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   BFH, 12.01.1978 - IV R 5/75   

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https://dejure.org/1978,651
BFH, 12.01.1978 - IV R 5/75 (https://dejure.org/1978,651)
BFH, Entscheidung vom 12.01.1978 - IV R 5/75 (https://dejure.org/1978,651)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 1978 - IV R 5/75 (https://dejure.org/1978,651)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 124, 436
  • DB 1978, 1256
  • BStBl II 1978, 333
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.12.1976 - IV ZR 52/75

    Kommanditistenstellung als Surrogat eines Erbschaftsgegenstandes; Dingliche

    Auszug aus BFH, 12.01.1978 - IV R 5/75
    In diesem Falle sind die von der neuen Gesellschaft erzielten Gewinne weder ganz noch auch nur teilweise Erträge des Nachlasses i. S. des § 2038 Abs. 2 i. V. m. § 743 BGB oder i. S. des § 2020 i. V. m. § 2019 Abs. 1 BGB (vgl. BGH-Urteil vom 15. Dezember 1976 IV ZR 52/75, NJW 1977, 433; auch Urteil des Reichsgerichts vom 15. Dezember 1922 VII 13/22, RGZ 106, 63).

    Denn entgegen der Ansicht der Vorentscheidung hätten die von einer neu gegründeten Gesellschaft erwirtschafteten Gewinne, und zwar insbesondere auch dann, wenn in die neu gegründete Gesellschaft der Nachlaß des V eingebracht worden wäre, nicht als Erträgnisse des Nachlasses beurteilt und demgemäß von A und B teilweise "gemäß § 2020 BGB sowie § 2038 Abs. 2 BGB" beansprucht werden können (vgl. BGH-Urteil IV ZR 52/75).

  • BFH, 08.09.1971 - I R 191/69

    Verkauf eines Erbanteils - Ungeteilte Erbengemeinschaft - Veräußerer - Miterbe -

    Auszug aus BFH, 12.01.1978 - IV R 5/75
    Gehört zum Nachlaß ein gewerbliches Unternehmen (Einzelunternehmen) und wird dieses nach dem Tode des Erblassers, des bisherigen Einzelunternehmers, von allen Miterben oder auch nur von einem Teil der Miterben fortgeführt, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (siehe insbesondere Urteile vom 8. September 1971 I R 191/69, BFHE 103, 175, BStBl II 1972, 12; vom 4. Dezember 1974 I R 149/72, BFHE 114, 364, BStBl II 1975, 295; ferner Urteil vom 2. Dezember 1976 IV R 115/75, BFHE 121, 39, BStBl II 1977, 209) die seit dem Erbfall erwirtschafteten Gewinne einkommensteuerrechtlich grundsätzlich anteilig allen Miterben als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, weil die Miterben in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten ("die Person des Erblassers fortsetzen") und der Erbengemeinschaft die Erträge des Nachlasses, zu denen grundsätzlich auch die Gewinne eines gewerblichen Unternehmens gehören, bis zur Auseinandersetzung zufließen, und zwar einkommensteuerrechtlich in der aus der Person des Erblassers abzuleitenden Qualifikation als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

    Der BFH hat wiederholt ausgesprochen, daß die Zurechnung und Qualifikation der Erträgnisse des Nachlasses (anteilige Einkünfte aus Gewerbebetrieb aller Miterben) und die Qualifikation der Rechtsstellung einzelner Miterben hinsichtlich des zum Nachlaß gehörigen gewerblichen Unternehmens (keine Mitunternehmerschaft) auseinanderfallen können (s. insbesondere Urteile I R 191/69; I R 149/72).

  • BFH, 04.12.1974 - I R 149/72

    Miterben - Nachlaß - Gewerbebetrieb - OHG - Auseinandersetzung - Veräußerung

    Auszug aus BFH, 12.01.1978 - IV R 5/75
    Gehört zum Nachlaß ein gewerbliches Unternehmen (Einzelunternehmen) und wird dieses nach dem Tode des Erblassers, des bisherigen Einzelunternehmers, von allen Miterben oder auch nur von einem Teil der Miterben fortgeführt, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (siehe insbesondere Urteile vom 8. September 1971 I R 191/69, BFHE 103, 175, BStBl II 1972, 12; vom 4. Dezember 1974 I R 149/72, BFHE 114, 364, BStBl II 1975, 295; ferner Urteil vom 2. Dezember 1976 IV R 115/75, BFHE 121, 39, BStBl II 1977, 209) die seit dem Erbfall erwirtschafteten Gewinne einkommensteuerrechtlich grundsätzlich anteilig allen Miterben als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, weil die Miterben in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten ("die Person des Erblassers fortsetzen") und der Erbengemeinschaft die Erträge des Nachlasses, zu denen grundsätzlich auch die Gewinne eines gewerblichen Unternehmens gehören, bis zur Auseinandersetzung zufließen, und zwar einkommensteuerrechtlich in der aus der Person des Erblassers abzuleitenden Qualifikation als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

