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   BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12   

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https://dejure.org/2015,33864
BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12 (https://dejure.org/2015,33864)
BFH, Entscheidung vom 20.08.2015 - IV R 34/12 (https://dejure.org/2015,33864)
BFH, Entscheidung vom 20. August 2015 - IV R 34/12 (https://dejure.org/2015,33864)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Anforderung an Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UmwStG § 3 S 1, UmwStG § 4 Abs 1, UmwStG § 2 Abs 1 S 1, UmwStG § 2 Abs 2, UmwG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 1 S 2, EStG § 16 Abs 2, AO § 170 Abs 2 S 1 Nr 2 Halbs 2
    Anforderung an Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002

  • Bundesfinanzhof

    Anforderung an Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 S 1 UmwStG 2002, § 4 Abs 1 UmwStG 2002, § 2 Abs 1 S 1 UmwStG 2002, § 2 Abs 2 UmwStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 UmwG
    Anforderung an Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002

  • IWW

    § 4 Abs. 4 des Umwandlungss... teuergesetzes 2002 (UmwStG), § 18 Abs. 4 UmwStG, § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO), §§ 121, 100 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 16 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 16 Abs. 2 EStG, § 34 EStG, §§ 16 Abs. 4, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EStG, § 4 Abs. 1 UmwStG, § 3 Satz 1 UmwStG, § 3 Satz 4 UmwStG, § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG, § 2 Abs. 2 UmwStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes, §§ 3 Satz 1, 4 Abs. 1 UmwStG, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung, § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG, § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes, § 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG, §§ 3 ff. UmwStG, § 135 Abs. 2 FGO, § 139 Abs. 4 FGO, § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen des Erlasses neuer Steuerbescheide während des finanzgerichtlichen Verfahrens

  • rewis.io

    Anforderung an Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 68
    Rechtsfolgen des Erlasses neuer Steuerbescheide während des finanzgerichtlichen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 2 EStG; Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewertungswahlrecht bei der Verschmelzung - und die Anforderungen an seine Ausübung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Bewertungswahlrecht bei Umwandlungen
    Bewertungswahlrecht bei Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft (§§ 3, 4 UmwStG)
    Ausübung des Bewertungswahlrechts der übertragenden Körperschaft
    Umwandlungen bis 12.12.2006

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • FG Hamburg, 25.07.2012 - 6 K 91/11

    Ausübung des Bewertungswahlrechtes nach § 3 Abs. 1 UmwStG 2002 - Beiladung

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25. Juli 2012  6 K 91/11 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab dieser in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 2329 veröffentlichten Urteil nur insofern statt, als es den Gewinn der Beigeladenen aus der Veräußerung der Teil-Mitunternehmeranteile statt in Höhe von ...EUR nur in Höhe von ... EUR ansetzte, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung der zu reduzierenden Gewerbesteuerrückstellung entsprechend reduzierte und die Minderung des Veräußerungsgewinns der Beigeladenen sowie diejenige der Gewerbesteuerrückstellung gleichmäßig den Kommanditisten zurechnete.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Hamburg vom 25. Juli 2012  6 K 91/11 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 vom 11. September 2012 dahingehend zu ändern, dass der Veräußerungsgewinn der Beigeladenen ... EUR niedriger und dementsprechend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... EUR festgestellt werden, sowie den Gewerbesteuermessbescheid 2003 vom 11. September 2012 dahingehend zu ändern, dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in der vorgenannten Höhe zu Grunde gelegt wird.

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 22/06

    Veräußerung eines Teilanteils an einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12
    a) Der Gewinn aus der Veräußerung von Teil-Mitunternehmeranteilen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG ist als laufender Gewinn dem Gewerbeertrag zuzurechnen (§ 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes) und bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der Personengesellschaft zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 30. August 2007 IV R 22/06, BFH/NV 2008, 109; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777).

    Da der Veräußerungsgewinn schon nach den allgemeinen Regelungen der Gewerbesteuer unterliegt und § 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG für die Ermittlung des Gewerbeertrags auf die §§ 3 ff. UmwStG verweist, kommt es auf die Frage, ob § 18 Abs. 4 UmwStG erfüllt ist, nicht an (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 109).

  • BFH, 28.05.2008 - I R 98/06

    Ausübung des sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ergebenden Wahlrechts - keine

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12
    NV: Zur Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002 hat die übertragende Gesellschaft die Körperschaftsteuererklärung und auf den steuerlichen Übertragungsstichtag eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim FA einzureichen und vorbehaltlos zu erklären, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai I R 98/06, BFHE 221, 215, BStBl II 2008, 916).

