Rechtsprechung
   BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,48319
BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16 (https://dejure.org/2018,48319)
BFH, Entscheidung vom 25.10.2018 - IV R 40/16 (https://dejure.org/2018,48319)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - IV R 40/16 (https://dejure.org/2018,48319)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,48319) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 2, GewStG § 7 S 1, GewStG § 7 S 2, GewStG § 7 S 3, GewStG § 9 Nr 3 S 2, EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 1, EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 3, GewStG VZ 2012, EStG VZ 2012
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.10.2018 IV R 35/16 - Gewinn aus der Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer; Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG erfasst auch Gewinn aus der ...

  • Bundesfinanzhof

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.10.2018 IV R 35/16 - Gewinn aus der Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer; Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG erfasst auch Gewinn aus der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerliche Behandlung des sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EStG ergebenden Gewinns im Rahmen der Veräußerung eines Handelsschiffs durch eine Einschiffs-Personengesellschaft

  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.10.2018 IV R 35/16 - Gewinn aus der Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer; Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG erfasst auch Gewinn aus der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerliche Behandlung des sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EStG ergebenden Gewinns im Rahmen der Veräußerung eines Handelsschiffs durch eine Einschiffs-Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Gewinn aus der Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer; Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG erfasst auch Gewinn aus der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, GewStG § 2 Abs 1, GewStG § 9 Nr 3, GewStG § 7 S 3
    Tonnagebesteuerung, Schiff, Wechsel der Gewinnermittlungsart, Unterschiedsbetrag, Ausland

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 35/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach §

    Auszug aus BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16
    Er kann daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um 80 % nach § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG gekürzt werden (Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 25. Oktober 2018 IV R 35/16).

    a) Wie in der Senatsentscheidung vom heutigen Tag IV R 35/16 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt, geht der Senat (nunmehr) davon aus, dass die Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 EStG als eigenständige Gewinnermittlung ausgestaltet ist, die in der Zeit ihrer Anwendung die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ersetzt.

    Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat auf die Gründe des Urteils IV R 35/16 Bezug.

    Dieser Gewinn unterfällt daher dem Anwendungsbereich des § 7 Satz 1 GewStG mit der weiteren Folge, dass die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG zu beachten ist (ebenso BFH-Urteile vom heutigen Tag IV R 35/16 und IV R 41/16).

  • BFH, 06.07.2005 - VIII R 72/02

    Keine Hinzurechnungen und Kürzungen hinsichtlich des Tonnage-Gewinns i.S. von §

    Auszug aus BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16
    Mit der Entscheidung weicht er nicht von dem BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 VIII R 72/02 (BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828) ab.
  • BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05

    Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten

    Auszug aus BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16
    Allein das zeitliche Zusammentreffen der Gewinnrealisierung aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags mit der Betriebsaufgabe rechtfertigt es nicht, diesen Gewinn, soweit er auf eine natürliche Person entfällt (§ 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG), als Teil des Aufgabegewinns zu verstehen, der auf Grund des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer dieser nicht unterliegt (so bereits BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583, unter II.2.b bb und cc).
  • BFH, 26.06.2014 - IV R 10/11

    Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von

    Auszug aus BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16
    c) Allerdings hatte der Senat für den Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG entschieden, dass dieser nicht der Kürzung nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG unterliege (BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300).
  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 215/14

    Gewerbesteuerliche Behandlung der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gem. § 5a

    Auszug aus BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16. Juni 2016 6 K 215/14 aufgehoben.
  • BFH, 25.10.2018 - IV R 41/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach §

    Auszug aus BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16
    Dieser Gewinn unterfällt daher dem Anwendungsbereich des § 7 Satz 1 GewStG mit der weiteren Folge, dass die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG zu beachten ist (ebenso BFH-Urteile vom heutigen Tag IV R 35/16 und IV R 41/16).
  • BFH, 19.10.2023 - IV R 13/22

    Tonnagebesteuerung - Vorlage an das BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der

    Denn im Fall des § 7 Satz 3 GewStG n.F. gab es, worauf der BFH in Rz 35 seines Beschlusses vom 15.04.2020 - IV B 9/20 (AdV) auch hingewiesen hat, bereits eine höchstrichterliche Rechtsprechung, von welcher der BFH durch seine Urteile vom 25.10.2018 - IV R 40/16 und IV R 41/16 abgewichen ist.
  • BFH, 15.04.2020 - IV B 9/20

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung von § 7 Satz 3 GewStG durch "JStG

    NV: In Bezug auf die Behandlung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags i.S. des § 7 Satz 3 GewStG konnte sich ein Vertrauen darin, dass die Unterschiedsbeträge nicht zu dem fiktiven Gewerbeertrag gehören, bis zu den BFH-Urteilen vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22), IV R 40/16 und IV R 41/16 nicht bilden.

