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   BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03   

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BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03 (https://dejure.org/2004,3990)
BFH, Entscheidung vom 01.07.2004 - IV R 4/03 (https://dejure.org/2004,3990)
BFH, Entscheidung vom 01. Juli 2004 - IV R 4/03 (https://dejure.org/2004,3990)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Klagebefugnis einer vollbeendeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (sogenannte unechte Vorgesellschaft) im Fall der Klage zur Aufhebung einer Einspruchsentscheidung - Notwendigkeit einer Nachtragsliquidation bei einer vollbeendeten GbR - Stillschweigende Bestellung ...

  • Judicialis

    BGB § 730 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3; ; AO 1977 § 352 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 360 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollbeendete PersG - Rechtsmittel im Gewinnfeststellungsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Einlegung eines Rechtsmittels im Namen einer vollbeendeten PersGes gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid; Ermittlung des Rechtsmittelführers im Wege der Auslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 352, AO 1977 § 358, BGB § 133, FGO § 48, FGO § 58 Abs 2 S 1, BGB § 730 Abs 2 S 2
    Auflösung; Auslegung; Klagebefugnis; Personengesellschaft; Rechtsbehelfsbefugnis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 06.05.1998 - IV B 108/97

    Gestaltungsmißbrauch: Anteilsveräußerung an den Ehegatten

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03
    Demgemäß hat der Senat eine Klage für zulässig gehalten, die namens einer vollbeendeten GbR erhoben worden war (Senatsbeschluss vom 6. Mai 1998 IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146).

    Wie der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 1999, 146 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 5. Mai 1982 7 B 201/81 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1982, 537, Die öffentliche Verwaltung --DÖV-- 1982, 827) ausgeführt hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass als Einspruchsführer mehrere Gesellschafter oder auch nur einer in Betracht kamen.

  • BGH, 21.06.1979 - IX ZR 69/75

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03
    Einer Nachtragsliquidation bedarf es bei einer vollbeendeten Personengesellschaft nicht (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Juni 1979 IX ZR 69/75, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1979, 1987).
  • BVerwG, 05.05.1982 - 7 B 201.81

    Anforderungen an die Bezeichnung des Klägers in der verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03
    Wie der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 1999, 146 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 5. Mai 1982 7 B 201/81 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1982, 537, Die öffentliche Verwaltung --DÖV-- 1982, 827) ausgeführt hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass als Einspruchsführer mehrere Gesellschafter oder auch nur einer in Betracht kamen.
  • BFH, 16.12.1986 - VII R 154/84

    Berufung auf die Beschränkung der Haftung auf nicht geleistete Einlagen

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03
    a) Die Klägerin war als vollbeendete GbR (sog. unechte Vorgesellschaft, Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1986 VII R 154/84, BFH/NV 1987, 687) befugt, gegen die ihr gegenüber ergangene Einspruchsentscheidung Klage zu erheben.
  • BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01

    Klagebefugnis eines Mitunternehmers

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03
    Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihren Geschäftsführer Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid einlegen kann, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter richtet (zur Klagebefugnis vgl. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239).
  • BFH, 26.10.1989 - IV R 23/89

    Kein Klagerecht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO für handelsrechtlich voll beendete

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03
    a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 23/89 (BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333) entschieden, dass einer handelsrechtlich vollbeendeten Personengesellschaft das Klagerecht aus § 48 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. (entspr. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO n.F.) nicht mehr zusteht.
  • BFH, 01.10.1992 - IV R 60/91

    Außenprüfung bei beendigter KG

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03
    Bei der Benennung der Rechtsbehelfsführer durch den steuerlichen Berater verhält es sich ähnlich wie bei der Bestimmung des oder der Adressaten eines Steuerverwaltungsaktes, die ebenfalls im Wege der Auslegung vorzunehmen ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. Oktober 1992 IV R 60/91, BFHE 169, 294, BStBl II 1993, 82; auch Klein/ Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 122 Rz. 4; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 122 AO Tz. 19), ohne dass man dem Auslegungserfordernis die Fachkunde des FA entgegenhalten könnte.
  • BFH, 19.06.1997 - IV R 51/96

    Anforderungen an die Rechtswirksamkeit des eingelegten Rechtsbehelfs

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03
    Fehlt es --wie hier-- an der Eindeutigkeit, ist die fachliche Qualifikation des Erklärenden unmaßgeblich (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. Juni 1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6).
  • BFH, 11.07.1989 - VIII R 53/88

    Klagebefugnis einer voll beendeten GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03
    Das gilt jedenfalls für den Klageantrag, der jetzt noch im Streit ist, nämlich die Aufhebung der Einspruchsentscheidung wegen formeller Fehlerhaftigkeit (BFH-Urteile vom 11. Juli 1989 VIII R 53/88, BFH/NV 1990, 178, und vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074).
  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens; eigenkapitalersetzendes Darlehen

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf hat einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589, unter II.1.a, m.w.N.; auch Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 48 FGO, Rz. 44).
  • OLG Köln, 29.05.1995 - 19 U 83/94

    Abgrenzung der (Innen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der stillen

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 6/99

    Vollbeendete PersG; Beteiligtenfähigkeit im gerichtlichen Verfahren

  • BFH, 29.07.1993 - X B 210/92

    Versagung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Vertagung

  • BFH, 28.11.2019 - IV R 54/16

    Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist nämlich im Zweifel davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf hat einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft (z.B. BFH-Urteil vom 01.07.2004 - IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162, unter 2.a, m.w.N.).

    Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 162, unter 2.a; vom 22.01.2015 - IV R 62/11, Rz 12; in BFHE 262, 393, BStBl II 2019, 131, Rz 19, m.w.N.).

    a) Der Senat ist wiederholt von der Zulässigkeit einer Klage ausgegangen, die namens einer vollbeendeten Personengesellschaft eingelegt worden ist, wenn das Rubrum der Klageschrift spiegelbildlich dem --unzutreffenden-- Rubrum der Einspruchsentscheidung entspricht, das die Gesellschaft fehlerhaft als Inhaltsadressatin aufführt, obwohl dem FA bereits im Zeitpunkt des Erlasses die Vollbeendigung der Personengesellschaft bekannt gewesen sein muss, und sich die Einspruchsentscheidung damit auf einen gegenüber den ehemaligen Gesellschaftern ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid bezieht (vgl. BFH-Beschluss vom 06.05.1998 - IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146, unter 1.a aa; BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 162, unter 2.a; vom 22.01.2015 - IV R 62/11, Rz 18).

    Dies hat der Senat u.a. damit begründet, dass Einspruchsführer bei zutreffender Auslegung nur diejenigen sein konnten, an die nach Eintritt der Vollbeendigung der Feststellungsbescheid zu richten war und die im Feststellungsbescheid aufgeführt waren (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 162, unter 2.a).

    bb) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass als Einspruchsführer und dem nachfolgend als Kläger mehrere Gesellschafter oder auch nur einer in Betracht kommen (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 162, unter 2.a, m.w.N.).

  • BFH, 10.09.2015 - IV R 8/13

    Verbot des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei Personenunternehmen

    Eine gleichwohl namens der vollbeendeten Personengesellschaft erhobene Klage kann ausnahmsweise dann im Wege der rechtsschutzgewährenden Auslegung als eine solche der ehemaligen Gesellschafter angesehen werden, wenn das Rubrum der Klage spiegelbildlich dem insoweit unzutreffenden Rubrum der Einspruchsentscheidung entsprach und dem Finanzamt die Vollbeendigung der Personengesellschaft bei Erlass der Einspruchsentscheidung bereits bekannt war (z.B. BFH-Urteile vom 1. Juli 2004 IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162; vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650; in BFH/NV 2015, 995).
  • BFH, 25.03.2021 - VIII R 47/18

    Zur Annahme von Sonderbetriebseinnahmen bei Stipendiengewährung an die

    aa) Wird namens einer vollbeendeten Personengesellschaft Einspruch gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid eingelegt, ist zu prüfen, ob dieser nicht im Wege der Auslegung als Rechtsmittel der einzelnen Gesellschafter anzusehen ist (z.B. BFH-Urteil vom 01.07.2004 - IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162; BFH-Beschluss vom 17.07.2012 - IV B 55/11, BFH/NV 2012, 1871, m.w.N.).

    Eine entsprechende Klage kann ausnahmsweise dann im Wege rechtsschutzgewährender Auslegung als eine solche der ehemaligen Gesellschafter angesehen werden, wenn das Rubrum der Klage spiegelbildlich dem insoweit unzutreffenden Rubrum der Einspruchsentscheidung entspricht und dem Finanzamt die Vollbeendigung der Personengesellschaft bei Erlass der Einspruchsentscheidung bereits bekannt war (z.B. BFH-Urteile vom 10.09.2015 - IV R 8/13, BFHE 251, 25, BStBl II 2015, 1046; in BFH/NV 2005, 162; vom 23.04.2009 - IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650; in BFHE 270, 87, BStBl II 2021, 197).

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 87/05

    Umdeutung der namens einer voll beendeten KG erhobenen Klage - Fehlerhafte

    Da aber für das FA erkennbar war, dass die Klage zulässigerweise nur von den ehemaligen Gesellschaftern der voll beendeten Gesellschaft erhoben werden konnte, kann auch die Klage gegen den Wortlaut nur dahin ausgelegt werden, dass sie von einem oder allen ehemaligen Gesellschaftern eingelegt worden ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 146, und BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162).
  • BFH, 15.04.2010 - IV R 67/07

    Nichtigkeit eines an eine vollbeendete Personengesellschaft adressierten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf hat einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft (Senatsurteil vom 1. Juli 2004 IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162, m.w.N.).
  • BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe

    Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass gegen den nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (gesondert und einheitlich) ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid im Grundsatz nur die Personengesellschaft im eigenen Namen, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Klage erheben kann, obwohl sich dieser Bescheid inhaltlich an die einzelnen Gesellschafter als Inhaltsadressaten richtet (BFH-Beschluss vom 30.12.2003 - IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.a; BFH-Urteil vom 01.07.2004 - IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162, unter 2.b, zur Einspruchsbefugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO).
  • BFH, 22.01.2015 - IV R 62/11

