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   BFH, 06.08.1998 - IV R 6/98   

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https://dejure.org/1998,3047
BFH, 06.08.1998 - IV R 6/98 (https://dejure.org/1998,3047)
BFH, Entscheidung vom 06.08.1998 - IV R 6/98 (https://dejure.org/1998,3047)
BFH, Entscheidung vom 06. August 1998 - IV R 6/98 (https://dejure.org/1998,3047)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Landwirtschaftlicher Betrieb - Bestandsvergleich - Betriebsaufgabe - Aufgabegewinn - Entnahmegewinn - Hofstelle - Wohnhaus - Sprungklage

  • Judicialis

    EStG § 13 Abs. 2; ; EStG § ... 13a Abs. 3 Nr. 4; ; EStG § 13a Abs. 7; ; EStG § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1; ; EStG § 52 Abs. 15 Satz 6 2. Halbsatz; ; EStG § 52 Abs. 15 Satz 7 und 8 und 10; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 126 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 52 Abs 15 S 8 Nr 1
    Altenteilerwohnung; Betriebsleiterwohnung; Entnahme; Grundstück; Landwirtschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 16.10.1997 - IV R 6/97

    Wohnungsüberlassung im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - IV R 6/98
    Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, daß der Land- und Forstwirt die Wohnung, deren Nutzungswert ihm zuzurechnen ist (§ 13 Abs. 2, § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 EStG), mit dem Ende der Nutzungswertbesteuerung entnehmen kann, ohne die darin enthaltenen stillen Reserven versteuern zu müssen (Senatsurteil vom 16. Oktober 1997 IV R 6/97, BFH/NV 1998, 827).

    Dies gilt ebenso für die Wohnung des Altenteilers, weil auch diese zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört (Senatsurteil in BFH/NV 1998, 827, m.w.N.).

    Sinn und Zweck der Übergangsregelung ist nur, die mit der Einführung der Konsumgutlösung verbundenen Härten für die vom Steuerpflichtigen selbst oder von Altenteilern genutzte Wohnung zu mildern, deren Nutzungswert dem Land- und Forstwirt zuzurechnen war (Senatsurteil in BFH/NV 1998, 827).

    Für die Begünstigung einer solchen fremdgenutzten Wohnung ist nach dem Sinn und Zweck des § 52 Abs. 15 EStG kein Raum (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1998, 827).

  • BFH, 12.11.1992 - IV R 41/91

    § 28 EStG bei Gewinn aus Auflösung von fortgesetzter Gütergemeinschaft

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - IV R 6/98
    Unstreitig war das Haus B in W jedoch fremdvermietet und somit geduldetes Betriebsvermögen (vgl. Senatsurteil vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430).
  • BFH, 19.02.1987 - IV R 175/85

    Anteil an Einfamilienhaus als Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten einer

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - IV R 6/98
    Die Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung (§ 13 Abs. 2, § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 EStG) betraf deshalb nur solche Land- und Forstwirte, deren für eigene oder zu Wohnzwecken von Altenteilern genutzte Gebäude und Grundstücke zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten und noch gehören (Senatsurteile vom 19. Februar 1987 IV R 175/85, BFHE 149, 193, BStBl II 1987, 430; vom 6. Dezember 1990 IV R 124/89, BFH/NV 1992, 7).
  • BFH, 08.02.1996 - IV R 24/95

    Keine Buchwertentnahme einer Wohnung aus land- und forstwirtschaftlichem

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - IV R 6/98
    Auch zur vergleichbaren Regelung in § 52 Abs. 15 Satz 3 und 7 EStG hat der erkennende Senat durch sein Urteil vom 8. Februar 1996 IV R 24/95 (BFHE 180, 76, BStBl II 1996, 308) entschieden, daß nur der Grundstückseigentümer oder ein Altenteiler das Merkmal der Selbstnutzung erfüllen könne.
  • BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1527/92

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Steuerbarkeit von

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - IV R 6/98
    Verfassungsrechtlich ist aber nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfG-Beschlüsse vom 11. Juli 1997 2 BvR 997/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 126, und vom 9. Juli 1993 2 BvR 1527/92, HFR 1993, 595).
  • BVerfG, 08.11.1977 - 1 BvL 6/75

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im Entschädigungsrecht für

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - IV R 6/98
    Insbesondere war die Einführung eines Stichtages sachgemäß (vgl. z.B. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. November 1977 1 BvL 6/75, BVerfGE 46, 299 ff.).
  • BFH, 06.12.1990 - IV R 124/89

