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   BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99   

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BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99 (https://dejure.org/2001,858)
BFH, Entscheidung vom 18.01.2001 - IV R 58/99 (https://dejure.org/2001,858)
BFH, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - IV R 58/99 (https://dejure.org/2001,858)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung von Darlehensverträgen - Einzelfallbetrachtung - Berücksichtigung des Fremdvergleichs - Schenkung - Vermutung der gegenseitigen Abhängigkeit der Verträge

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4; ; BGB § 516; ; BGB § 607

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4; BGB §§ 516, 607
    Schenkweise begründete Darlehensverbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Darlehen zwischen Personengesellschaft und nahen Angehörigen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Schenkung an Kinder und Rückdarlehen - Bundesfinanzhof erleichtert steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4
    Angehöriger; Darlehen; Schenkung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 377
  • NJW 2001, 1743
  • BB 2001, 665
  • DB 2001, 676
  • BStBl II 2001, 393
  • NZG 2001, 669
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 15.04.1999 - IV R 60/98

    Darlehensgewährung durch Kinder der Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99
    An der betrieblichen Veranlassung eines Darlehens kann es jedoch dann fehlen, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die die Kinder dem Vertrag zufolge sogleich wieder als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524, m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat die von den anderen Senaten für Einzelunternehmen aufgestellten Grundsätze in seinem Urteil in BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524 auf die Fälle ausgedehnt, in denen das Darlehen nicht dem Schenker, sondern einer von ihm beherrschten Gesellschaft gewährt wird.

    Dazu gehört insbesondere die Erwägung, dass Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen nicht deshalb --entgegen der Vorschrift des § 12 Nr. 2 EStG-- abziehbar sein sollen, weil sie sich bürgerlich-rechtlich formal als Darlehenszinsen darstellen (BFH-Urteile in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, und in BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524).

  • BFH, 12.02.1992 - X R 121/88

    Nicht abziehbare Zuwendungen durch Zuwendungen an Kinder (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99
    Bei einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen kann von einer betrieblichen Veranlassung nach ständiger Rechtsprechung allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und --abgesehen von dem zwischen Fremden nicht üblichen Entstehungsgrund der Schenkung-- sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

    Demgemäß haben der VIII. und der X. Senat des BFH entschieden, dass jedenfalls dann keine Schenkung mit anschließendem Darlehensvertrag, sondern ein befristetes Schenkungsversprechen, dem eine betriebliche Veranlassung fehlt, vorliegt, wenn Schenkungs- und Darlehensvertrag in einer Urkunde zusammengefasst sind (Urteile vom 10. April 1984 VIII R 134/81, BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705, und in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

    Dazu gehört insbesondere die Erwägung, dass Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen nicht deshalb --entgegen der Vorschrift des § 12 Nr. 2 EStG-- abziehbar sein sollen, weil sie sich bürgerlich-rechtlich formal als Darlehenszinsen darstellen (BFH-Urteile in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, und in BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524).

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 1/88

    Getrennte Beurteilung von Schenkungs- und Darlehensvereinbarungen unter

    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99
    Dies hat der VIII. Senat des BFH mit Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 1/88 (BFHE 163, 444, BStBl II 1991, 911) für den Fall anerkannt, dass Schenkung und Darlehen "unabhängig voneinander" vereinbart werden.

    Der Streitfall ist insoweit dem vergleichbar, der dem BFH-Urteil in BFHE 163, 444, BStBl II 1991, 911 zugrunde lag.

  • BFH, 20.03.1987 - III R 197/83

    Schuldzinsen aus schenkweise begründeten Darlehensverhältnissen zwischen Eltern

    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99
    Der III. Senat des BFH hat sich dem in seinem Urteil vom 17. Juni 1994 III R 30/92 (BFH/NV 1995, 197) unter teilweiser Aufgabe der im Urteil vom 20. März 1987 III R 197/83 (BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603) geäußerten, mehr zivilrechtlich geprägten Auffassung angeschlossen.

