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   BFH, 19.01.2017 - IV R 5/16   

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https://dejure.org/2017,10313
BFH, 19.01.2017 - IV R 5/16 (https://dejure.org/2017,10313)
BFH, Entscheidung vom 19.01.2017 - IV R 5/16 (https://dejure.org/2017,10313)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - IV R 5/16 (https://dejure.org/2017,10313)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 1. 2017 IV R 10/14 - Klagebefugnis gegen einen negativen Feststellungsbescheid - Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Umlaufvermögen bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft - Wesen der Fiktion in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG - ...

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 48 Abs 1 Nr 1, FGO § ... 48 Abs 1 Nr 3, FGO § 48 Abs 1 Nr 4, FGO § 48 Abs 1 Nr 5, FGO § 60 Abs 3, FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 123 Abs 1 S 2, AO § 42, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 4 Abs 3 S 1, EStG § 4 Abs 3 S 4, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § 15b, EStG § 4 Abs 3 S 4, EStG § 32b Abs 2 S 1 Nr 2 S 2 Buchst c, EStG § 15b Abs 3a, EStG § 32b Abs 1 S 3, HGB § 247 Abs 2, BGBEG Art 43 Abs 1, EStG VZ 2009, EStG VZ 2011
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 10/14 - Klagebefugnis gegen einen negativen Feststellungsbescheid - Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Umlaufvermögen bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft - Wesen der Fiktion in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG - ...

  • Bundesfinanzhof

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 10/14 - Klagebefugnis gegen einen negativen Feststellungsbescheid - Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Umlaufvermögen bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft - Wesen der Fiktion in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 48 Abs 1 Nr 1 FGO, § 48 Abs 1 Nr 3 FGO, § 48 Abs 1 Nr 4 FGO, § 48 Abs 1 Nr 5 FGO, § 60 Abs 3 FGO
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 10/14 - Klagebefugnis gegen einen negativen Feststellungsbescheid - Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Umlaufvermögen bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft - Wesen der Fiktion in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 10/14 - Klagebefugnis gegen einen negativen Feststellungsbescheid - Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Umlaufvermögen bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft - Wesen der Fiktion in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit der Beiladung der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung; Abzugsfähigkeit des Kaufpreises für Goldbarren als Betriebsausgaben; Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen

  • rechtsportal.de

    FGO § 60 Abs. 3 S. 1; EStG § 4 Abs. 3 S. 4
    Notwendigkeit der Beiladung der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 10/14 - Klagebefugnis gegen einen negativen Feststellungsbescheid - Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Umlaufvermögen bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft - Wesen der Fiktion in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § 4 Abs 3 S 4, EStG § 15b, AO § 42 Abs 2 S 2
    Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Überschussrechnung, Gold, Anschaffungskosten, Betriebsausgabe, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Steuerstundungsmodell, Gestaltungsmissbrauch

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 37/11

    Klagebefugnis gegen einen Feststellungsbescheid - Klagebefugnis bei Streit um das

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 5/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst nach Nr. 4 oder Nr. 5 klagebefugt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1372, unter II.A.; vom 11. November 2014 VIII R 37/11, Rz 28; vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 19).

    Ein negativer Feststellungsbescheid liegt auch dann vor, wenn das FA --wie hier-- den Feststellungsbescheid tragend damit begründet, auf Gesellschaftsebene habe keine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2014 VIII R 37/11, Rz 41 f.).

  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 38/01

    Teilbestandskraft und Teilfeststellungsverjährung

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 5/16
    Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden (z.B. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372, unter II.A.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst nach Nr. 4 oder Nr. 5 klagebefugt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1372, unter II.A.; vom 11. November 2014 VIII R 37/11, Rz 28; vom 18. August 2015 I R 42/14, Rz 19).

  • BFH, 28.05.1998 - X R 80/94

    Dauerschulden; Finanzierung durch sog. "sale and lease-back"-Verfahren

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 5/16
    Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteile vom 31. Mai 2001 IV R 73/00, BFHE 195, 551, BStBl II 2001, 673; vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359, und vom 5. Februar 1987 IV R 105/84, BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448, jeweils m.w.N.).

