Weitere Entscheidung unten: BFH, 02.10.1997

Rechtsprechung
   BFH, 19.03.1998 - IV R 40/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1420
BFH, 19.03.1998 - IV R 40/95 (https://dejure.org/1998,1420)
BFH, Entscheidung vom 19.03.1998 - IV R 40/95 (https://dejure.org/1998,1420)
BFH, Entscheidung vom 19. März 1998 - IV R 40/95 (https://dejure.org/1998,1420)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG (i.d.F. vor Inkrafttreten des StRG 1990, BGBl I 1988, 1093) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Bewirtungsvordruck - Fehlende Angaben - Nachholung im Rechtsbehelfsverfahren

  • Judicialis

    EStG (i.d.F. vor Inkrafttreten des StRG 1990, BGBl I 1988, 1093) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 2
    Bewirtungskosten; Nachweis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 446
  • NJW 1998, 2551 (Ls.)
  • NJW 1998, 336
  • BB 1998, 1399
  • DB 1998, 1545
  • BStBl II 1998, 610
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.07.1994 - I R 128/93

    Abzug von Bewirtungskosten (§ 4 EStG )

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - IV R 40/95
    An dieser Auffassung halte das Gericht auch unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom 13. Juli 1994 I R 128/93, I R 130/93 (BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894) fest.

    Das FA verweist auf die Vorentscheidung und hält eine Divergenzvorlage an den Großen Senat des BFH zur Klärung des offenbaren Widerspruchs zwischen den beiden Entscheidungen des BFH in BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894 und in BFH/NV 1995, 206 für erforderlich.

    Auch das Gebot der zeitnahen Erstellung des Bewirtungsvordrucks als eines vom Steuerpflichtigen zu fertigenden Eigenbelegs, dessen grundsätzliche Geltung von allen Senaten des BFH nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. nur BFH-Urteile in BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655; vom 31. Juli 1990 I R 62/88, BFHE 162, 45, und in BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894, 896), schließt die spätere Ergänzung des im übrigen ordnungsgemäß ausgefüllten --d. h. bereits erstellten-- Vordrucks um den Namen des Bewirtenden nicht aus.

    Im Ergebnis folgt der Senat damit der Entscheidung des I. Senats in BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894.

  • BFH, 11.08.1994 - IV R 45/93

    Hinreichende Bezeichnung des an eine Bewirtung von Personen teilehmenden

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - IV R 40/95
    Dies gelte erst recht, wenn die Eintragung des bewirtenden Steuerpflichtigen als Teilnehmer des Bewirtungsvorgangs erst im Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren nachgeholt werde (Senatsurteil vom 11. August 1994 IV R 45/93, BFH/NV 1995, 206).

    Das FA verweist auf die Vorentscheidung und hält eine Divergenzvorlage an den Großen Senat des BFH zur Klärung des offenbaren Widerspruchs zwischen den beiden Entscheidungen des BFH in BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894 und in BFH/NV 1995, 206 für erforderlich.

    a) Nach Auffassung des Senats besteht der Zweck der formalisierten Nachweispflicht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. mittels amtlich vorgeschriebenem Vordrucks darin, dem FA die Überprüfung der betrieblichen Veranlassung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Bewirtungskosten sowie die Angemessenheit ihrer Höhe nach zu erleichtern und die Mißbrauchsmöglichkeiten im Bereich des Spesenabzugs einzuschränken (vgl. Senatsurteil in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488; ebenso Urteile vom 25. Februar 1988 IV R 95/86, BFHE 152, 506, BStBl II 1988, 581; vom 1. Oktober 1992 IV R 96/91, BFH/NV 1993, 408, und in BFH/NV 1995, 206).

    Demgemäß hatte der erkennende Senat auch bisher schon eingeräumt, daß die Gestaltung des amtlichen Vordrucks eine gewisse Unsicherheit des Steuerpflichtigen, ob und an welcher Stelle der bewirtende Unternehmer anzugeben sei, ausgelöst haben könnte, da der bewirtende Unternehmer jedenfalls nicht zu den "bewirteten Personen" i.S. des Gesetzeswortlauts und des Vordruckmusters gehöre (BFH in BFH/NV 1995, 206; BFH/NV 1993, 408, 409).