    Hält man die vorstehend dargestellten Grundsätze für zutreffend (zustimmend z.B. Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 15 Rdnr. 427; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rdnr. 520 "Angehörige - Schenkungs- und Darlehensverträge"; Blümich/Wacker, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. 330 "Darlehen zwischen Angehörigen"; ablehnend Paus, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1999, 952; Groh, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 753; kritisch auch Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 1999, 247), spricht einiges dafür, ihre Anwendung nicht auf Fälle zu beschränken, in denen Schenkungs- und Darlehensvertrag in ein und derselben Vertragsurkunde niedergelegt sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Januar 1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590, 592; Söhn in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. E 1053, m.w.N.; a.A. insoweit BFH-Urteil in BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99
    Auf derselben Erwägung beruht auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34), demzufolge ein Indiz (Zufluss des Ehegatten-Arbeitnehmergehalts auf einem Oderkonto) nicht zu einem Tatbestandsmerkmal verselbständigt werden darf.
  • BFH, 17.06.1994 - III R 30/92

    Darlehensverträge zwischen Eltern und minderjährigen Kindern

    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99
    Der III. Senat des BFH hat sich dem in seinem Urteil vom 17. Juni 1994 III R 30/92 (BFH/NV 1995, 197) unter teilweiser Aufgabe der im Urteil vom 20. März 1987 III R 197/83 (BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603) geäußerten, mehr zivilrechtlich geprägten Auffassung angeschlossen.
  • BFH, 28.01.1993 - IV R 109/91

    Schuldzinsen und Beurkundungsgebühren als Betriebsausgaben - Betriebliche

    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99
    Hält man die vorstehend dargestellten Grundsätze für zutreffend (zustimmend z.B. Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 15 Rdnr. 427; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rdnr. 520 "Angehörige - Schenkungs- und Darlehensverträge"; Blümich/Wacker, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. 330 "Darlehen zwischen Angehörigen"; ablehnend Paus, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1999, 952; Groh, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 753; kritisch auch Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 1999, 247), spricht einiges dafür, ihre Anwendung nicht auf Fälle zu beschränken, in denen Schenkungs- und Darlehensvertrag in ein und derselben Vertragsurkunde niedergelegt sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Januar 1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590, 592; Söhn in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. E 1053, m.w.N.; a.A. insoweit BFH-Urteil in BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603).
  • FG Münster, 06.11.1996 - 7 K 2545/93
    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99
    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt des Streitfalls von dem, der dem Urteil des FG Münster vom 6. November 1996 7 K 2545/93 E zugrunde lag (EFG 1997, 398, vom BFH durch Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG-- vom 20. Juli 1999 X R 17/97 bestätigt).
  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99
    Die Vermögensbereiche der Beteiligten stehen sich von vornherein selbständig gegenüber, wenn der Gläubiger das Darlehen allein aus seinen Mitteln gewährt (BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85, BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838).
  • BFH, 20.07.1999 - X R 17/97
    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99
    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt des Streitfalls von dem, der dem Urteil des FG Münster vom 6. November 1996 7 K 2545/93 E zugrunde lag (EFG 1997, 398, vom BFH durch Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG-- vom 20. Juli 1999 X R 17/97 bestätigt).
  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

  • BFH, 10.04.1984 - VIII R 134/81

    Schenkung mit anschließendem Darlehen oder Schenkungsversprechen.

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

  • FG Münster, 08.06.1999 - 6 K 4017/97

    Darlehensgewährung durch Kinder der Gesellschafter

  • BFH, 19.12.2007 - VIII R 13/05

    Schenkweise Abtretung von Darlehensteilforderungen eines beherrschenden

    b) Entscheidender Grund für die steuerrechtliche Nichtanerkennung der zivilrechtlich wirksamen Schenkung und Abtretung einer ebenfalls wirksamen Darlehensforderung ist, dass wirtschaftlich gesehen zunächst alles beim Alten bleibt und auf Seiten des Empfängers keine endgültige und materielle, sondern nur eine vorübergehende bzw. formale Vermögensmehrung eintritt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Mai 1984 VIII R 35/84, BFHE 142, 28, BStBl II 1985, 243; vom 16. April 1985 VIII R 26/85, BFH/NV 1985, 83; in BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705; in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524; vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; vom 14. Mai 2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547, m. umf.
  • BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03

    Anschaffungskosten - Eigenheimzulage - Gestaltungsmissbrauch - Rückschenkung

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann nämlich ein steuerrechtlich erheblicher Aufwand dann nicht anerkannt werden, wenn er nach dem Gesamtplan des Steuerpflichtigen durch gegenläufige Rechtsakte erst geschaffen oder wieder ausgeglichen wird und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung mit dem Aufwand vermieden werden soll (vgl. BFH-Urteile in BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 13. Oktober 1993 X R 81/91, BFH/NV 1994, 620; vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; vom 22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685; vom 31. Juli 2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26, m.w.N.).

    Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die das Indiz für eine von Anfang an beabsichtigte Rückübertragung, nämlich den zeitlichen Zusammenhang zwischen Veräußerung, Zahlung des Kaufpreises und alsbaldiger Rückschenkung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; Söffing, Betriebsberater 2004, 2777), erschüttern könnten.

  • BFH, 22.01.2002 - VIII R 46/00

    Schenkung - Rückgewähr durch Darlehen im Rahmen eines Gesamtplans

    Das gilt auch bei längeren Abständen zwischen Schenkungs- und Darlehensvertrag, wenn zwischen beiden Verträgen eine auf einem Gesamtplan beruhende sachliche Verknüpfung besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393).

    Das gilt auch für Schenkungen des eine Personengesellschaft beherrschenden Gesellschafters an eine ihm nahe stehende Person, wenn der Darlehensvertrag mit der Gesellschaft geschlossen wird (BFH-Urteile vom 28. Januar 1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590; vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524, unter 2. d cc der Gründe; vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393, unter 2. der Gründe).

    Darüber hinaus hat er inzwischen entschieden, dass er auch bei längeren Abständen zwischen den Verträgen keine steuerrechtlich beachtliche Schenkung mit betrieblich veranlasstem Darlehen annehmen würde, wenn zwischen den Verträgen eine auf einem Gesamtplan beruhende sachliche Verknüpfung besteht (BFH-Urteil in BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; so auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 1. Dezember 1992, BStBl I 1992, 729; Söhn in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. E 1053; Märkle, Beilage 2 zu Betriebs-Berater --BB-- 1993, 5).

  • BFH, 20.06.2023 - IX R 17/21

    Vermietung und Verpachtung: Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei

    Zudem handelt es sich bei der Ausnahme von der typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht aufgrund eines aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekts bei einer Wohnfläche von über 250 qm nicht um eine unwiderlegbare Vermutung, die allein dem Gesetzgeber vorbehalten wäre (BFH-Urteil vom 18.01.2001 - IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393, unter 3.).
  • FG Niedersachsen, 18.02.2003 - 13 K 193/01

    Versagung von Eigenheimzulage für die Anschaffung eines Dauerwohnrechts;

    Maßgeblich für die Beurteilung, ob § 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 vorliegt, ist weiter, ob zwischen Kaufvertrag und Schenkung eine auf einem Gesamtplan beruhende sachliche Verknüpfung besteht (z.B. BFH-Urteil vom 18.01.2001 IV R 58/99, BStBl II 2001, 393).

    Daher kann die Kürze der zwischen Kaufvertrag und Schenkung liegenden Zeit ein Indiz für die Abhängigkeit zwischen beiden Geschäften darstellen (BFH-Urteil vom 18.01.2001 IV R 58/99 BStBl II 2001, 393).

    Soweit sich die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH vom 18.01.2001 IV R 58/99 (BStBl II 2001, 393, 395), darauf beruft, dass die Kürze der zwischen zwei Rechtsgeschäften liegenden Zeit keine unwiderlegbare Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge begründet, ist ihr zuzustimmen.

    Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände in Bezug auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin und der übrigen familiären Gegebenheiten des vorliegenden Falles ist die zwischen Kaufvertrag und Schenkung liegende Zeit von rund 3 Monaten so kurz, dass sie als weiteres Indiz für eine "steuerschädliche" Verknüpfung beider Rechtsgeschäfte (i.S.v. § 42 Abs. 1 S. 1 AO 1977) zu werten ist (so auch BFH-Urteil vom 18.01.2001 IV R 58/99, BStBl II 2001, 393).

  • BFH, 19.01.2011 - X B 43/10

    Grundsätzliche Bedeutung; Gesamtplan-Rechtsprechung

    Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis aus den Entscheidungen, die die Frage der betrieblichen Veranlassung von Ausgaben unter dem Aspekt des Gesamtplanes würdigen (vgl. BFH-Urteile vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; vom 22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685; vom 31. Juli 2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26; und vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359).
  • BFH, 31.07.2002 - X R 103/96

    Vertrag zwischen nahen Angehörigen; Schuldzinsenabzug bei Schenkung und Darlehen;

    An der betrieblichen Veranlassung eines Darlehens kann es jedoch dann fehlen, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die die Kinder dem Vertrag zufolge sogleich wieder als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben (vgl. BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393).

