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   BFH, 12.03.1970 - IV R 39/69   

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https://dejure.org/1970,330
BFH, 12.03.1970 - IV R 39/69 (https://dejure.org/1970,330)
BFH, Entscheidung vom 12.03.1970 - IV R 39/69 (https://dejure.org/1970,330)
BFH, Entscheidung vom 12. März 1970 - IV R 39/69 (https://dejure.org/1970,330)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensvorteil - Außerbetriebliche Gründe - Verzicht des Gläubigers - Betriebsvermögen - Darlehnsforderung - Steuerlicher Gewinn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 99, 27
  • DB 1970, 1421
  • BStBl II 1970, 518
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.04.1964 - I 62/61 U

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Gewährung von Vorteilen einer

    Auszug aus BFH, 12.03.1970 - IV R 39/69
    Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, die Steuerfreiheit der Sanierung setze voraus, daß der Schulderlaß geeignet sei, ein sanierungsbedürftiges Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (vgl. Urteile des BFH I 359/60 S vom 25. Oktober 1963, BFH 78, 308, BStBl III 1964, 122, und I 62/61 U vom 22. April 1964, BFH 79, 382, BStBl III 1964, 370).
  • BFH, 25.10.1963 - I 359/60 S

    Schulderlass zum Zweck der Sanierung als Vermögensmehrung

    Auszug aus BFH, 12.03.1970 - IV R 39/69
    Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, die Steuerfreiheit der Sanierung setze voraus, daß der Schulderlaß geeignet sei, ein sanierungsbedürftiges Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (vgl. Urteile des BFH I 359/60 S vom 25. Oktober 1963, BFH 78, 308, BStBl III 1964, 122, und I 62/61 U vom 22. April 1964, BFH 79, 382, BStBl III 1964, 370).
  • RFH, 08.01.1936 - VI A 908/35
    Auszug aus BFH, 12.03.1970 - IV R 39/69
    Wenn das zutrifft, so erlangte der Gemeinschuldner eine in der Privatsphäre liegende Vermögensmehrung, die er in sein Betriebsvermögen einlegte (vgl. Urteil des RFH VI A 908/35 vom 8. Januar 1936, RStBl 1936, 416).
  • BFH, 14.03.1990 - I R 64/85

    1. Sanierungsbedürftigkeit zur Zeit des Schulderlasses - 2. Sanierungseignung

    Das Urteil vom 25. Februar 1972 VIII R 30/66 (BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531) verneint die Sanierungseignung, weil die Sanierung nicht geeignet war, das sanierungsbedürftige Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (im selben Sinne BFH-Urteil vom 12. März 1970 IV R 39/69, BFHE 99, 27, BStBl II 1970, 518).
  • BFH, 30.03.1993 - IV R 57/91

    Zur bilanziellen Behandlung einer sog. Rangrücktrittsvereinbarung

    Zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der Verbindlichkeit kommt es unter Beachtung des Vollständigkeitsgrundsatzes und des Vorsichtsprinzips, die zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehören (vgl. jetzt § 246 Abs. 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), wenn der Gläubiger dem Schuldner aus betrieblicher Veranlassung die Schuld gemäß § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erläßt (BFH-Urteil vom 12. März 1970 IV R 39/69, BFHE 99, 27, BStBl II 1970, 518) oder wenn sich ergibt, daß die Verbindlichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden muß (BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359).
  • BFH, 12.04.1989 - I R 41/85

    Erfolgneutrale Ausbuchung einer Rückstellung bei Wegfall der Verpflichtung aus

    Das gleiche gilt, wenn ein Gläubiger aus Gründen, die durch eine persönliche Beziehung zum Schuldner ausgelöst sind, auf eine Forderung verzichtet, die für den Schuldner eine betriebliche Verbindlichkeit darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1970 IV R 39/69, BFHE 99, 27, BStBl II 1970, 518).
  • BFH, 11.07.1973 - I R 126/71

