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   BFH, 04.09.1969 - IV R 288/66   

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BFH, 04.09.1969 - IV R 288/66 (https://dejure.org/1969,802)
BFH, Entscheidung vom 04.09.1969 - IV R 288/66 (https://dejure.org/1969,802)
BFH, Entscheidung vom 04. September 1969 - IV R 288/66 (https://dejure.org/1969,802)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsfähigkeit und Abzugsfähigkeit von vor und während eines Insolvenzverfahrens erlittenen gewerblichen Verlusten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 97, 16
  • DB 1969, 2160
  • BStBl II 1969, 726
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 07.11.1963 - IV 210/62 S

    Steuerbegünstigung bzgl. aus einer Konkursmasse erzielten Veräußerungsgewinnen

    Auszug aus BFH, 04.09.1969 - IV R 288/66
    An dieser langjährigen Rechtsansicht habe jedoch der Bundesfinanzhof (BFH) unter Hinweis, daß eine Trennung zwischen Gemeinschuldner und Konkursmasse nicht Rechtens sei, in dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten (vgl. BFH-Urteil IV 210/62 S vom 7. November 1963, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 78 S. 172 - BFH 78, 172 -, BStBl III 1964, 70, Abschn. V).

    Das Urteil des BFH IV 210/62 S schließe die Anwendung der Grundsätze des Urteils des RFH VI A 690/34 nicht aus.

    Daß der RFH in seinem Urteil VI 687/37 vom 22. Juni 1938 (RStBl 1938, 669), worauf das Urteil des BFH IV 210/62 S ausdrücklich hinweise, seine frühere Rechtsprechung über die Trennung zwischen Gemeinschuldner und Konkursmasse aufgegeben habe, habe hier keine Bedeutung.

    Daß der BFH im Urteil IV 210/62 S die volle Verrechnung der Verluste gebilligt habe, liege, wofür auch das Urteil VI 66/59 U vom 17. Februar 1961 (BFH 72, 630, BStBl III 1961, 230) spreche, in erster Linie daran, daß die Gläubiger tatsächlich in vollem Umfang befriedigt worden seien.

    Der erkennende Senat kann dem FA darin nicht zustimmen, daß das BFH-Urteil IV 210/62 S die Grundsätze des RFH über die Berücksichtigung von Verlusten des Gemeinschuldners nicht aufgab.

    Soweit sich das FA auf die Entscheidung VI 66/69 U beruft, führte schon die Entscheidung IV 210/62 S aus, daß es sich dort um einen Sonderfall handelte.

  • RFH, 22.06.1938 - VI 687/37
    Auszug aus BFH, 04.09.1969 - IV R 288/66
    Daß der RFH in seinem Urteil VI 687/37 vom 22. Juni 1938 (RStBl 1938, 669), worauf das Urteil des BFH IV 210/62 S ausdrücklich hinweise, seine frühere Rechtsprechung über die Trennung zwischen Gemeinschuldner und Konkursmasse aufgegeben habe, habe hier keine Bedeutung.

    Der BFH folgert weiter aus den Ausführungen des RFH im Urteil VI 687/37, wonach der in der früheren Rechtsprechung abgelehnte Ausgleich von nach der Konkurseröffnung erzielten Überschüssen mit vorher entstandenen Verlusten dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widerspreche, der RFH habe offenbar den Verlustausgleich zulassen wollen.

  • RFH, 05.02.1936 - VI A 690/34
    Auszug aus BFH, 04.09.1969 - IV R 288/66
    Zwar sei vom Reichsfinanzhof (RFH) im Urteil VI A 690/34 vom 5. Februar 1936 (RStBl 1936, 555) und ihm folgend weit überwiegend im Schrifttum angenommen worden, neben dem Entstehen der Verluste müsse als weitere Voraussetzung die wirtschaftliche Belastung des Gemeinschuldners durch die Verluste hinzukommen, um vorkonkursliche und während des Konkurses entstandene Verluste in späteren Veranlagungszeiträumen berücksichtigen zu können.

    Das Urteil des BFH IV 210/62 S schließe die Anwendung der Grundsätze des Urteils des RFH VI A 690/34 nicht aus.