    Mit dem Tatbestandsmerkmal des "dauernden Dienens" wird lediglich die betriebliche Funktion umschrieben (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 359, unter III.3.c).

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 5/16
    (1) Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom FA zitierten BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05 (BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777).

    Im letztgenannten Fall --so der BFH-- hätte das Grundstück nicht zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehören können (BFH-Urteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.2.).

  • BGH, 10.05.2007 - V ZB 6/07

    Zulässigkeit der Eintragung des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 5/16
    (1) Das Miteigentum ist seinem Wesen nach dem Eigentum gleichartig (z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2007 V ZB 6/07, BGHZ 172, 209, unter III.3.a).
  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 5/16
    Nach dieser Formel wird die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1., m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.01.2013 - 3 K 1185/12

    Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b EStG - Zur Frage der

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 5/16
    a) Der Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO und der Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG sind --vergleichbar dem Gewinnfeststellungsbescheid und dem Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG (z.B. BFH-Urteil vom 22. Juni 2006 IV R 31, 32/05, BFHE 214, 239, BStBl II 2007, 687, unter II.2.c aa)-- zwei eigenständige Verwaltungsakte mit selbständigem Regelungsgehalt (Reiß in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 15b Rz 59; vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2013  3 K 1185/12, sowie Stahl/ Mann, DStR 2013, 1822, zu den Feststellungsbescheiden nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO und § 15b Abs. 4 EStG).
  • BFH, 13.12.2012 - IV R 51/09

    Keine Kürzung von im Jahr 2000 geleisteten Aufwendungen aufgrund von erstmals

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 5/16
    Im Gegenteil ging der BFH in seinem späteren Urteil vom 13. Dezember 2012 IV R 51/09 (BFHE 240, 55, BStBl II 2013, 203) stillschweigend davon aus, dass die Wertpapiere einer --nach dem Tatbestand der Entscheidung offensichtlich-- gewerblich geprägten Personengesellschaft ihrem Umlaufvermögen zuzuordnen waren.
  • BFH, 29.10.2009 - IV B 5/09

    Zur notwendigen Beiladung eines Komplementärs, der Kommanditist wird - Verstoß

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 5/16
    Im Grundsatz sind ausgeschiedene Gesellschafter für Feststellungszeiträume vor ihrem Ausscheiden (hier für 2009) nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt und damit notwendig beizuladen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2009 IV B 5/09, Rz 2 f.).
  • BFH, 30.03.1994 - I R 123/93

    Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG auch bei kurzfristigen Mietverhältnissen

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - IV R 5/16
    Das sind die zum Gebrauch bestimmten Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.b).
  • BFH, 09.09.2010 - IV R 22/07

    Keine Unterbrechung der Sechs-Jahres-Frist des § 6b EStG durch

  • BFH, 31.03.1977 - V R 44/73

    Musterhäuser eines Fertighausherstellers unterliegen als Wirtschaftsgüter des

  • FG Niedersachsen, 02.12.2015 - 3 K 304/14

    Einkommensteuerliche Beachtlichkeit spekulativer Goldgeschäfte trotz fehlender

  • BFH, 04.09.2014 - IV R 44/13

    Notwendige Beiladung eines nach Klageerhebung ausgeschiedenen Gesellschafters -

  • BFH, 18.08.2015 - I R 42/14

    Beschränkte Einspruchsbefugnis auch bei inländischen Gesellschaftern einer

  • BFH, 31.05.2001 - IV R 73/00

    Reinvestitionsrücklage bei der Veräußerung von Ackerflächen

  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 63/93

    Zur einheitlichen Beurteilung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft

  • BFH, 22.01.1992 - I R 61/90

    Verstoß gegen Ausschließlichkeitsgebot (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG 1968/1974)

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 105/84

    Ein Fahrzeughersteller, der selbst hergestellte Fahrzeuge durch langfristige

  • BFH, 12.05.2016 - IV R 27/13

    Steuerrechtliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft mit einem

  • BFH, 13.07.2017 - IV R 41/14

    Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei einer GmbH & Still

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst nach Nr. 4 oder Nr. 5 klagebefugt (z.B. Urteile vom 19. Januar 2017 IV R 50/13 und IV R 5/16, jeweils Rz 15, m.w.N.).
  • BFH, 28.11.2019 - IV R 54/16

    Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage

    Die betroffenen Gesellschafter der A-KG hatten bisher weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren die Möglichkeit, sich zu dem angegriffenen Feststellungsbescheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.01.2017 - IV R 5/16, Rz 16 f.; vom 06.06.2019 - IV R 7/16, BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513, Rz 20).
  • BFH, 19.07.2018 - IV R 10/17

    Mitunternehmerinitiative eines atypisch still Beteiligten

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst nach Nr. 4 oder Nr. 5 klagebefugt (z.B. BFH-Urteile vom 19. Januar 2017 IV R 50/13 und IV R 5/16, jeweils Rz 15, m.w.N.).
  • BFH, 06.06.2019 - IV R 7/16

    Klagebefugnis bei Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG;

    Die betroffenen Gesellschafter der Klägerin hatten bisher weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren die Möglichkeit, sich zu den angegriffenen Feststellungsbescheiden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. auch z.B. BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 - IV R 5/16, Rz 16 f.).
  • BFH, 07.06.2018 - IV R 11/16

    Kein Wegfall der Klage- und Prozessführungsbefugnis einer Personengesellschaft

    Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein können, zum Verfahren beigeladen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2017 IV R 5/16, Rz 11 ff.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7270/14

    Handel mit physischem Gold über eine ausländische Personengesellschaft -

    Dem entsprechend ist eine Feststellung i.S. des § 15b Abs. 4 EStG nicht Gegenstand des Verfahrens (BFH, Urteile vom 19.01.2017 IV R 50/14, BStBl II 2017, 456, Rn 102 f.; IV R 5/16, BFH/NV 2017, 755, Rn 51).

    Bei "echten" Verlusten bleibt die Steuerersparnis stets hinter dem erforderlichen wirtschaftlichen Aufwand zurück, so dass sie bei einem ökonomisch kalkulierenden Steuerpflichtigen nicht als Triebfeder seines Tuns in Betracht kommt (vgl. auch Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 02.12.2015 3 K 304/14, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2016, 916 Rn 50, m. Anm. Bleschick, aufgehoben durch BFH, Urteil vom 19.01.2017 IV R 5/16, BFH/NV 2017, 755 aus verfahrensrechtlichen Gründen und ohne auf Fragen der Einkunftserzielungsabsicht einzugehen).

  • FG Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 13 K 2104/18

    Keine Gewinnerzielungsabsicht des Herausgeberkreises wissenschaftlicher

    Ein solcher Bescheid hat nach der Rechtsprechung des BFH nämlich insbesondere dann zu ergehen, wenn die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (wie hier) mit der Begründung verneint wird, dass auf der Ebene der Gesellschaft keine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.2014 - VIII R 37/11, nicht veröffentlicht, unter II. 2. a., und vom 19.01.2017 - IV R 5/16, BFH/NV 2017, 755, unter B. I. 1. b.).
  • FG Köln, 19.04.2018 - 13 K 2410/12
    Im Hinblick auf beim BFH anhängige Revisionsverfahren zu diversen sich auch im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen wurde das Verfahren zunächst mit Beschluss vom 03.05.2013 bis zum Ergehen von die Instanz abschließenden Entscheidungen in den Verfahren IV R 59/10, IV R 40/11 und I R 3/13 sowie erneut mit Beschluss vom 26.01.2017 bis zum Ergehen von die Instanz abschließenden Entscheidungen in den Verfahren I R 34/14, IV R 50/13, IV R 10/14, IV R 50/14 und IV R 5/16 zum Ruhen gebracht.
  • FG Niedersachsen, 02.12.2015 - 3 K 304/14
    Revision eingelegt - BFH-Az.: IV R 5/16.
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