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   BFH, 27.01.1977 - IV R 46/76   

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https://dejure.org/1977,548
BFH, 27.01.1977 - IV R 46/76 (https://dejure.org/1977,548)
BFH, Entscheidung vom 27.01.1977 - IV R 46/76 (https://dejure.org/1977,548)
BFH, Entscheidung vom 27. Januar 1977 - IV R 46/76 (https://dejure.org/1977,548)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    GmbH - Kapitalerhöhung - Aufnahme eines neuen Gesellschafters - Gesamtbild der Verhältnisse - Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Veräußerung von Geschäftsanteilen - Einkommensteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17; StAnpG § 6

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerumgehung; Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei formaler Unterschreitung der Grenze für eine wesentliche Beteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 122, 445
  • DB 1977, 1778
  • BStBl II 1977, 754
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.01.1976 - III R 92/74

    Errichtung von Basisgesellschaften - Ausland - Wirtschaftliche Gründe -

    Auszug aus BFH, 27.01.1977 - IV R 46/76
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein Rechtsmißbrauch i. S. des § 6 Abs. 1 StAnpG vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist und wenn hierdurch ein steuerlicher Erfolg angestrebt wird, der bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung vom Gesetz mißbilligt wird (z. B. bereits Urteil vom 20. Oktober 1965 II 119/62 U, BFHE 83, 545, BStBl III 1965, 697; Urteile vom 21. Januar 1976 I R 234/73, BFHE 118, 553 [556], BStBl II 1976, 513; vom 16. Januar 1976 III R 92/74, BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401).

    Demgemäß hat der BFH einen Gestaltungsmißbrauch z. B. dann bejaht, wenn für die Errichtung von Basisgesellschaften im Ausland wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und diese keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten (BFH-Urteile I R 234/73; III R 92/74; vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553), wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung zunächst verschenkt und unmittelbar darauf von dem Beschenkten gegen Entgelt veräußert werden, sofern vernünftige wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe - abgesehen von der Absicht der Steuerersparnis - für eine derartige Gestaltung vorhanden sind (BFH-Urteil vom 28. Januar 1972 VIII R 4/66, BFHE 104, 300 [303], BStBl II 1972, 322), wenn zum Zwecke der Inanspruchnahme der Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 5 GrEStG ein Grundstück in der Weise auf eine Personengesellschaft übertragen wird, daß der Veräußerer in die Gesellschaft eintritt, das Grundstück einbringt und sofort wieder aus der Gesellschaft gegen eine Abfindung ausscheidet, sofern keine beachtlichen, außersteuerrechtlichen Gründe für eine derartige Gestaltung vorliegen (BFH-Urteil vom 5. September 1972 II R 152/71, BFHE 107, 240, BStBl II 1973, 33).

  • BFH, 21.01.1976 - I R 234/73

    GmbH - Sitz in der Schweiz - Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer -

    Auszug aus BFH, 27.01.1977 - IV R 46/76
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein Rechtsmißbrauch i. S. des § 6 Abs. 1 StAnpG vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist und wenn hierdurch ein steuerlicher Erfolg angestrebt wird, der bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung vom Gesetz mißbilligt wird (z. B. bereits Urteil vom 20. Oktober 1965 II 119/62 U, BFHE 83, 545, BStBl III 1965, 697; Urteile vom 21. Januar 1976 I R 234/73, BFHE 118, 553 [556], BStBl II 1976, 513; vom 16. Januar 1976 III R 92/74, BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401).

    Demgemäß hat der BFH einen Gestaltungsmißbrauch z. B. dann bejaht, wenn für die Errichtung von Basisgesellschaften im Ausland wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und diese keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten (BFH-Urteile I R 234/73; III R 92/74; vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553), wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung zunächst verschenkt und unmittelbar darauf von dem Beschenkten gegen Entgelt veräußert werden, sofern vernünftige wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe - abgesehen von der Absicht der Steuerersparnis - für eine derartige Gestaltung vorhanden sind (BFH-Urteil vom 28. Januar 1972 VIII R 4/66, BFHE 104, 300 [303], BStBl II 1972, 322), wenn zum Zwecke der Inanspruchnahme der Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 5 GrEStG ein Grundstück in der Weise auf eine Personengesellschaft übertragen wird, daß der Veräußerer in die Gesellschaft eintritt, das Grundstück einbringt und sofort wieder aus der Gesellschaft gegen eine Abfindung ausscheidet, sofern keine beachtlichen, außersteuerrechtlichen Gründe für eine derartige Gestaltung vorliegen (BFH-Urteil vom 5. September 1972 II R 152/71, BFHE 107, 240, BStBl II 1973, 33).

