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   BFH, 19.10.1995 - IV R 45/94   

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https://dejure.org/1995,8619
BFH, 19.10.1995 - IV R 45/94 (https://dejure.org/1995,8619)
BFH, Entscheidung vom 19.10.1995 - IV R 45/94 (https://dejure.org/1995,8619)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 1995 - IV R 45/94 (https://dejure.org/1995,8619)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheides

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Gewerbebetrieb eines Facharztes für Laboratoriumsmedizin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 18 Abs 1 Nr 1, GewStG § 2 Abs 1, AO 1977 § 361 Abs 2
    Arzt; Aussetzung der Vollziehung; Gewerbebetrieb; Laboratorium

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.02.1990 - IV R 140/88

    Umfang der Praxis eines Arztes für Laboratoriumsmedizin kann Freiberuflichkeit in

    Auszug aus BFH, 19.10.1995 - IV R 45/94
    Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide lehnte das FA unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 1. Februar 1990 IV R 140/88 (BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507) ab.

    Der erkennende Senat nimmt auf die Gründe dieses Urteils, in dem seine im Urteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 geäußerte Auffassung bestätigt wird, Bezug.

    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 ausgeführt, daß sich die Leistungen einer Praxis für Laboratoriumsmedizin zu einem wesentlichen Teil als die der Mitarbeiterinnen des Praxisinhabers darstellen, wenn 14, 5 Medizinisch-technische Assistentinnen und 9, 25 Arzthelferinnen 277 bis 345 Aufträge pro Tag bearbeiten.

    Auch diesen Gesichtspunkt hat der Senat schon im Urteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 hervorgehoben, indem er darauf hingewiesen hat, daß auch chemische Institute, die ohne jede ärztliche Aufsicht arbeiten, mit der Erstellung derartiger Laboruntersuchungen beauftragt werden (vgl. den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1976 1 BvR 191/74, BVerfGE 43, 58).

    Aus diesem Grund kann es auch -- jedenfalls bei summarischer Betrachtung -- zu keinem anderen Ergebnis führen, daß die Zahl der Untersuchungen pro Auftrag nach den Angaben des Klägers lediglich 1, 2 bis 1, 3 betragen hat, also nur etwa halb soviel wie in den Fällen, die den Urteilen in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 und in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732 zugrunde lagen.

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß dem Inhaber einer Praxis für Laboratoriumsmedizin neben der Beschäftigung mit den einzelnen Aufträgen weitere Aufgaben, wie z. B. Sprechstunde, Verwaltung, eigene Fortbildung, Anschaffung neuer und Ausmusterung alter Geräte, Einweisung des Personals, Anordnung und Vorbereitung der Beteiligung an sog. Ringversuchen obliegen (Senatsurteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507).

  • BFH, 21.03.1995 - XI R 85/93

    Zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem Arzt

    Auszug aus BFH, 19.10.1995 - IV R 45/94
    Mittlerweile ist die Frage im eingangs wiedergegebenen Sinne durch das Urteil des (anstelle des I. Senats zuständig gewordenen) XI. Senats des Bundesfinanzhofs vom 21. März 1995 XI R 85/93 (BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732) geklärt.

    Aus diesem Grund kann es auch -- jedenfalls bei summarischer Betrachtung -- zu keinem anderen Ergebnis führen, daß die Zahl der Untersuchungen pro Auftrag nach den Angaben des Klägers lediglich 1, 2 bis 1, 3 betragen hat, also nur etwa halb soviel wie in den Fällen, die den Urteilen in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 und in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732 zugrunde lagen.

  • BVerfG, 26.10.1976 - 1 BvR 191/74

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Nr. 14 S. 2 UStG 1973

    Auszug aus BFH, 19.10.1995 - IV R 45/94
    Auch diesen Gesichtspunkt hat der Senat schon im Urteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 hervorgehoben, indem er darauf hingewiesen hat, daß auch chemische Institute, die ohne jede ärztliche Aufsicht arbeiten, mit der Erstellung derartiger Laboruntersuchungen beauftragt werden (vgl. den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1976 1 BvR 191/74, BVerfGE 43, 58).
  • BFH, 19.09.2002 - IV R 45/00

    Fußreflexzonenmasseur als Gewerbetreibender

    e) Bei der grundlegenden Abgrenzung des Freiberuflers vom Gewerbetreibenden kommt es auch nicht --wie der Kläger meint-- ausschließlich auf das Kriterium der unmittelbaren, persönlichen und individuellen Arbeitsleistung an (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. März 1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732, m.w.N.; Senatsurteil vom 19. Oktober 1995 IV R 45/94, BFH/NV 1996, 463).
  • BFH, 29.04.2002 - IV B 29/01

    Gewerbliche Tätigkeit einer Laborarztpraxis

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1995 IV R 45/94 (BFH/NV 1996, 463) ausgeführt, dass es nicht möglich sei, eine allgemeine Grenze für die Freiberuflichkeit in Form eines bezifferten Verhältnisses der Mitarbeiterzahl einerseits und der Zahl der Aufträge oder Untersuchungen andererseits festzulegen (s. auch Senatsurteil vom 1. Februar 1990 IV R 140/88, BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507, zu 2. c bb der Entscheidungsgründe).
  • FG Münster, 31.05.2006 - 1 K 2819/04

    Freiberuflichkeit einer Pathologen-Praxisgemeinschaft

    Die Schädlichkeitsgrenzen des BFH-Urteils vom 19.10.1995 (BFH/NV 1996, 463 - 301 und 349 Untersuchungsaufträge) werden bei weitem nicht erreicht.