    (3) Zur Wahlrechtsausübung hat die übertragende Gesellschaft die Körperschaftsteuererklärung und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim FA einzureichen und vorbehaltlos zu erklären, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 2008 I R 98/06, BFHE 221, 215, BStBl II 2008, 916).

  • BFH, 16.05.2002 - III R 45/98

    Abfindungsproblematik

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12
    (4) Anders als die Klägerin meint, hat die B-GmbH das ihr nach § 3 Satz 1 UmwStG zustehende Wahlrecht im Streitfall allerdings bereits nicht ausgeübt, so dass dahinstehen kann, ob diese Vorschrift neben dem (allgemeinen) Bewertungswahlrecht auch ein Ansatzwahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter enthält (so für den Fall des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 38/04, BFHE 211, 472, BStBl II 2006, 568; anders noch zum UmwStG 1977 BFH-Urteile vom 16. Mai 2002 III R 45/98, BFHE 199, 254, BStBl II 2003, 10, m.w.N.; vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624).
  • BFH, 28.05.2015 - IV R 27/12

    Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne nach Umwandlung

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12
    Da die Beigeladene das Verfahren weder durch Sachvortrag noch durch die Stellung eines eigenen Sachantrags wesentlich gefördert hat, entspricht es nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 139 Abs. 4 FGO aufzuerlegen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 2015 IV R 27/12, BFHE 249, 544).
  • BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00

    Festzustellender verbleibender Verlustabzug in Höhe des sog. Soll-Verlustabzugs -

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12
    (4) Anders als die Klägerin meint, hat die B-GmbH das ihr nach § 3 Satz 1 UmwStG zustehende Wahlrecht im Streitfall allerdings bereits nicht ausgeübt, so dass dahinstehen kann, ob diese Vorschrift neben dem (allgemeinen) Bewertungswahlrecht auch ein Ansatzwahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter enthält (so für den Fall des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 38/04, BFHE 211, 472, BStBl II 2006, 568; anders noch zum UmwStG 1977 BFH-Urteile vom 16. Mai 2002 III R 45/98, BFHE 199, 254, BStBl II 2003, 10, m.w.N.; vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624).
  • BFH, 19.10.2005 - I R 38/04

    Bewertungswahlrecht bei der formwechselnden Umwandlung nach § 25 UmwStG

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12
    (4) Anders als die Klägerin meint, hat die B-GmbH das ihr nach § 3 Satz 1 UmwStG zustehende Wahlrecht im Streitfall allerdings bereits nicht ausgeübt, so dass dahinstehen kann, ob diese Vorschrift neben dem (allgemeinen) Bewertungswahlrecht auch ein Ansatzwahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter enthält (so für den Fall des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 38/04, BFHE 211, 472, BStBl II 2006, 568; anders noch zum UmwStG 1977 BFH-Urteile vom 16. Mai 2002 III R 45/98, BFHE 199, 254, BStBl II 2003, 10, m.w.N.; vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12
    a) Der Gewinn aus der Veräußerung von Teil-Mitunternehmeranteilen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG ist als laufender Gewinn dem Gewerbeertrag zuzurechnen (§ 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes) und bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der Personengesellschaft zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 30. August 2007 IV R 22/06, BFH/NV 2008, 109; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12
    Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis aus den §§ 121 und 100 FGO auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO weiterhin bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG gleichwohl gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO in der Sache, da die erneuten Änderungsbescheide hinsichtlich des streitigen Sachverhalts keine Änderungen enthalten und die Sache spruchreif ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; vom 22. Januar 2013 IX R 18/12, BFH/NV 2013, 1094).
  • BFH, 22.09.1999 - II R 33/97

    Steuerliche Rückwirkung bei Umwandlung

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12
    Bei § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG handelt es sich insoweit um eine gesetzliche Fiktion, nach der unabhängig vom Zeitpunkt des zivilrechtlichen Vermögensübergangs auf den übernehmenden Rechtsträger (Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister, § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes) der Stichtag der der Umwandlung zugrunde liegenden Bilanz der steuerlich maßgebliche Übertragungsstichtag ist (BFH-Urteil vom 22. September 1999 II R 33/97, BFHE 189, 533, BStBl II 2000, 2).
  • BFH, 08.06.2011 - I R 79/10

    Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 51/11

    Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung - Anwendung des § 68 FGO auf