  • FG Nürnberg, 20.02.1976 - III 186/75
    Auszug aus BFH, 27.01.1977 - IV R 46/76
    Das FG führte in dem Urteil vom 20. Februar 1976 III 186/75 (EFG 1976, 294) aus, daß der Kläger zwar ab 1962 an der GmbH nicht mehr wesentlich beteiligt gewesen sei, daß aber die Veräußerung im Jahre 1968 mit dem Vertragswerk vom 13. Dezember 1962 eine wirtschaftliche Einheit bilde und die gesamte Gestaltung einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts darstelle; deshalb sei die Veräußerung im Jahre 1968 gemäß § 17 EStG einkommensteuerpflichtig.
  • BFH, 05.05.1970 - II R 98/69

    Tatbestandsmerkmal - Persönlich haftender Gesellschafter - Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BFH, 27.01.1977 - IV R 46/76
    Dabei ist die gewählte Gestaltung insbesondere dann unangemessen, wenn für sie beachtliche außersteuerrechtliche Gründe fehlen und sie entweder im wirtschaftlichen Ergebnis auf das gleiche hinausläuft wie der unmittelbar der Besteuerung unterworfene Sachverhalt oder sich zumindest in der allgemeinen Umgebung des Komplexes bewegt, auf den sich die Besteuerung bezieht (BFH-Urteil vom 5. Mai 1970 II R 98/69, BFHE 99, 550, 552, BStBl II 1970, 757).
  • BFH, 20.10.1965 - II 119/62 U

    Beliebige Gestaltung der Rechtsverhältnisse aus Steuerersparnisgründen

    Auszug aus BFH, 27.01.1977 - IV R 46/76
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein Rechtsmißbrauch i. S. des § 6 Abs. 1 StAnpG vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist und wenn hierdurch ein steuerlicher Erfolg angestrebt wird, der bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung vom Gesetz mißbilligt wird (z. B. bereits Urteil vom 20. Oktober 1965 II 119/62 U, BFHE 83, 545, BStBl III 1965, 697; Urteile vom 21. Januar 1976 I R 234/73, BFHE 118, 553 [556], BStBl II 1976, 513; vom 16. Januar 1976 III R 92/74, BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401).
  • BFH, 05.09.1972 - II R 152/71

    Grundstück - Übertragung auf Personengesellschaft - Eintritt in Gesellschaft -

    Auszug aus BFH, 27.01.1977 - IV R 46/76
    Demgemäß hat der BFH einen Gestaltungsmißbrauch z. B. dann bejaht, wenn für die Errichtung von Basisgesellschaften im Ausland wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und diese keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten (BFH-Urteile I R 234/73; III R 92/74; vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553), wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung zunächst verschenkt und unmittelbar darauf von dem Beschenkten gegen Entgelt veräußert werden, sofern vernünftige wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe - abgesehen von der Absicht der Steuerersparnis - für eine derartige Gestaltung vorhanden sind (BFH-Urteil vom 28. Januar 1972 VIII R 4/66, BFHE 104, 300 [303], BStBl II 1972, 322), wenn zum Zwecke der Inanspruchnahme der Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 5 GrEStG ein Grundstück in der Weise auf eine Personengesellschaft übertragen wird, daß der Veräußerer in die Gesellschaft eintritt, das Grundstück einbringt und sofort wieder aus der Gesellschaft gegen eine Abfindung ausscheidet, sofern keine beachtlichen, außersteuerrechtlichen Gründe für eine derartige Gestaltung vorliegen (BFH-Urteil vom 5. September 1972 II R 152/71, BFHE 107, 240, BStBl II 1973, 33).
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvL 3/66

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei

    Auszug aus BFH, 27.01.1977 - IV R 46/76
    Das BVerfG hat mit Beschluß vom 7. Oktober 1969 2 BvL 3/66 und 2 BvR 701/64 (BVerfGE 27, 111, HFR 1970, 37) entschieden, daß § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
  • BFH, 29.01.1975 - I R 135/70

    Ausländische Basisgesellschaft - Rechtsmißbrauch - Errichtung - Wirtschaftliche

    Auszug aus BFH, 27.01.1977 - IV R 46/76
    Demgemäß hat der BFH einen Gestaltungsmißbrauch z. B. dann bejaht, wenn für die Errichtung von Basisgesellschaften im Ausland wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und diese keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten (BFH-Urteile I R 234/73; III R 92/74; vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553), wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung zunächst verschenkt und unmittelbar darauf von dem Beschenkten gegen Entgelt veräußert werden, sofern vernünftige wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe - abgesehen von der Absicht der Steuerersparnis - für eine derartige Gestaltung vorhanden sind (BFH-Urteil vom 28. Januar 1972 VIII R 4/66, BFHE 104, 300 [303], BStBl II 1972, 322), wenn zum Zwecke der Inanspruchnahme der Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 5 GrEStG ein Grundstück in der Weise auf eine Personengesellschaft übertragen wird, daß der Veräußerer in die Gesellschaft eintritt, das Grundstück einbringt und sofort wieder aus der Gesellschaft gegen eine Abfindung ausscheidet, sofern keine beachtlichen, außersteuerrechtlichen Gründe für eine derartige Gestaltung vorliegen (BFH-Urteil vom 5. September 1972 II R 152/71, BFHE 107, 240, BStBl II 1973, 33).
  • BFH, 28.01.1972 - VIII R 4/66

