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   BFH, 13.02.1997 - IV R 57/96   

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https://dejure.org/1997,3964
BFH, 13.02.1997 - IV R 57/96 (https://dejure.org/1997,3964)
BFH, Entscheidung vom 13.02.1997 - IV R 57/96 (https://dejure.org/1997,3964)
BFH, Entscheidung vom 13. Februar 1997 - IV R 57/96 (https://dejure.org/1997,3964)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes als Veräußerung - Weiterführung trotz Abgabe einer "Abschlusserklärung als Landwirte"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13 a
    Betriebsaufgabe; Betriebsvermögen; Grundstück; Landwirtschaft; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78

    Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 13.02.1997 - IV R 57/96
    Im übrigen müßten bei einem Übergang im Jahr 1969 zur Liebhaberei (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381) nur die damals vorhandenen stillen Reserven versteuert werden.

    Die Betriebsaufgabe verlangt, daß nach der Betriebseinstellung die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an einen oder mehrere Abnehmer veräußert oder ganz oder teilweise in das Privatvermögen überführt werden (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, sowie Senatsurteile vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719; in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, und vom 21. Oktober 1993 IV R 42/93, BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385).

    Die Annahme einer Betriebsaufgabe erfordert daher eine Handlung des Steuerpflichtigen oder einen entsprechenden Rechtsvorgang, die darauf gerichtet sind, den Betrieb als selbständigen Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen (Senatsurteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381).

    Das gilt auch für den Übergang zur Liebhaberei, weil dann die im Betrieb enthaltenen stillen Reserven für die Erfassung bei einem späteren gewinnrealisierenden Vorgang genau festgehalten werden müssen (Senatsurteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381).

    Ob und ab welchem Zeitpunkt die Gewinnerzielungsabsicht aufgegeben wird, ist jedoch eine Frage der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Senatsurteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381).

  • BFH, 24.07.1986 - IV R 137/84

    Kein landwirtschaftlicher Liebhabereibetrieb bei Gewinnermittlung nach

    Auszug aus BFH, 13.02.1997 - IV R 57/96
    Da das FA den Gewinn nach § 13 a EStG zu Recht ermittelt habe, könne nicht geltend gemacht werden, es läge ein Liebhabereibetrieb vor (Senatsurteil vom 24. Juli 1986 IV R 137/84, BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808).

    Da für die Kläger die Gewinnermittlung nach § 13 a EStG durch geführt wurde, können sie nicht geltend machen, mangels Gewinnerzielungsabsicht habe seit 1969 ein einkommensteuerrechtlich nicht relevanter Liebhabereibetrieb vorgelegen (vgl. Senatsurteile in BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808, und vom 1. Dezember 1988 IV R 72/87, BFHE 155, 344, BStBl II 1989, 234).

    Auch wenn das Grünland erst bei Abgabe der "Abschlußerklärung" verpachtet worden wäre, hat der Betrieb der Kläger auch auf der Grundlage einer möglicherweise verringerten selbstbewirtschafteten Fläche weiterbestanden (vgl. Senatsurteile in BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808, und in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521).

  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

    Auszug aus BFH, 13.02.1997 - IV R 57/96
    Denn selbst eine parzellenweise Verpachtung aller Flächen führt nicht zur Zerschlagung eines Betriebes (Senatsurteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521), erst recht nicht, wenn -- wie hier -- noch der größere Teil selbst bewirtschaftet wird.

    Auch wenn das Grünland erst bei Abgabe der "Abschlußerklärung" verpachtet worden wäre, hat der Betrieb der Kläger auch auf der Grundlage einer möglicherweise verringerten selbstbewirtschafteten Fläche weiterbestanden (vgl. Senatsurteile in BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808, und in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 13.02.1997 - IV R 57/96
    Damit haben die Kläger jedenfalls nicht -- wie erforderlich -- unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb endgültig aufgeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und vom 23. Februar 1989 IV R 63/87, BFH/NV 1990, 219, sowie Senatsbeschlüsse vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297, und in BFH/NV 1991, 591).

    Denn selbst eine parzellenweise Verpachtung aller Flächen führt nicht zur Zerschlagung eines Betriebes (Senatsurteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521), erst recht nicht, wenn -- wie hier -- noch der größere Teil selbst bewirtschaftet wird.

