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   BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96   

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BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96 (https://dejure.org/1997,1057)
BFH, Entscheidung vom 10.04.1997 - IV R 47/96 (https://dejure.org/1997,1057)
BFH, Entscheidung vom 10. April 1997 - IV R 47/96 (https://dejure.org/1997,1057)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1, EStG § 6 c
    Änderung; Landwirtschaft; Neue Tatsache; Rücklage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96
    Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen mit der Folge, daß der Steuerbescheid geändert werden kann (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585, und vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293).
  • BFH, 24.10.1989 - VII R 1/87

    Zur Zulässigkeit von Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute im Hinblick auf

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96
    Bei der Bestimmung und Begrenzung der Ermittlungspflicht des FA kommt es wesentlich auf die Angaben des Steuerpflichtigen und insbesondere darauf an, ob damit die steuerlich relevanten Sachverhalte richtig, vollständig und deutlich dem FA zur Prüfung unterbreitet worden sind (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87, BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198).
  • BFH, 04.12.1992 - III R 50/91

    Anspruch auf Investitionszulage für die Anschaffung einer Betriebsvorrichtung -

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96
    Der Steuerpflichtige muß dann aber seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047; vom 4. Dezember 1992 III R 50/91, BFH/NV 1993, 496).
  • BFH, 28.03.1985 - IV R 159/82

    Neue Tatsachen nach Schätzung; unmittelbarer und mittelbarer Zusammenhang

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96
    Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Keine Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift sind Schlußfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (Senatsurteile vom 28. März 1985 IV R 159/82, BFHE 144, 521, BStBl II 1986, 120, und vom 29. Oktober 1987 IV R 69/85, BFH/NV 1988, 346, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 13.07.1990 - VI R 109/86

    Im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren mit aktenloser Bearbeitung sind dem

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96
    Der Steuerpflichtige muß dann aber seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047; vom 4. Dezember 1992 III R 50/91, BFH/NV 1993, 496).
  • BFH, 15.03.1990 - IV R 90/88

    - Zeitpunkt der Erfassung des nach § 6c EStG begünstigten Gewinns bei

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96
    Er hat mit besonderer Gewissenhaftigkeit bei der Gewinnermittlung und Abgabe der Steuererklärung dafür Sorge zu tragen, daß die erfolgsneutrale Übertragung der Veräußerungsgewinne oder deren Besteuerung einschließlich der in § 6 c Abs. 7 EStG vorgesehenen Zuschläge sichergestellt wird (Senatsurteil vom 15. März 1990 IV R 90/88, BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689 zu 3.).
  • BFH, 18.03.1988 - V R 206/83

    Anforderungen an die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides - Definition der

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96
    Das FA braucht Steuererklärungen nicht mit Mißtrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen (BFH-Urteil vom 18. März 1988 V R 206/83, BFH/NV 1990, 1).
  • BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92

    Steuerhinterziehung - Leichtfertige Steuerverkürzung

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96
    Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen mit der Folge, daß der Steuerbescheid geändert werden kann (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585, und vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293).
  • BFH, 13.11.1985 - II R 208/82

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Ermittlungspflicht

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96
    Das FA verletzt seine Ermittlungspflicht (§ 88 AO 1977) nur, wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mußten, nicht nachgeht (BFH-Urteil vom 13. November 1985 II R 208/82, BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241).
  • BFH, 29.10.1987 - IV R 69/85

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und

    Auszug aus BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96
    Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Keine Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift sind Schlußfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (Senatsurteile vom 28. März 1985 IV R 159/82, BFHE 144, 521, BStBl II 1986, 120, und vom 29. Oktober 1987 IV R 69/85, BFH/NV 1988, 346, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 15.10.1998 - IV R 18/98

    Sonderbetriebsvermögen bei einer GmbH und atypisch Still

    Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, daß der Steuerbescheid geändert werden kann (Senatsurteil vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757).
  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13

    Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der

    Zwingt das Gesetz jedoch mit Fristablauf unabhängig von der "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes zur Auflösung der Ansparabschreibung, ist die "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes --entgegen der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. FG Münster, Urteil vom 18. Januar 2012  11 K 2552/10 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1271; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2008  4 K 123/06, EFG 2008, 662; FG München, Urteil vom 21. Mai 2014  8 K 3645/12, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2015  4 K 638/14, EFG 2015, 1897; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2015  10 K 10167/11, EFG 2015, 1451, beim BFH anhängig unter X R 21/15; jeweils unter Verweis auf BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757, zu §§ 6b, 6c EStG)-- kein tatsächlicher Vorgang, der die Auflösung einer Ansparabschreibung nach sich zieht und damit den Ansatz einer Betriebseinnahme gebietet.