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 96/91

    Minderung des Betriebsgewinns durch Aufwendungen für die Bewirtung von Personen

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - IV R 40/95
    a) Nach Auffassung des Senats besteht der Zweck der formalisierten Nachweispflicht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. mittels amtlich vorgeschriebenem Vordrucks darin, dem FA die Überprüfung der betrieblichen Veranlassung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Bewirtungskosten sowie die Angemessenheit ihrer Höhe nach zu erleichtern und die Mißbrauchsmöglichkeiten im Bereich des Spesenabzugs einzuschränken (vgl. Senatsurteil in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488; ebenso Urteile vom 25. Februar 1988 IV R 95/86, BFHE 152, 506, BStBl II 1988, 581; vom 1. Oktober 1992 IV R 96/91, BFH/NV 1993, 408, und in BFH/NV 1995, 206).

    Demgemäß hatte der erkennende Senat auch bisher schon eingeräumt, daß die Gestaltung des amtlichen Vordrucks eine gewisse Unsicherheit des Steuerpflichtigen, ob und an welcher Stelle der bewirtende Unternehmer anzugeben sei, ausgelöst haben könnte, da der bewirtende Unternehmer jedenfalls nicht zu den "bewirteten Personen" i.S. des Gesetzeswortlauts und des Vordruckmusters gehöre (BFH in BFH/NV 1995, 206; BFH/NV 1993, 408, 409).

    Aus den vorstehenden Gründen mußte sich dem Steuerpflichtigen daher nicht ohne weiteres aufdrängen, daß außer seiner Unterschrift, die aber nur die Richtigkeit der vorstehenden Angaben im Vordruck bezeugen soll (Senat in BFH/NV 1993, 408, 409, m.w.N.), auch noch eine zusätzliche Aufnahme seines Namens im amtlichen Vordruck erforderlich sei.

  • BFH, 25.02.1988 - IV R 95/86

    Nachweis von Bewirtungskosten erfordert grundsätzlich die Angabe aller an der

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - IV R 40/95
    a) Nach Auffassung des Senats besteht der Zweck der formalisierten Nachweispflicht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. mittels amtlich vorgeschriebenem Vordrucks darin, dem FA die Überprüfung der betrieblichen Veranlassung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Bewirtungskosten sowie die Angemessenheit ihrer Höhe nach zu erleichtern und die Mißbrauchsmöglichkeiten im Bereich des Spesenabzugs einzuschränken (vgl. Senatsurteil in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488; ebenso Urteile vom 25. Februar 1988 IV R 95/86, BFHE 152, 506, BStBl II 1988, 581; vom 1. Oktober 1992 IV R 96/91, BFH/NV 1993, 408, und in BFH/NV 1995, 206).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung sogar auf die Angabe der Namen der nach dem amtlichen Vordruck ausdrücklich zu benennenden "bewirteten Personen" dann verzichtet werden kann, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, diese namentlich festzustellen, z.B. bei Bewirtungen anläßlich einer Betriebsbesichtigung durch eine größere Personenzahl (BFH in BFHE 152, 506, BStBl II 1988, 581, 582; Abschn. 20 Abs. 15 EStR 1975 bis 1984, Abschn. 20 Abs. 10 EStR 1987).

  • BFH, 25.03.1988 - III R 96/85

    1. Zeitnahes Ausfüllen des Vordrucks zum Nachweis von Bewirtungskosten - 2.

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - IV R 40/95
    Das Finanzgericht (FG) stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die auf dem der Rechnung beizufügenden amtlichen Vordruck enthaltenen Angaben nicht nach Ablauf des Geschäftsjahrs nachgeholt werden dürfen (BFH-Urteil vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655) und dieser Mangel ein Abzugsverbot für die Bewirtungsaufwendungen bedeutet (Senatsurteil vom 30. Januar 1986 IV R 150/85, BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).

    Auch das Gebot der zeitnahen Erstellung des Bewirtungsvordrucks als eines vom Steuerpflichtigen zu fertigenden Eigenbelegs, dessen grundsätzliche Geltung von allen Senaten des BFH nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. nur BFH-Urteile in BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655; vom 31. Juli 1990 I R 62/88, BFHE 162, 45, und in BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894, 896), schließt die spätere Ergänzung des im übrigen ordnungsgemäß ausgefüllten --d. h. bereits erstellten-- Vordrucks um den Namen des Bewirtenden nicht aus.