    Wegfall der Klagebefugnis einer Personengesellschaft mit deren Vollbeendigung

    Zwar hat der erkennende Senat eine namens einer vollbeendeten Personengesellschaft erhobene Klage im Wege der Auslegung als eine solche der ehemaligen Gesellschafter angesehen (BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162).
  • BFH, 09.01.2019 - IV R 27/16

    Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG

    Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass gegen den nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (gesondert und einheitlich) ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid im Grundsatz nur die Personengesellschaft im eigenen Namen, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Klage erheben kann, obwohl sich dieser Bescheid inhaltlich an die einzelnen Gesellschafter als Inhaltsadressaten richtet (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.a; BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162, unter 2.b, zur Einspruchsbefugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO).
  • FG Münster, 22.08.2018 - 13 K 2941/15

    Entschädigungen - Steuerbarkeit von Schadensersatzzahlungen aufgrund der

    Wird nämlich namens einer vollbeendeten Personengesellschaft gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ein Rechtsmittel eingelegt, so ist zu prüfen, ob der Einspruch oder die Klage nicht im Wege der Auslegung als Rechtsmittel der einzelnen Gesellschafter anzusehen sind (BFH-Urteil vom 1.7.2004 IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf hat einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1.7.2004 IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162; vom 31.10.2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589, unter II.1.a, m.w.N.).

    In einem vergleichbaren Fall hat der BFH aufgrund des Rubrums der Einspruchsentscheidung, das spiegelbildlich dem Rubrum der Klage entsprach, eine Umdeutung zugelassen (vgl. BFH-Urteil vom 22.1.2015 IV R 62/11, BFH/NV 2015, 995, Rz. 18; BFH-Urteil vom 1.7.2004 IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162).

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 24/08

    Auslegung der Klageschrift - Bestimmung des Klägers - Nachholung einer fehlerhaft

    Die Frage, wer Einspruchsführer war, konnte angesichts des durch das Einspruchsschreiben eng umgrenzten Personenkreises nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beantwortet werden (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162).
  • FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 2320/15

    Investitionsabzugsbetrag: Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags erhöht

  • BFH, 06.06.2019 - IV R 34/16

    Inhaltsadressat eines Gewerbesteuermessbescheids bei

  • FG Hamburg, 29.05.2006 - 5 K 120/03

    Gewerbesteuer: Keine Infektionswirkung durch eine im Grundstückshandel gewerblich

  • FG Düsseldorf, 01.03.2011 - 13 K 3598/08

    Aufhebung des Bescheids über die einheitliche und gesonderte Feststellung der

  • BFH, 24.02.2015 - VIII R 50/11

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

  • BFH, 09.11.2005 - I R 10/05

    Grundlagenbescheid/Folgebescheid - Klage gegen Folgebescheid

  • BFH, 20.11.2018 - IV B 44/18

    Beschwerde gegen Beiladungsbeschluss; Klagebefugnis bei prozessualer

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

  • BFH, 28.11.2008 - IV R 87/05

    Zur Beiladung im Revisionsverfahren führende Auslegung einer Klageschrift -

  • BFH, 17.07.2012 - IV B 55/11

    Vom Finanzamt veranlasste fehlerhafte Klägerbezeichnung bei voll beendeter KG -

  • BFH, 09.01.2019 - IV R 28/16

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.01.2019 IV R 27/16 - Klagebefugnis gegen

  • BFH, 28.01.2010 - IV B 56/08

    Keine Auslegung der Klageschrift gegen den erklärten und zweifelsfreien Willen

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2013 - 6 K 6228/08

    Keine Ermittlung des Verkehrswerts eines vom Gesellschafter auf die

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 1481/09

    (Voraussetzungen für eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des

  • BFH, 31.01.2008 - IV B 147/06

    Rechtsbehelfsbefugnis des ausgeschiedenen Personengesellschafters - Zurechnung

  • BFH, 05.04.2005 - VIII B 185/04

    Verrechenbare Verluste nach § 15 a EStG , Einspruch für vollbeendete PersG

  • FG München, 11.03.2020 - 4 K 3174/17

    Abgewiesene Klage im Streit um Grunderwerbsteuerfestsetzung

  • FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 119/08

    Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis im Falle der Insolvenz einer

  • FG Münster, 04.12.2018 - 5 K 2216/16

    Einkommensteuer - Zur Zurechnung von Einkünften einer GbR während der

  • FG Hamburg, 04.11.2010 - 3 K 65/10

    Prüfungsanordnung bei vollbeendeter Schifffahrtsgellschaft: Adressierung,

  • FG Münster, 26.01.2022 - 7 K 896/19

    Feststellung erzielter negativer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.07.2008 - 6 K 10383/05

    Klagebefugnis einer atypisch stillen Gesellschaft; Rechtscharakter und

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2020 - 3 K 220/18

    Zur Möglichkeit der Umdeutung einer Verfahrenshandlung von einer vollbeendeten

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.04.2008 - 7 B 7416/06

    Aussetzung der Vollziehung eines Feststellungsbescheides - Antragsbefugnis von

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