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   BFH, 20.03.2003 - IV R 27/01   

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https://dejure.org/2003,1860
BFH, 20.03.2003 - IV R 27/01 (https://dejure.org/2003,1860)
BFH, Entscheidung vom 20.03.2003 - IV R 27/01 (https://dejure.org/2003,1860)
BFH, Entscheidung vom 20. März 2003 - IV R 27/01 (https://dejure.org/2003,1860)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EStG § 6b Abs. 1 und 3; LBO Schleswig-Holstein § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 78 Abs. 1 Satz 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 6b Abs. 1 und 3; LBO Schleswig-Holstein § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 78 Abs. 1 Satz 1

  • Judicialis

    EStG § 6b Abs. 1; ; EStG § 6b Abs. 3; ; LBO Schleswig-Holstein § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; ; LBO Schleswig-Holstein § 78 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auffüllrecht als selbständiges Wirtschaftsgut

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aktivierung eines Auffüllrechts ? Abgrenzung vom Grund und Boden ? Keine Entstehung durch Erteilung einer Baugenehmigung ? Keine Entstehung durch Genehmigung des Abbaus von Sandvorkommen ? Immaterielles Wirtschaftsgut entsteht durch öffentlich-rechtlichen Rechtsakt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff des selbstständigen immateriellen Wirtschaftsguts; Bildung einer Rücklage gemäß § 6b Einkommensteuerrecht (EStG); Auffüllrecht für die Verbringung von Klärschlamm; Behördliche Genehmigung mit gleichzeitiger Auflage; Abbaugenehmigung mit gleichzeitiger Auflage zur ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6b Abs 1
    Auffüllrecht; Rücklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 256
  • BB 2003, 2051
  • BB 2003, 2342
  • DB 2003, 2043
  • BStBl II 2003, 878
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 14.10.1982 - IV R 19/79

    Pauschalentschädigung - Landwirt - Erdölunternehmen - Einkünfte aus Vermietung -

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - IV R 27/01
    Die gleiche Beurteilung als gesondertes Wirtschaftsgut gilt auch für die durch die Aussolung eines Salzstockes entstehenden Hohlräume, wenn sie in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen als die Oberfläche des Grund und Bodens (Senatsurteil vom 14. Oktober 1982 IV R 19/79, BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203, unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132).

    Insoweit ist der Streitfall, anders als das FG meint, nicht vergleichbar mit dem dem Senatsurteil in BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203 zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • FG Schleswig-Holstein, 28.03.2001 - II 1/00

    Veräußerung eines Grundstücks nach Sandabbau an einen Abwasserzweckverband;

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - IV R 27/01
    Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 810 veröffentlichen Gründen ab.
  • BFH, 06.12.1990 - IV R 3/89

    Grund und Boden und darin enthaltene bodenschatzführende Schichten können ein

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - IV R 27/01
    Maßgeblich ist vielmehr, in welchem Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Erwerber, hier der AZV, den Grund und Boden sowie die durch die Aussandung entstandene Grube nach dem Erwerb nutzen will (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1990 IV R 3/89, BFHE 163, 126, BStBl II 1991, 346; Senatsbeschluss vom 20. April 2001 IV B 53/00, BFH/NV 2001, 1256).
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 38/88

    Keine Ausdehnung des § 6b EStG auf dort nicht genannte Wirtschaftsgüter

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - IV R 27/01
    Ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne kann einkommensteuerrechtlich aus mehreren Wirtschaftsgütern bestehen, nämlich einerseits aus dem Grund und Boden und andererseits beispielsweise aus dem aufstehenden Gebäude, Anlagen auf oder im Grund und Boden, aber auch einem im Grund und Boden ruhenden, aber bereits entdeckten und in den wirtschaftlichen Verkehr gebrachten Bodenschatz (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 1989 IV R 38/88, BFHE 158, 250, BStBl II 1989, 1016, m.w.N.).
  • BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98

    Zuckerrübenlieferrecht bei Bodengewinnbesteuerung

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - IV R 27/01
    Ebenso hat der erkennende Senat entschieden, dass das betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrecht ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut und nicht Bestandteil des Grund und Bodens ist (Senatsurteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58).
  • BFH, 16.09.1970 - I R 184/67

