Weitere Entscheidung unten: BFH, 30.10.2008

Rechtsprechung
   BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05   

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BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05 (https://dejure.org/2007,3507)
BFH, Entscheidung vom 19.04.2007 - IV R 59/05 (https://dejure.org/2007,3507)
BFH, Entscheidung vom 19. April 2007 - IV R 59/05 (https://dejure.org/2007,3507)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    GewStG § 2 Abs. 2 Satz 3; ; GewStG § ... 2 Abs. 5; ; GewStG § 7; ; GewStG § 8; ; GewStG § 9; ; GewStG § 10a; ; GewStG § 10a Satz 1; ; GewStG § 10a Satz 2; ; GewStG § 10a Satz 4; ; GewStG § 10a Satz 5; ; GewStG § 14 Satz 2; ; GewStG § 36 Abs. 1; ; GewStG § 36 Abs. 2 Satz 2; ; GewStG § 36 Abs. 3; ; GewStG § 36 Abs. 9; ; BVerfGG § 80 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8; ; EStG § 5; ; EStG § 10d; ; EStG § 10d Abs. 2; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 4; ; EStG § 35 Abs. 3 Satz 2; ; EStG § 52 Abs. 3a; ; EStG § 52 Abs. 16; ; 3. GewStDV § 19; ; KStG § 8 Abs. 4; ; ZPO § 890; ; GWB § 38 Abs. 2 Satz 2

  • gmbhr.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 10a, § 36 Abs. 9
    Rückwirkende Kürzung der gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs bei Ausscheiden eines Mitunternehmers; Vorlage an BVerfG

  • datenbank.nwb.de

    Kürzung des Verlustvortrags bei Ausscheiden eines Mitunternehmers; Einholung einer Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der durch § 36 Abs. 9 GewStG angeordneten rückwirkenden Anwendung von § 10a Satz 4 durch das JStG 2007 (Az.des BVerfG: 1 BvL 4/07)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungswidrigkeit der zu § 10a S. 4 u. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) ergangenen Anwendungsregelung des § 36 Abs. 9 GewStG i.d.F. des JStG 2007; Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung von § 36 Abs. 9 GewStG i.d.F. des ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (56)

  • BFH, 16.02.1994 - XI R 50/88

    Bei Personengesellschaften sind die nach § 10a GewStG verrechenbaren Fehlbeträge

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05
    Wie der Bundesfinanzhof --BFH-- (vgl. BFH-Entscheidungen vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794, und vom 16. Februar 1994 XI R 50/88, BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364) entschieden habe, erfordere die Verlustberechnung gemäß § 10a GewStG eine auf die einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung.

    Das BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 wende die Finanzverwaltung auf Grund gleichlautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 1392) über den entschiedenen Fall hinaus nicht an.

    Ausgehend von der zutreffend im BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 niedergelegten Auffassung berechne sich der festzustellende vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1999 auf 140 207 DM.

    Die Verluste aus Gewerbebetrieb seien entsprechend der Gewinnverteilung in den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung, also unter Berücksichtigung der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben, den Gesellschaftern zuzuweisen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364).

    Darüber hinaus führe die in dem BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 und auch vom FG vorgenommene Berechnung zu einer erheblichen Komplizierung des gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs.

    Da die Finanzverwaltung die in dem BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 vertretene Rechtsauffassung nicht akzeptiert habe, habe kein Steuerbürger davon ausgehen können, dass die Rechtsgrundsätze dieses Urteils in allen anderen Fällen ebenfalls angewendet würden.

    Die Verlustverrechnung nach § 10a Satz 1 GewStG kommt indessen nur dann in Betracht, wenn die Gesellschaft als solche im Verlustentstehungsjahr einen Verlust, im Anrechnungsjahr einen Gewinn erzielt hat (BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364, unter II.3. der Gründe).

    Nach den im BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 aufgestellten Grundsätzen erfordert die Verlustverrechnung gemäß § 10a Satz 1 GewStG eine auf den einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung, bei der die Verlustverrechnung jeweils für den einzelnen Mitunternehmer vorzunehmen ist (vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794, und BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731).

    Die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen sind sodann wieder zum einheitlichen Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen (BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364).

    cc) Allerdings wendet die Finanzverwaltung das BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 über den entschiedenen Fall hinaus nicht an (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder in BStBl I 1996, 1392).