  • BFH, 14.11.1990 - IV B 129/90

    Übernahme und Bewirtschaftung eines Hofes als lebensfähigen Organismus nach dem

    Auszug aus BFH, 13.02.1997 - IV R 57/96
    Das bisherige Betriebsver mögen darf nicht mehr für die angeblich aufgegebenen betrieblichen Zwecke genutzt werden (Senatsbeschluß vom 14. November 1990 IV B 129/90, BFH/NV 1991, 591).

    Damit haben die Kläger jedenfalls nicht -- wie erforderlich -- unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb endgültig aufgeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und vom 23. Februar 1989 IV R 63/87, BFH/NV 1990, 219, sowie Senatsbeschlüsse vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297, und in BFH/NV 1991, 591).

  • BFH, 07.11.1996 - IV R 69/95

    Nutzungsänderung zu gewillkürtem Betriebsvermögen ist keine Entnahme, keine

    Auszug aus BFH, 13.02.1997 - IV R 57/96
    Die Verpachtung des Grünlandes stellt als solche keine Entnahme dar, so daß auch diese Flächen Betriebsvermögen geblieben sind (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. November 1996 IV R 69/95).

    Ebenso sind die selbstbewirtschafteten oder für landwirtschaftliche Zwecke verpachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht dadurch zu Privatvermögen geworden, daß sie Baulandqualität erhielten (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448, und vom 7. November 1996 IV R 69/95).

  • BFH, 23.02.1989 - IV R 63/87

    Anforderungen an das Aufgeben eines Betriebes nach dem Einkommensteuergesetz

    Auszug aus BFH, 13.02.1997 - IV R 57/96
    Damit haben die Kläger jedenfalls nicht -- wie erforderlich -- unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb endgültig aufgeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und vom 23. Februar 1989 IV R 63/87, BFH/NV 1990, 219, sowie Senatsbeschlüsse vom 13. September 1990 IV R 60/90, BFH/NV 1991, 297, und in BFH/NV 1991, 591).
  • BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93

    Das FA ist bei Erlaß eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO 1977 nicht an

    Auszug aus BFH, 13.02.1997 - IV R 57/96
    Die Betriebsaufgabe verlangt, daß nach der Betriebseinstellung die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an einen oder mehrere Abnehmer veräußert oder ganz oder teilweise in das Privatvermögen überführt werden (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, sowie Senatsurteile vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719; in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, und vom 21. Oktober 1993 IV R 42/93, BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385).
  • FG Nürnberg, 13.06.1996 - VI 193/94

    Einkommensteuer; Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen

    Auszug aus BFH, 13.02.1997 - IV R 57/96
    Das FG führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 1206 veröffentlichten Urteil aus, die Klage sei zulässig, hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet, doch habe der Hilfsantrag Erfolg.
  • BFH, 27.10.1983 - IV R 217/81

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Betriebsabwicklung - Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 13.02.1997 - IV R 57/96
    Der Steuerpflichtige, der seine Tätigkeit als Land- und Forstwirt einstellt, kann sich entscheiden, ob er sein bisheriges Betriebsvermögen veräußern oder in sein Privatvermögen überführen will; doch muß er diese Wahl eindeutig und klar zum Ausdruck bringen (Senatsurteil vom 27. Oktober 1983 IV R 217/81, BFHE 139, 530, BStBl II 1984, 364).
  • BFH, 04.11.1982 - IV R 159/79

    Landwirtschaftlich genutztes Grundstück - Nutzungsänderung - Betriebsvermögen -

  • BFH, 13.09.1990 - IV R 60/90

    Folgen der Erklärung des Steuerpflichtigen er habe seinen Betrieb aufgegeben -

  • BFH, 26.05.1993 - X R 101/90

    Zum für Annahme einer Betriebsaufgabe maßgeblichen Zeitraum

  • BFH, 01.12.1988 - IV R 72/87

    1. Keine Berücksichtigung von Dauerverlusten bei Gewinnermittlung nach

  • BFH, 25.06.1970 - IV 350/64

    Tarifbegünstigte Betriebsaufgabe - Liquidation des Unternehmens - Tatsächliche

  • BFH, 12.11.1992 - IV R 41/91

    § 28 EStG bei Gewinn aus Auflösung von fortgesetzter Gütergemeinschaft

  • BFH, 23.11.1995 - IV R 36/94

    Aufgabeerklärung bei einer Betriebsverpachtung

  • BFH, 22.09.1994 - IV R 61/93

    1. Nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wege der Bilanzänderung

  • BFH, 30.08.2007 - IV B 40/07

    Aufgabeerklärung trotz Betreibens einer Hobbylandwirtschaft

    aa) Der BFH habe in dem Urteil vom 13. Februar 1997 IV R 57/96 (BFH/NV 1997, 649) den Rechtssatz geprägt, dass eine Betriebsaufgabeerklärung ins Leere gehe, wenn der landwirtschaftliche Betrieb auf verkleinerter Fläche fortgeführt wird.