    Hierin liegt der wesentliche Unterschied zu der von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Begründung ihrer Auffassung herangezogenen Entscheidung des IV. Senats (in BFH/NV 1997, 757), die den Fall einer unterlassenen Auflösung eines Gewinnabzuges gemäß § 6c EStG betraf.

  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 4 K 123/06

    Nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen, wenn der Ansatz einer

    Anlässlich einer erneuten Überprüfung des Falles vermerkte der zuständige Sachgebietsleiter des Bekl unter dem 12. März 2003 handschriftlich am Rand der Tabelle "Abschreibung auf Anlagevermögen" bei den für das Jahr 1998 erklärten Gemeinkosten die Notiz: "Ansparabschreibung für Posaune? Offensichtlich wegen fehlenden Anlageverzeichnisses nicht überwacht!" 7 Anschließend änderte der Bekl mit Bescheid vom 21. März 2003 die ESt-Veranlagung der Kl für das Streitjahr, erhöhte den Gewinn des Kl aus selbstständiger Arbeit um 16.000 DM zuzüglich eines Gewinnzuschlag von 1.920 DM und berief sich für die Änderung auf die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sowie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 1997 IV R 47/96 (BFH/NV 1997, 757).

    Wie der BFH mit Urteil in BFH/NV 1997, 757 (unter 1.a) für den Fall des Gewinnabzugs nach § 6c Abs. 1 i.V.m. § 6b EStG entschieden hat, sind Tatsachen in diesem Sinne auch alle Vorgänge, die einer Übertragung stiller Reserven nach Bildung einer Rücklage zugrunde liegen oder die die Auflösung einer solchen Rücklage nach sich ziehen.

    Welche dieser Tatsachen eingetreten ist, hat der Steuerpflichtige zu erklären (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 757).

    Versäumen sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 757, unter 2.a, m.w.N.).

    Der erkennende Senat folgt der Auffassung des FG München (Urteil in [...], a.a.O.), dass sich daraus - ebenso wie nach der Rechtsprechung des BFH für Reinvestitionsrücklagen nach § 6c EStG (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 757, unter 2.b) - eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ergibt, wenn er die Steuererleichterung des § 7g EStG im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen hat.

  • BFH, 24.01.2002 - XI R 2/01

    Steuerbegünstigung von Abfindungen bei späteren Zusatzleistungen

    Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757; vom 15. Oktober 1998 IV R 18/98, BFHE 187, 250, BStBl II 1999, 286, und vom 4. März 1999 II R 79/97, BFH/NV 1999, 1301; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 IV B 6/99, BFH/NV 2000, 1445).

    Nur wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen, ist das FA zum Tun verpflichtet (BFH-Urteile vom 22. November 1988 VIII R 184/84, BFH/NV 1989, 726, und in BFH/NV 1997, 757).

  • FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 2552/10

    Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen eines

    Wie der BFH mit Urteil vom 10.04.1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757 für den Fall des Gewinnabzugs nach § 6 c Abs. 1 in Verbindung mit § 6 b EStG entschieden hat, sind Tatsachen in diesem Sinn auch alle Vorgänge, die einer Übertragung stiller Reserven nach Bildung einer Rücklage zugrunde liegen oder die die Auflösung einer solchen Rücklage nach sich ziehen.

    Welche dieser Tatsachen eingetreten ist, hat der Steuerpflichtige zu erklären (siehe BFH-Urteil vom 10.04.1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757).

    Versäumen sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 10.04.1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757).

    Der erkennende Senat folgt damit den Auffassungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 29.01.2008 4 K 123/06, EFG 2008, 662) und des Finanzgerichts München (Urteil vom 28.11.2006 13 K 3490/03, veröffentlicht in Juris), dass sich daraus - ebenso wie nach der Rechtsprechung des BFH für Reinvestitionsrücklagen nach § 6 c EStG (BFH-Urteil vom 10.04.1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757) - eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ergibt, wenn er die Steuererleichterung des 7 g EStG im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen hat.

  • FG Nürnberg, 25.02.2011 - 7 K 984/08

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO trotz

    33 Wie der BFH mit Urteil in BFH/NV 1997, 757 (unter 1.a) für den Fall des Gewinnabzugs nach § 6c Abs. 1 i. V. m. § 6b EStG entschieden hat, sind Tatsachen in diesem Sinne auch alle Vorgänge, die einer Übertragung stiller Reserven nach Bildung einer Rücklage zugrunde liegen oder die die Auflösung einer solchen Rücklage nach sich ziehen.

    Welche dieser Tatsachen eingetreten ist, hat der Steuerpflichtige zu erklären (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 757).

    Versäumen sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 757, unter 2.a, m.w.N.).