  • BFH, 26.02.2014 - I R 56/12

    Betriebsausgabenabzug für Gründungsaufwand einer ausländischen festen Einrichtung

  • BFH, 22.01.2013 - IX R 18/12

    Verfahrensrechtliche Auswirkungen eines Änderungsbescheids nach mündlicher

  • BFH, 13.02.1997 - IV R 15/96

    Mitunternehmeranteil - Bruchteilsveräußerung - Ermittlung des Buchwerts -

  • BFH, 06.08.2019 - VIII R 12/16

    Auflösung einer positiven Ergänzungsrechnung anlässlich der Veräußerung eines

    Das FA ging davon aus, dass die von M und S erzielten Gewinne aus der Veräußerung ihrer Teilmitunternehmeranteile gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG kraft Gesetzes als laufende Gewinne zu behandeln sind und hat diese Veräußerungsgewinne (vgl. BFH-Urteile vom 20.08.2015 - IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41, Rz 19; vom 01.03.2018 - IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 27) im angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid auch festgestellt.

    Neben deren Anteilen am laufenden Gewinn umfasst die Feststellung des laufenden Gewinns aus der Gesamthand bei der Klägerin zu 1 auch die laufenden Veräußerungsgewinne für M und S. Nur die Feststellungen zu den laufenden Veräußerungsgewinnen des M und des S wurden mit der Klage angefochten und bilden den Gegenstand des Verfahrens (zur Anfechtbarkeit dieser Feststellung siehe z.B. BFH-Urteile in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 26 f.; in BFH/NV 2016, 41, Rz 19; vom 10.02.2016 - VIII R 38/12, BFH/NV 2016, 1256, Rz 30, sowie vom 15.04.2010 - IV R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929, Rz 23).

    a) Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ermitteln, indem dem Veräußerungsentgelt die Veräußerungskosten und der anteilige Buchwert des Teilanteils gegenübergestellt werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 41, Rz 19).

    b) Die Höhe des zu berücksichtigenden anteiligen Buchwerts ist bei der Veräußerung des Bruchteils eines Mitunternehmeranteils, der --wie im Streitfall-- zuvor sukzessiv zu verschiedenen Zeitpunkten erworben wurde, auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten des § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG im Wege der sog. Durchschnittsbewertung zu bestimmen (BFH-Urteil in BFHE 183, 39, BStBl II 1997, 535, unter 1.; in BFH/NV 2016, 41, Rz 19; aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung Urteile des Hessischen FG vom 24.03.2010 - 13 K 2850/07, EFG 2011, 622, und des FG Düsseldorf vom 22.10.2013 - 13 K 2696/11 F, EFG 2014, 132; ebenso z.B. Schmidt/Wacker, 38. Aufl., § 16 Rz 409; Seer in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 16 Rz 254).

  • BFH, 16.03.2017 - IV R 31/14

    Echte und unechte Realteilung; Aufgabe des Gewerbebetriebs bei Auflösung einer

    Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Frage, wie die Feststellung eines nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers in einem Gewinnfeststellungsbescheid zu erfassen ist, bislang auch in der Rechtsprechung nicht eindeutig beantwortet wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. August 2015 IV R 34/12, Rz 9f, 17f; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 6, 11).
  • FG Niedersachsen, 25.02.2022 - 7 K 11215/18

    Ansetzen der Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft

    Der BFH habe hierzu ausgeführt ( BFH-Urteil vom 20.August 2015 IV R 34/12 , BFH/NV 2016, 41, Rn. 25):.

    Dies habe der BFH in dem bereits zitierten Urteil vom 20. August 2015 (IV R 34/12) bestätigt.

    Auch der BFH habe in dem von den Klägerinnen zitierten Urteil vom 20. August 2015 (IV R 34/12) festgestellt, dass "da die B-GmbH das ihr nach § 3 Satz 1 UmwStG zustehende Bewertungswahlrecht nicht durch Einreichung einer steuerlichen Schlussbilanz auf den 1. Januar 2003 ausgeübt hat, die Werte aus der letzten steuerlichen Bilanz der B-GmbH auf diesen Stichtag fortzuentwickeln sind.

    Insoweit ergibt sich auch aus der von den Klägern für ihre abweichende Rechtsauffassung herangezogene Rechtsprechung des BFH ( BFH-Urteil vom 20.August 2015 IV R 34/12 , BFH/NV 2016, 41) keine andere Beurteilung.