    Gegen diesen Bescheid erhob die KG am 03.09.2019 Einspruch und machte unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22), IV R 40/16 und IV R 41/16 geltend, die Hinzurechnung der Unterschiedsbeträge sei nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG um 80 % zu kürzen.

    Denn mit Urteilen vom 25.10.2018 habe der BFH in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Hinzurechnung von Unterschiedsbeträgen nicht als Gewerbeertrag i.S. des § 7 Satz 3 GewStG anzusehen sei (BFH-Urteile in BFHE 263, 22; vom 25.10.2018 - IV R 40/16, und IV R 41/16).

    Zweck der Neuregelung ist es, der Rechtsprechung zur bisherigen Fassung der Vorschrift den Boden zu entziehen, wonach die Fiktion die hinzugerechneten Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 EStG nicht umfasst und deshalb insoweit die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG anwendbar ist (BFH-Urteile in BFHE 263, 22; vom 25.10.2018 - IV R 40/16, und IV R 41/16).

    Vielmehr handelt es sich um eine konstitutive Regelung, weil die bisherige Rechtslage nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dahin zu verstehen war, dass Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 EStG nicht zu dem fiktiven Gewerbeertrag nach § 7 Satz 3 GewStG gehörten (BFH-Urteile in BFHE 263, 22; vom 25.10.2018 - IV R 40/16, und IV R 41/16).

  • FG Hamburg, 04.05.2021 - 2 K 61/19

    Tonnagebesteuerung: Hinzurechnung von Sondervergütungen

    Diese Rechtsauffassung entspreche auch der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach Maßgabe der Urteile vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16, IV R 40/16 und IV R 41/16).

    Damit reagierte der Gesetzgeber (vgl. BT-Drs. 19/14909, S. 49) auf drei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 2018, nach denen - in Abkehr von einer früheren Entscheidung (BFH-Urteil vom 26. Juni 2014, IV R 10/11, Rz. 18 ff.) - die Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG BStBl II 2015, 300 nicht zum "nach § 5a EStG ermittelten Gewinn" i.S.v. § 7 Satz 3 Alt. 1 GewStG a.F. zähle (BFH-Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334, Rz. 51 ff.; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291, Rz. 21 ff. und IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268, Rz. 50 ff.).

    Von dieser Rechtsprechung wollte der BFH mit seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334, Rz. 56; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291, Rz. 26 und IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268, Rz. 55) nicht abweichen.

    Die Tonnagesteuer ist eine pauschale Gewinnermittlung, die in ihrem Anwendungsbereich die Gewinnermittlung nach den §§ 4, 5 EStG verdrängt und nicht nur überlagert (BFH-Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334, Rz. 31 ff.; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291, Rz. 19 und IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268, Rz. 29 ff.; jew. m.w.N.).

    Damit wird aber lediglich die bislang aufgeschobene Versteuerung stiller Reserven angeordnet, die auf einen Zeitraum vor der Anwendung der Tonnagesteuer entfallen (BFH-Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334, Rz. 53; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291, Rz. 24 und IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268, Rz. 52).

  • FG Hamburg, 08.01.2020 - 6 V 270/19

    Aufhebung der Vollziehung: Gewerbesteuerliche Kürzung bei Schifffahrtsunternehmen

    Dies ergebe sich aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291 und IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268).

    Mit Urteilen vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16, BFH/NV 2019, Rn. 51 ff.; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291 Rn. 21 ff.; IV R 41/[16], BFH/NV 2019, 268 Rn. 24 ff.) nahm der BFH eine Änderung seiner Rechtsprechung vor und hat entschieden, dass der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht der Fiktion des Gewerbeertrags gemäß § 7 Satz 3 GewStG unterfällt und deshalb einer Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG zugänglich ist.