    Der erkennende Senat folgt der Auffassung des FG München (Urteil in juris, a.a.O.) und des FG Baden-Württemberg (Urteil v. 29.01.2008, EFG 2008, 662), dass sich daraus - ebenso wie nach der Rechtsprechung des BFH für Reinvestitionsrücklagen nach § 6c EStG (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 757, unter 2.b) - eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ergibt, wenn er die Steuererleichterung des § 7g EStG im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen hat.

  • FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 1146/13

    Ermittlungspflicht des Finanzamtes

    Andernfalls kann der Steuerbescheid geändert werden kann (BFH, Urteile vom 10.04.1997 IV R 47/96 BFH/NV 1997, 757 und vom 08.12.2011 VI R 49/09, BFH/NV 2012, 692).
  • FG Nürnberg, 19.07.2011 - 7 K 233/11

    Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen

    Es sind dies die Vorgänge der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionsguts i.S. der §§ 6b, 6c EStG oder der Umstand, dass auf eine fristgerechte Reinvestition verzichtet wird und deshalb eine Betriebseinnahme zu erfassen ist (BFH-Urteil vom 10.04.1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757).

    Welche dieser Tatsachen eingetreten ist, hat der Steuerpflichtige zu erklären (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 757).

    Versäumen sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen (ständige BFH-Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 757 m.w.N.).

    Nach Auffassung des erkennenden Richters besteht für einen Steuerpflichtigen, der Steuererleichterungen nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 757).

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04

    Zur Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung

    Für den vergleichbaren Fall der Vornahme eines Gewinnabzugs nach § 6c EStG ist der Senat --auch unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 153 Abs. 2 AO 1977-- von einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ausgegangen, der diese Steuererleichterung in Anspruch genommen hat (Senatsurteil vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757, a.E.) und erkennt, dass ihre Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind.
  • FG Köln, 17.12.2002 - 9 K 4254/99

    Ermittlungspflichtverletzung bei Entlassungsentschädigungen

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung schließt der auch im Steuerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben eine Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen aus, wenn der Behörde vorzuwerfen ist, dass sie die zu einer höheren Steuer führenden Tatsachen bei gehöriger Erfüllung der ihr nach § 88 AO obliegenden Ermittlungspflicht schon vor der endgültigen Steuerfestsetzung hätte feststellen können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.10.1992 VIII R 41/89, BStBl II 1993, 569 und vom 10.04.1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757).

    Der Steuerpflichtige kann sich jedoch nur dann auf Treu und Glauben berufen, wenn er seinerseits seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (BFH-Urteil vom 13.07.1990 VI R 109/86, BStBl II 1990, 1047 und IV R 47/96, a.a.O.).

    Eine Verletzung der Ermittlungspflicht (§ 88 AO) liegt allerdings vor, wenn das Finanzamt ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei Prüfung der Steuererklärung sowie eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht (BFH-Urteile vom 13.11.1985 II R 208/82, BStBl II 1986, 241; vom 20.12.1988 VIII R 121/83, BStBl II 1989, 585 und IV R 47/96, a.a.O.).

  • FG Bremen, 22.02.2018 - 1 K 7/17

    Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 nach § 173

  • BFH, 29.07.2009 - II R 58/07

    Vorliegen eines einheitlichen, aus Grundstück und Gebäude bestehenden

  • BFH, 31.03.2008 - VIII B 212/07

    Keine Nachholung der Auflösung einer Ansparrücklage in Jahren nach Ablauf des

  • FG Hessen, 21.11.2005 - 11 K 4434/00

    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Abführung einer

  • FG München, 28.11.2006 - 13 K 3490/03

    Nachträgliche Auflösung einer Ansparrücklage § 7g Abs. 3 und 6 EStG; § 173 Abs. 1

  • FG München, 21.05.2014 - 8 K 3645/12

    Neue Tatsache

  • FG Bremen, 17.06.2004 - 1 K 639/02

    Neue Tatsachen; Umfang der Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (hier:

  • FG München, 22.04.2013 - 7 K 2640/11

    Geldwerter Vorteil bei Nutzung eines Pkws im Wege des verbilligten

  • FG Köln, 13.09.2001 - 13 K 8063/00

    Steuerliche Anerkennung von Teilen der Geschäftsführervergütung; Steuerliche

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 K 10167/11

    Einkommensteuer 2003, Gewerbesteuermessbetrag 2003

  • BFH, 25.02.2002 - X B 77/01

    Zwischenurteil; objektive Unrichtigkeit einer Rückstellung

  • FG Köln, 04.02.2003 - 9 K 1650/98

    Ansässigkeit einer Gesellschaft nach britischem Recht

  • BFH, 17.12.1997 - III R 39/93

    Voraussetzungen für die Änderung von ursprünglichen Bescheiden -

  • BFH, 26.02.2009 - II R 4/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand - Bauvertrag als nachträglich bekannt gewordene

