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   BFH, 12.06.1996 - IV R 45/95   

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https://dejure.org/1996,7591
BFH, 12.06.1996 - IV R 45/95 (https://dejure.org/1996,7591)
BFH, Entscheidung vom 12.06.1996 - IV R 45/95 (https://dejure.org/1996,7591)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 1996 - IV R 45/95 (https://dejure.org/1996,7591)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.07.1990 - V R 49/87

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 12.06.1996 - IV R 45/95
    Ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO liegt nicht nur dann vor, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung überhaupt nicht begründet, sondern auch dann, wenn es bei seiner Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. Juli 1990 V R 49/87, BFH/NV 1991, 325).

    Ob der Kläger die Würdigung für lückenhaft, rechtsfehlerhaft und nicht überzeugend hält, ist unerheblich (BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 325).

  • BFH, 20.11.1990 - IV R 80/90

    Wesentlicher Verfahrensmangel und zulassungsfreie Revision

    Auszug aus BFH, 12.06.1996 - IV R 45/95
    Dagegen ist die Rüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht schlüssig vorgetragen, wenn der angebliche Begründungsmangel nur ein Tatbestandselement einer Rechtsnorm berührt (Senatsbeschluß vom 20. November 1990 IV R 80/90, BFH/NV 1991, 609).
  • BFH, 13.07.2000 - IV R 55/99

    Land- und Forstwirtschaft; Gewinnschätzung

    Allerdings ist ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht nur dann gegeben, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet, sondern auch dann, wenn es bei seiner Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunkts nicht ermöglichen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918, m.w.N., und vom 25. November 1997 IV R 44/97, BFH/NV 1998, 1100).

    Dagegen ist die Rüge nicht schlüssig, wenn der angebliche Begründungsmangel nur ein Tatbestandsmerkmal einer Rechtsnorm berührt (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1996, 918, und vom 20. November 1990 IV R 80/90, BFH/NV 1991, 609).

  • BFH, 20.01.1999 - IV R 52/98

    Verfahrensmängel; fehlende Urteilsbegründung

    Allerdings ist ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht nur dann gegeben, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet, sondern auch dann, wenn es bei seiner Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunkts nicht ermöglichen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918, m.w.N., und vom 25. November 1997 IV R 44/97, BFH/NV 1998, 1100).

    Dagegen ist die Rüge nicht schlüssig, wenn der angebliche Begründungsmangel nur ein Tatbestandsmerkmal einer Rechtsnorm berührt (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1996, 918, und vom 20. November 1990 IV R 80/90, BFH/NV 1991, 609).

  • BFH, 05.02.1998 - IV R 32/97

    Anforderungen an die Begründung der Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels

    Ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO liegt allerdings -- wie die Kläger zutreffend ausführen -- nicht nur dann vor, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet, sondern auch dann, wenn es bei seiner Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunkts nicht ermöglichen (Senatsbeschluß vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918, m. w. N.).

    Dagegen ist die Rüge nicht schlüssig, wenn der angebliche Begründungsmangel nur ein Tatbestandsmerkmal einer Rechtsnorm berührt (BFH-Beschluß in BFHE 121, 298, BSTBl II 1977, 351, sowie Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1996, 918, und vom 20. November 1990 IV R 80/90, BFH/NV 1991, 609).

  • BFH, 25.11.1997 - IV R 44/97

    Rechtliche Wirkungen des Niederschreibens lediglich inhaltsloser oder

    Ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO liegt allerdings nicht nur dann vor, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet, sondern auch dann, wenn es bei seiner Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunkts nicht ermöglichen (Senatsbeschluß vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918, m. w. N.).

    Dagegen ist die Rüge nicht schlüssig, wenn der angebliche Begründungsmangel nur ein Tatbestandsmerkmal einer Rechtsnorm berührt (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1996, 918, und vom 20. November 1990 IV R 80/90, BFH/NV 1991, 609).

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 12/97

    Wesentlicher Verfahrensmangel im Falle der Niederschreibung von lediglich

    Ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO liegt nicht nur dann vor, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet, sondern auch dann, wenn es bei seiner Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunkts nicht ermöglichen (Senatsbeschluß vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918, m. w. N.).

    Dagegen ist die Rüge nicht schlüssig, wenn der angebliche Begründungsmangel nur ein Tatbestandsmerkmal einer Rechtsnorm berührt (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1996, 918, und vom 20. November 1990 IV R 80/90, BFH/NV 1991, 609).

  • BFH, 07.05.2003 - IV B 209/02

    Rüge eines Verfahrensfehlers wegen unzulässiger Vertretung; Darlegung der

    Ein Urteil ist auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351) oder wenn sich die Begründung in inhaltslosen oder unverständlichen Wendungen erschöpft, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918).
  • BFH, 23.08.2000 - I R 7/00

    Rüge der mangelnden Urteilsbegründung

    Einer fehlenden Begründung ist aber eine Begründung gleichzustellen, die nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die angefochtene Entscheidung maßgeblich sind (vgl. BGH-Beschluss in BGHZ 39, 333, 337; BFH-Urteil vom 5. Februar 1998 IV R 32/97, BFH/NV 1998, 871; BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918; vom 20. Mai 1998 IV R 58/97, BFH/NV 1999, 50).
  • BFH, 20.05.1998 - IV R 58/97

    Betriebsausgaben - Werbungskosten - Einnahmen - Betriebseinnahmen - Außenprüfung

    Ein Urteil ist auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351) oder wenn sich die Begründung in inhaltslosen oder unverständlichen Wendungen erschöpft, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918).
  • BFH, 07.05.2003 - IV B 210/02

    Anforderungen an die Erhebung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ;

    Ein Urteil ist auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351) oder wenn sich die Begründung in inhaltslosen oder unverständlichen Wendungen erschöpft, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918).
  • BFH, 21.06.2000 - IV R 76/99

    Nicht mit Gründen versehene Entscheidung, § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO

    Allerdings ist ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht nur dann gegeben, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet, sondern auch dann, wenn es bei seiner Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunkts nicht ermöglichen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918, m.w.N.; vom 25. November 1997 IV R 44/97, BFH/NV 1998, 1100, und vom 20. Januar 1999 IV R 52/98, BFH/NV 1999, 1100; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 119 Rz. 61).
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