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   BFH, 01.06.2006 - IV R 48/03   

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https://dejure.org/2006,5987
BFH, 01.06.2006 - IV R 48/03 (https://dejure.org/2006,5987)
BFH, Entscheidung vom 01.06.2006 - IV R 48/03 (https://dejure.org/2006,5987)
BFH, Entscheidung vom 01. Juni 2006 - IV R 48/03 (https://dejure.org/2006,5987)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG 1999 § 4 Abs. 4a Satz 4; ; EStG 1999 § 52 Abs. 11 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Ermittlung nicht abziehbarer betrieblicher Schuldzinsen in landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Betrieb

  • datenbank.nwb.de

    Ermittlung nicht abziehbarer betrieblicher Schuldzinsen in land- und forstwirtschaftlichem Betrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Nicht abziehbare Schuldzinsen in der Landwirtschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nicht abziehbare Schuldzinsen in der Landwirtschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Unterentnahmen bei der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a Einkommenssteuergesetze (EStG) nicht abziehbaren Schuldzinsen; Die vom Gesetz im Zusammenhang mit der Aufgabe der Nutzungswertbesteuerung vorgesehene Entnahmefiktion als Entnahme i.S. des § 4 Abs. ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4 a, EStG § 4 Abs 1 S 2, EStG § 52 Abs 11, EStG § 52 Abs 15 S 6, StBereinG 1999
    Entnahme; Landwirtschaft; Stichtag; Überentnahme; Unterentnahme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 214, 163
  • BB 2006, 2065
  • BStBl II 2006, 760
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 21.09.2005 - X R 47/03

    Ermittlung von nichtabziehbaren Schuldzinsen; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs.

    Auszug aus BFH, 01.06.2006 - IV R 48/03
    Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 sind --jedenfalls für die dem Veranlagungszeitraum 1999 zugrunde liegenden Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000-- auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1999 geendet haben, zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504; gegen BMF-Schreiben vom 22. Mai 2000 IV C 2 -S 2144- 60/00, BStBl I 2000, 588 Tz. 36).

    b) Wie der X. Senat des Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 21. September 2005 X R 47/03 (BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504, unter II. 4. a) ausgeführt hat, lassen weder der Wortlaut von Satz 4 des § 4 Abs. 4a EStG 1999 noch der Sinn und Zweck dieser Regelung Raum für die Auslegung, Unterentnahmen aus vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahren hätten bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen unberücksichtigt zu bleiben.

    Der erkennende Senat schließt sich dieser Auslegung auch im Streitfall an und bezieht sich wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen des X. Senats des BFH in BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504.

    Auch hierzu hat der X. Senat des BFH ausführlich Stellung genommen und insbesondere dargelegt, dass die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur "klarstellende" Anordnung in Satz 2 des § 52 Abs. 11 EStG i.d.F. des StÄndG 2001, Über- und Unterentnahmen vor dem 1. Januar 1999 endender Wirtschaftsjahre unberücksichtigt zu lassen (Begründung zum Entwurf des StÄndG 2001 in BRDrucks 399/01, S. 48), mangels einer gesetzlich angeordneten Rückwirkung der Regelung für die Veranlagungszeiträume 1999 (Streitjahr) und 2000 nicht anzuwenden ist (BFH in BFHE 211, 227, BFH/NV 2006, 180, unter II. 4. b und c der Gründe).

    Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei der Regelung --wie das FA meint-- um eine verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung handelt oder ob eine solche Regelung für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 --wovon der BFH in BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504, zu II. 4. c ausgeht-- eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen beinhaltet.

  • FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 2448/02

    Eingeschränkter Schuldzinsenabzug

    Auszug aus BFH, 01.06.2006 - IV R 48/03
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 174 veröffentlicht.
  • FG Niedersachsen, 16.12.2009 - 2 K 447/07

    Abziehbarkeit von Schuldzinsen i.R.d. Tätigung von Überentnahmen; Zwangsentnahme

    Die dem entgegenstehende Auffassung (vgl. z.B. Kolbe, StuB 2004, 462, 464; Schallmoser in Hermann/Heuer/Raupach, § 4 Anm. 1052; OFD Koblenz v. 21.07.2003, DStZ 2003, 705) ist aus den vom FG Münster genannten Gründen, - die auch der BFH als "überzeugend" bezeichnet hat, ohne die Frage abschließend zu entscheiden (BFH v. 01.06.2006, IV R 48/03) -, zu folgen.

    Der BFH ließ diese Rechtsfrage in seinem Urteil vom 01.06.2006 (IV R 48/03, a.a.O.) dahinstehen.

  • FG München, 26.09.2013 - 5 K 2563/11

    Keine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung eines vor 1999

    (2) Inwieweit dieses jüngste Urteil des X. Senats des BFH von der bisherigen Rechtsprechung des X. Senats (z.B. in BFH/NV 2006, 512, und in BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753; divergiert nach Nacke in Littmann/Bitz, § 4 EStG, Rz 1656 , Deussen in Bordewin, Brandt, EStG, § 4 Rz 2074) und der des IV. Senats (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2006 IV R 48/03, BFHE 214, 163, BStBl II 2006, 760, Rz 15 zu § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001), wonach der Betriebsausgabenabzug nur eingeschränkt werden soll, sofern die Summe der Entnahmen die Summe aus angesammelten Gewinnen und Einlagen, also das gesamte in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital, übersteigt, abweicht, kann zwar dahinstehen, weil es im Streitfall auf die Anwendung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 nicht ankommt.
  • FG Düsseldorf, 19.12.2006 - 11 K 5373/04

    Hinzurechnung; Nicht abziehbare Schuldzinsen; Periodenübergreifende Betrachtung;

    Soweit der BFH in mehreren Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504, und vom 1. Juni 2006 IV R 48/03, BFH/NV 2006, 1957) die Vorschrift bezogen auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 dahingehend ausgelegt hat, dass die Wirtschaftsjahre vor 1999 in die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einzubeziehen seien, hat dies keine Auswirkungen auf das Streitjahr 2001.
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