    Die steuerliche Schlussbilanz ist auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zu erstellen ( BFH-Urteil vom 20. August 2015 - IV R 34/12 , BFH/NV 2016, 41).

    Eine wirksame Wahlrechtsausübung i.S.d. § 3 Abs. 2 UmwStG liegt im Streitfall allerdings auch vor, wenn man der Rechtsauffassung der Kläger folgen würde, dass es zur wirksamen Wahlrechtsausübung mit Blick auf die Rechtsprechung des BFH zu § 3 Satz 1 UmwStG 1995 die Vorlage einer Schlussbilanz auf den Übertragungszeitpunkt verlangen würde ( BFH-Urteil vom 20.8.2015, IV R 34/12 , BFH/NV 2016, 41; Damas, DStZ 2007, 129, 130 ; Patt, Der Konzern 2006, 730, 736).

    Zur Wahlrechtsausübung unter der Ägide des § 3 Satz 1 UmwStG 1995 hatte der BFH entschieden, dass die übertragende Gesellschaft die Körperschaftsteuererklärung und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim Finanzamt einzureichen und vorbehaltlos zu erklären hätte, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen ( BFH v. 20.8.2015, IV R 34/12 , BFH/NV 2016, 41; vgl. auch BFH v. 28.5.2008, I R 98/06 , BStBl II 2008, 916).

    Es kommt nicht auf eine (Bewertungs-)Vereinbarung im Verschmelzungsvertrag an; vielmehr ist alleine auf die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft abzustellen ( BFH v. 20.8.2015, IV R 34/12 , BFH/NV 2016, 41).

    Die formwechselnde Kapitalgesellschaft ist nach § 9 Satz 2 UmwStG verpflichtet, allein für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz aufzustellen ( BFH-Urteil vom 20. August 2015 - IV R 34/12 , BFH/NV 2016, 41).

    In der Entscheidung vom 20. August 2015 (IV R 34/12 , BFH/NV 2016, 41) hatte der BFH geurteilt, dass sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 3 Satz 1, 4 Abs. 1 UmwStG 1995 ergibt, dass es hinsichtlich der anzusetzenden Werte nicht auf eine (Bewertungs-)Vereinbarung im Verschmelzungsvertrag ankommen kann, sondern alleine auf die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft abzustellen ist.

  • FG Niedersachsen, 25.02.2022 - 7 K 11215/18 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Antrag auf Buchwertübertragung; Formwechsel; Umwandlungsverluste;

    Der BFH habe hierzu ausgeführt (BFH-Urteil vom 20.August 2015 IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41 , Rn. 25):.

    Dies habe der BFH in dem bereits zitierten Urteil vom 20. August 2015 ( IV R 34/12) bestätigt.

    Auch der BFH habe in dem von den Klägerinnen zitierten Urteil vom 20. August 2015 ( IV R 34/12) festgestellt, dass "da die B-GmbH das ihr nach § 3 Satz 1 UmwStG zustehende Bewertungswahlrecht nicht durch Einreichung einer steuerlichen Schlussbilanz auf den 1. Januar 2003 ausgeübt hat, die Werte aus der letzten steuerlichen Bilanz der B-GmbH auf diesen Stichtag fortzuentwickeln sind.

    Insoweit ergibt sich auch aus der von den Klägern für ihre abweichende Rechtsauffassung herangezogene Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 20.August 2015 IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41 ) keine andere Beurteilung.

    Die steuerliche Schlussbilanz ist auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zu erstellen (BFH-Urteil vom 20. August 2015 - IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41 ).

    Eine wirksame Wahlrechtsausübung i.S.d. § 3 Abs. 2 UmwStG liegt im Streitfall allerdings auch vor, wenn man der Rechtsauffassung der Kläger folgen würde, dass es zur wirksamen Wahlrechtsausübung mit Blick auf die Rechtsprechung des BFH zu § 3 Satz 1 UmwStG 1995 die Vorlage einer Schlussbilanz auf den Übertragungszeitpunkt verlangen würde (BFH-Urteil vom 20.8.2015, IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41 ; Damas, DStZ 2007, 129, 130; Patt, Der Konzern 2006, 730, 736).

    Zur Wahlrechtsausübung unter der Ägide des § 3 Satz 1 UmwStG 1995 hatte der BFH entschieden, dass die übertragende Gesellschaft die Körperschaftsteuererklärung und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim Finanzamt einzureichen und vorbehaltlos zu erklären hätte, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen (BFH v. 20.8.2015, IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41 ; vgl. auch BFH v. 28.5.2008, I R 98/06, BStBl II 2008, 916 ).

