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   BFH, 02.05.1974 - IV R 47/73   

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https://dejure.org/1974,257
BFH, 02.05.1974 - IV R 47/73 (https://dejure.org/1974,257)
BFH, Entscheidung vom 02.05.1974 - IV R 47/73 (https://dejure.org/1974,257)
BFH, Entscheidung vom 02. Mai 1974 - IV R 47/73 (https://dejure.org/1974,257)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Personengesellschaft - Übertragung eines Gesellschaftsanteiles - Vereinbarung der Beteiligten - Schnittpunkt der Kalenderjahre - Feststellungszeitraum - Zurechnung des Veräußerungsvorganges

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 113, 195
  • DB 1974, 2138
  • BStBl II 1974, 707
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.01.1959 - III 89/58 U

    Abzug von Geschäftsguthaben von zum Jahresschluss ausscheidenden Genossen

    Auszug aus BFH, 02.05.1974 - IV R 47/73
    Nach § 63 Abs. 2 BewG a. F. sei zwar grundsätzlich der Abschluß vom 31. Dezember zugrunde zu legen, nach dem Urteil des BFH vom 9. Januar 1959 III 89/58 U (BFHE 68, 394, BStBl III 1959, 152) seien aber noch solche Wandlungen zu berücksichtigen, die mit dem Beginn des Kalenderjahres einträten.

    Daß solche Veränderungen "im zeitlichen Schnittpunkt zwischen dem Ende des ablaufenden und dem Anfang des beginnenden Geschäftsjahres" (BFH-Urteil III 89/58 U) nicht immer in einer besonderen Abschichtungsbilanz als Übergang von der Schlußbilanz des Vorjahres zur Anfangsbilanz des Folgejahres ausgewiesen und sichtbar gemacht werden, ändert daran nichts.

    Das von der Klägerin erwähnte Urteil des BFH III 89/58 U, wonach Genossenschaften die Geschäftsguthaben ihrer zum Jahresschluß ausscheidenden Genossen bei der Feststellung des Einheitswerts auf den Beginn des folgenden Jahres als Verbindlichkeiten abziehen können, steht im Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats.

  • BFH, 10.08.1961 - IV 192/59
    Auszug aus BFH, 02.05.1974 - IV R 47/73
    -- Das FG habe ferner das Urteil des RFH vom 8. Februar 1938 I 256/37 (RFHE 43, 234) und das BFH-Urteil vom 10. August 1961 IV 192/59 (StRK, Einkommensteuergesetz, § 5, Rechtsspruch 282; HFR 1961, 268) nicht beachtet.

    Auch bei dem dem BFH-Urteil IV 192/59 zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich um ein schwebendes Geschäft, bei dem zum Abschluß des Vertrages noch die Übergabe der angekauften und verpachteten Gegenstände hinzu kommen mußte, so daß auch in jenem Fall aus anderen Gründen der fragliche Vorgang als solcher des neuen Jahres einzustufen war.

    Vor allem kann hier nicht die Rechtsprechung über die Behandlung schwebender Geschäfte herangezogen werden (vgl. BFH-Urteil IV 192/59).

  • RFH, 08.02.1938 - I 256/37
    Auszug aus BFH, 02.05.1974 - IV R 47/73
    -- Das FG habe ferner das Urteil des RFH vom 8. Februar 1938 I 256/37 (RFHE 43, 234) und das BFH-Urteil vom 10. August 1961 IV 192/59 (StRK, Einkommensteuergesetz, § 5, Rechtsspruch 282; HFR 1961, 268) nicht beachtet.

    Im Falle des RFH-Urteils I 256/37 sollte zwar auch die Übertragung des Vermögens laut Vertrag "am 1. Januar 1929" wirksam werden.

