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   BFH, 05.07.1979 - IV R 27/76   

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https://dejure.org/1979,548
BFH, 05.07.1979 - IV R 27/76 (https://dejure.org/1979,548)
BFH, Entscheidung vom 05.07.1979 - IV R 27/76 (https://dejure.org/1979,548)
BFH, Entscheidung vom 05. Juli 1979 - IV R 27/76 (https://dejure.org/1979,548)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Familien-GmbH & Co. KG - Anerkennung einer Familien-GmbH & Co. KG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur einkommensteuerrechtlichen "Anerkennung" einer Familien-GmbH & Co. KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 128, 375
  • DB 1979, 2161
  • BStBl II 1979, 670
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.02.1979 - IV R 163/76

    Zur Mitunternehmereigenschaft von schenkweise als Kommanditisten aufgenommenen

    Auszug aus BFH, 05.07.1979 - IV R 27/76
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, werden Familienangehörige, insbeondere Kinder, die schenkweise als Kommanditisten in eine Familiem-KG aufgenommen werden, nur dann Mitunternehmer i. S. von § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG (mit der einkommensteuerrechtlichen Folge, daß ihnen Gewinnanteile als eigene Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind), wenn ihnen wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt sind, die einem Kommanditisten nach den weitgehend dispositiven Vorschriften des HGB für die Kommanditgesellschaft zukommen (s. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405).
  • BFH, 03.05.1979 - IV R 153/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft bei unentgeltich begründeten

    Auszug aus BFH, 05.07.1979 - IV R 27/76
    An diesem Erfordernis fehlt es jedenfalls dann, wenn die Rechtsstellung der in die Familien-KG aufgenommenen Familienangehörigen abweichend von den dispositiven Vorschriften des HGB ausgeprägt und einseitig zugunsten des bisherigen Inhabers des von der KG betriebenen gewerblichen Unternehmens (mit dem Ziel einer weitgehenden Bewahrung der bisherigen Herrschaftsbefugnisse) beschränkt ist, wie dies bei entgeltlich begründeten Kommanditgesellschaften zwischen Fremden wenigstens im Gesamtbild, also in der Summierung der einzelnen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, nicht üblich ist (s. z. B. BFH-Urteil vom 3. Mai 1979 IV R 153/78, BFHE 127, 538, BStBl II 1979, 515).
  • BFH, 01.02.1973 - IV R 9/68

    Nicht mitarbeitende und nicht am Vermögen eines Unternehmens beteiligte Kinder

    Auszug aus BFH, 05.07.1979 - IV R 27/76
    Denn die beiden von der GmbH der Ehefrau und dem minderjährigen Sohn gewährten Darlehen sind langfristig und ungesichert; ihre Laufzeit ist offensichlich so bemessen, daß bei einem normalen (erwarteten) Verlauf der Unternehmensentwicklung ihre Tilgung aus den bis zur Fälligkeit gutgeschriebenen vertraglichen Gewinnanteilen ohne Schwierigkeiten möglich sein wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 1. Februar 1973 IV R 9/68, BFHE 108, 114, BStBl II 1973, 221).
  • BFH, 14.05.2003 - X R 14/99

    Typisch stille Gesellschaft, minderjährige Kinder

    Daran fehlt es, wenn die Rechtsstellung des in den Betrieb aufgenommenen Familienangehörigen von den dispositiven Vorschriften des HGB abweicht und einseitig zugunsten des bisherigen Inhabers des Unternehmens (mit dem Ziel einer weitgehenden Bewahrung der bisherigen unternehmerischen Befugnisse) beschränkt ist, wie dies bei Gesellschaften zwischen Fremden nach dem Gesamtbild, also in der Summierung der einzelnen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, nicht üblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 1979 IV R 27/76, BFHE 128, 375, BStBl II 1979, 670).

    a) Im Regelfall hat die Rechtsprechung Auszahlungsbeschränkungen als bedeutsamen Gesichtspunkt im Rahmen einer Gesamtwürdigung angesehen, der bei Zusammentreffen mit anderen ungewöhnlichen Vertragsbestimmungen die Versagung des Betriebsausgabenabzugs zur Folge haben könne (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1963 VI 339/61 U, BFHE 78, 402, BStBl III 1964, 156; in BFHE 113, 361, BStBl II 1975, 34, unter 2. b; vom 29. Januar 1976 IV R 102/73, BFHE 118, 181, BStBl II 1976, 328, unter 3. c; vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405; vom 3. Mai 1979 IV R 153/78, BFHE 127, 538, BStBl II 1979, 515, unter 3. d; in BFHE 128, 375, BStBl II 1979, 670, unter 3. c; vom 5. Juni 1986 IV R 53/82, BFHE 147, 139, BStBl II 1986, 798, unter 2. d, 3.; vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269, unter II. 2., 4.).

    Allerdings wird das FG bei der Bildung seiner Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) von der bei den Gesellschaftern vorhandenen Motivationslage als innerer Tatsache zu berücksichtigen haben, dass die bloße Behauptung des Klägers, die Einschränkung der Rechte des stillen Gesellschafters sei mit der beabsichtigten Übernahme des Unternehmens durch diesen zu erklären, für sich allein im Regelfall noch nicht genügen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 128, 375, BStBl II 1979, 670, unter 4., für die Aufnahme eines zwölfjährigen Sohnes).

  • BFH, 17.03.2010 - X B 51/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung

    c) Es kann dahinstehen, ob der Kläger die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und einer --mit Aktenzeichen und Fundstelle zutreffend bezeichneten-- Divergenzentscheidung (hier: BFH-Urteil vom 5. Juli 1979 IV R 27/76, BFHE 128, 375, BStBl II 1979, 670) andererseits deutlich gemacht hat.

    Zutreffend weist das FA darauf hin, dass die Entscheidung in BFHE 128, 375, BStBl II 1979, 670 die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Familien-GmbH & Co KG betrifft und keine Relevanz für den Streitfall des Klägers ersichtlich ist.

  • BFH, 16.05.1989 - VIII R 196/84

    Keine Mitunternehmerstellung bei schenkweiser Übertragung von Kommanditanteilen

    Entgegen der Ansicht der Revision ist ferner nicht entscheidend, ob ein Mitgesellschafter oder ein "Außenstehender" die Möglichkeit des Hinauskündigens hatte (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 1979 IV R 27/76, BFHE 128, 375, BStBl II 1979, 670).
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