    Inzwischen wird diese Frage jedoch auch bei längeren Abständen zwischen den Verträgen bejaht, wenn die Verträge durch einen der formalen Hin- und Rückgabe von Geld zugrunde liegenden Gesamtplan miteinander sachlich verknüpft sind (BFH-Urteil in BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393), der bezweckt, dass der "Beschenkte" die Darlehensvaluta gerade nicht zu seiner freien Verfügung und damit zum Erzielen eigener Einkünfte erhalten sollte, und der dem "Schenker" ermöglicht, die Darlehensvaluta dem "Beschenkten" erst zu einem späteren Zeitpunkt zur freien Verfügung auszuzahlen.

    Die getroffene Entscheidung steht schon deshalb nicht in Widerspruch zum BFH-Urteil in BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 593, weil sich die steuerliche Anerkennung der Darlehensgewährung dort nur als Ergebnis einer anderen tatrichterlichen Gesamtwürdigung eines in entscheidenden Punkten anders gelagerten Sachverhalts erweist, während hinsichtlich der maßgeblichen rechtlichen Erwägungen keine Abweichungen erkennbar sind.

  • BFH, 09.05.2001 - XI R 34/99

    Gewerblicher Grundstückshandel auch innerhalb der Drei-Objekte-Grenze?

    Der Gefahr, die Indizwirkung faktisch unwiderlegbar zu machen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; BFH-Urteil vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BStBl II 2001, 393, Finanz-Rundschau --FR-- 2001, 401), wird durch die von der Rechtsprechung verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles begegnet.
  • BFH, 03.06.2009 - IV B 48/09

    Freibetrag zur Abfindung weichender Erben: keine fristgerechte Verwendung des

    Zwar kann ein Darlehensvertrag auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn die Valutabeträge aus Mitteln stammen, die den Kindern zuvor von den Eltern geschenkt worden sind (Senatsurteil vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393, unter 2. der Gründe).

    Die angeblichen Darlehensbeträge bleiben bis zum Vollzug der Schenkung steuerrechtlich Kapital des Schenkers (Senatsurteil in BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393, unter 2. der Gründe; BFH-Urteil vom 22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685, unter II.1.a der Gründe).

  • BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98

    Darlehensgewährung nach vorangegangener Schenkung

    Das FG hat keine Gründe angeführt, und solche sind nach seinen Feststellungen auch nicht erkennbar, die einer endgültigen Vermögensverschiebung (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393, zu 2.) zwischen der Klägerin und ihren Kindern im Wege stehen könnten.
  • BFH, 14.05.2003 - X R 14/99

    Typisch stille Gesellschaft, minderjährige Kinder

  • BFH, 22.02.2005 - X B 164/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

  • BFH, 25.06.2002 - X B 30/01

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen; Fahrten zwischen Wohnung und

  • FG Hessen, 24.10.2007 - 1 K 268/04

    Abgrenzung zwischen Kettenschenkung und einheitlichem Schenkungsvorgang -

  • OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08

    Betrug; Beihilfe; Überlassen; Ebay-Acconut; Strafklageverbrauch

  • FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18

    Dividende im Sinne das DBA-Luxemburg - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

  • FG Baden-Württemberg, 08.06.2005 - 10 K 20/03

    Anerkennung eines Darlehensvertrages zwischen nahen Angehörigen bei Schenkung des

  • FG Niedersachsen, 05.09.2003 - 13 K 99/98

    Anspruch auf Eigenheimzulage; Förderung des entgeltlichen Erwerbs; Erfordernis

  • FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3216/06

    Übernahme von privat veranlassten Darlehensverbindlichkeiten durch eine GbR

  • BFH, 08.06.2006 - IX B 121/05

    Mittelbare Grundstücksschenkung - Wohnungseigentumsförderung

  • FG Baden-Württemberg, 06.02.2023 - 10 K 1285/20

    Verlustberücksichtigung bei Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung unter

  • BFH, 25.07.2007 - IX B 57/07

    Divergenz nur bei Vergleichbarkeit der entschiedenen Sachverhalte

  • FG Hamburg, 24.07.2002 - VI 115/01

    Abzug von Darlehenszinsen an minderjährige Kinder:

  • FG Münster, 22.06.2001 - 11 K 2209/00

    Zurechnung von Zinserträgen bei darlehnsweiser Überlassung des zuvor geschenkt

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