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   BFH, 23.09.1999 - IV R 56/98   

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BFH, 23.09.1999 - IV R 56/98 (https://dejure.org/1999,1612)
BFH, Entscheidung vom 23.09.1999 - IV R 56/98 (https://dejure.org/1999,1612)
BFH, Entscheidung vom 23. September 1999 - IV R 56/98 (https://dejure.org/1999,1612)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ablauf der Feststellungsfrist - Gesonderte Feststellung - Feststellungsbeteiligter - Festsetzungsverjährung - Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides - Bilanzzusammenhang - Bisherige Gewinnverteilung

  • Judicialis

    AO 1977 § 181 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 181 Abs. 5
    Gesonderte Feststellung nach Fristablauf

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinnfeststellungsbescheid bei teilweiser Festsetzungsverjährung für Folgebescheide

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 181 Abs 5
    Festsetzungsfrist; Feststellung; Feststellungsfrist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 351
  • NVwZ 2000, 599
  • BB 1999, 2550
  • DB 1999, 2498
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 10.12.1992 - IV R 118/90

    Pensionszusage für Ehegatten eines beherrschenden Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 23.09.1999 - IV R 56/98
    Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn der Erlaß oder die Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides den Bilanzenzusammenhang betrifft oder zu einer Änderung der bisherigen Gewinnverteilung führt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381).

    aa) Der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 118/90 (BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381) verneint.

    cc) Die Finanzverwaltung wendet das Senatsurteil in BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an (BMF-Schreiben vom 24. Mai 1994 IV A 4 -S 0362- 3/94, BStBl I 1994, 302).

    ee) Allerdings beruft sich auch die u.a. im Senatsurteil in BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381 vertretene Gegenansicht auf die Gesetzesmaterialien.

    c) Der Senat schränkt nach erneuter Prüfung die allgemein gehaltenen Erwägungen in seinem Urteil in BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381 ein.

    Aus der Technik separater Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sollen dem Steuerpflichtigen weder Vor- noch Nachteile entstehen (Senatsurteil in BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381; Tipke/Kruse, a.a.O., § 181 AO 1977 Tz. 19).

    Der Senat neigt demgegenüber dazu, in solchen Fällen an den im Urteil in BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381 aufgestellten Grundsätzen festzuhalten, zumal sich die steuerlichen Folgen im Laufe der Jahre ausgleichen.

  • BFH, 27.08.1997 - XI R 72/96

    Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist

    Auszug aus BFH, 23.09.1999 - IV R 56/98
    bb) Andere Senate des BFH haben demgegenüber die Auffassung vertreten, daß jedenfalls in den Fällen, in denen es nicht um die einheitliche und gesonderte Feststellung von Gewinneinkünften gehe, auch nach Ablauf der Feststellungsfrist der Eintritt der Festsetzungsverjährung bei einem Feststellungsbeteiligten dem Erlaß eines Feststellungsbescheides nicht entgegenstehe (BFH-Urteile vom 8. Juni 1995 V R 20/94, BFHE 178, 297, BStBl II 1995, 822 zu einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Umsatzsteuer, und vom 27. August 1997 XI R 72/96, BFHE 183, 376, BStBl II 1997, 750 zur Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen).

    aa) Daß das Gesetz generell eine eingeschränkte gesonderte Feststellung zuläßt, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 181 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz AO 1977, wonach eine gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist "insoweit" erfolgen kann, "als ... (sie) für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist" (BFH-Urteile in BFHE 178, 297, BStBl II 1995, 822, und in BFHE 183, 376, BStBl II 1997, 750).

    Ob dieser Mangel über § 155 Abs. 2 AO 1977 beseitigt werden könnte, erscheint zweifelhaft, da dieser Tatbestand einer vorläufigen Regelung möglicherweise nur erfüllt ist, wenn ein Grundlagenbescheid noch erlassen werden kann (BFH-Urteil in BFHE 183, 376, BStBl II 1997, 750).

  • BFH, 08.06.1995 - V R 20/94

    Feststellungsfrist - Gesonderte Feststellung

    Auszug aus BFH, 23.09.1999 - IV R 56/98
    bb) Andere Senate des BFH haben demgegenüber die Auffassung vertreten, daß jedenfalls in den Fällen, in denen es nicht um die einheitliche und gesonderte Feststellung von Gewinneinkünften gehe, auch nach Ablauf der Feststellungsfrist der Eintritt der Festsetzungsverjährung bei einem Feststellungsbeteiligten dem Erlaß eines Feststellungsbescheides nicht entgegenstehe (BFH-Urteile vom 8. Juni 1995 V R 20/94, BFHE 178, 297, BStBl II 1995, 822 zu einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Umsatzsteuer, und vom 27. August 1997 XI R 72/96, BFHE 183, 376, BStBl II 1997, 750 zur Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen).

    aa) Daß das Gesetz generell eine eingeschränkte gesonderte Feststellung zuläßt, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 181 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz AO 1977, wonach eine gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist "insoweit" erfolgen kann, "als ... (sie) für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist" (BFH-Urteile in BFHE 178, 297, BStBl II 1995, 822, und in BFHE 183, 376, BStBl II 1997, 750).