  • BFH, 17.02.1961 - VI 66/59 U

    Berücksichtigung des Verlustes aus Gewerbebetrieben bei der Veranlagung

    Auszug aus BFH, 04.09.1969 - IV R 288/66
    Daß der BFH im Urteil IV 210/62 S die volle Verrechnung der Verluste gebilligt habe, liege, wofür auch das Urteil VI 66/59 U vom 17. Februar 1961 (BFH 72, 630, BStBl III 1961, 230) spreche, in erster Linie daran, daß die Gläubiger tatsächlich in vollem Umfang befriedigt worden seien.
  • BFH, 05.12.1963 - IV 28/62 S

    Begriff des Einkommens bei Eheleuten

    Auszug aus BFH, 04.09.1969 - IV R 288/66
    Diese Folge läßt sich indessen nicht ausschließen, weil bei der Zusammenveranlagung jeder Ehegatte mit demselben Einkommen wie der andere Ehegatte veranlagt wird und es keinen unterschiedlichen Gesamtbetrag der Einkünfte und kein unterschiedliches Einkommen beider Ehegatten gibt (vgl. Urteil des BFH IV 28/62 S vom 5. Dezember 1963, BFH 78, 239, BStBl III 1964, 96).
  • BFH, 27.09.1968 - VI R 41/66

    Sanierungsgewinn als einkommensteuerlicher Gewinn

    Auszug aus BFH, 04.09.1969 - IV R 288/66
    Würde der Gewinn ein steuerfreier Sanierungsgewinn sein, so würden nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung des BFH (Urteil VI R 41/66 vom 27. September 1968, BFH 94, 186, BStBl II 1969, 102) Verlustausgleich und Verlustabzug erhalten bleiben.
  • FG Berlin, 25.02.1970 - VI 66/69
    Auszug aus BFH, 04.09.1969 - IV R 288/66
    Soweit sich das FA auf die Entscheidung VI 66/69 U beruft, führte schon die Entscheidung IV 210/62 S aus, daß es sich dort um einen Sonderfall handelte.
  • BFH, 06.07.1989 - IV R 116/87

    Ausgleich von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht des einen Ehegatten mit

    Erst nach der Ermittlung der individuellen Einkünfte bilden die Ehegatten für den Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen eine Einkommensgemeinschaft (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1967 VI R 300/66, BFHE 89, 69, BStBl III 1967, 596; vom 4. September 1969 IV R 288/66, BFHE 97, 16, BStBl II 1969, 726; vom 13. November 1979 VIII R 193/77, BFHE 129, 262, BStBl II 1980, 188).

    Beim Verlustabzug nach § 10d EStG werden bei zusammenveranlagten Ehegatten Verluste auch von positiven Einkünften des anderen Ehegatten abgezogen (BFH-Urteile in BFHE 97, 16, BStBl II 1969, 726, und BFHE 129, 262, BStBl II 1980, 188).

    Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, daß der Verlustabzug wirtschaftlich gesehen ein auf andere Veranlagungszeiträume verlegter und als Sonderausgabe ausgestalteter Verlustausgleich ist und eine unterschiedliche Behandlung der Berücksichtigungsfähigkeit von Verlustausgleich und Verlustabzug nicht gerechtfertigt ist (Urteil in BFHE 97, 16, BStBl II 1969, 726).

  • BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00

    Festzustellender verbleibender Verlustabzug in Höhe des sog. Soll-Verlustabzugs -

    Dies gilt nicht nur für den (innerperiodischen) Verlustausgleich (BFH-Urteil vom 23. August 1977 VIII R 120/74, BFHE 123, 333, BStBl II 1978, 8), sondern gleichermaßen für den (interperiodischen) Verlustabzug (zu dessen Qualifikation als ein in einen anderen Veranlagungszeitraum verlegten und als Sonderausgaben ausgestalteten Verlustausgleich vgl. BFH-Urteile vom 6. Juli 1989 IV R 116/87, BFHE 157, 202, BStBl II 1989, 787 a.E.; vom 4. September 1969 IV R 288/66, BFHE 97, 16, BStBl II 1969, 726).
  • BFH, 05.05.1999 - XI R 1/97

    Verlustabzug beim Erben

    Zwar kommt es nach den BFH-Urteilen vom 4. September 1969 IV R 288/66 (BFHE 97, 16, BStBl II 1969, 726) und vom 12. September 1972 VIII R 23/67 (BFHE 107, 138, BStBl II 1972, 946) für die Berücksichtigung des Verlustabzugs in Konkursfällen grundsätzlich nicht mehr darauf an, ob der Gemeinschuldner den Verlust voraussichtlich wirtschaftlich trägt.
  • BFH, 13.11.1979 - VIII R 193/77

    Zusammenveranlagung von Ehegatten für das Kalenderjahr des Todes des Ehegatten.