    Es kommt nicht auf eine (Bewertungs-)Vereinbarung im Verschmelzungsvertrag an; vielmehr ist alleine auf die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft abzustellen (BFH v. 20.8.2015, IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41 ).

    Die formwechselnde Kapitalgesellschaft ist nach § 9 Satz 2 UmwStG verpflichtet, allein für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz aufzustellen (BFH-Urteil vom 20. August 2015 - IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41 ).

    In der Entscheidung vom 20. August 2015 ( IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41 ) hatte der BFH geurteilt, dass sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 3 Satz 1, 4 Abs. 1 UmwStG 1995 ergibt, dass es hinsichtlich der anzusetzenden Werte nicht auf eine (Bewertungs-)Vereinbarung im Verschmelzungsvertrag ankommen kann, sondern alleine auf die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft abzustellen ist.

  • FG Niedersachsen, 22.12.2022 - 7 K 105/18

    Umwandlung zu Buchwerten

    Der BFH habe hierzu ausgeführt ( BFH-Urteil vom 20. August 2015 IV R 34/12 , BFH/NV 2016, 41, Rn. 25):.

    In seinem Urteil vom 20. August 2015 (IV R 34/12) habe er unter Rn. 27 festgestellt:.

    Insoweit ergibt sich auch aus der von den Klägern für ihre abweichende Rechtsauffassung herangezogene Rechtsprechung des BFH ( BFH-Urteil vom 20. August 2015 IV R 34/12 , BFH/NV 2016, 41) keine andere Beurteilung.

    Die steuerliche Schlussbilanz ist auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zu erstellen ( BFH-Urteil vom 20. August 2015 IV R 34/12 , BFH/NV 2016, 41 [BFH 20.08.2015 - IV R 34/12] ).

    Eine wirksame Wahlrechtsausübung i.S.d. § 3 Abs. 2 UmwStG liegt im Streitfall allerdings auch vor, wenn man der Rechtsauffassung der Klägerin folgen würde, dass es zur wirksamen Wahlrechtsausübung mit Blick auf die Rechtsprechung des BFH zu § 3 Satz 1 UmwStG 1995 die Vorlage einer Schlussbilanz auf den Übertragungszeitpunkt verlangen würde ( BFH-Urteil vom 20. August 2015 IV R 34/12 , BFH/NV 2016, 41; Damas, DStZ 2007, 129, 130 ; Patt, Der Konzern 2006, 730, 736).

    Zur Wahlrechtsausübung unter der Ägide des § 3 Satz 1 UmwStG 1995 hatte der BFH entschieden, dass die übertragende Gesellschaft die Körperschaftsteuererklärung und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim Finanzamt einzureichen und vorbehaltlos zu erklären hätte, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen ( BFH v. 20. August 2015 IV R 34/12 , BFH/NV 2016, 41; vgl. auch BFH v. 28. Mai 2008, I R 98/06 , BStBl II 2008, 916).

    Es kommt nicht auf eine (Bewertungs-)Vereinbarung im Verschmelzungsvertrag an; vielmehr ist alleine auf die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft abzustellen ( BFH v. 20. August 2015 IV R 34/12 , BFH/NV 2016, 41 [BFH 20.08.2015 - IV R 34/12] ).

    Die übertragende Kapitalgesellschaft ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG verpflichtet, für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem die Verschmelzung wirksam wird, eine Übertragungsbilanz aufzustellen ( BFH-Urteil vom 20. August 2015 IV R 34/12 , BFH/NV 2016, 41).

    In der Entscheidung vom 20. August 2015 (IV R 34/12 , BFH/NV 2016, 41 [BFH 20.08.2015 - IV R 34/12] ) hatte der BFH geurteilt, dass sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 3 Satz 1, 4 Abs. 1 UmwStG 1995 ergibt, dass es hinsichtlich der anzusetzenden Werte nicht auf eine (Bewertungs-)Vereinbarung im Verschmelzungsvertrag ankommen kann, sondern alleine auf die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft abzustellen ist.

  • BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer

    Sieht das Gesetz vor, dass ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i.S. des § 16 EStG als laufender Gewinn gilt (z.B. in § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 EStG), ist ein entsprechender Gewinn zwar als Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 EStG festzustellen, nicht aber zudem als Bestandteil der außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (z.B. BFH-Urteil vom 20. August 2015 IV R 34/12, Rz 19).