    Es liegt insoweit nicht bloß eine Klarstellung der Rechtslage ohne eine konstitutive Wirkung vor, weil nachträglich der durch den BFH mit den Entscheidungen vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16, BFH/NV 2019, Rn. 51 ff.; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291 Rn. 21 ff.; IV R 41/[16], BFH/NV 2019, 268 Rn. 24 ff.) erfolgten Auslegung des Rechts "rechtsprechungsdurchbrechend" der Boden entzogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BGBl. I 2014, Rn. 55).

  • FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21

    Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen

    Der BFH geht nach seinen Urteilen vom 25. Oktober 2018 (BFH, Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291; IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268) davon aus, dass die Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a Absatz 1 EStG als eigenständige Gewinnermittlung ausgestaltet ist, die in der Zeit ihrer Anwendung die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ersetzt und nicht nur überlagert.

    Zwar hatte der BFH seine Rechtsprechung in 2018 zu § 5a EStG insgesamt überdacht und ging nach seinen Urteilen vom 25. Oktober 2018 (BFH, Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291; IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268) davon aus, dass die Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a Absatz 1 EStG als eigenständige Gewinnermittlung ausgestaltet ist, die in der Zeit ihrer Anwendung die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ersetzt und nicht nur überlagert.

    Im Unterschied zur Frage der Anwendbarkeit des § 9 Nr. 3 GewStG im Hinblick auf § 7 Satz 3 GewStG (BFH, Urteil vom 26. Juni 2014, IV R 10/11, BStBl. II 2015, 300; vgl. auch BFH, Urteil vom 25. Oktober 2018, IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291) gab es gerade keine Rechtsprechung zur Frage, ob auch eine unentgeltliche Übertragung ein Ausscheiden im Sinne des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG darstellt.

  • FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19

    Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3

    Zweck der Neuregelung ist es, der Rechtsprechung zur bisherigen Fassung der Vorschrift den Boden zu entziehen, wonach die Fiktion die hinzugerechneten Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 EStG nicht umfasst und deshalb insoweit die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG anwendbar ist (vgl. BFH, Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFHE 263, 22, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291; IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268).

    (1) In Bezug auf die Behandlung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags i.S. des § 7 Satz 3 GewStG konnte sich ein Vertrauen darin, dass die Unterschiedsbeträge nicht zu dem fiktiven Gewerbeertrag gehören, bis zu den Urteilen des BFH vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16, BFHE 263, 22, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291; IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268) nicht bilden.

  • BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage

    Insbesondere teilt es nicht die den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22), IV R 40/16 und IV R 41/16 zugrundeliegende rechtliche Würdigung, nach der bei einem Rückwechsel aus der Gewinnermittlung nach der Tonnage zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, als Folge des Teilwertansatzes nach § 5a Abs. 6 EStG a.F. in der letzten (Schatten-)Gesamthandsbilanz auf der Grundlage des Teilwerts (abzüglich des Schrottwerts) abzuschreiben seien.
  • FG Hamburg, 29.08.2023 - 3 K 181/20

    Gewerbesteuer: Keine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG um

    Mit dieser ausdrücklichen Erwähnung des § 5a Abs. 4 EStG in § 7 Satz 3 GewStG n.F. reagierte der Gesetzgeber auf drei Urteile des BFH vom 25. Oktober 2018, in denen der BFH - in Abkehr von einem früheren Urteil (BFH, Urteil vom 26. Juni 2014, IV R 10/11, BStBl II 2015, 300) - entschieden hatte, dass der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 EStG nicht der Fiktion des § 7 Satz 3 Satz 2 GewStG a.F. unterfalle und er daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um 80% nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gekürzt werden könne (BFH, Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291; IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268).

    In Bezug auf die hier streitige Behandlung von hinzugerechneten Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags i. S. des § 7 Satz 3 GewStG n.F. konnte sich bis zu den Urteilen des BFH vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16, IV R 40/16 und IV R 41/16) ein Vertrauen darin, dass die hinzugerechneten Unterschiedsbeträge nicht zu dem fiktiven Gewerbeertrag im Sinne des § 7 Satz 3 EStG gehören, nicht bilden (BFH, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht