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   BFH, 17.09.2014 - IV R 33/11   

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https://dejure.org/2014,50068
BFH, 17.09.2014 - IV R 33/11 (https://dejure.org/2014,50068)
BFH, Entscheidung vom 17.09.2014 - IV R 33/11 (https://dejure.org/2014,50068)
BFH, Entscheidung vom 17. September 2014 - IV R 33/11 (https://dejure.org/2014,50068)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an Altgesellschafter

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UmwStG § 24 Abs 1, EStG § 16 Abs 1, EStG § 16 Abs 2, EStG § 34, EStG § 24 Nr 2
    Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an Altgesellschafter

  • Bundesfinanzhof

    Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an Altgesellschafter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 UmwStG 1995, § 16 Abs 1 EStG 1997, § 16 Abs 2 EStG 1997, § 34 EStG 1997, § 24 Nr 2 EStG 1997
    Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an Altgesellschafter

  • IWW

    §§ 190 ff., §§ ... 226 ff. des Umwandlungsgesetzes, § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, § 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 24 Abs. 1, Abs. 2 UmwStG, § 16 Abs. 1, Abs. 2 EStG, § 24 Abs. 1 UmwStG, § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 34 EStG, § 24 UmwStG, § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 16 Abs. 2 EStG, § 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG, § 9 des Bewertungsgesetzes, §§ 16, 34 EStG, § 15 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG §§ 16 Abs. 1 u. 2, 34; UmwStG § 24
    Aufnahme neuer Gesellschafter in Personengesellschaft gegen Zuzahlung an Altgesellschafter

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung des im Zuge der Aufnahme eines neuen Gesellschafters gegen Zuzahlung an die Altgesellschafter in eine Personengesellschaft aufgedeckten Gewinns

  • Betriebs-Berater

    Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an Altgesellschafter

  • rewis.io

    Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an Altgesellschafter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwStG § 24; EStG § 16 Abs. 1 und Abs. 2, § 34
    Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an Altgesellschafter

  • rechtsportal.de

    Besteuerung des im Zuge der Aufnahme eines neuen Gesellschafters gegen Zuzahlung an die Altgesellschafter in eine Personengesellschaft aufgedeckten Gewinns

  • datenbank.nwb.de

    Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an Altgesellschafter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an Altgesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufnahme neuer Gesellschafter gegen Zuzahlung an die Altgesellschafter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an Altgesellschafter

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufnahme neuer Gesellschafter gegen Zuzahlung an Altgesellschafter

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an Altgesellschafter

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufnahme neuer Gesellschafter gegen Zuzahlung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 121
  • BB 2015, 2607
  • BB 2015, 917
  • BB 2016, 47
  • DB 2015, 714
  • BStBl II 2015, 717
  • NZG 2015, 766
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 25.06.2009 - IV R 3/07

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

    Auszug aus BFH, 17.09.2014 - IV R 33/11
    aa) Veräußerungspreis i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG und damit Entgelt sind alle Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber für die Übertragung erhält, sowie Leistungen, die der Veräußerer in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung vom Erwerber oder --ohne dass dies der Erwerber veranlasst hat-- von einem Dritten erlangt (z.B. BFH-Urteile vom 11. November 2010 IV R 17/08, BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, und vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182, unter II.2.a bb der Gründe, m.w.N.).

    Wenn die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern besteht, ist der Veräußerungspreis daher mit dem gemeinen Wert (§ 9 des Bewertungsgesetzes) der erlangten Sachgüter im Zeitpunkt der Veräußerung zu bewerten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182; vom 19. Januar 1978 IV R 61/73, BFHE 124, 327, BStBl II 1978, 295).

    Auf den gemeinen Wert des veräußerten Anteils kommt es demgegenüber nicht an (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182).

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von

    Auszug aus BFH, 17.09.2014 - IV R 33/11
    Der neue Gesellschafter hat aktivierungspflichtige Anschaffungskosten für die erlangten Anteile am Gesamthandsvermögen in Höhe des Werts seiner Einlage (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847).

    Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend für einseitige entgeltliche Kapitalerhöhungen, die zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse führen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847).

    Auch in einem solchen Fall veräußert der an der Kapitalerhöhung nicht teilnehmende andere Gesellschafter einen Teil seines Mitunternehmeranteils (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847).

  • BFH, 08.12.1994 - IV R 82/92

    Mitunternehmeranteil

    Auszug aus BFH, 17.09.2014 - IV R 33/11
    Der Gewinn ist im Zeitpunkt seiner Entstehung zu versteuern (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599; vom 16. Dezember 2004 III R 38/00, BFHE 209, 62, BStBl II 2005, 554).

    b) Die Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen können miteinander verbunden sein (vgl. BFH-Urteil in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599, m.w.N.; auch BFH-Urteil vom 18. September 2013 X R 42/10, BFHE 242, 489, Rz 29).

    Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein neuer Gesellschafter gegen (Zu-)Zahlung eines Entgelts an die Altgesellschafter in eine Personengesellschaft eintritt (BFH-Urteil in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599).

  • BFH, 11.11.2010 - IV R 17/08

    Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen: Kein Wahlrecht zur

    Auszug aus BFH, 17.09.2014 - IV R 33/11
    aa) Veräußerungspreis i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG und damit Entgelt sind alle Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber für die Übertragung erhält, sowie Leistungen, die der Veräußerer in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung vom Erwerber oder --ohne dass dies der Erwerber veranlasst hat-- von einem Dritten erlangt (z.B. BFH-Urteile vom 11. November 2010 IV R 17/08, BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, und vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182, unter II.2.a bb der Gründe, m.w.N.).

    (2) Soweit für die Ermittlung des Veräußerungspreises auf den abgetretenen Gewinnanspruch abzustellen ist, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Veräußerer nach ständiger Rechtsprechung zwar ausnahmsweise ein Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung des Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses (§ 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 EStG) hat, wenn er einen Mitunternehmeranteil gegen langfristig wiederkehrende, wagnisbehaftete Bezüge veräußert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, unter II.1.c der Gründe, m.w.N.), dass dies jedoch nicht bei umsatz- oder gewinnabhängigen Veräußerungsentgelten gilt.

  • BFH, 18.09.2013 - X R 42/10

    Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft gegen ein sog.

    Auszug aus BFH, 17.09.2014 - IV R 33/11
    b) Die Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen können miteinander verbunden sein (vgl. BFH-Urteil in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599, m.w.N.; auch BFH-Urteil vom 18. September 2013 X R 42/10, BFHE 242, 489, Rz 29).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ansatz eines Veräußerungsgewinns verzichtet werden kann, weil die Sachherrschaft über das eingebrachte Wirtschaftsgut in Form einer gesamthänderischen Berechtigung fortgesetzt wird (BFH-Beschluss vom 20. September 2007 IV R 70/05, BFHE 219, 86, BStBl II 2008, 265, unter III.3.a der Gründe; BFH-Urteil in BFHE 242, 489, beide m.w.N.).

  • FG Köln, 22.06.2011 - 4 K 2859/07

    Einbringung in eine Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 17.09.2014 - IV R 33/11
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Juni 2011  4 K 2859/07 aufgehoben.

    Nachdem das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 13. April 2011 die Z-GmbH und die M-KG zum Verfahren beigeladen hatte, gab es der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 90 abgedruckten Gründen statt.

  • BFH, 16.09.2004 - IV R 11/03

    Aufnahme eines Sozius in ein Einzelunternehmen nach dem Zwei-Stufen-Modell

    Auszug aus BFH, 17.09.2014 - IV R 33/11
    Der Senat hat jedoch entschieden, dass für die Zeit vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entsprechend der bis dahin geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung an der Steuerbegünstigung festzuhalten ist (BFH-Urteil vom 16. September 2004 IV R 11/03, BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068).
  • BFH, 02.04.2008 - X R 61/06

    Verdeckt vereinbartes Entgelt für das Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters

    Auszug aus BFH, 17.09.2014 - IV R 33/11
    Ebenso ist nicht ausreichend, wenn die Übertragung nur den äußeren Anlass für die Leistung darstellt und die Leistung auf einem Rechtsverhältnis mit eigenständigem wirtschaftlichen Gehalt beruht (vgl. zum Wettbewerbsverbot BFH-Urteil vom 2. April 2008 X R 61/06, BFH/NV 2008, 1491).
  • BFH, 17.07.2013 - X R 40/10

    Im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 Gewerbesteuerpflicht auch bei

    Auszug aus BFH, 17.09.2014 - IV R 33/11
    In diesem Falle ist das Entgelt vielmehr als laufende nachträgliche Betriebseinnahme zu versteuern (BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, und vom 17. Juli 2013 X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883).
  • BFH, 06.05.1982 - IV R 56/79

    Zur Abgrenzung laufender Betriebsausgaben von den durch eine Veräußerung des

    Auszug aus BFH, 17.09.2014 - IV R 33/11
    Ein nur zeitlicher Zusammenhang zwischen der Leistung und der Übertragung genügt allerdings nicht (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 1982 IV R 56/79, BFHE 136, 209, BStBl II 1982, 691, unter 2. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 19.01.1978 - IV R 61/73

    Ansatz des gemeinen Werts für gestundete Kaufpreisforderung bei

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

  • BFH, 20.09.2007 - IV R 70/05

    Eintritt einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft - Wertaufstockung gemäß § 24

  • BFH, 16.12.2004 - III R 38/00

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine KG gegen Verzicht auf eine private

  • BFH, 12.10.2005 - X R 35/04

    Personengesellschaft zwischen nahen Angehörigen; Einbringung Einzelunternehmen

  • BFH, 08.07.1992 - XI R 51/89

    Gewinnrealisierung durch Tausch von Mitunternehmeranteilen

  • BFH, 22.02.2005 - VIII R 24/03

    VGA; Zuwendung an nahe stehende Personen

  • BFH, 09.11.2023 - IV R 9/21

    Versteuerung von "Earn-Out-Zahlungen" im Zusammenhang mit der Veräußerung eines

    Dazu gehören alle Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber für die Übertragung erhält, sowie Leistungen, die der Veräußerer in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung vom Erwerber oder --ohne dass dies der Erwerber veranlasst hat-- von einem Dritten erlangt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.09.2014 - IV R 33/11, BFHE 248, 121, BStBl II 2015, 717, Rz 26; vom 27.10.2015 - VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600, Rz 36).