    Der BFH hat bereits in seinem Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 entschieden, dass hierfür sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel sowie unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen sind.

    Mit dem BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 war --entsprechend der Aufgabe eines obersten Gerichtshofs des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG)-- die Rechtslage geklärt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 31. März 1965 2 BvL 17/63, BVerfGE 18, 429, 437).

    Vor Verkündung des JStG 2007 war im hier fraglichen Sachbereich durch das BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 und die nachfolgende BFH-Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil in BFHE 213, 12), die an den in dem BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 aufgestellten Grundsätzen festgehalten hat, geklärt, dass bei der gewerbesteuerrechtlichen Verlustverrechnung sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen sind.

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05
    Der Einzelne wäre in seiner Freiheit erheblich gefährdet, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. März 1971 2 BvL 3/68, BVerfGE 30, 272, 285; vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 257 f., und vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78).

    Belastende Steuergesetze dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 13, 261, 271) oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, 254).

    a) Eine Rechtsnorm entfaltet nach der Rechtsprechung des BVerfG dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (BVerfG-Urteil vom 22. März 1983 2 BvR 475/78, BVerfGE 63, 343, 353; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, 241).

    Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, 242, 254).

    Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 9. Juni 1977 2 BvR 499/74, BVerfGE 45, 142, 167 f.; in BVerfGE 72, 200, 242, und vom 13. November 1990 2 BvF 3/88, BVerfGE 83, 89, 109 f.).

    Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 8. Juli 1971 1 BvR 766/66, BVerfGE 31, 275, 292 ff., und in BVerfGE 72, 200, 242).

    e) Für die Unterscheidung, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliegt, stellt das BVerfG bei Veranlagungssteuern --zu denen auch die Gewerbesteuer gehört (§§ 14 Satz 1, 18 GewStG)-- aufgrund der Jahresbezogenheit der Einkünfteermittlung (vgl. § 14 Satz 2 GewStG) grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ab (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, 252 für die veranlagte Einkommensteuer, ebenso z.B. BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 1992 2 BvR 1824/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1992, 729 für die Umsatzsteuer).

    In allen anderen Fällen, in denen die Änderung noch während des Laufs des Veranlagungszeitraums (Erhebungszeitraums) verkündet wird, soll lediglich die Neubestimmung einer bislang noch nicht eingetretenen Rechtsfolge vorliegen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, 253).

    Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht --oder nicht mehr-- vorhandenen schutzwürdigen Vertrauens des Einzelnen durchbrochen werden (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 97, 67, 79 f., und in BVerfGE 72, 200, 258).

    In der Rechtsprechung des BVerfG sind die einzelnen Rechtfertigungsgründe falltypisch, aber nicht erschöpfend entwickelt worden (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 97, 67, 80, und in BVerfGE 72, 200, 258).

    c) Auf das geltende Recht kann sich der Bürger nach der Rechtsprechung des BVerfG auch dann nicht verlassen, wenn die Rechtslage so unklar und verworren oder lückenhaft ist, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, 259 f., und vom 25. Mai 1993 1 BvR 1509, 1648/91, BVerfGE 88, 384, 404).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05
    Der Einzelne wäre in seiner Freiheit erheblich gefährdet, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. März 1971 2 BvL 3/68, BVerfGE 30, 272, 285; vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 257 f., und vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78).

    Der BFH stellt vielmehr den vom BVerfG insbesondere im Bereich der Lenkungsnormen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 1964 2 BvL 22, 23/63, BVerfGE 18, 135, 143 f.; in BVerfGE 97, 67, 80, und in BVerfGE 105, 17, 37) betonten Dispositionsschutz in den Vordergrund (BFH-Beschlüsse in BFHE 200, 560, BStBl II 2003, 257; in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284; in BStBl II 2006, 887, und in BStBl II 2006, 895; ebenso bereits BFH-Beschluss vom 3. November 1982 I R 3/79, BFHE 137, 275, BStBl II 1983, 259).

    Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht --oder nicht mehr-- vorhandenen schutzwürdigen Vertrauens des Einzelnen durchbrochen werden (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 97, 67, 79 f., und in BVerfGE 72, 200, 258).