    Personengesellschaft - Ausscheidender Gesellschafter - Abfindung - Buchwert der

    Ein steuerrechtlicher Gewinn entsteht jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn die Vereinbarung der Gesellschafter über die Unentgeltlichkeit auf außerbetrieblichen Gründen beruht; in diesem Falle wird der Unterschiedsbetrag als Einlagen der verbleibenden Gesellschafter behandelt (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1970 IV R 39/69, BFHE 99, 27, BStBl II 1970, 518).
  • BFH, 19.03.1993 - III R 79/91

    Verkauf einer Buchhandlung an eine GmbH - Behandlung eines Darlehenserlasses als

    Ungeeignet sind jedoch Maßnahmen, die von vornherein erkennbar nicht ausreichen, das wirtschaftliche Überleben des Schuldners sicherzustellen (BFH-Urteil vom 12. März 1970 IV R 39/69, BFHE 99, 27, BStBl II 1970, 518; vom 25. Februar 1972 VIII R 30/66, BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531).
  • FG München, 28.10.2013 - 7 K 2500/10

    Kein Fortbestehen des Verpächterwahlrechts bei teilentgeltlicher Übertragung

    Im Ergebnis handelte es sich um einen erfolgsneutralen Vorgang, da der Wegfall der Verbindlichkeit auf einen auf außerbetrieblichen Umständen beruhenden Verzicht zurückgeht und wie eine Einlage zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1970 IV R 39/69, BStBl II 1970, 518).
  • BFH, 25.02.1972 - VIII R 30/66

    Voraussetzungen für steuerfreien Sanierungsgewinn

    Diese Rechtsprechung, wonach der Schulderlaß objektiv geeignet sein müsse, das Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt das Urteil IV R 39/69 vom 12. März 1970, BFH 99, 27, BStBl II 1970, 518).
  • BFH, 14.03.1990 - I R 106/85

    Sanierungseignung auch bei schuldenfreier Liquidation

    Das Urteil vom 25. Februar 1972 VIII R 30/66 (BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531) verneint die Sanierungseignung, weil die Sanierung nicht geeignet war, das sanierungsbedürftige Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (im selben Sinne BFH-Urteil vom 12. März 1970 IV R 39/69, BFHE 99, 27, BStBl II 1970, 518).
  • FG Münster, 05.04.2000 - 10 K 7729/98

    Wegfall einer betrieblichen Rentenverpflichtung

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  • BFH, 15.07.1998 - X B 60/98

    Erlaß einer betrieblichen Rentenverpflichtung

    Bei einem Verzicht auf Rentenansprüche kann nichts anderes gelten als bei einem schenkweisen Verzicht auf jedwede andere Forderung: Erlangt ein Schuldner aufgrund des Erlasses einer betrieblichen Schuld "eine in der Privatsphäre liegende Vermögensmehrung", so ist die Ausbuchung der entsprechenden Schuld insoweit eine Einlage i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die den Gewinn nicht erhöhen darf (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 1970 IV R 39/69, BFHE 99, 27, BStBl II 1970, 518).
  • BFH, 16.11.1977 - I R 83/75

    Ungesicherte Rechtsposition - Betriebsvermögen - Gestattung der Ausbeutung von

  • FG München, 02.04.2003 - 9 K 4178/00

    Kosten einer Auslandsreise als Betriebsausgaben; Bewirtungsaufwendungen als

  • FG München, 02.04.2003 - 9 K 4179/00

    Kosten von Auslandsreisen als Betriebsausgaben; gemischte Aufwendungen i. S. von

  • FG Düsseldorf, 15.11.1995 - 5 K 5395/92

    Abgrenzung zwischen unternehmerischer und hoheitlicher Betätigung; Deutsche

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.1988 - XII K 225/87
  • FG München, 02.04.2003 - K 4179/00

    Kosten von Auslandsreisen als Betriebsausgaben; Gesonderte Feststellung des

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