    Der BFH hat wiederholt ausgesprochen, daß die Zurechnung und Qualifikation der Erträgnisse des Nachlasses (anteilige Einkünfte aus Gewerbebetrieb aller Miterben) und die Qualifikation der Rechtsstellung einzelner Miterben hinsichtlich des zum Nachlaß gehörigen gewerblichen Unternehmens (keine Mitunternehmerschaft) auseinanderfallen können (s. insbesondere Urteile I R 191/69; I R 149/72).

  • RG, 15.12.1922 - VII 13/22

    Wiederherstellung einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BFH, 12.01.1978 - IV R 5/75
    In diesem Falle sind die von der neuen Gesellschaft erzielten Gewinne weder ganz noch auch nur teilweise Erträge des Nachlasses i. S. des § 2038 Abs. 2 i. V. m. § 743 BGB oder i. S. des § 2020 i. V. m. § 2019 Abs. 1 BGB (vgl. BGH-Urteil vom 15. Dezember 1976 IV ZR 52/75, NJW 1977, 433; auch Urteil des Reichsgerichts vom 15. Dezember 1922 VII 13/22, RGZ 106, 63).
  • BGH, 06.05.1968 - III ZR 63/66

    Erwerb von Pachtzinsen durch eine Erbengemeinschaft; Anforderungen des Bezugs

    Auszug aus BFH, 12.01.1978 - IV R 5/75
    In diesem Fall erweist sich nämlich, daß das gewerbliche Unternehmen objektiv tatsächlich für Rechnung aller Miterben geführt wurde (vgl. auch Urteil des BGH vom 6. Mai 1968 III ZR 63/66, NJW 1968, 1824).
  • BFH, 07.09.1972 - IV 311/65

    Veräußerung eines Betriebes - Veräußerungspreis - Ziffernmäßige Bezeichnung -

    Auszug aus BFH, 12.01.1978 - IV R 5/75
    Für die anteilige einkommensteuerrechtliche Zurechnung bestimmter Erträge des Nachlasses als Einkünfte aus Gewerbebetrieb aller Miterben genügt es, daß die Gewinne des zum Nachlaß gehörigen gewerblichen Unternehmens (ganz oder teilweise) der Erbengemeinschaft zufließen und daran alle Miterben tatsächlich teilhaben, sei es auch erst im Rahmen einer vergleichsweisen Auseinandersetzung (vgl. auch BFH-Urteile vom 23. April 1975 I R 234/74, BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603; vom 7. September 1972 IV 311/65, BFHE 107, 211, BStBl II 1973, 11).
  • BFH, 31.10.1974 - IV R 141/70

    Ausscheiden eines Gesellschafters - Personengesellschaft - Pauschalabfindung -

    Auszug aus BFH, 12.01.1978 - IV R 5/75
    Das Ausmaß der tatsächlichen Teilhabe der einzelnen Miterben an den Gewinnen bestimmt gleichzeitig den Umfang der einkommensteuerrechtlichen Zurechnung von Gewinnanteilen bei den einzelnen Miterben; denn grundsätzlich braucht kein Steuerpflichtiger ein Einkommen zu versteuern, das tatsächlich nicht ihm, sondern einem anderen zugeflossen ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 31. Oktober 1974 IV R 141/70, BFHE 113, 511, BStBl II 1975, 73).
  • BFH, 02.12.1976 - IV R 115/75

