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   BFH, 07.02.2002 - IV R 45/01   

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https://dejure.org/2002,11498
BFH, 07.02.2002 - IV R 45/01 (https://dejure.org/2002,11498)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2002 - IV R 45/01 (https://dejure.org/2002,11498)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - IV R 45/01 (https://dejure.org/2002,11498)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision - GbR - Landwirtschaftlicher Betrieb - Forstwirtschaftlicher Betrieb - Einkommensteuer - Bestandsvergleich

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 1 Nr 2
    Grundstück; Teilwertabschreibung; Überpreis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.10.1976 - IV R 76/72

    Berechnung des Geschäftswertes - Direkte Methode - Einzelfaktoren -

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 45/01
    Für die Bestimmung des Teilwerts nichtabnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt die Vermutung, dass der Teilwert im Zeitpunkt ihres Erwerbs und an den folgenden Bilanzstichtagen den Anschaffungskosten entspricht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73, und Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 1982 I R 177/77, BFHE 136, 381, BStBl II 1982, 758).

    Diese Vermutung ist aber durch den Nachweis widerlegbar, dass sich entweder die Zahlung als eine Fehlmaßnahme erwiesen hat oder der Wert des betreffenden Wirtschaftsgutes unter den seinerzeit gezahlten und aktivierten Betrag gesunken ist bzw. das Wirtschaftsgut überhaupt nicht mehr vorhanden ist (Senatsurteil in BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73, m.w.N.).

  • BFH, 21.07.1982 - I R 177/77

    Abschreibung eines erworbenen Geschäftswerts nur bei Fehlmaßnahme oder

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 45/01
    Für die Bestimmung des Teilwerts nichtabnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt die Vermutung, dass der Teilwert im Zeitpunkt ihres Erwerbs und an den folgenden Bilanzstichtagen den Anschaffungskosten entspricht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73, und Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 1982 I R 177/77, BFHE 136, 381, BStBl II 1982, 758).
  • BFH, 21.03.1995 - IV B 95/94

    Aufstellung von Ergänzungsbilanzen - Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 45/01
    Aus der Betriebsbezogenheit des Teilwertbegriffs (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) folgt, dass die Teilwertvermutung auch bei Zahlung eines "Überpreises" gilt, weil der Steuerpflichtige auch in diesem Fall nur so viel aufwendet, wie das Wirtschaftsgut für den Betrieb wert ist (s. Senatsbeschluss vom 21. März 1995 IV B 95/94, BFH/NV 1996, 211, m.w.N.).
  • BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05

    Tatsächliche Verständigung über Gewinnerzielungsabsicht eines land- und

    Das von dem FA in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Senats vom 7. Februar 2002 IV R 45/01 (BFH/NV 2002, 1021) betraf einen anders gelagerten Sachverhalt.
  • BFH, 23.10.2019 - VI R 9/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.10.2019 VI R 25/17 - Keine

    Sinkt der Verkehrswert des ohne konkrete Veranlassung überteuert erworbenen Grundstücks, nimmt der Überpreis lediglich prozentual an der Teilwertminderung teil (BFH-Urteile in BFHE 197, 550, BStBl II 2002, 294; vom 07.02.2002 - IV R 45/01, BFH/NV 2002, 1021, und vom 21.09.2016 - X R 58/14, Rz 52; BFH-Beschluss vom 23.07.2010 - IV B 12/09).

    Entgegen der Ansicht der Kläger rechtfertigt der beim Erwerb der Flurstücke gezahlte Überpreis allein keine Teilwertabschreibung auf den vom FG festgestellten niedrigeren Vergleichswert zu den folgenden Bilanzstichtagen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 197, 550, BStBl II 2002, 294, und in BFH/NV 2002, 1021; BFH-Beschluss vom 23.07.2010 - IV B 12/09).

  • FG Nürnberg, 03.09.2014 - 7 K 1452/11

    Teilwertabschreibung für ein Betriebsgrundstück bei Nichtverwirklichung eines

    Diese betrieblichen Gründe schließen daher auch die Berufung auf eine Fehlmaßnahme allein im Hinblick auf die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises aus (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 07. Februar 2002 IV R 45/01, BFH/NV 2002, 1021).
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