  • BFH, 19.05.1961 - VI 223/60
    Auszug aus BFH, 02.05.1974 - IV R 47/73
    -- Das FG habe ferner das Urteil des RFH vom 8. Februar 1938 I 256/37 (RFHE 43, 234) und das BFH-Urteil vom 10. August 1961 IV 192/59 (StRK, Einkommensteuergesetz, § 5, Rechtsspruch 282; HFR 1961, 268) nicht beachtet.
  • BFH, 13.10.1972 - I R 213/69

    Grundstückszugänge - Grundstücksabgänge - Zeitpunkt der Buchung -

    Auszug aus BFH, 02.05.1974 - IV R 47/73
    -- Wie der BFH in dem Urteil vom 13. Oktober 1972 I R 213/69 (BFHE 107, 418, BStBl II 1973, 209) entschieden hat, richtet sich der Zeitpunkt, der für die Buchung von Grundstückszu- und abgängen maßgebend ist, nicht nach dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang; für die Beurteilung von Änderungen in der Vermögenszugehörigkeit sind vielmehr in erster Linie wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend.
  • RG, 11.01.1904 - I 127/03

    Sind in der nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Erwerbs- und

    Auszug aus BFH, 02.05.1974 - IV R 47/73
    Es wird dabei übersehen, daß es Ereignisse gibt, die in dem "unmeßbaren Zeit punkt, in welchem das Jahr bereits zu seinem Ende gelangt ist, um sofort und ohne Unterbrechung in ein neues Jahr überzugehen" (Entscheidung des RG vom 11. Januar 1904 I 127/03, RGZ 56, 425) stattfinden.
  • BFH, 30.10.1973 - I R 38/70

    Kapitalgesellschaft - Beschränkte Steuerpflicht - Betriebsvermögen - Übertragung

    Auszug aus BFH, 02.05.1974 - IV R 47/73
    In dem Urteil des BFH vom 30. Oktober 1973 I R 38/70 (BFH 111, 235, BStBl II 1974, 255, 258) werden diese Grundsätze bestätigt; der Hinweis in diesem Urteil, daß dann, wenn sich ein Vorgang zu Beginn des ersten Tages nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres vollzieht, der Vorgang diesem Tag und nicht dem letzten Tag des abgelaufenen Wirtschaftsjahres zuzurechnen ist, trifft nicht den hier zu entscheidenden Fall, bei dem es sich um einen Vorgang im Jahreswechsel handelt.
  • BFH, 05.12.1973 - I R 72/72

    Auflösung - Auflösungszeitpunkt - Gesellschafterbeschluß - GmbH - Auslegung -

    Auszug aus BFH, 02.05.1974 - IV R 47/73
    -- In dem BFH-Urteil vom 5. Dezember 1973 I R 72/72 (BFHE 111, 469, BStBl II 1974, 342) schließlich ging es um den Zeitpunkt eines Liquidationsbeschlusses, bei dem erst durch Auslegung zu ermitteln war, ob der Beschluß "sofort", d. h. im Augenblick der Beschlußfassung, oder "mit dem Ablauf des heutigen Tages", d. h. mit dem Beginn des nachfolgenden Tages wirksam geworden war.
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt (s. dazu BFH-Urteile vom 2. Mai 1974 IV R 47/73, BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707; vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829; vgl. auch BFH in BFHE 156, 197, BStBl II 1989, 557; Schmidt, a. a. O., Anm. 43 zu § 16; Knobbe-Keuk, a. a. O., S. 717; Theisen, StuW 1986, 364).
  • BFH, 22.09.1992 - VIII R 7/90

    Ermittlung des Feststellungszeitraums durch Vertragsauslegung

    Bei Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft, der nach der vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten "mit Wirkung vom 1. Januar" eines Jahres verkauft wird, ist nicht allein auf den Wortlaut des Vertrags abzustellen, sondern unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden, welchem Feststellungszeitraum der Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 2. Mai 1974 IV R 47/73, BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707).