    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Zusammenveranlagung der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann im Streitjahr zur Berichtigung der Verluste des Ehemanns in den Vorjahren bei der Ermittlung des Geamteinkommens führen kann und daß der Verlust des Ehemanns auch zur Minderung des Einkommens der Klägerin in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. September 1969 IV R 288/66, BFHE 97, 16, BStBl II 1969, 726).
  • BFH, 17.05.1972 - I R 126/70

    Vererblichkeit des Rechts zur Geltendmachung eines Verlustausgleichs

    Eine unterschiedliche Behandlung der Berücksichtigungsfähigkeit von Verlustausgleich und Verlustabzug sei nicht gerechtfertigt (vgl. BFH-Urteil IV R 288/66 vom 4. September 1969, BFH 97, 16, BStBl II 1969, 726).

    Über das Verhältnis von Verlustausgleich und Verlustabzug hat der BFH in dem Urteil IV R 288/66 (a. a. O.) ausgeführt, daß wirtschaftlich gesehen der Verlustabzug ein auf spätere Veranlagungszeiträume verlegter, an weitere Voraussetzungen geknüpfter und als Sonderausgabe ausgestalteter Verlustausgleich sei, weshalb Unterschiede in der Berücksichtigungsfähigkeit von Verlustausgleich und Verlustabzug nicht gerechtfertigt seien.

  • BFH, 25.07.1995 - VIII R 61/94

    Entstehung und Berechnung von Steuerverbindlichkeiten im Fall eines eröffneten

    Der im Streitjahr 1985 vom FA anerkannte gewerbliche Verlust in Höhe von 395 DM ist mit den postiven Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte zu saldieren (vgl. BFH-Urteile vom 17. Mai 1972 I R 126/70, BFHE 105, 483, BStBl II 1972, 621, und vom 4. September 1969 IV R 288/66, BFHE 97, 16, BStBl II 1969, 726).
  • BFH, 22.02.2005 - I R 89/00
    Dies gilt nicht nur für den (innerperiodischen) Verlustausgleich (BFH v. 23.8.1977 -- VIII R 120/74, BFHE 123, 333 = BStBl. II 1978, 8), sondern gleichermaßen für den (interperiodischen) Verlustabzug (zu dessen Qualifikation als ein in einen anderen Veranlagungszeitraum verlegten und als Sonderausgaben ausgestalteten Verlustausgleich vgl. BFH vom 6.7.1989 -- IV R 116/87, BFHE 157, 202 = BStBl. II 1989, 787 a.E.; v. 4.9.1969 -- IV R 288/66, BFHE 97, 16 = BStBl. II 1969, 726).
  • FG Niedersachsen, 25.02.1998 - XII 165/91

    Voraussetzungen der sachlichen Unrichtigkeit der Buchführung; Inhalt der

    Für beide Gesellschaften (KG und Komplementär-GmbH) war am 10.04.1980 Konkursantrag gestellt worden, am 11.05.1983 wurden die Konkursverfahren mangels Masse eingestellt.Unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 04.09.1969 (BStBl II 1969, 726) und Abschnitt 115 Abs. 1 Satz 8 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 1990 machten die Kläger mit Schreiben vom 27.12.1991 gegenüber dem Finanzamt erstmals Konkursverluste aus der ehemaligen Mitunternehmerschaft in Höhe von 342.000,00 DM als nachträgliche negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 24 Nr. 2 EStG geltend.
  • BFH, 12.09.1972 - VIII R 23/67

    Schuldentilgung nach Konkurs - Gewerblicher Verlust - Fünfjahreszeitraum

    Der Steuerpflichtige übersieht auch, daß in den BFH-Urteilen IV 210/62 S vom 7. November 1963 (BFH 78, 172, BStBl III 1964, 70) und IV R 288/66 vom 4. September 1969 (BFH 97, 16, BStBl II 1969, 726) unter ausdrücklicher Änderung der früheren Rechtsprechung ausgesprochen wurde, daß gewerbliche Verluste, die ein Steuerpflichtiger vor und während des Konkurses erlitten hat, grundsätzlich und in vollem Umfange nach § 2 Abs. 2 EStG ausgleichsfähig und nach § 10d EStG abziehbar sind.
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