    Gestaltungsmißbrauch - Umgehung der Steuerpflicht - Anteile an

    Auszug aus BFH, 27.01.1977 - IV R 46/76
    Demgemäß hat der BFH einen Gestaltungsmißbrauch z. B. dann bejaht, wenn für die Errichtung von Basisgesellschaften im Ausland wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und diese keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten (BFH-Urteile I R 234/73; III R 92/74; vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553), wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung zunächst verschenkt und unmittelbar darauf von dem Beschenkten gegen Entgelt veräußert werden, sofern vernünftige wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe - abgesehen von der Absicht der Steuerersparnis - für eine derartige Gestaltung vorhanden sind (BFH-Urteil vom 28. Januar 1972 VIII R 4/66, BFHE 104, 300 [303], BStBl II 1972, 322), wenn zum Zwecke der Inanspruchnahme der Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 5 GrEStG ein Grundstück in der Weise auf eine Personengesellschaft übertragen wird, daß der Veräußerer in die Gesellschaft eintritt, das Grundstück einbringt und sofort wieder aus der Gesellschaft gegen eine Abfindung ausscheidet, sofern keine beachtlichen, außersteuerrechtlichen Gründe für eine derartige Gestaltung vorliegen (BFH-Urteil vom 5. September 1972 II R 152/71, BFHE 107, 240, BStBl II 1973, 33).
  • BFH, 29.06.1995 - VIII R 68/93

    Veräußerungsverlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des

    Die hierfür gewählte Gestaltung ist jedoch der Besteuerung dann nicht zugrunde zu legen, wenn sie ausschließlich der Steuerminderung dient und bei einer sinnvollen, die Zwecke und Ziele der Rechtsordnung berücksichtigenden Auslegung des Gesetzes mißbilligt wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1991 XI R 40/89, BFHE 166, 550, BStBl II 1992, 486, 487; zu § 17 EStG vgl. BFH/NV 1993, 25, 26; ferner BFH-Urteil vom 27. Januar 1977 IV R 46/76, BFHE 122, 445, BStBl II 1977, 754, 756).
  • FG Köln, 03.02.2004 - 1 K 7881/99

    Keine einheitliche steuerliche Erfassung bei Anteilsveräußerung in zwei Teilen

    Der Begriff der "wesentlichen Beteiligung" ist im übrigen rein kapitalmäßig zu bestimmen; der nominelle Geschäftsanteil ist entscheidend (BFH-Urteil vom 25.11.1997 VIII R 29/94, BStBl. II 1998, 257; unentschieden noch BFH-Urteil vom 27.01.1977 IV R 46/76, BStBl II 1977, 754 f.).

    Die Rechtsauffassung des erkennenden Senats, dass im Streitfall Rechtsmissbrauch nicht vorliegt, steht mit der im BFH-Urteil v.27.1.1977 IV R 46/76, BStBl II 1977, 754-758 in Einklang.

    Aus der vom BFH vorgefundenen Sachverhaltsgestaltung folgte ohne weiteres eine Übernahmepflicht des Neugesellschafters, also ein einklagbarer Übertragungsanspruch (auf die vereinbarte Erwerbsverpflichtung im vom BFH am 27.01.1977, a.a.O., entschiedenen Fall weist ausdrücklich auch Blumers, Schrittwiese Unternehmens- oder Anteilsveräußerung, DB 1998, 2317, 2318, hin; vgl. dort Fußnoten 10 ff).

  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 29/94

    Wesentlichkeit einer Beteiligung

    d) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht ist eine Ausnahme auch dann nicht gerechtfertigt, wenn einem Gesellschafter, der nominell zu weniger als einem Viertel am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist, abweichend von §§ 29, 72 GmbHG durch die Satzung ein höherer Anteil am Gewinn und/oder am Liquidationserlös eingeräumt worden ist (ebenso: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 17 EStG, Anm. 130; a.A. L. Schmidt, Einkommensteuergsetz, 16. Aufl., § 17 Rz. 40; Hörger in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15 Aufl., § 17 EStG Rz. 14; Blümich/Ebling, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 15 Aufl., § 17 EStG Rz. 85; offen gelassen im Urteil des BFH vom 27. Januar 1977 IV R 46/76, BFHE 122, 445, BStBl II 1977, 754).
  • FG Hessen, 18.03.2003 - 2 K 1730/00

    Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Erteilung einer wechselseitigen

    Insbesondere bezog es sich unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 27.01.1977 IV R 46/76 (BStBl II 1977, 754 ) darauf, die von den Klägern gewählte Gestaltung sei deshalb missbräuchlich, weil bereits mit der ersten Anteilsveräußerung in 1994 durch die gegenseitigen Optionsvereinbarungen der zweite Verkauf in 1996 im Detail festgelegt worden sei, um eine Streckung des Veräußerungsvorganges allein aus Gründen der zweimaligen Ausnutzung der Steuervorteile aus §§ 16, 34 EStG zu erreichen.