    Auffüllung einer Kiesgrube - Nebenabrede im Kiesausbeutevertrag - Öffentliches

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - IV R 27/01
    Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung war die Klägerin daher gehalten, für die Wiederauffüllpflichten als zukünftig anfallenden Aufwand eine Rückstellung in ihrer Bilanz zu bilden (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 1970 I R 184/67, BFHE 100, 443, BStBl II 1971, 85).
  • BFH, 24.08.2000 - IV R 11/00

    Milchreferenzmenge bei Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - IV R 27/01
    b) Ausgehend von dieser Definition hat der BFH etwa in dem durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung geschaffenen Milchanlieferungsrecht, das dem Berechtigten Vorteile gewährt, weil er für weitergehende Anlieferungen Abgaben zu zahlen hat, ein eigenständiges vom Grund und Boden abgespaltenes immaterielles Wirtschaftsgut gesehen (Urteile vom 5. März 1998 IV R 23/96, BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56, m.w.N.; vom 24. August 2000 IV R 11/00, BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64).
  • BFH, 20.04.2001 - IV B 53/00

    Bodenschatz als selbständiges WG , in den Verkehr bringen

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - IV R 27/01
    Maßgeblich ist vielmehr, in welchem Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Erwerber, hier der AZV, den Grund und Boden sowie die durch die Aussandung entstandene Grube nach dem Erwerb nutzen will (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1990 IV R 3/89, BFHE 163, 126, BStBl II 1991, 346; Senatsbeschluss vom 20. April 2001 IV B 53/00, BFH/NV 2001, 1256).
  • BFH, 05.03.1998 - IV R 23/96

    Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - IV R 27/01
    b) Ausgehend von dieser Definition hat der BFH etwa in dem durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung geschaffenen Milchanlieferungsrecht, das dem Berechtigten Vorteile gewährt, weil er für weitergehende Anlieferungen Abgaben zu zahlen hat, ein eigenständiges vom Grund und Boden abgespaltenes immaterielles Wirtschaftsgut gesehen (Urteile vom 5. März 1998 IV R 23/96, BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56, m.w.N.; vom 24. August 2000 IV R 11/00, BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64).
  • BFH, 04.09.1997 - IV R 88/96

    Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - IV R 27/01
    Spätestens sind diese Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt erfüllt, in dem die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung zum Abbau des Bodenschatzes erteilt wird (Senatsurteil vom 4. September 1997 IV R 88/96, BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • BFH, 19.06.1997 - IV R 16/95

    1. Können Anschaffungs(haupt)kosten nicht aktiviert werden, können auch

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

  • BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08

    Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als

    c) Von den selbständigen Wirtschaftsgütern abzugrenzen sind deren unselbständige Teile, die wertbildenden Faktoren, wie z.B. geschäftswertbildende Rechtsreflexe oder Nutzungsvorteile eines Wirtschaftsguts (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 2003 IV R 27/01, BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878, m.w.N.; in BFHE 231, 144, BStBl II 2011, 406).
  • BFH, 26.11.2014 - X R 20/12

    Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem PKW-Leasingvertrag als entnahmefähiges

    In neueren Entscheidungen wird das Erfordernis der Mehrjährigkeit bzw. Längerfristigkeit des Vorteils entweder gar nicht mehr erwähnt (BFH-Entscheidungen vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, unter C.II.3.; in BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.c, und vom 5. Oktober 2011 I R 94/10, BFHE 235, 367, BStBl II 2012, 244, unter II.2.a) oder mit der Einschränkung versehen, "in der Regel" müsse der Vorteil eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1990 IV R 3/89, BFHE 163, 126, BStBl II 1991, 346, unter 1.b aa; vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21, unter II.1.a; vom 20. März 2003 IV R 27/01, BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878, unter 2.a, und in BFH/NV 2006, 1812, unter II.1.b).
  • BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13

    Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung

    Bei der Veräußerung eines Grundstücks, welches einkommensteuerrechtlich aus zwei oder mehr selbständigen Wirtschaftsgütern besteht, muss dann der auf den Grund und Boden entfallende Anteil am Veräußerungsgewinn ggf. gesondert ermittelt werden, da z.B. die nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG bestehenden Übertragungsmöglichkeiten bei den einzelnen veräußerten Wirtschaftsgütern unterschiedlich sind oder, wie bei der Veräußerung eines Bodenschatzes, gar keine Übertragungsmöglichkeit besteht (BFH-Urteil vom 20. März 2003 IV R 27/01, BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878).

    Nach der Rechtsprechung gehören dazu Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878, m.w.N.; das Erfordernis der Mehrjährigkeit des Vorteils verneinend BFH-Urteil vom 26. November 2014 X R 20/12, BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, Rz 32).