    Erbauseinandersetzung - Tod des Erblassers - Fortführung eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus BFH, 12.01.1978 - IV R 5/75
    Gehört zum Nachlaß ein gewerbliches Unternehmen (Einzelunternehmen) und wird dieses nach dem Tode des Erblassers, des bisherigen Einzelunternehmers, von allen Miterben oder auch nur von einem Teil der Miterben fortgeführt, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (siehe insbesondere Urteile vom 8. September 1971 I R 191/69, BFHE 103, 175, BStBl II 1972, 12; vom 4. Dezember 1974 I R 149/72, BFHE 114, 364, BStBl II 1975, 295; ferner Urteil vom 2. Dezember 1976 IV R 115/75, BFHE 121, 39, BStBl II 1977, 209) die seit dem Erbfall erwirtschafteten Gewinne einkommensteuerrechtlich grundsätzlich anteilig allen Miterben als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, weil die Miterben in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten ("die Person des Erblassers fortsetzen") und der Erbengemeinschaft die Erträge des Nachlasses, zu denen grundsätzlich auch die Gewinne eines gewerblichen Unternehmens gehören, bis zur Auseinandersetzung zufließen, und zwar einkommensteuerrechtlich in der aus der Person des Erblassers abzuleitenden Qualifikation als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
  • BFH, 23.04.1975 - I R 234/74

    Mehrgewinnanteile - Personengesellschaft - Vergleich - Einheitliche Feststellung

    Auszug aus BFH, 12.01.1978 - IV R 5/75
    Für die anteilige einkommensteuerrechtliche Zurechnung bestimmter Erträge des Nachlasses als Einkünfte aus Gewerbebetrieb aller Miterben genügt es, daß die Gewinne des zum Nachlaß gehörigen gewerblichen Unternehmens (ganz oder teilweise) der Erbengemeinschaft zufließen und daran alle Miterben tatsächlich teilhaben, sei es auch erst im Rahmen einer vergleichsweisen Auseinandersetzung (vgl. auch BFH-Urteile vom 23. April 1975 I R 234/74, BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603; vom 7. September 1972 IV 311/65, BFHE 107, 211, BStBl II 1973, 11).
  • BFH, 23.09.1986 - III R 215/82

    Einkommensteuerliche Anerkennung einer mit den Kindern getroffenen Vereinbarung

    Insbesondere ist dem FG darin zuzustimmen, daß der Bezug gemeinschaftlicher gewerblicher Einkünfte der Miterben bei längerem Fortbestand der Erbengemeinschaft nicht davon abhängig ist, daß die (einzelne) Miterben als Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen sind (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Januar 1978 IV R 5/75, BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333).

    Für die anteilige einkommensteuerrechtliche Zurechnung bestimmter Erträge des Nachlasses als Einkünfte aus Gewerbebetrieb aller Miterben genügt es, daß die Gewinne des zum Nachlaß gehörigen gewerblichen Unternehmens (ganz oder teilweise) der Erbengemeinschaft zufließen und daran alle Miterben tatsächlich teilhaben, sei es auch erst im Rahmen einer vergleichsweisen Auseinandersetzung (BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333, m. w. N.).

    Sind sie keine Mitunternehmer, so bestimmt das Ausmaß der tatsächlichen Teilhabe an den Gewinnen den Umfang der einkommensteuerrechtlichen Zurechnung von Gewinnanteilen bei den einzelnen Miterben; denn grundsätzlich braucht kein Steuerpflichtiger ein Einkommen zu versteuern, das tatsächlich nicht ihm, sondern einem anderen zugeflossen ist (BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333, m. w. N.).

  • BFH, 09.07.1985 - IX R 49/83

    Einkommensteuerliche Behandlung der Erbauseinandersetzung über Privatvermögen

    Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gibt es keine Abgrenzungsmerkmale - wie die Unternehmerinitiative und das Unternehmerrisiko für die Qualifikation eines Miterben als Mitunternehmer -, um beurteilen zu können, ob der Miterbe die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in eigener Person oder "in Fortsetzung der Person des Erblassers" erzielt (vgl. BFH- Urteil vom 12. Januar 1978 IV R 5/75, BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333).
  • BFH, 19.02.1981 - IV R 152/76

    Zur Frage der Behandlung einer sog. Innengesellschaft als Mitunternehmerschaft i.