    Der Vertrag ist grundsätzlich, sofern die Abmachung des Zeitpunkts "mit Wirkung vom 1. Januar" von den Beteiligten klar getroffen und nicht tatsächlich schon früher vollzogen ist, erst in diesem Jahr, nicht schon am 31. Dezember des Vorjahres realisiert (Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 2. Mai 1974 IV R 47/73 (BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707) sei bei der steuerlichen Zuordnung von Ereignissen im zeitlichen Schnittpunkt zwischen den Jahren unter Beachtung aller Umstände zu beurteilen, wohin ein Schnittpunktereignis gehöre und ob es im alten Jahr oder im neuen Jahr steuerrechtlich zu erfassen sei.

    Bei Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft, der nach der vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten "mit Wirkung vom 1. Januar" eines Jahres verkauft wird, ist nach dem BFH-Urteil in BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707 nicht allein auf den Wortlaut des Vertrags abzustellen, sondern unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden, welchem Feststellungszeitraum der Veräußerungsvorgang zuzurechnen ist.

    Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707 ab, da der IV. Senat dort wesentlich auf den wirtschaftlichen Vollzug der Übertragung noch im alten Jahr abgestellt hat - vor allem hatte die Verkäuferin des Gesellschaftsanteils bereits am 31. Dezember des Vorjahres einen erheblich über ihrem Kapitalkonto liegenden Teil des Kaufpreises erhalten -.

    Vor allem wurde hier unstreitig - anders als im Falle des BFH-Urteils in BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707 - im Jahre 1978 nichts von dem wirtschaftlich vorweggenommen, was erst ab 1. Januar 1979 gelten sollte.

  • BFH, 06.05.2010 - IV R 52/08

    Keine Buchwertfortführung bei bloßer Übertragung von KG-Anteilen - keine

    Für dieses Vertragsverständnis sprechen zudem die sonstigen Umstände des Streitfalls (allgemein BFH-Urteil vom 2. Mai 1974 IV R 47/73, BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707).
  • BFH, 29.04.1993 - IV R 107/92

    Zum Umfang der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte bei einer

    Im Urteil vom 2. Mai 1974 IV R 47/73 (BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707) hat der Senat ausgeführt, bei Wirksamwerden der Übertragung eines Gesellschaftsanteils im Jahreswechsel, d. h. im Schnittpunkt der Kalenderjahre, sei unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden, welchem Feststellungszeitraum der Veräußerungsgewinn zuzurechnen sei.

    Es kommt hinzu, daß im Falle des Urteils in BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707 ein wesentlicher Teil des Kaufpreises bereits im Vorjahr gezahlt worden war; im Streitfall war der Kaufpreis erst 30 Tage nach Übergabe zu zahlen und konnte sich außerdem noch mindern, falls Mandanten erklären sollten, sie wollten nicht von A betreut werden.

  • BFH, 26.07.1984 - IV R 10/83

    Ob ein Ereignis steuerliche Rückwirkung i. S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO hat,

    Ein solcher Veräußerungsgewinn ist steuerlich im Zeitpunkt der Übertragung des Gesellschaftsanteils bzw. des Ausscheidens aus der Gesellschaft realisiert (BFH-Urteil vom 2. Mai 1974 IV R 47/73, BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 16 Anm. 79).
  • BFH, 07.11.1991 - IV R 43/90

    Zeitpunkt der Anschaffung eines Grundstücks ist der Tag des Übergangs von Besitz,

    c) Für die steuerrechtlich erforderliche Zuordnung von Ereignissen im zeitlichen Schnittpunkt zweier Jahre, hier zweier Wirtschaftsjahre, darf allerdings nicht nur auf den Vertragswortlaut abgestellt, sondern es muß auch der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 2. Mai 1974 IV R 47/73, BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707).
  • BFH, 14.09.1993 - VIII R 84/90