    Die bloße Möglichkeit der Nutzung des Grundstücks für die konkreten betrieblichen Zwecke des Käufers stelle für diesen lediglich einen wertbildenden Faktor des Grundstücks dar, dem allein für die grundsätzliche Kaufentscheidung und für die Kaufpreisgestaltung Bedeutung zukomme (BFH-Urteil in BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878).

  • FG München, 10.05.2006 - 1 K 5521/04

    Aufwendungen für die erstmalige Umlackierung und Beschriftung von Fahrzeugen und

    Die selbständige Bewertbarkeit bestimmt sich nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang, nach dem Grad der Festigkeit einer evtl. vorgenommenen Verbindung, nach dem Zeitraum, auf den die Verbindung und gemeinsame Nutzung angelegt sind, sowie nach dem äußeren Erscheinungsbild (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2003 IV R 27/01, SStSl1i 2003, 878; Weber-Gellet in Schmidt, EStG § 5 Rnr. 96).
  • BFH, 14.02.2023 - IX R 3/22

    Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen

    Mithin umfasst der Begriff des "Wirtschaftsguts" in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG nicht nur Gegenstände im Sinne des bürgerlichen Rechts wie Sachen und Rechte, sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382; vgl. auch BFH-Urteile vom 12.03.2020 - IV R 9/17, BFHE 268, 319, BStBl II 2021, 226, zur Wärmeenergie als Wirtschaftsgut; vom 12.06.2019 - X R 20/17, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3, zum kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts als Wirtschaftsgut, vgl. dazu auch Klenk/Labus/Lindner/Orth, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2023, 7; vom 26.11.2014 - X R 20/12, BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, zu Verkaufsoptionen; vom 20.03.2003 - IV R 27/01, BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878, zum "Auffüllrecht" mit Klärschlamm, und vom 25.05.1984 - III R 103/81, BFHE 141, 289, BStBl II 1984, 617, zu Gebrauchsvorteilen).
  • BFH, 01.09.2011 - II R 67/09

    Unentgeltlich erworbener Nießbrauch an einem Anteil an einer Personengesellschaft

    Zu den Wirtschaftsgütern rechnen demgemäß u.a. Sachen und werthaltige Rechte im Sinne des BGB (BFH-Beschluss in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, unter C.II.3.; BFH-Urteile vom 20. März 2003 IV R 27/01, BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878, und vom 14. März 2006 I R 109/04, BFH/NV 2006, 1812).
  • BFH, 17.12.2003 - I R 99/01

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Deponien

    a) Der Senat schließt sich insofern dem IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) an, der in seinem Urteil vom 20. März 2003 IV R 27/01 (BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878) für ein entsprechendes "Auffüllrecht" mit Klärschlamm zur Errichtung eines Klärschlammzwischenlagers nach erfolgtem Abbau von Sandvorkommen --in Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Einschätzung (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Dezember 1982 VIII ZR 219/81, BGHZ 86, 7; Neue Juristische Wochenschrift 1983, 679)-- entschieden hat, dass ein solches Recht weder separat noch zusammen mit dem Grund und Boden übertragen werden könne.

    Beide Sachverhalte decken sich auch insofern, als es --im Fall des BFH-Urteils in BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878-- dem Erwerber oder --im Streitfall-- dem Mieter oder Pächter nur darum ging, den "ausgebeuteten" Grund und Boden und die dadurch geschaffenen Bodenvertiefungen im Einklang mit den betrieblichen Zwecken mit Verfüllmaterialien --dem Klärschlamm oder dem Abfall-- aufzufüllen und zu nutzen.

    Ein Unterschied besteht lediglich insofern, als das Sandvorkommen bei Vertragsschluss im Fall des BFH-Urteils in BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878 bereits vollständig, im Streitfall jedoch erst teilweise abgebaut war.

    Kommt es --wie im Streitfall-- zur Bodenauffüllung nach zuvorigem Sandabbau, können sich stattdessen auch wertmindernde Umstände ergeben, falls die Auffüllung Teil einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (des bodenschatzabbauenden Unternehmers sowie des Grundstückseigentümers; vgl. für Nordrhein-Westfalen § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 AbgrabG NRW und dazu auch BFH-Urteil vom 19. Mai 1983 IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670) zur Rekultivierung des Grunds und Bodens als Maßnahme zur Behebung von Landschaftsschäden und zur Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche ist (BFH-Urteil in BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878; vgl. aus genehmigungsrechtlicher Sicht z.B. OVG NRW, Urteile in BauR 2002, 1201; vom 19. Januar 2001 8 A 1850/99, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --Rechtsprechungsreport-- 2001, 662, jeweils m.w.N.).

