.11.1987 - IV R 22/86

    Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Eheleute - Miteigentum -

    Wie der Senat zuletzt in den Urteilen vom 14. August 1986 IV R 248/84 und IV R 264/84 (BFHE 147, 438, 443, BStBl II 1987, 17, 20) ausgeführt hat, spricht für eine Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtseheleuten, daß beide Eheleute in erheblichem Umfang durch eigene land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke und die originär dazugehörigen Nutzungsrechte hinsichtlich der Früchte des Grund und Bodens zum Betriebe beitragen und auch gemeinsam den landwirtschaftlichen Hof bewirtschaften, wobei die Art der beigetragenen Leistung sehr unterschiedlich sein kann.
  • FG Baden-Württemberg, 18.10.1995 - 12 K 58/91

    Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen eines Betriebs der Land-

  • BFH, 17.07.1989 - IV R 84/87

    Ansehen eines Dritten als landwirtschaflichen Unternehmer bei Übertragung der

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