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   BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03   

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BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03 (https://dejure.org/2006,3320)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2006 - IV R 31/03 (https://dejure.org/2006,3320)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2006 - IV R 31/03 (https://dejure.org/2006,3320)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Ausschluss einer steuerbegünstigten Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch Betriebsaufspaltung bei vorheriger Aufgabe der landwirtschaftlichen Betätigung des Steuerpflichtigen

  • Judicialis

    EStG § 14; ; EStG § 16 Abs. 3; ; EStG § 34; ; GewStG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 14 § 16 Abs. 3 § 34; GewStG § 2 Abs. 1
    Betriebsaufspaltung im Anschluss an die steuerbegünstigte Aufgabe eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsaufspaltung im Anschluss an die steuerbegünstigte Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsaufgabe auch bei sich anschließender Begründung einer Betriebsaufspaltung möglich ???Keine gewerbesteuerliche Verstrickung stiller Reserven ? Wesentliche Betriebsgrundlagen einer Betriebs-GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Betriebsaufspaltung in der Landwirtschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsaufspaltung in der Landwirtschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Vermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen an eine GmbH; Steuerbegünstigte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs; Versagung einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe; Übergang eines Unternehmens zum ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 14, EStG § 16 Abs 3, EStG § 34, EStG § 15, EStR R 14 Abs 2 S 3
    Betriebsaufgabe; Betriebsaufspaltung; Buchwert; Landwirtschaft; Stille Reserve; Tarif

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 563
  • BB 2006, 1616
  • BB 2006, 1779
  • DB 2006, 1592
  • BStBl II 2006, 652
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.04.1991 - X R 84/88

    Betriebsaufspaltung auch bei leihweiser Überlassung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03
    Der Senat folgt dem FG auch darin, dass die Vermietung der Bauten (Kühlhaus, Packhalle und Wirtschaftsgebäude) auch die Nutzungsüberlassung des nicht ausdrücklich mitvermieteten dazugehörenden Flurstücks Nr. 3 mit umfasste, denn nach der Rechtsprechung des BFH kann auch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen eine Betriebsaufspaltung begründen (BFH-Urteil vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713 zu 3 der Gründe).
  • BFH, 09.08.1989 - X R 62/87

    Für Teilbetriebsveräußerung genügt Aufgabe der mit dem veräußerten

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03
    Dies folgt zum einen daraus, dass auch der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 2 EStG tätigkeitsbezogen definiert wird und aus dem Gesetzeszusammenhang (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) heraus tätigkeitsbezogen zu verstehen ist (vgl. Gmach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 13 EStG Anm. 217); zum anderen daraus, dass der Zweck der Vergünstigungsregelung der §§ 14, 16 Abs. 3 und § 34 EStG auch darin besteht, die steuerliche Erfassung der in einem bestimmten (Teil-)Betrieb im Laufe der Zeit angesammelten stillen Reserven im Falle der Veräußerung oder Aufgabe dieses (Teil-)Betriebs sicherzustellen (BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 62/87, BFHE 158, 48, BStBl II 1989, 973).
  • BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78

    Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03
    a) Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (z.B. Urteile des Senats vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, 343, BStBl II 1982, 381, und vom 5. Juli 1984 IV R 36/81, BFHE 141, 325, BStBl II 1984, 711).
  • BFH, 05.07.1984 - IV R 36/81

    Zur Unterscheidung zwischen der Vorbereitung einer künftigen Betriebsaufgabe und

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03
    a) Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (z.B. Urteile des Senats vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, 343, BStBl II 1982, 381, und vom 5. Juli 1984 IV R 36/81, BFHE 141, 325, BStBl II 1984, 711).
  • BFH, 16.12.1992 - X R 52/90

    Voraussetzungen für Tätigkeitsbeendigung bei tarifbegünstigter

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03
    Sie ist bei Betriebsveräußerung wie Betriebsaufgabe als selbständiges Merkmal der Tatbestandsverwirklichung und losgelöst von dem Merkmal der Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zu sehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1992 X R 52/90, BFHE 170, 363, BStBl II 1994, 838, m.w.N. zu 4 der Gründe).
  • FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97

    Gartenbaubetrieb; Betriebsaufgabe; Vermietung; Zurückbehaltenes Betriebsvermögen;

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03
    Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1793 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen aus, im Streitfall habe keine begünstigte Betriebsaufgabe vorgelegen; vielmehr sei der Gartenbaubetrieb eingestellt worden, um dann die zurückbehaltenen Grundstücke und Gebäude im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die GmbH zu vermieten.
  • BFH, 25.01.2017 - X R 59/14

    Vorbehaltsnießbrauch hindert steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines

    Das von ihm zitierte Urteil des IV. Senats des BFH vom 30. März 2006 IV R 31/03 (BFHE 212, 563, BStBl II 2006, 652) stelle keine Abkehr von dessen bisheriger Rechtsprechung dar, in welcher bei der Land- und Forstwirtschaft explizit der Vorbehalt des Nießbrauchs für unschädlich erklärt werde.
  • FG Niedersachsen, 22.01.2014 - 9 K 74/12

    Vorliegen eines Teilbetriebs bei einer im Rahmen eines landwirtschaftlichen

    Dem steht nach Überzeugung des Senats auch das vom Kläger angeführte Urteil des BFH vom 30. März 2006 (IV R 31/03, BStBl. II 2006, 652) nicht entgegen.