    bb) Nach Ansicht des BFH (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 649) erfordere die Annahme einer Betriebsaufgabe eine Handlung des Steuerpflichtigen oder einen Rechtsvorgang, die darauf gerichtet seien, den Betrieb als selbstständigen Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen.

    Das FG ist nicht in einer Rechtsfrage von dem BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 649 abgewichen.

    In dem vom BFH im Urteil in BFH/NV 1997, 649 entschiedenen Fall hatten die Kläger dagegen 5, 33 ha Ackerland weiterhin selbst bewirtschaftet, Saatgut und Düngemittel eingekauft und ihre eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse verkauft; das ging --wie der BFH entschieden hat (unter 2.c. der Gründe)-- über eine reine Hobbylandwirtschaft für den Eigenbedarf sowie bloße Pflegemaßnahmen zum Schutz vor Verunkrautung hinaus.

    bb) Aus dem selben Grund liegt auch keine Abweichung hinsichtlich der Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe vor, die der BFH in dem Urteil in BFH/NV 1997, 649 aufgestellt hat.

    Im Urteilsfall in BFH/NV 1997, 649 fehlte es dagegen an einer unmissverständlichen Aufgabeerklärung; die Kläger hatten dort lediglich die Rechtsansicht geäußert, ein landwirtschaftlicher Betrieb existiere nicht mehr.

  • BFH, 15.05.2002 - X R 3/99

    Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei einem Liebhaberei-Betrieb

    a) Allerdings führt die Zuordnung eines einkommensteuerrechtlich relevanten Betriebs --z.B. eines Gewerbebetriebs-- ab einem bestimmten Zeitpunkt zur Liebhaberei nicht zu einer Betriebsaufgabe, so dass zu diesem Zeitpunkt, solange der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt, das Betriebsvermögen nicht unter Auflösung der stillen Reserven in das Privatvermögen überführt wird (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381; vom 13. Februar 1997 IV R 57/96, BFH/NV 1997, 649).
  • BFH, 20.01.1999 - IV B 99/98

    Betriebsfortführung trotz Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen

    Von einer Betriebsfortführung ist selbst dann auszugehen, wenn der Landwirt nach Verpachtung eines größeren Teiles der landwirtschaftlichen Nutzflächen die restlichen Flächen noch selbst bewirtschaftet und seinen Betrieb so mit wesentlich verringerter Selbstbewirtschaftung weiterführt (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1998, 1345, in BFH/NV 1991, 591; vgl. Senatsurteile vom 24. Juli 1986 IV R 137/84, BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808; in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521; vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95, BFH/NV 1997, 225, und vom 13. Februar 1997 IV R 57/96, BFH/NV 1997, 649).

    Durch die Rechtsprechung des BFH ist ebenfalls geklärt, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb bei einer ständigen Verkleinerung der bewirtschafteten Fläche nicht allein deshalb zerschlagen wird, weil eine ertragreiche Bewirtschaftung der Restfläche --im Streitfall geht das FG von einer verbleibenden Eigenfläche von 2 ha aus-- nicht mehr möglich ist (BFH-Urteile 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381; vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430; in BFH/NV 1996, 398; in BFH/NV 1997, 225, und in BFH/NV 1997, 649).

    Schließlich ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, daß der Steuerpflichtige wie für eine Entnahme (BFH-Urteil vom 20. März 1987 III R 172/82, BFHE 149, 536, BStBl II 1987, 679) die sog. objektive Beweislast für seine Behauptung trägt, durch die Verpachtung der bisher selbstbewirtschafteten Flächen sei der Betrieb aufgegeben worden (BFH-Urteile in BFH/NV 1996, 110, und in BFH/NV 1997, 649).

  • BFH, 07.05.1998 - IV B 31/97

    Anforderungen an das Fortbestehens eines Betriebes als sogenannter

    In letzterem Fall geht sogar eine Aufgabeerklärung ins Leere (Senatsurteil vom 13. Februar 1997 IV R 57/96, BFH/NV 1997, 649).