    In der Rechtsprechung des BVerfG sind die einzelnen Rechtfertigungsgründe falltypisch, aber nicht erschöpfend entwickelt worden (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 97, 67, 80, und in BVerfGE 72, 200, 258).

    d) Das Vertrauen des Bürgers ist nach der Rechtsprechung des BVerfG auch dann nicht schutzwürdig, wenn er im Zeitpunkt seiner wirtschaftlichen Disposition mit der Änderung der Rechtslage rechnen musste (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 97, 67, 79; in BVerfGE 30, 367, 387, und in BVerfGE 13, 261, 272).

    Nach Auffassung des BVerfG entfällt das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage in der Regel schon im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67, 79, m.w.N.).

  • BFH, 11.02.1998 - I R 81/97

    Verlustabzug beim Mantelkauf

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05
    a) Unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 81/97 (BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485) zu § 8 Abs. 4 KStG meint das FA offenbar, der steuerlich relevante Sachverhalt sei insoweit noch nicht abgeschlossen, als zwar die Entstehung der Verluste in der Vergangenheit liege, die Rechtsfolge, nämlich die Beschränkung der Abzugsfähigkeit, aber erst in dem Zeitpunkt eintrete, in dem die Verrechnung vorgenommen werde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485, unter II.2.a der Gründe, zweiter Absatz).

    b) Das FA beruft sich indessen zu Unrecht auf das BFH-Urteil in BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485.

    Nur vor diesem Hintergrund ist dem BFH-Urteil in BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485 zuzustimmen, das die Berücksichtigung eines noch nicht verbrauchten Verlustvortrags aus 1983 im Streitjahr 1990 betraf.

    Soweit das BFH-Urteil in BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485 am Ende ausführt, der Umstand, dass die entstandenen Verluste nach § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG (Anm. des beschließenden Senats: i.d.F. des StRG 1990 - a.F.) bereits im Entstehungsjahr gesondert festzustellen seien, gebe für die künftige Behandlung dieser Verluste nichts her, handelt es sich um ein obiter dictum.

    Dieser Betrag wird auch nach der im BFH-Urteil in BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485 geäußerten Auffassung durch den Verlustfeststellungsbescheid verbindlich festgelegt.

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05
    Hierbei handelt es sich unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BVerfG vom 23. Januar 1990, BVerfGE 81, 228, 239, um eine zulässige rückwirkende Anwendung einer Gesetzesänderung.

    a) Der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 9 GewStG i.d.F. des JStG 2007 die --im Streitfall auch vom FA geäußerte-- Ansicht vertreten, es handele sich bei der Anwendung von § 10a GewStG i.d.F. des JStG 2007 für Erhebungszeiträume vor 2007 um eine unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses vom 23. Januar 1990 1 BvL 4, 5, 6, 7/87 (BVerfGE 81, 228) zulässige Rückwirkung.

    aa) Mit dem Beschluss in BVerfGE 81, 228 hat das BVerfG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006) nach näherer Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung für mit dem GG vereinbar angesehen.

    In der Zeit bis zum Erlass dieser Neuregelung habe wegen deren unverzüglicher Ankündigung kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen können (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 81, 228, 239).

    bb) Im Streitfall liegen die vom BVerfG in dem Beschluss in BVerfGE 81, 228 für die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung geforderten Voraussetzungen indessen nicht vor.

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05
    Nach Auffassung des BVerfG bedarf das Vertrauen des Betroffenen auf die geltende Rechtslage dann nicht des Schutzes gegenüber rückwirkenden Gesetzesänderungen, wenn dadurch kein oder nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 30, 367, 389).

    Der Gesetzgeber durfte angesichts der klaren Rechtslage die zutreffende Rechtsprechung nicht rückwirkend korrigieren (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 30, 367, 389).

    d) Das Vertrauen des Bürgers ist nach der Rechtsprechung des BVerfG auch dann nicht schutzwürdig, wenn er im Zeitpunkt seiner wirtschaftlichen Disposition mit der Änderung der Rechtslage rechnen musste (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 97, 67, 79; in BVerfGE 30, 367, 387, und in BVerfGE 13, 261, 272).

    Das an sich wünschenswerte Bestreben nach Verwaltungsvereinfachung genügt nicht, um ein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 30, 367, 391, und in BVerfGE 105, 17, 44).