    Das vom FA hierzu herangezogene BFH-Urteil vom 27.1.1977 ( IV R 46/76, BStBl II 1977, 754 ) sei für den Streitfall nicht einschlägig, weil es dort um die Beurteilung eines Veräußerungsvorganges gegangen sei, nicht aber wie im Falle der Kläger um die Anwendung einer Tarifvorschrift.

    Aus den vorgenannten Gründen hält der Senat auch das vom FA herangezogene BFH-Urteil vom 27.1.1977 ( IV R 46/76, BStBl II 1977, 754 ) Gründen nicht für einschlägig, denn in dem dort entschiedenen Fall war die mit einer Kaufoption verbundene Kapitalerhöhung gerade nicht wirtschaftlich, das heißt vermögensrechtlich vollzogen, sondern nur deshalb vorgenommen worden, um die Nominalbeteiligung des aufgrund der Option zum späteren Verkauf verpflichteten und von der Person her i d e n t i s c h e n Steuerpflichtigen formal unter 25 % zu drücken.

  • BFH, 24.09.1985 - IX R 2/80

    Vorausbezahlte Schuldzinsen als Sonderausgaben

    Eine wirksame bürgerlich-rechtliche Gestaltung ist nach der Rechtsprechung des BFH rechtsmißbräuchlich, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und die bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung vom Gesetz mißbilligt wird (vgl. Urteile vom 19. März 1980 II R 23/77, BFHE 130, 422, BStBl II 1980, 598; vom 4. August 1977 IV R 57/74, BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843, und vom 27. Januar 1977 IV R 46/77, BFHE 122, 445, BStBl II 1977, 754, m. w. N.).
  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 36/96

    Berücksichtigung des Verlustes aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht ist eine Ausnahme auch dann nicht gerechtfertigt, wenn einem Gesellschafter, der nominell zu weniger als einem Viertel am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist, abweichend von §§ 29, 72 GmbHG durch die Satzung ein höherer Anteil am Gewinn und/oder am Liquidationserlös eingeräumt worden ist (ebenso: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 17 EStG, Anm. 130; a. A. L. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., § 17 Rz. 40; Hörger in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 17 EStG Rz. 14; Blümich/Ebling, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., § 17 EStG Rz. 85; offen gelassen im BFH- Urteil vom 27. Januar 1977 IV R 46/76, BFHE 122, 445, BStBl II 1977, 754).
  • BFH, 30.06.1983 - IV R 113/81

    Veräußerungsgewinn - Wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft -

    Ob auch bei der Ermittlung der Fünfjahresfristen des § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG von dem Zeitpunkt auszugehen ist, zu dem der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG realisiert ist, oder ob insoweit im Hinblick auf die Zwecksetzung der Fristen bereits der Abschluß des entgeltlichen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes maßgeblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 1977 IV R 46/76, BFHE 122, 445, 449, BStBl II 1977, 754; Schmidt, a. a. O., § 17 Anm. 17 c), braucht der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden.
  • FG Köln, 17.03.2010 - 2 K 1049/03

    Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 17 EStG bei Erwerbwesentlicher Beteiligung

    Schon in der Rechtsprechung zu § 17 EStG habe sich der BFH mehrfach auf den Standpunkt gestellt, dass es für die Berechnung der Beteiligungsquote auf das "Gesamtbild der Verhältnisse" ankomme (Urteil vom 27. Januar 1977, BStBl II 1977, 754; vom 7. Juli 1992, BStBl II 1993, 331).
  • FG Niedersachsen, 13.12.1995 - XIII 472/89

    Berücksichtigung des Verlusts aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer

    1977 IV R 46/76, BStBl II 1977, 754, zweifelhaft sein, ob eine solche wesentliche Beteiligung stets dann zu verneinen ist, wenn die Stammeinlage gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes betr.
  • BFH, 31.05.1978 - II R 53/76

    Personengesellschaft - Grundstücksübertragung - Mißbrauch von

    Beachtliche außersteuerrechtliche Gründe für die gewählte bürgerlich-rechtliche Gestaltung würden die Anwendung des § 6 StAnpG zwar ausschließen (vgl. zuletzt das Urteil vom 27. Januar 1977 IV R 46/76, BFHE 122, 445, BStBl II 1977, 754).
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