    Der BFH hat im Urteil vom 30. März 2006 (a.a.O.) die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "Beendigung der bisherigen Tätigkeit" hervorgehoben.

    Daran dürfte sich auch durch die Entscheidung vom 30. März 2006 (a.a.O.) nichts geändert haben (so zu Recht: Pfützenreuter, jurisPR-SteuerR 37/2006 Anm. 2; ähnlich Doege, DStZ 2008, 474, 478 f.).

    Eine Übertragbarkeit der Rechtsgrundsätze aus dem BFH-Urteil vom 30. März 2006 (a.a.O.) auf den vorliegenden Streitfall dergestalt, dass die Zuführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage zu einer anderen Verwendung in jedem Fall die Annahme einer Teilbetriebsaufgabe nicht hindert, kommt nach Überzeugung des Senats aus diesen Gründen nicht in Betracht.

    Zudem könnte der BFH im Revisionsverfahren klarstellen, ob und ggf. inwieweit die Rechtsgrundsätze aus dem Urteil vom 30. März 2006 (IV R 31/03, BStBl. II 2006, 652 betr. Zusammentreffen von Betriebsaufgabe und Betriebsaufspaltung) auf andere Fälle zu übertragen sind.

  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (z.B. BFH-Urteil vom 30. März 2006 IV R 31/03, BFHE 212, 563, BStBl II 2006, 652).
  • FG Münster, 18.09.2014 - 13 K 724/11

    Unentgeltliche Betriebsübertragung, Betriebsaufgabe, Nießbrauchsvorbehalt an

    Zum anderen hat der IV. Senat aber auch in seinem Urteil vom 30.03.2006 IV R 31/03, BFHE 212, 563, BStBl II 2006, 652 selbst unter Hinweis auf das Urteil des X. Senats vom 16.12.1992 X R 52/90, BFHE 170, 363, BStBl II 1994, 838 ausgeführt, dass die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit bei der Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe als selbständiges Merkmal der Tatbestandsverwirklichung und losgelöst von dem Merkmal der Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zu sehen sei.
  • FG Schleswig-Holstein, 11.05.2017 - 5 K 207/13

    Ablösung; Vorbehaltsnießbrauch

    Soweit das FG Münster auf das BFH-Urteil vom 30. März 2006 ( IV R 31/03, BStBl II 2006, 652 ) hinweist, nach welchem die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit bei der Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe als selbständiges Merkmal der Tatbestandsverwirklichung und losgelöst von dem Merkmal der Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen zu sehen sei, betrifft das BFH-Urteil eine vom zu entscheidenden Fall abweichende Fallkonstellation und führt zu keiner anderen rechtlichen Auffassung des Senats.

    In dem Urteil vom 30. März 2006 a.a.O. hatte der BFH zu entscheiden, ob eine Betriebsaufgabe - und damit eine ermäßigte Besteuerung des Gewinns - auch dann in Betracht kommt, wenn im Anschluss an die Beendigung der bisherigen landwirtschaftlichen Betätigung Wirtschaftsgüter dieses Betriebs an eine vom landwirtschaftlichen Betriebsinhaber gegründete GmbH, die einen Blumenhandel betreibt, vermietet werden und dies zu einer Betriebsaufspaltung führt.

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der

    Eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (z.B. BFH-Urteil vom 30. März 2006 IV R 31/03, BFHE 212, 563, BStBl II 2006, 652).
  • BFH, 03.09.2009 - IV R 61/06

    Keine Entnahme notwendigen Sonderbetriebsvermögens I durch Buchungsakt -

    a) Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbstständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt und dadurch die bei der Betriebseinstellung vorhandenen stillen Reserven in einem Zuge aufgedeckt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 1977 IV R 81/73, BFHE 122, 505, BStBl II 1977, 721; vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, 343, BStBl II 1982, 381, und vom 30. März 2006 IV R 31/03, BFHE 212, 563, BStBl II 2006, 652).
  • BFH, 30.08.2007 - IV B 40/07

    Aufgabeerklärung trotz Betreibens einer Hobbylandwirtschaft

    Wie der Senat entschieden hat, schließt die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in ein gewerbliches Betriebsvermögen die steuerbegünstigte Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht grundsätzlich aus (Senatsurteil vom 30. März 2006 IV R 31/03, BFHE 212, 563, BStBl II 2006, 652, unter II.1.c der Gründe).
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