    Dies liegt darin begründet, dass es sich bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche (§ 158 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) handelt, bei denen im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob rechtlich in einem der Folgejahre eine Kaufpreisforderung entsteht, noch, wie hoch diese sein wird (vgl. BFH-Urteile vom 06.05.2010 - IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261, Rz 29; vom 17.09.2014 - IV R 33/11, BFHE 248, 121, BStBl II 2015, 717, Rz 42; vom 27.10.2015 - VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600, Rz 36 f., mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 14.05.2002 - VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532 und vom 17.07.2013 - X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883; vom 19.12.2018 - I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493, Rz 27; gleicher Ansicht H 16 (11) der Einkommensteuer-Richtlinien; Schmidt/Wacker, EStG, 42. Aufl., § 16 Rz 250; Seer in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 16 Rz 69; Schiffers in Korn, § 24 EStG Rz 49; Ettinger/Schmitz, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2016, 966, 971; der Vorentscheidung zustimmend Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 446; Intemann, Neue Wirtschafts-Briefe 2021, 1776; vgl. auch Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock --D/P/M--, Kommentar zum KStG, § 8b Rz 159, zu § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG).

  • BFH, 27.10.2015 - VIII R 47/12

    Tilgung der Kaufpreisverpflichtung eines Neugesellschafters aus künftigen

    § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) ist auf diesen Veräußerungsvorgang nicht anwendbar (s. zum Ganzen BFH-Urteil vom 17. September 2014 IV R 33/11, BFHE 248, 121, BStBl II 2015, 717, m.w.N.).

    b) Zum Veräußerungspreis i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG gehören alle Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber für die Übertragung erhält, sowie Leistungen, die der Veräußerer in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung vom Erwerber oder --ohne dass dies der Erwerber veranlasst hat-- von einem Dritten erlangt (ständige Rechtsprechung, s. BFH-Urteile in BFHE 248, 121, BStBl II 2015, 717; vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182).

  • BFH, 06.08.2019 - VIII R 12/16

    Auflösung einer positiven Ergänzungsrechnung anlässlich der Veräußerung eines

    aa) M hat als Altgesellschafter anlässlich der Aufnahme der A seinen ganzen Mitunternehmeranteil in eine um die A erweiterte Personengesellschaft gegen Empfang einer sog. Zuzahlung eingebracht (BFH-Urteile vom 08.12.1994 - IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599; vom 17.09.2014 - IV R 33/11, BFHE 248, 121, BStBl II 2015, 717; vom 27.10.2015 - VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600; in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 50).

    Die Einbringung des Mitunternehmeranteils geschah für Rechnung der A, soweit A die Verbindlichkeiten des M gegenüber der Klägerin zu 1 getilgt und hierdurch anlässlich ihrer Aufnahme eine Zuzahlung in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen des M geleistet hat (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599, unter 4.; in BFHE 248, 121, BStBl II 2015, 717, Rz 20; in BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600, Rz 35).

  • BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer

    Diese Vorschrift erfasst nur die für eigene Rechnung des Einbringenden vollzogene Einbringung des Betriebsvermögens, d.h. der Einbringende muss durch die Einbringung selbst die Rechtsstellung eines Gesellschafters und Mitunternehmers der (erweiterten) Personengesellschaft erlangen (z.B. BFH-Urteil vom 17. September 2014 IV R 33/11, BFHE 248, 121, BStBl II 2015, 717, m.w.N.).
  • FG Hessen, 05.12.2018 - 8 K 1236/15

    Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG in eine andere

    Auch der Tausch eines Mitunternehmeranteils gegen einen neuen Mitunternehmeranteil an einer anderen Personengesellschaft und Mitunternehmerschaft stellt grundsätzlich einen gewinnrealisierenden Veräußerungsvorgang im Sinne dieser Vorschriften dar (BFH vom 17.09.2014 - IV R 33/11, BStBl. II 2015, 717; Rasche in Rödder / Herlinghaus / van Lieshaut, UmwStG, 2. Auflage 2013, § 24 Rn. 7; Wacker in Schmidt, EStG, 37. Auflage 2018, § 16 Rn. 560), es sei denn, die Erfolgsneutralität ergibt sich aus einer nach Maßgabe des § 24 UmwStG ausnahmsweise gestatteten Fortführung der anteiligen Buchwerte der durch den Mitunternehmeranteil verkörperten Wirtschaftsgüter.
  • FG Köln, 28.01.2015 - 12 K 178/12

    Werbungskosten, Progressionsvorbehalt, Veranlassungszusammenhang, Korrespondenz

    In dem vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angeführten Urteil des BFH vom 28.02.2013 (IV R 33/11, BStBl II 2013, 629) hat der BFH erneut diese Rechtsprechung bestätigt.
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