  • BFH, 10.12.1985 - VIII R 41/85

    Bestimmung des Klägers - Einheitlichkeit der Entscheidung einer Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 23.09.1999 - IV R 56/98
    Geht es in einem Gewinnfeststellungsverfahren darum, ob bei einem Kommanditisten durch "Wegfall" seines negativen Kapitalkontos ein Gewinn entstanden ist, so ist damit die Erfassung eines gleich hohen Verlusts bei der Komplementär-GmbH verbunden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1980, 164; BFH-Urteil vom 10. Dezember 1985 VIII R 41/85, BFH/NV 1986, 404).

    Der Beiladung der Komplementär-GmbH bedarf es allerdings nicht, wenn die GmbH aufgelöst und im Handelsregister gelöscht ist und die Entscheidung über die Gewinn- und Verlustzurechnung für die GmbH unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt, auch nicht dem eines Verlustabzugs in Folgejahren, steuerliche Folgen haben könnte (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1986, 404; vom 11. Dezember 1986 IV R 334/84, BFH/NV 1987, 312).

  • BFH, 16.10.1991 - II R 23/89

    Verfahrensrechtliche Fragen, wenn anstelle einer wirtschaftlichen Einheit

    Auszug aus BFH, 23.09.1999 - IV R 56/98
    Durch § 181 Abs. 5 AO 1977 soll verhindert werden, daß die rechtliche Verselbständigung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu materiell unrichtigen Steuerfestsetzungen führt, obwohl die entsprechenden Steuern noch nicht verjährt sind (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1991 II R 23/89, BFHE 166, 168, BStBl II 1992, 454).
  • BFH, 18.03.1998 - II R 45/96

    Ergänzung eines Grundlagenbescheids

    Auszug aus BFH, 23.09.1999 - IV R 56/98
    Das FG hat ferner zutreffend entschieden, daß der vom FA erteilte Hinweis gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 den gesetzlichen Anforderungen entspricht (BFH-Urteil vom 18. März 1998 II R 45/96, BFHE 185, 348, BStBl II 1998, 426 unter Hinweis auf Niedersächsisches Finanzministerium, Erlaß vom 14. Februar 1996, Der Betrieb 1996, 506).
  • BFH, 14.05.1991 - VIII R 31/88

    Keine Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens bei der Ermittlung der Höhe des

    Auszug aus BFH, 23.09.1999 - IV R 56/98
    Zum einen können die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Gesetz einen ausreichenden Niederschlag gefunden haben (BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 30.04.1997 - 4 K 271/94

    Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist

    Auszug aus BFH, 23.09.1999 - IV R 56/98
    Das FG Baden-Württemberg hat sich in seinem Urteil vom 30. April 1997 4 K 271/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 857) der Auffassung des erkennenden Senats auch für einen Fall angeschlossen, in dem es nicht um Fragen des Bilanzenzusammenhangs, sondern der Verlustverteilung ging.
  • BFH, 11.12.1986 - IV R 334/84

    Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des

    Auszug aus BFH, 23.09.1999 - IV R 56/98
    Der Beiladung der Komplementär-GmbH bedarf es allerdings nicht, wenn die GmbH aufgelöst und im Handelsregister gelöscht ist und die Entscheidung über die Gewinn- und Verlustzurechnung für die GmbH unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt, auch nicht dem eines Verlustabzugs in Folgejahren, steuerliche Folgen haben könnte (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1986, 404; vom 11. Dezember 1986 IV R 334/84, BFH/NV 1987, 312).
  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 23.09.1999 - IV R 56/98
    Geht es in einem Gewinnfeststellungsverfahren darum, ob bei einem Kommanditisten durch "Wegfall" seines negativen Kapitalkontos ein Gewinn entstanden ist, so ist damit die Erfassung eines gleich hohen Verlusts bei der Komplementär-GmbH verbunden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1980, 164; BFH-Urteil vom 10. Dezember 1985 VIII R 41/85, BFH/NV 1986, 404).
  • Drs-Bund, 07.11.1975 - BT-Drs 7/4292
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Demgemäß ist auch im anhängigen Verfahren gegen den Bescheid zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags über eine mitunternehmerische Verbindung zwischen der Klägerin und der K-GbR unabhängig davon zu befinden, ob die hieraus erzielten gewerblichen Einkünfte noch einheitlich und gesondert festgestellt werden könnten (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1991 XI R 14/90, BFH/NV 1992, 377; zur Gewinnfeststellung siehe BFH-Urteil vom 23. September 1999 IV R 56/98, BFHE 189, 351).
  • BFH, 29.06.2011 - IX R 38/10

    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der

    § 181 Abs. 5 AO ist Ausdruck der dienenden Funktion des Feststellungsverfahrens (BTDrucks VI/1982, S. 157) und will verhindern, dass die rechtliche Verselbständigung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu materiell unrichtigen Steuerfestsetzungen führt, obschon die entsprechenden Steuern noch nicht verjährt sind (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1999 IV R 56/98, BFHE 189, 351).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2001 - L 10 VS 28/00

    Lebendorgantransplantation im Ausland - Zulässigkeit einer Überkreuzspende -

    Dennoch können die Motive und Vorstellungen der Mitglieder gesetzgeberischer Körperschaften bei der Gesetzesauslegung jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn sie - wie hier - im Gesetz einen ausreichenden Niederschlag gefunden haben (BFH NVwZ 2000, 599).
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