  • FG Baden-Württemberg, 19.07.2013 - 9 K 2541/11

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 68/00

    Einkommensteuerbescheid - GmbH & Co. KG - Arbeitsverhältnis - Abfindung -

  • FG Nürnberg, 30.07.2015 - 4 K 638/14

    Nichtauflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG als nachträglich bekannt

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2003 - 13 K 68/00

    Berücksichtigung neuer Tatsachen; ermäßigte Besteuerung einer Sozialabfindung

  • FG Saarland, 03.07.2002 - 1 K 196/00

    Änderung bei unzutreffenden Erklärungsangaben (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO)

  • BFH, 15.06.2000 - IV B 6/99

    Nachträgliche bekannt gewordene neue Tatsachen

  • BFH, 23.01.2002 - XI R 55/00

    Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

  • BFH, 20.12.2000 - III B 43/00

    Änderungsbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 und § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • BFH, 20.07.2011 - IV B 19/10

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteter

  • BFH, 26.02.2003 - IX B 221/02

    Verböserung

  • FG Köln, 04.03.2008 - 3 K 3980/05

    Bestimmung der Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen für ein häusliches

  • FG Niedersachsen, 30.01.2003 - 16 K 10365/01

    Objektive Beweislast des Finanzamtes für die Änderung oder Aufhebung von

  • FG Köln, 10.06.2009 - 7 K 3999/08

    Anspruch auf Änderung eines auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

  • FG Köln, 19.12.2007 - 5 K 1194/07

    Erörterung des Verschuldensmaßstabs im Rahmen der nachträglichen Korrektur eines

  • FG München, 20.12.2005 - 13 K 2398/04

    Keine Änderung zu Ungunsten bei fehlerhaftem Verböserungshinweis; Grundsatz von

  • FG Köln, 25.04.2002 - 13 K 8659/98

    Keine Änderung wegen neuer Tatsachen bei Verletzung der Ermittlungspflicht

  • BFH, 09.12.1998 - IV B 22/98

    Amtsermittlungspflicht des FA; Mitwirkungspflicht des Stpfl.

  • FG Baden-Württemberg, 21.04.2010 - 2 K 977/08

    Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung - Änderung aufgrund

  • FG Münster, 15.07.2015 - 11 K 3350/13

    Änderung eines Einkommensteuerbescheides aufgrund der fehlerhaften

  • FG Sachsen, 19.08.2009 - 2 K 213/09

    Leichtfertige Steuerverkürzung und verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nicht

  • FG München, 22.11.2005 - 13 K 3521/04

    Bildung bzw. Auflösung einer Ansparrücklage bei Tod eines Freiberuflers im

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2003 - 5 K 1807/02

    Zur Änderungsmöglichkeit des Finanzamtes bei nachträglich bekannt gewordenen

  • FG Bremen, 25.06.2015 - 3 K 63/13

    Keine nachträgliche Berücksichtigung schuldhaft nicht geltend gemachter

  • FG Sachsen, 28.11.2002 - 2 K 1617/00

    Anforderungen an die Treuwidrigkeit der Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer

  • FG Köln, 28.03.2012 - 7 K 1121/06

    "Neue Tatsache" i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach Änderungsbescheid

  • FG Sachsen, 17.08.2004 - 5 K 814/99

    Aufhebung festgesetzter Investitionszulagen wegen Fehlens einer eigenhändigen

  • FG Niedersachsen, 05.11.2003 - 2 K 140/99

    Begriff der Betriebstätte nach dem InvZulG; Zuordnung von Lkw zu einer

  • FG Nürnberg, 24.04.2008 - IV 331/06

    Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO trotz Hinweisen in Altakten -

  • FG Bremen, 13.10.1999 - 499108K 3

    Ermäßigte Besteuerung einer Lohnabfindung bei Zahlung einer vom Lohn unabhängigen

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2004 - 5 K 1995/02

    Zur Änderung wegen neuer Tatsachen bei Vorliegen eines gewerblichen

  • FG München, 25.04.2013 - 14 K 1051/11

    Abrechnungsbescheid

  • FG Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 5 K 171/04

    Bindung an das Wahlrecht über die Auflösung einer Rücklage nach § 6c i.V.m. § 6b

  • FG Sachsen-Anhalt, 28.11.2002 - 2 K 1617/00

    Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen; Ermittlungspflicht;

  • FG Hamburg, 10.11.1998 - III 196/97

    Wirksame Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Rahmen der Ermittlung der

  • FG Baden-Württemberg, 29.01.1998 - 14 K 188/93

    Rechtmäßigkeit eines Steueränderungsbescheids; Nachträgliches Bekanntwerden

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