  • BFH, 30.01.1986 - IV R 150/85

    Die Nachweispflicht für betriebliche Bewirtungsaufwendungen erstreckt sich auf

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - IV R 40/95
    Das Finanzgericht (FG) stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die auf dem der Rechnung beizufügenden amtlichen Vordruck enthaltenen Angaben nicht nach Ablauf des Geschäftsjahrs nachgeholt werden dürfen (BFH-Urteil vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655) und dieser Mangel ein Abzugsverbot für die Bewirtungsaufwendungen bedeutet (Senatsurteil vom 30. Januar 1986 IV R 150/85, BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).

    a) Nach Auffassung des Senats besteht der Zweck der formalisierten Nachweispflicht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. mittels amtlich vorgeschriebenem Vordrucks darin, dem FA die Überprüfung der betrieblichen Veranlassung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Bewirtungskosten sowie die Angemessenheit ihrer Höhe nach zu erleichtern und die Mißbrauchsmöglichkeiten im Bereich des Spesenabzugs einzuschränken (vgl. Senatsurteil in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488; ebenso Urteile vom 25. Februar 1988 IV R 95/86, BFHE 152, 506, BStBl II 1988, 581; vom 1. Oktober 1992 IV R 96/91, BFH/NV 1993, 408, und in BFH/NV 1995, 206).

  • BFH, 21.07.1993 - X R 31/92

    Begehrter Abzug von Bewirtungsaufwendungen die nicht ausschließlich betrieblich

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - IV R 40/95
    Der X. Senat des BFH hat der Abweichung von seinem Urteil vom 21. Juli 1993 X R 31/92 (BFH/NV 1994, 367) zugestimmt.
  • BFH, 31.07.1990 - I R 62/88

    Bewirtung von Nicht-Arbeitnehmern - Abziehbarkeit von Aufwendungen - Amtlicher

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - IV R 40/95
    Auch das Gebot der zeitnahen Erstellung des Bewirtungsvordrucks als eines vom Steuerpflichtigen zu fertigenden Eigenbelegs, dessen grundsätzliche Geltung von allen Senaten des BFH nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. nur BFH-Urteile in BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655; vom 31. Juli 1990 I R 62/88, BFHE 162, 45, und in BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894, 896), schließt die spätere Ergänzung des im übrigen ordnungsgemäß ausgefüllten --d. h. bereits erstellten-- Vordrucks um den Namen des Bewirtenden nicht aus.
  • BFH, 26.02.2004 - IV R 50/01

    Angabe der Teilnehmer und des Anlasses einer Bewirtung trotz Schweigepflicht

    Insbesondere kann der Senat die von den Beteiligten erörterte Frage offen lassen, ob die zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. ergangene Rechtsprechung, die eine nachträgliche Ergänzung des Belegs um den Namen des Bewirtenden zugelassen hat (s. BFH-Urteile in BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894, unter II.B.3.b, und in BFH/NV 1999, 596, unter III.1.; sowie Senatsurteil vom 19. März 1998 IV R 40/95, BFHE 185, 446, BStBl II 1998, 610), auf die seit 1990 geltende Gesetzeslage übertragen werden kann (so Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz. 554 a.E.; ablehnend: Blümich/ Wacker, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 4 EStG Rz. 269, unter aa; v. Bornhaupt, Deutsche Steuer-Zeitung 1999, 377).
  • BFH, 01.09.1998 - VIII R 46/93

    Bewirtungsvordruck; nachträgliche Ergänzungen

    In seinem Urteil vom 19. März 1998 IV R 40/95 (BFHE 185, 446, BStBl II 1998, 610) hat der IV. Senat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und ist der vom I. Senat vertretenen Rechtsauffassung gefolgt.

    Im übrigen ergeben sich für das FA aus der Unterschrift auf dem Bewirtungsvordruck gewisse Anhaltspunkte dafür, ob die nachträgliche Angabe des Bewirtenden den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (BFH-Urteil in BFHE 185, 446, BStBl II 1998, 610).