    Durch die Rechtsprechung des BFH ist ebenfalls geklärt, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb bei einer ständigen Verkleinerung der bewirtschafteten Fläche nicht allein deshalb zerschlagen wird, weil eine ertragreiche Bewirtschaftung der -- hier vom FG angenommenen -- Restfläche (3 800 qm) nicht mehr möglich ist (BFH- Urteile vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381; vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430; in BFH/NV 1996, 398, und in BFH/NV 1997, 649).

    Schließlich ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, daß der Steuerpflichtige wie bei einer Entnahme (BFH-Urteil vom 20. März 1987 III R 172/82, BFHE 149, 536, BStBl II 1987, 679) die sog. objektive Beweislast für seine Behauptung trägt, durch die Verpachtung der bisher selbstbewirtschafteten Flächen sei der Betrieb aufgegeben worden (BFH-Urteile vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110, und in BFH/NV 1997, 649).

  • FG München, 27.02.2007 - 13 K 5114/01

    Betriebsaufgabe bei fehlender aktviver Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen

    Die Betriebsaufgabe verlangt, dass nach der Betriebseinstellung die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an einen oder mehrere Abnehmer veräußert oder ganz oder teilweise in das Privatvermögen überführt werden (BFH-Urteile desvom 26. Mai 1993 X R 101/90, BStBl II 1993, 710; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BStBl II 1970, 719;vom 21. Oktober 1993 IV R 42/93, BStBl II 1994, 385;vom 13. Februar 1997 IV R 57/96, BFH/NV 1997, 649).

    Das bisherige Betriebsvermögen darf nicht mehr für die angeblich aufgegebenen betrieblichen Zwecke genutzt werden (BFH-Beschluss vom 14. November 1990 IV B 129/90, BFH/NV 1991, 591; BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 649).

    Der Steuerpflichtige, der seine Tätigkeit als Land- und Forstwirt einstellt, kann sich entscheiden, ob er sein bisheriges Betriebsvermögen veräußern oder in sein Privatvermögen überführen will; doch muss er diese Wahl eindeutig und klar zum Ausdruck bringen (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 649).

  • BFH, 29.11.2001 - IV R 91/99

    Für die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft ist bei

    Die Verpachtung selbst ändere nichts an der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft, solange nicht die Betriebsaufgabe erklärt werde (Senatsurteil vom 13. Februar 1997 IV R 57/96, BFH/NV 1997, 649).
  • BFH, 23.06.1999 - X R 113/96

    Eigenhändige Unterschrift im Klageverfahren

    Die hierzu erforderliche Gesamtwürdigung des FG läßt weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch eine Verletzung von Erfahrungssätzen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 13. Februar 1997 IV R 57/96, BFH/NV 1997, 649, 650; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540, BFH/NV 1999, 269, und vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFH/NV 1999, 717, 720) erkennen.
  • FG Schleswig-Holstein, 27.03.2001 - V 640/98

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einer nebenerwerblich betriebenen

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  • FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03

    Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

    Die Annahme einer Betriebsaufgabe erfordert also eine Handlung des Steuerpflichtigen oder einen entsprechenden Rechtsvorgang, der darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbständigen Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen, wobei das bisherige Betriebsvermögen danach tatsächlich nicht mehr für die angeblich aufgegebenen betrieblichen Zwecke genutzt werden darf (BFH-Urteil vom 13. Februar 1997 IV R 57/96, BFH/NV 1997, 649, m. w. N.).
  • BFH, 28.07.2006 - IV B 39/05

    Betriebsverpachtung

    Dort ist ausgeführt, "daß der Steuerpflichtige wie bei einer Entnahme (BFH-Urteil vom 20. März 1987 III R 172/82, BFHE 149, 536, BStBl II 1987, 679) die sog. objektive Beweislast für seine Behauptung trägt, durch die Verpachtung der bisher selbstbewirtschafteten Flächen sei der Betrieb aufgegeben worden (BFH-Urteile vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110, und in BFH/NV 1997, 649)".
  • FG Rheinland-Pfalz, 01.10.1999 - 3 K 2474/96

    Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und land- und forstwirtschaftlichem Betrieb;

  • FG Baden-Württemberg, 27.02.2002 - 2 K 34/00

    Zuordnung eines sich bisher im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen befindlichen

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