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05
    Er hat an dieser Unterscheidung auch in Ansehung der hiergegen in der Literatur teilweise erhobenen Bedenken (vgl. z.B. Friauf, Betriebs-Berater --BB-- 1972, 669, 675; Lang, WPg 1998, 163 ff.; Schaumburg, Der Betrieb --DB-- 2000, 1884 ff.; Jachmann, Thüringer Verwaltungsblätter --ThVBl-- 1999, 269 ff., und in Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl., § 4 Rz 178; ausführlich Hey, Steuerplanungssicherheit als Rechtsproblem, 2002, S. 245 ff., m.w.N.) festgehalten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, 291; vom 2. August 2006 XI R 34/02, BStBl II 2006, 887, und XI R 30/03, BStBl II 2006, 895; BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398, und in BFH/NV 2007, 616).

    aa) Die Rechtsprechung des BVerfG, die zur Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung bei Veranlagungssteuern auf den Ablauf des Veranlagungszeitraums abstellt, ist im Schrifttum vielfach auf Kritik gestoßen (vgl. die Nachweise im BFH-Beschluss in BStBl II 2006, 887, 890 f.).

    Der BFH stellt vielmehr den vom BVerfG insbesondere im Bereich der Lenkungsnormen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 1964 2 BvL 22, 23/63, BVerfGE 18, 135, 143 f.; in BVerfGE 97, 67, 80, und in BVerfGE 105, 17, 37) betonten Dispositionsschutz in den Vordergrund (BFH-Beschlüsse in BFHE 200, 560, BStBl II 2003, 257; in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284; in BStBl II 2006, 887, und in BStBl II 2006, 895; ebenso bereits BFH-Beschluss vom 3. November 1982 I R 3/79, BFHE 137, 275, BStBl II 1983, 259).

    Demgegenüber wird in der neueren Rechtsprechung des XI. Senats des BFH grundsätzlich die Verkündung (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG) des Änderungsgesetzes als der Zeitpunkt angesehen, bis zu dem das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die alte Rechtslage schutzwürdig ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BStBl II 2006, 887, 892, und in BStBl II 2006, 895, 901).

  • BFH, 17.01.2006 - VIII R 96/04

    Ermittlung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts bei Gesellschafterwechsel in einer

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05
    Nunmehr liegt mit der Entscheidung vom 17. Januar 2006, VIII R 96/04, ein weiteres BFH-Urteil vor, in dem das Gericht nicht den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel, sondern eine strikt mitunternehmerbezogene Ermittlung als gebotene Methode zur Ermittlung des anteiligen Verlustbetrags ansieht.

    In diesem Sinne hat auch der BFH in seinem Urteil vom 17. Januar 2006 VIII R 96/04 (BFHE 213, 12) entschieden.

    Vor Verkündung des JStG 2007 war im hier fraglichen Sachbereich durch das BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 und die nachfolgende BFH-Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil in BFHE 213, 12), die an den in dem BFH-Urteil in BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364 aufgestellten Grundsätzen festgehalten hat, geklärt, dass bei der gewerbesteuerrechtlichen Verlustverrechnung sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen sind.

  • BFH, 14.12.1989 - IV R 117/88

    Personengesellschaft - Veräußerung einer Beteiligung - Anteil am Gewerbeverlust -

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05
    Der Verlustanteil eines Gesellschafters steht also nicht für einen Verlustvortrag zur Verfügung, soweit die Gesellschaft --etwa infolge von Sonderbetriebseinnahmen anderer Gesellschafter-- insgesamt einen (positiven) Gewerbeertrag oder auch einen gegenüber dem Verlustanteil des Gesellschafters niedrigeren Verlust erzielt hat (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1989 IV R 117/88, BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436, unter 8. der Gründe).

    Würde man diesem Umstand nicht Rechnung tragen, käme es zu einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung (BFH-Urteil in BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436, unter 8. der Gründe).

    aa) Insbesondere ist es zutreffend davon ausgegangen, dass im Jahr 1999 der aus Sondervergütungen resultierende Gewinnanteil des Kommanditisten H (80 931 DM) nicht mit dessen Anteil am vortragsfähigen Verlust auf den 31. Dezember 1998 (174 147 DM) verrechnet werden durfte, sondern mit dem entsprechenden Verlustanteil der Klägerin zu saldieren war (s.o. unter B.II.1.a aa mit Hinweis auf das Senatsurteil in BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436, unter 8. der Gründe).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05
    Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfG-Urteil vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 271, und BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, 37, m.w.N.).