    Der Gewinn aus der Veräußerung eines solchen Teil-Mitunternehmeranteils ist nach § 16 Abs. 2 EStG zu ermitteln (BFH-Urteil vom 20. August 2015 IV R 34/12, Rz 19).

  • BFH, 15.01.2019 - VIII R 24/15

    Keine Tarifbegünstigung bei Realteilung mit Verwertung in Nachfolgegesellschaft

    b) Der Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass in dem Feststellungsbescheid der Sozietät für 2001 vom 30. Dezember 2009 für den Kläger ein Gewinn aus der Auflösung der Sozietät festgestellt ist, den das FA in der Annahme eines Veräußerungsvorganges entsprechend der Fiktion des § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufenden Gewinn qualifiziert hat (vgl. zur Feststellung eines fiktiven Veräußerungs-/Aufgabegewinns BFH-Urteile in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587; vom 20. August 2015 IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41).
  • FG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - 11 K 1536/14

    Besteuerung eines Übernahmefolgegewinns nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 UmwStG

    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 20. August 2015 (IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41) ausgeführt hat, zur Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002 habe die übertragende Gesellschaft die Körperschaftsteuererklärung und auf den steuerlichen Übertragungsstichtag eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim FA einzureichen und vorbehaltlos zu erklären, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen, ändert dies an der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nichts.

    Abgesehen davon, dass in dem vom FG München entschiedenen Fall - anders als hier - das Bewertungswahlrecht überhaupt erst nach bestandskräftiger Veranlagung entstanden war, kann nach zutreffender, vom BFH mittlerweile bestätigter Auffassung das Wahlrecht des § 3 Abs. 2 UmwStG nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht mehr ausgeübt werden (BFH, Urteil vom 20. August 2015 IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41; FG Hamburg, Urteil vom 25. Juli 2012 6 K 91/11, EFG 2012, 2329; Möhlenbrock, Pung , a.a.O., § 3 UmwStG Rn. 68).

  • FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15

    (Abzugsfähigkeit von Gewerbesteuer als Veräußerungskosten bei der Berechnung

    § 16 Abs. 2 EStG enthält eine eigene Berechnungsvorschrift zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns, die neben den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4, 5 EStG steht (so wohl auch BFH vom 20. August 2015 IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41 unter II 2 b a.E.; so verstanden auch Geissler in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand September 2017, § 16 EStG, Rz. 20).Auch in einer neueren Entscheidung führt der BFH aus, dass der Abzug von Veräußerungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns von einem Betriebsausgabenverbot für die Gewerbesteuer nicht betroffen sei (BFH vom 14. Januar 2016 IV R 5/14, BStBl II 2016, 875 zum Anrechnungsmaßstab nach § 35 EStG; das Urteil erging allerdings zum Streitjahr 2004, in dem § 4 Abs. 5b EStG noch nicht galt).
  • FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15

    Umwandlungssteuerrecht: Zeitpunkt der Realisierung stiller Reserven bei einer

    Bei § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 handelt es sich insoweit um eine gesetzliche Fiktion, nach der unabhängig vom Zeitpunkt des zivilrechtlichen Vermögensübergangs auf den übernehmenden Rechtsträger (vorliegend der Zeitpunkt der Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft, §§ 175 Nr. 2a, 178 Abs. 2 i. V. m. § 176 Abs. 3 UmwG) der Stichtag der der Umwandlung zugrunde liegenden Bilanz der steuerlich maßgebliche Übertragungsstichtag ist (BFH-Urteile vom 20.08.2015 IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41; vom 24.04.2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550).

    Durch die Wertverknüpfung soll sichergestellt werden, dass die in den übertragenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven entweder bei der Übertragerin oder bei der Übernehmerin besteuert werden (BFH-Urteil vom 20.08.2015 IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41, zu § 4 Abs. 1 UmwStG).

  • BFH, 03.09.2020 - IV R 29/19

    Quotale Auflösung von Wertkorrekturposten in Ergänzungsbilanz bei Veräußerung

  • BFH, 06.06.2013 - I R 36/12

    Beschwer bei formwechselnder Umwandlung einer GmbH in eine

  • FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3615/14

    Körperschaftsteuer: Behandlung einer vorzeitig gekündigten Umtauschanleihe

  • FG Köln, 13.06.2023 - 15 K 1817/21

    Anträge beim Anteilstausch (§ 21 UmwStG)

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