  • FG Düsseldorf, 07.12.2009 - 11 K 1093/07

    Geltendmachung von Bewirtungsaufwendungen bei Eigenbelegen

    Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nachgeholt werden (BFH-Urteile vom 19. März 1998 IV R 40/95, BFHE 185, 446, BStBl II 1998, 610; vom 1. September 1998 VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596; Heinicke, in: Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, § 4 Rn. 554; a.A. Wied, in: Blümich, EStG, § 4 Rn. 739; offen lassend Bahlau, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 4 Rn. 1235).
  • FG Düsseldorf, 07.12.2009 - 11 K 1096/07

    Abzugsbegrenzung für häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der betrieblichen

    Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nachgeholt werden (BFH-Urteile vom 19. März 1998 IV R 40/95, BFHE 185, 446, BStBl II 1998, 610; vom 1. September 1998 VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596; Heinicke, in: Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, § 4 Rn. 554; a.A. Wied, in: Blümich, EStG, § 4 Rn. 739; offen lassend Bahlau, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 4 Rn. 1235).
  • FG München, 20.11.1998 - 8 K 259/97

    Angabe des Anlasses einer Bewirtung eines Rechtsanwalts auf amtlichem Vordruck

    Wie inzwischen der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19. März 1998 IV R 40/95 (BStBl II 1998, 610) ausgeführt hat, ist eine nachträgliche Ergänzung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks um den Namen des Bewirtenden zulässig.
  • FG München, 24.07.2003 - 2 K 3521/01

    Bewirtung; Beleg; Anlass; Ergänzung

    Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH zur Ergänzung der Person des Bewirtenden (Urteile vom 13.07.1994 - I R 128, 130/93, I R 128/93, I R 130/93, BStBl II 1994, 894, BFHE 175, 256, vom 01.09.1998 - VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596 und vom 19.03.1998 - IV R 40/95, BStBl II 1998, 610, BFHE 185, 446 ).
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Rechtsprechung
   BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3080
BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95 (https://dejure.org/1997,3080)
BFH, Entscheidung vom 02.10.1997 - IV R 40/95 (https://dejure.org/1997,3080)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 1997 - IV R 40/95 (https://dejure.org/1997,3080)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbehelfsverfahren - Nachholung von Angaben

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2
    Angabe des Bewirtenden im amtlichen Vordruck

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 351
  • NJW 1998, 336 (Ls.)
  • BB 1997, 2309
  • DB 1997, 2254
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 96/91

    Minderung des Betriebsgewinns durch Aufwendungen für die Bewirtung von Personen

    Auszug aus BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95
    Der Senat will an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten, daß die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Rechtsbehelfsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Urteile des IV. Senats vom 1.10.1992 IV R 96/91, BFH/NV 1993, 408, und vom 11.8.1994 IV R 45/93, BFH/NV 1995, 206).

    Einer Nachholung unterbliebener Angaben kann, wie der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1993, 408 zu 1. c, bb ausgeführt hat, nicht die gleiche Wirkung zukommen wie einer Ergänzung der dem amtlichen Vordruck beizufügenden Rechnung.

    Dieser vom I. Senat vertretenen Auffassung kann der IV. Senat aus den bereits in seinem Urteil in BFH/NV 1993, 408 dargelegten Erwägungen nicht folgen.

    Dieser hinsichtlich Nachweisfunktion und Beweiskraft grundlegende Unterschied zwischen dem amtlichen Vordruck als Eigenbeleg und der Gaststättenrechnung als Fremdbeleg, die im übrigen nur durch den Rechnungsaussteller ergänzt werden darf (BFH in BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903; BFH/NV 1993, 408, und in BFH/NV 1995, 206), steht damit einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung zur nachträglichen Ergänzung von Gaststättenrechnungen entgegen.

    Versehentlich sei er seinerseits sowohl von dem Urteil des IV. Senats in BFH/NV 1993, 408 als auch von dem Urteil des X. Senats in BFH/NV 1994, 367 abgewichen, ohne bei den beiden Senaten anzufragen, ob sie der Abweichung zustimmen.

  • BFH, 13.07.1994 - I R 128/93

    Abzug von Bewirtungskosten (§ 4 EStG )

    Auszug aus BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95
    An dieser Auffassung halte das Gericht auch unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom 13.7.1994 I R 128/93, I R 130/93 (BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894) fest.

    Daran sieht er sich jedoch durch das Urteil des I. Senats in BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894) gehindert; der I. Senat hat einer Abweichung von dieser Entscheidung nicht zugestimmt und einen entsprechenden Beschluß vorn 11.2.1997 I ER - S - 4/96 (nicht veröffentlicht - NV - ) gefaßt.

    Von dieser Rechtsprechung ist der I. Senat in seinem Urteil in BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894 abgewichen.