    Der BFH stellt vielmehr den vom BVerfG insbesondere im Bereich der Lenkungsnormen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 1964 2 BvL 22, 23/63, BVerfGE 18, 135, 143 f.; in BVerfGE 97, 67, 80, und in BVerfGE 105, 17, 37) betonten Dispositionsschutz in den Vordergrund (BFH-Beschlüsse in BFHE 200, 560, BStBl II 2003, 257; in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284; in BStBl II 2006, 887, und in BStBl II 2006, 895; ebenso bereits BFH-Beschluss vom 3. November 1982 I R 3/79, BFHE 137, 275, BStBl II 1983, 259).

    Das an sich wünschenswerte Bestreben nach Verwaltungsvereinfachung genügt nicht, um ein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 30, 367, 391, und in BVerfGE 105, 17, 44).

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BFH, 09.06.1999 - I R 37/98

    "Mehrfache Abhängigkeit" bei gewerbesteuerlicher Mehrmütterorganschaft

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10

  • BFH, 21.11.1983 - GrS 3/82

    Öffentlich-rechtliche Sparkasse - Ordnungswidrigkeit - Geldbuße -

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

  • BFH, 09.06.1999 - I R 43/97

    Gewerbesteuerliche Mehrmütterorganschaft

  • BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01

    Entlassungsentschädigung: 1998 vereinbart und 1999 ausgezahlt

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

  • BFH, 31.08.1999 - VIII B 74/99

    Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

  • BFH, 06.11.1968 - I R 12/66

    Steuerrechtliche Behandlung einer gegen einen Steuerpflichtigen verhängten

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 69/99

    Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BFH, 14.08.1958 - I 39/57 U

    Verhältnis von Rechtsprechung und Verwaltung im demokratischen Rechtsstaat -

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 10/99

    Bilanzänderung - Reinvestitionsrücklage

  • BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 7b Abs. 5 EstG i.d.F. des StÄndG 1958

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

  • BFH, 09.04.1965 - VI 23/65 S

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Kosten für die Anschaffung von Möbel und

  • BFH, 14.03.2006 - I R 1/04

    Berücksichtigung von Verlusten bei Beendigung einer gewerbesteuerlichen

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

  • BFH, 12.06.1996 - IV B 133/95

    Folgen für das Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft für

  • BFH, 08.10.1986 - I R 65/85

    Verpflichtung zur Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbetrages -

  • BVerfG, 15.01.1992 - 2 BvR 1824/89

    Verfassungsmäßigkeit der Selbstverbrauchsteuer

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BFH, 22.02.2006 - I B 145/05

    Gewerbesteuerliche Mehrmütterorganschaft verfassungsgemäß

  • BFH, 06.05.1986 - IX B 121/84

    Werbungskostenüberschuß - Gebäudeteil - Vermietung - Eigene Wohnzwecke

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BFH, 18.12.1975 - IV R 12/72

    Gebührenpflichtige Verwarnung - Betriebsausgabe - Rechtsanwaltsgebühren -

  • BFH, 26.03.1991 - IX R 162/85

    Die Beschränkung des Verlustausgleichs nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG

  • BFH, 26.08.1986 - IX R 54/81

    Einfamilienhaus - Erhöhte Absetzung - Beschluß der Bundesregierung -

  • BFH, 14.04.1993 - I R 128/90

    Steuerrechtliche Anerkennung und Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung

  • BFH, 03.11.1982 - I R 3/79

    Verfassungsmäßigkeit - Verfassungswidrigkeit des DBA-Schweiz 1971 - Aussetzung

  • BFH, 21.07.1955 - IV 373/54 U

    Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Kosten eines Strafprozesses als

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BFH, 25.06.1957 - I 22/55 U

    Rechtmäßigkeit der Annahme eines Organverhältnisses unmittelbar zu einer Vielzahl

  • BFH, 16.05.2001 - I R 102/00

    Rückwirkende Besteuerung von Kursgewinnen aus Optionsanleihen zulässig

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • FG Düsseldorf, 15.09.2005 - 11 K 7141/01

    Verlustvortrag; Verlustanteil; Gewerbeverlust; ausscheidender

  • FG Düsseldorf, 29.06.2004 - 3 K 4577/02

    Anforderungen an die Auslegung eines Gesellschaftsvertrages; Voraussetzungen für

  • RFH, 10.07.1935 - IV A 33/35
  • VG Köln, 23.03.2011 - 21 K 7840/09

    Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer für eine im Eigentum stehende

    vgl. BFH, Beschluss vom 19. April 2007 - IV R 59/05 -, Juris, Rn. 121; BSG, Beschluss vom 29. August 2006 - B 13 R 7/06 - Rn. 80 ff.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1961 - 2 BvL 15/59 - (BVerfGE 13, 206), Juris, Rn. 47; BFH, Beschluss vom 19. April 2007 - IV R 59/05 -, Juris, Rn. 121; FG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 9 K 5096/07 -, Juris, Rn. 69.