    Eine einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns kann darüber hinaus auch in den Fällen geboten sein, in denen mehrere Person den Tatbestand der gewerblichen Einkunftserzielung gemeinsam erfüllen, ohne zugleich Mitunternehmer zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1978 IV R 5/75 , BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333, betreffend gewerbliche Einkünfte von Miterben).
  • FG Hamburg, 29.09.2010 - 6 K 246/09

    Einkommensteuer: Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbetrieb,

    ee) Andererseits gilt auch im Rahmen der Zusammenveranlagung der sog. Grundsatz der Individualbesteuerung mit der Folge, dass in der Regel für jeden Ehegatten eine eigene Summe der Einkünfte zu bilden ist, die erst in einem zweiten Schritt zu einer gemeinsamen Summe der Einkünfte addiert wird (vgl. etwa BFH-Urteile vom 25.06.2003 - X R 66/00, BFH/NV 2004, 19; vom 05.08.1986 - IX R 13/81, BStBl. II 1987, 297, 300; vom 23.08.1977 - VIII R 120/74, BStBl. II 1978, 333; FG Berlin, Urteil vom 03.11.2004 - 2 K 2052/02, EFG 2005, 1840; s. auch Seeger in: Schmidt, EStG, § 26b Rz. 2; Seiler in: Kirchhof, EStG, § 26b Rz. 4, mit weiteren Ausführungen zu Sonderfällen).

    Zu dem gleichen Ergebnis kommt man, wenn man mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Anwendung steuerlicher Vergünstigungsvorschriften davon ausgeht, dass die Einkünfte zusammen veranlagter Ehegatten im Anschluss an eine getrennte Ermittlung in der für die Ehegatten jeweils günstigsten Reihenfolge zu verrechnen sind (sog. Meistbegünstigungsprinzip, vgl. etwa BFH-Urteil vom 23.08.1977 - VIII R 120/74, BStBl. II 1978, 333, zu § 10d EStG 1965; vom 06.07.1989 - IV R 116/87, BStBl. II 1989, 787, zu § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG 1975, jetzt § 15 Abs. 4 EStG).

  • BFH, 01.12.1999 - IV B 27/99

    Verkauf eines Mitunternehmeranteils (Miterbenanteils)

    Die Divergenz zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. November 1995 II R 89/93 (BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242) und vom 12. Januar 1978 IV R 5/75 (BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333) ist weder in zulässiger Weise gerügt noch liegt sie vor.

    b) Ähnliches gilt für die angebliche Abweichung vom Senatsurteil in BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333.

  • BFH, 04.11.1998 - IV B 146/97

    Änderung von Steuerbescheiden: Rückwirkendes Ereignis

    Zu Recht weisen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) und das Finanzgericht darauf hin, daß die Klägerin nach der bis zum Beschluß des Großen Senats geltenden Rechtsprechung zwar nicht als Mitunternehmerin anzusehen war, die Mitunternehmerstellung des Erblassers jedoch fortsetzte (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, 841 ff., m.w.N.; insbesondere auch Senatsurteil vom 12. Januar 1978 IV R 5/75, BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333).
  • BGH, 18.04.1984 - IVa ZR 121/82

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung - Umkehr der

    Für die gesonderte Feststellung spielt es keine Rolle, ob alle Miterben bis zur Auseinandersetzung auch Mitunternehmer sind (BFHE 124, 436, 438; Tipke/Kruse 11. Aufl. Abgabenordnung § 180 Rdn. 15; Schmidt a.a.O. § 15 Anm. 64 a).

    Erforderlich ist jedoch, daß die Gewinne des zum Nachlaß gehörenden Unternehmens ganz oder teilweise der Erbengemeinschaft zufließen und daran alle Miterben tatsächlich teilhaben, und sei es auch erst im Rahmen einer vergleichsweisen Auseinandersetzung (BFHE 124, 436, 438).

  • BFH, 30.11.1989 - I R 19/87

    Steuerberaterkanzlei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Betrieb

  • BFH, 10.02.1987 - VIII R 297/81

    Rechtswidrigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheides wegen mangelhafter

  • BFH, 07.02.1980 - IV R 178/76

    Miterbe - Erbauseinandersetzung - Wirtschaftsgut - Mitunternehmeranteil -

  • BFH, 28.07.1978 - III R 43/78

    Betriebsvermögen - OHG - Miterbengemeinschaft - Mitunternehmer

  • BFH, 12.01.1978 - IV S 13/77
  • BFH, 28.11.1979 - I R 29/76

    Miterbe - Erbschaft - Rechtlichen Stellung des Nießbrauchers - Testamentarisch

  • FG Köln, 07.06.1985 - VII K 52/85

    Steuerliche Behandlung von Zuwendungen an Fördervereine politischer Parteien;

  • BFH, 18.03.1982 - IV R 64/78
  • BFH, 12.01.1978 - IV S 1213/77

    Gewinnfeststellungsbescheid - Anfechtung - Gewinnanteil - Revision - Vollziehung

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