    Der I. Senat hat auf eine erste Anfrage erklärt, daß er an seinem Urteil in BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894 festhalte und die Auffassung des IV. und X. Senats im Anschluß an Heinicke (in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 4 Rz. 554 a.E.) für "nicht zwingend, überspitzt und mit der abweichenden Rechtsprechung zur Rechnung schwer vereinbar" einschätze.

    Der vorlegende Senat kann der Entscheidung des I. Senats in BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894 auch im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des X. Senats nicht zustimmen.

  • BFH, 11.08.1994 - IV R 45/93

    Hinreichende Bezeichnung des an eine Bewirtung von Personen teilehmenden

    Auszug aus BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95
    Dies gelte erst recht, wenn die Eintragung des bewirtenden Steuerpflichtigen als Teilnehmer des Bewirtungsvorgangs erst im Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren nachgeholt werde (Senatsurteil vom 11.8.1994 IV R 45/93, BFH/NV 1995, 206).

    Der Senat will an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten, daß die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Rechtsbehelfsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Urteile des IV. Senats vom 1.10.1992 IV R 96/91, BFH/NV 1993, 408, und vom 11.8.1994 IV R 45/93, BFH/NV 1995, 206).

    1. Mit Urteil in BFH/NV 1995, 206 hat der Senat, seine bisherige Rechtsprechung zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (in der vor Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 1990, BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224 geltenden Fassung) zusammenfassend, entschieden, daß der bewirtende Unternehmer als Teilnehmer der Bewirtung in dem amtlichen Vordruck zu bezeichnen ist, obwohl er nicht zu den "bewirteten Personen" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bis 1990 gehört; nach der ab 1990 geltenden Gesetzesfassung ist klargestellt, daß die "Teilnehmer der Bewirtung" in dem amtlichen Vordruck aufzuführen sind.

    Dieser hinsichtlich Nachweisfunktion und Beweiskraft grundlegende Unterschied zwischen dem amtlichen Vordruck als Eigenbeleg und der Gaststättenrechnung als Fremdbeleg, die im übrigen nur durch den Rechnungsaussteller ergänzt werden darf (BFH in BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903; BFH/NV 1993, 408, und in BFH/NV 1995, 206), steht damit einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung zur nachträglichen Ergänzung von Gaststättenrechnungen entgegen.

  • BFH, 30.01.1986 - IV R 150/85

    Die Nachweispflicht für betriebliche Bewirtungsaufwendungen erstreckt sich auf

    Auszug aus BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95
    Das Finanzgericht (FG) stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die auf dem der Rechnung beizufügenden amtlichen Vordruck enthaltenen Angaben nicht nach Ablauf des Geschäftsjahrs nachgeholt werden dürfen (BFH-Urteil vom 25.3.1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655) und dieser Mangel ein Abzugsverbot für die Bewirtungsaufwendungen bedeutet (Senatsurteil vom 30.1.1986 IV R 150/85, BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).

    Das Erfordernis zeitnaher Erstellung des amtlichen Vordrucks folgt danach aus dem Zweck der Vorschrift, eine verschärfte Nachweispflicht zu begründen, um dem FA die Überprüfung der betrieblichen Veranlassung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Bewirtungskosten sowie der Angemessenheit ihrer Höhe nach zu erleichtern und die Mißbrauchsmöglichkeit in diesem Bereich einzuschränken (vgl. BFH-Urteil in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).

    Diese Form des Nachweises ist eine materielle Tatbestandsvoraussetzung für die gewinnmindernde Berücksichtigung der Bewirtungsaufwendungen (Senatsurteil in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).

  • BFH, 27.06.1990 - I R 168/85

    Zur Namensangabe des bewirtenden Steuerpflichtigen auf Gaststättenrechnungen

    Auszug aus BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95
    In dieser Entscheidung hat der Senat zur Frage einer Abweichung u.a. von dem Urteil des I. Senats des BFH vom 27.6.1990 I R 168/85 (BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903) ausgeführt, der Angabe des Bewirtenden in dem amtlichen Vordruck komme eine andere Bedeutung und ein anderes Gewicht zu als der entsprechenden Angabe in der diesem Vordruck beizufügenden Gaststättenrechnung.