  • VG Köln, 23.03.2011 - 21 K 8358/09

    Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln als

    vgl. BFH, Beschluss vom 19. April 2007 - IV R 59/05 -, Juris, Rn. 121; BSG, Beschluss vom 29. August 2006 - B 13 R 7/06 - Rn. 80 ff.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1961 - 2 BvL 15/59 - (BVerfGE 13, 206), Juris, Rn. 47; BFH, Beschluss vom 19. April 2007 - IV R 59/05 -, Juris, Rn. 121; FG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 9 K 5096/07 -, Juris, Rn. 69.

  • BFH, 08.11.2007 - IV B 171/06

    Gewerbesteuerrechtlicher Verlustvortrag - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Auch kann nach Ergehen der Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats vom 19. April 2007 IV R 4/06 (BFHE 217, 117) und IV R 59/05 (BFH/NV 2007, 2334) nicht zweifelhaft sein, dass der Frage, ob die rückwirkende Anwendungsregelung des § 36 Abs. 9 GewStG n.F. einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält, grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt.
  • FG Düsseldorf, 26.10.2007 - 18 K 621/04

    Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem

    Der 11. Senat des BFH stellt zur Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung abweichend von der Rechtsprechung des BVerfG nicht auf die Entstehung der Steuer, sondern generell auf die Disposition des Steuerpflichtigen ab (BFH-Beschluss vom 2.8.2006 XI R 34/02, BStBl. II 2006, 887, Tz. 63 bei [...]; Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 58/06; ebenso BFH-Beschluss vom 19.4.2007 IV R 59/05, BFH/NV 2007, 2334; offen gelassen in BFH-Urteil vom 24.4.2007 I R 16/06, BStBl. II 2007, 707).
  • FG Düsseldorf, 11.05.2009 - 11 K 7141/01

    Grundlagen für die gerichtliche Festsetzung eines Streitwertes in einem Verfahren

    Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im anschließenden Revisionsverfahren (Az. IV R 59/05) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, erklärte der Bundesfinanzhof - BFH - das Senatsurteil vom 15. September 2005 mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 für gegenstandslos und legte dem Beklagten die Kosten des gesamten Verfahrens auf.
  • FG Niedersachsen, 06.03.2012 - 13 K 251/10

    Aufdeckung von stillen Reserven bei Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem

    Der 11. Senat des BFH stellt zur Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung abweichend von der Rechtsprechung des BVerfG nicht auf die Entstehung der Steuer, sondern generell auf die Disposition des Steuerpflichtigen ab (BFH-Beschluss vom 2.8.2006 XI R 34/02, BStBl. II 2006, 887, Tz. 63 bei juris; Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 58/06; ebenso BFH-Beschluss vom 19.4.2007 IV R 59/05, BFH/NV 2007, 2334; offen gelassen in BFH-Urteil vom 24.4.2007 I R 16/06, BStBl. II 2007, 707).
  • BVerfG - 1 BvL 5/07 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    - IV R 59/05 und IV R 4/06- zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die zu § 10a Satz 4 und 5 GewStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 9 GewStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als danach für den Erhebungszeitraum 1999 bzw. 2000 bei einer Mitunternehmerschaft der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug im Falle des Ausscheidens eines Mitunternehmers in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitunternehmers geltende Gesetz vorsah.
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Rechtsprechung
   BFH, 30.10.2008 - IV R 59/05 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4909
BFH, 30.10.2008 - IV R 59/05 (1) (https://dejure.org/2008,4909)
BFH, Entscheidung vom 30.10.2008 - IV R 59/05 (1) (https://dejure.org/2008,4909)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 2008 - IV R 59/05 (1) (https://dejure.org/2008,4909)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs; Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das BVerfG

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des an das Bundesverfassungsgericht (BverfG) gerichteten Vorlagebeschlusses

  • Judicialis

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rücknahme der Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht wegen rückwirkender Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Verfahrensgang

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