    Zur Unternehmeridentität und Unternehmensidentität bei Verschmelzung von

    Eine unklare oder mehrdeutige Vereinbarung kann insbesondere auch vorliegen, wenn eine Rechtsfolge "mit Wirkung zum 31. Dezember" eines Jahres eintreten soll (vgl. z. B. - für die Klausel "mit Wirkung vom 1. Januar" eines Jahres - BFH-Urteile vom 2. Mai 1974 IV R 47/73, BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707; vom 23. Januar 1992 IV R 88/90, BFHE 167, 78, BStBl II 1992, 525, und vom 22. September 1992 VIII R 7/90, BFHE 170, 29, BStBl II 1993, 228 sowie - für Gewerbesteuermeßbescheide - vom 24. April 1990 VIII R 424/83, BFH/NV 1991, 804).
  • BFH, 22.09.1999 - II R 33/97

    Steuerliche Rückwirkung bei Umwandlung

    Soweit der BFH in den Entscheidungen vom 2. Mai 1974 IV R 47/73 (BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707) und vom 5. Dezember 1973 I R 72/72 (BFHE 111, 469, BStBl II 1974, 342) im Einzelfall durch Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des Parteiwillens ähnlichen Formulierungen eine andere Bedeutung beigemessen hat, ergeben sich hieraus für die nach objektiven Kriterien vorzunehmende Auslegung des § 2 Abs. 1 UmwStG 1977 keine Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
  • BFH, 29.11.2006 - I R 78/05

    GmbH & Co. KG; vGA

    Bei einer solchen Gestaltung ist es jedenfalls dann nicht rechtsfehlerhaft, die Übertragung steuerrechtlich dem "alten" Jahr zuzuordnen, wenn weitere Umstände für einen dahin gehenden Willen der Vertragsparteien sprechen (BFH-Urteil vom 2. Mai 1974 IV R 47/73, BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707).
  • BFH, 30.08.2007 - IV R 22/06

    Veräußerung eines Teilanteils an einer Personengesellschaft

    Vielmehr können die Vertragspartner mit steuerlicher Wirkung einen späteren Zeitpunkt der Anteilsübertragung als den des Vertragsschlusses vereinbaren (BFH-Urteile vom 2. Mai 1974 IV R 47/73, BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707; vom 22. September 1992 VIII R 7/90, BFHE 170, 29, BStBl II 1993, 228; vom 29. April 1993 IV R 107/92, BFHE 171, 23, BStBl II 1993, 666, und vom 7. Februar 1995 VIII R 36/93, BFHE 178, 110, BStBl II 1995, 770; s. auch Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 441).
  • BFH, 23.01.1992 - IV R 88/90

    Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Praxisübertragung zum Anfang des Folgejahres

  • BFH, 04.06.1991 - X R 35/88

    Zur Berechnung der Einkommensteuerermäßigung - durch Anrechnung schweizerischer

  • BFH, 12.05.2011 - IV R 37/09

    Jahresfrist zur Revisionsbegründung bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung;

  • FG Hessen, 30.04.1996 - 4 K 4056/92

    Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens; Zugrundelegung von

  • FG Niedersachsen, 08.06.2005 - 2 K 184/03

    Grundlagen einer Änderungsbefugnis nach der Abgabenordnung; Begriff der "irrigen

  • BFH, 29.11.2006 - I R 79/05

    Verfahrensrechtliche Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung; Veräußerung

  • BFH, 29.11.2006 - I R 80/05

    Verfahrensrechtliche Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung; Veräußerung

  • FG Niedersachsen, 06.10.2004 - 2 K 95/00

    Voraussetzungen der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs; Bestimmung des

  • BFH, 28.01.1986 - VIII R 335/82

    Zum Inhalt des Mitunternehmerrisikos

  • BFH, 14.03.1991 - IV R 88/89

    Mögliche entgeltliche Veräußerung des Anteils an einer gewerblich tätigen

  • BFH, 25.02.1975 - VIII R 84/69

    Einbringung - Einzelunternehmen - Personengesellschaft - Beteiligtenvereinbarung

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