    Der Berufsträger muss jeden einzelnen Auftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehmen, die Bearbeitung, die Auswahl und die Anwendung der Untersuchungsmethoden jeweils kontrollieren und die Plausibilität des Ergebnisses (Befunderhebung und Befundauswertung) in allen Fällen nachprüfen (BFH, Urteil vom 30. September 1999 V R 56/97, BFH/NV 2000, 284; Urteil vom 21. März 1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732; Urteil vom 19. Oktober 1995 IV R 45/94, BFH/NV 1996, 463).

    Im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arztes für Laboratoriumsmedizin hat der BFH (Urteil vom 21. März 1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732; Urteil vom 19.10.1995, IV R 45/94, BFH/NV 1996, 463; Beschluss vom 26. Januar 2000 IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837; s. a. FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 12.10.2001, 9 K 285/96, EFG 2002, 554) konkretisierend ausgeführt, dieser Facharzt müsse, um seine Tätigkeit als eigenverantwortlich zu werten, jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehmen, die Bearbeitung durch die zuständigen Abteilungen sowie die Auswahl und Anwendung der Untersuchungsmethode kontrollieren und die Plausibilität des Ergebnisses (Befunderhebung und Befundauswertung) nachprüfen.

  • BFH, 26.01.2000 - IV B 12/99

    Eigenverantwortlichkeit eines Laborarztes

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1995 IV R 45/94 (BFH/NV 1996, 463) ausgeführt, dass es nicht möglich sei, eine allgemeine Grenze für die Freiberuflichkeit in Form eines bezifferten Verhältnisses der Mitarbeiterzahl einerseits und der Zahl der Aufträge oder Untersuchungen andererseits festzulegen.

    Das Urteil des FG weicht weder vom BFH-Urteil in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732 noch vom Senatsurteil in BFH/NV 1996, 463 ab.

  • FG Niedersachsen, 22.10.2017 - 13 K 179/15

    Arzt für Zytologie

    Aus der Zahl der Arbeitnehmer, die der Berufsträger beschäftigt, wie auch aus der Zahl der jährlich durchgeführten Untersuchungen ergibt sich keine unwiderlegbare Vermutung, die für oder gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht; allerdings kann die Zahl der fachlich vorgebildeten Angestellten und der bearbeiteten Aufträge bzw. Untersuchungen ein gewichtiges und leicht greifbares Indiz für die rechtliche Einordnung sein (BFH, Beschluss vom 29.04.2002 - IV B 29/01, BStBl II 2002, 581, BFH, Beschluss vom 26.01.2000 - IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837, BFH, Urteil vom 19.10.1995 - IV R 45/94, BFH/NV 1996, 463; vgl. dazu auch FG Münster, Urteil vom 31.05.2006 - 1 K 2819/04 G, EFG 2006, 1913; FG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2004 - 2 K 1149/01, EFG 2004, 919; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2001 - 9 K 285/96, EFG 2002, 554 und FG Bremen, Urteil vom 29.08.1999 - 397 115 K 1, EFG 2000, 263).
  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 7 K 283/04

    Qualifizierung der Einkünfte bei Fortbildungseinrichtung

    Eine große Zahl fachlich vorgebildeter Mitarbeiter kann ein Indiz für einen Gewerbebetrieb sein (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1995 IV R 45/94, BFH/NV 96, 463).
  • FG Niedersachsen, 22.08.2017 - 13 K 179/15
    Aus der Zahl der Arbeitnehmer, die der Berufsträger beschäftigt, wie auch aus der Zahl der jährlich durchgeführten Untersuchungen ergibt sich keine unwiderlegbare Vermutung, die für oder gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht; allerdings kann die Zahl der fachlich vorgebildeten Angestellten und der bearbeiteten Aufträge bzw. Untersuchungen ein gewichtiges und leicht greifbares Indiz für die rechtliche Einordnung sein ( BFH, Beschluss vom 29.04.2002 - IV B 29/01 , BStBl II 2002, 581, BFH, Beschluss vom 26.01.2000 - IV B 12/99 , BFH/NV 2000, 837, BFH, Urteil vom 19.10.1995 - IV R 45/94 , BFH/NV 1996, 463; vgl. dazu auch FG Münster, Urteil vom 31.05.2006 - 1 K 2819/04 G , EFG 2006, 1913 ; FG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2004 - 2 K 1149/01 , EFG 2004, 919 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2001 - 9 K 285/96 , EFG 2002, 554 und FG Bremen, Urteil vom 26.08.1999 - 397 115 K 1, EFG 2000, 263 ).
  • FG Düsseldorf, 04.03.1999 - 8 K 1717/95

    Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit; Selbständige

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  • FG Brandenburg, 14.01.2004 - 2 K 1149/01

    Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit eines Laborarztes im Rahmen der Abgrenzung

    Aus der Zahl der Arbeitnehmer, die der Berufsträger beschäftigt, wie auch aus der Zahl der jährlich durchgeführten Untersuchungen ergibt sich keine unwiderlegbare Vermutung, die für oder gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht; allerdings kann die Zahl der fachlich vorgebildeten Angestellten und der bearbeiteten Aufträge bzw. Untersuchungen ein gewichtiges und leicht greifbares Indiz für die rechtliche Einordnung sein (vgl. BFH in BStBl. II 2002, 581, unter 1. Buchst. b der Gründe; in BFH/NV 2000, 837 , unter 1. Buchst. a der Gründe; in BFH/NV 1996, 463 , unter 2. der Gründe).
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