    Dieser hinsichtlich Nachweisfunktion und Beweiskraft grundlegende Unterschied zwischen dem amtlichen Vordruck als Eigenbeleg und der Gaststättenrechnung als Fremdbeleg, die im übrigen nur durch den Rechnungsaussteller ergänzt werden darf (BFH in BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903; BFH/NV 1993, 408, und in BFH/NV 1995, 206), steht damit einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung zur nachträglichen Ergänzung von Gaststättenrechnungen entgegen.

  • BFH, 21.07.1993 - X R 31/92

    Begehrter Abzug von Bewirtungsaufwendungen die nicht ausschließlich betrieblich

    Auszug aus BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95
    Der X. Senat des BFH hat sich diesen Grundsätzen in seinem Urteil vom 21.7.1993 X R 31/92 (BFH/NV 1994, 367) in allen Punkten angeschlossen.

    Versehentlich sei er seinerseits sowohl von dem Urteil des IV. Senats in BFH/NV 1993, 408 als auch von dem Urteil des X. Senats in BFH/NV 1994, 367 abgewichen, ohne bei den beiden Senaten anzufragen, ob sie der Abweichung zustimmen.

  • BFH, 25.03.1988 - III R 96/85

    1. Zeitnahes Ausfüllen des Vordrucks zum Nachweis von Bewirtungskosten - 2.

    Auszug aus BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95
    Das Finanzgericht (FG) stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die auf dem der Rechnung beizufügenden amtlichen Vordruck enthaltenen Angaben nicht nach Ablauf des Geschäftsjahrs nachgeholt werden dürfen (BFH-Urteil vom 25.3.1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655) und dieser Mangel ein Abzugsverbot für die Bewirtungsaufwendungen bedeutet (Senatsurteil vom 30.1.1986 IV R 150/85, BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).

    Dementsprechend darf das Ausfüllen des amtlichen Vordrucks nicht bis nach Ablauf des Geschäftsjahrs aufgeschoben werden (BFH-Urteile in BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655; vom 31.7.1990 I R 62/88, BFHE 162, 45, BStBl II 1991, 28).

  • BFH, 31.07.1990 - I R 62/88

    Bewirtung von Nicht-Arbeitnehmern - Abziehbarkeit von Aufwendungen - Amtlicher

    Auszug aus BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95
    Dementsprechend darf das Ausfüllen des amtlichen Vordrucks nicht bis nach Ablauf des Geschäftsjahrs aufgeschoben werden (BFH-Urteile in BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655; vom 31.7.1990 I R 62/88, BFHE 162, 45, BStBl II 1991, 28).
  • BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96

    Bewirtungskosten eines Journalisten

    Der durch das StRG 1990 geänderte Wortlaut, wonach die "Teilnehmer der Bewirtung" aufzuführen sind, stellt dies nunmehr klar (Beschluß des Senats vom 2. Oktober 1997 IV R 40/95, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 95).
  • FG München, 24.07.2003 - 2 K 3521/01

    Bewirtung; Beleg; Anlass; Ergänzung

    Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH zur Ergänzung der Person des Bewirtenden (Urteile vom 13.07.1994 - I R 128, 130/93, I R 128/93, I R 130/93, BStBl II 1994, 894, BFHE 175, 256, vom 01.09.1998 - VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596 und vom 19.03.1998 - IV R 40/95, BStBl II 1998, 610, BFHE 185, 446 ).

    Dieser Rechtsprechung liegt die Besonderheit zu Grunde, dass die von einem Dritten, dem Gastwirt, erstellte Rechnung als ergänzungsfähiger Beleg vorliegt und das Schriftlichkeitserfordernis die eigenhändige Unterschrift des Bewirtenden bedingt wodurch die Gefahr einer von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden nachträglichen Ergänzung gering ist (so insbesondere Urteil vom 19.03.1998 - IV R 40/95 in Abweichung von der in der selben Sache zunächst im Beschluss vom 02.10.1997, BFHE 184, 351 vertretenen Meinung).

  • FG München, 10.12.1997 - 1 K 115/95
    Nachholbar sind allenfalls die Angaben zur bewirtenden Person (vgl. Urteil des BFH vom 13.7.1994 I R 130/93, BStBl II 1994, 894 - selbst das ist fraglich, vgl. Urteil des BFH vom 30.1.1986 IV R 150/85, BStBl II 1986, 488, und Vorlage an den Großen Senat vom 2.10.1997 IV R 40/95, DStR 1997 S. 1801).
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