  • FG Münster, 13.10.2016 - 9 K 1087/14

    Steuerliche Behandlung von Nebenkosten zur Anschaffung eigener Aktien durch eine

    Nach der BFH-Rechtsprechung zählen zu den Wirtschaftsgütern Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (BFH-Urteil vom 10.03.2016 IV R 41/13, BFHE 253, 337, BFH/NV 2016, 1346; das Erfordernis der Mehrjährigkeit des Vorteils verneinend BFH-Urteil vom 26.11.2014 X R 20/12, BFHE 202, 256, BStBl II 2015, 325 m.w.N.).
  • BFH, 30.09.2010 - IV R 28/08

    Keine Entstehung eines immateriellen Wirtschaftsguts "Ackerprämienberechtigung"

    Von den selbständigen Wirtschaftsgütern abzugrenzen sind die unselbständigen Teile, die wertbildenden Faktoren, wie z.B. geschäftswertbildende Rechtsreflexe oder Nutzungsvorteile eines Wirtschaftsguts (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2003 IV R 27/01, BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur).

    Auch Bodenschätze, wie Salz-, Kies-, Stein- und Sandvorkommen, sobald sie zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht werden, oder die durch die Aussolung eines Salzstockes entstehenden Hohlräume, wenn sie in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen als die Oberfläche des Grund und Bodens, werden danach als selbständige, neben dem Grund und Boden bestehende Wirtschaftsgüter bewertet (vgl. Senatsurteil in BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878, mit entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen).

    Die bloße Möglichkeit der Nutzung des Grundstücks für die konkreten betrieblichen Zwecke des Käufers stellten für diesen lediglich einen wertbildenden Faktor des Grundstücks dar, dem allein für die grundsätzliche Kaufentscheidung und für die Kaufpreisgestaltung Bedeutung zukomme (Senatsurteil in BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878).

  • BFH, 14.03.2006 - I R 109/04

    Nutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren

    Beide umfassen nicht nur Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, damit sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und jedenfalls mit dem Betrieb übertragen werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632; BFH-Urteil vom 19. Juni 1997 IV R 16/95, BFHE 183, 484, BStBl II 1997, 808; vom 20. März 2003 IV R 27/01, BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.04.2021 - VI R 49/18

    Steuerliche Behandlung eines zeitlich nicht begrenzten Leitungsrechts bei der

  • FG Niedersachsen, 28.09.2004 - 13 K 412/01

    Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung für die Aufwendungen zur Erlangung eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2008 - 2 K 2649/07

    Vertragsarztzulassung als unselbständiger Teil des abschreibbaren Praxiswerts

  • BFH, 19.11.2009 - IV R 89/06

    Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides - Unanfechtbarkeit i. S. d. § 171 Abs.

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 32/03

    Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG

  • FG Schleswig-Holstein, 26.08.2014 - 1 K 37/11

    Kein Erstarken der Ackerprämienberechtigung (Ackerquote) nach der

  • FG Niedersachsen, 30.10.2013 - 3 K 487/12

    Nutzungsrecht zur Errichtung eines Windparks als ein vom Grund und Boden

  • FG Niedersachsen, 19.08.2010 - 16 K 152/10

    Berichtigung eines Vorsteuerabzugs bzgl. des Verkaufs von Mastschweinen

  • FG Münster, 12.03.2004 - 4 K 1251/01

    Abschreibung

  • FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 42/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 17.02.2022

  • FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 41/21

    Bestimmung der Mitunternehmereigenschaft - Gesamtbetrachtung aller vertraglichen

  • FG Sachsen, 13.05.2009 - 1 K 939/03

    Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Genossenschaft durch eine Wohnungsversorgung der

  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2010 - 7 K 3964/09

    Taxikonzession als eigenständiges immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftgut

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2012 - 6 K 6014/09

    Entgeltlicher Erwerb eines Anspruchs auf Beteiligung am Prozesserfolg als

  • FG Sachsen, 10.11.2011 - 2 K 1116/11

    Keine Absetzung für Abnutzung auf entgeltlich erworbene Betriebsprämien

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