    Rechtmäßigkeit der Zuordnung eines Wohnhausneubaus noch zum landwirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - IV R 6/98
    Die Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung (§ 13 Abs. 2, § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 EStG) betraf deshalb nur solche Land- und Forstwirte, deren für eigene oder zu Wohnzwecken von Altenteilern genutzte Gebäude und Grundstücke zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten und noch gehören (Senatsurteile vom 19. Februar 1987 IV R 175/85, BFHE 149, 193, BStBl II 1987, 430; vom 6. Dezember 1990 IV R 124/89, BFH/NV 1992, 7).
  • BFH, 27.06.1996 - IV R 82/95

    Übergangsregelung für Wohnungen des land- und forstwirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - IV R 6/98
    Die Kläger hatten diese Möglichkeit nur deshalb nicht, weil sie selbst jeweils bereits eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzten (vgl. auch Senatsurteil vom 27. Juni 1996 IV R 82/95, BFH/NV 1997, 101).
  • BFH, 13.04.1989 - IV R 196/85

    Büsingen am Hochrhein

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - IV R 6/98
    Es steht ihm frei zu bestimmen, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang steuerliche Erleichterungen gewährt werden sollen (Senatsurteil vom 13. April 1989 IV R 196/85, BFHE 156, 489, BStBl II 1989, 614, m.w.N.).
  • BVerfG, 11.07.1997 - 2 BvR 997/92

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch das Fehlen einer Strafbefreiung wegen

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - IV R 6/98
    Verfassungsrechtlich ist aber nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfG-Beschlüsse vom 11. Juli 1997 2 BvR 997/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 126, und vom 9. Juli 1993 2 BvR 1527/92, HFR 1993, 595).
  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 2/99

    Steuerfreie Veräußerung einer selbstgenutzten Wohnung im Betriebsvermögen

    Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Betriebsinhaber die Wohnung, deren Nutzungswert ihm bisher zuzurechnen war, entnehmen kann, ohne die mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung zwangsweise aufgedeckten stillen Reserven versteuern zu müssen (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1997 IV R 6/97, BFH/NV 1998, 827; vom 6. August 1998 IV R 6/98, BFH/NV 1999, 175).

    Nur in diesem Fall konnte es durch die Einführung der sog. Konsumgutlösung zur zwangsweisen Aufdeckung stiller Reserven kommen; vermietete Wohnungen waren nicht betroffen (vgl. BFH in BFH/NV 1999, 175, 176, unter 3. b der Gründe).

  • BFH, 20.04.2005 - X R 53/04

    AfA-Bemessungsgrundlage im Fall der Einlage in das Betriebsvermögen innerhalb von

    Aus § 52 Abs. 15 Satz 7 EStG a.F. folgt daher die Steuerfreiheit des Entnahmegewinns (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1998 IV R 6/98, BFH/NV 1999, 175), ein Entnahmeverlust hingegen wird steuerlich erfasst (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 12. November 1986, BStBl I 1986, 528, Tz. A III 7.).
  • FG Niedersachsen, 10.06.2004 - 10 K 523/01

    Entnahmegewinn bei der Landwirschaft und Forstwirtschaft ; Entnahme von Grund und

    Dieses Erfordernis ergibt sich hier vielmehr erst daraus, dass in der Vorschrift darauf abgestellt wird, dass es die Wohnung ist, die ohne vorherige Entnahme oder Veräußerung nach Satz 6 als entnommen gelten würde und Satz 6 die Entnahme nur für die Wohnung fingiert, für die gemäß § 13 Abs. 2 und § 13 a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 EStG die Nutzungswertbesteuerung noch gilt (vgl. die Auslegung im BFH-Urteil vom 06.08.1998 IV R 6/98, BFH/NV 1999, 175), also für die vom Steuerpflichtigen tatsächlich selbst genutzte bzw. die vom Altenteiler bewohnte Wohnung.

    Hat der Gesetzgeber an dieser Stelle die Voraussetzung der Selbstnutzung nicht ausdrücklich erwähnt, obwohl er sie nach der zutreffenden Auslegung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 06.08.1998 IV R 6/98 (a.a.O.) voraussetzt, kann dem Weglassen hinsichtlich der Altenteilerwohnung in § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG jedenfalls nicht notwendig entnommen werden, dass die Selbstnutzung hier gerade nicht erforderlich sein soll.

  • FG Niedersachsen, 26.08.2005 - 11 K 11215/02

    Entnahmeprivileg; Betriebsvermögen; Vorweggenommene Erbfolge; Altenteil;

    Die tatsächliche und nicht die geplante Nutzung ist entscheidend (BFH-Urteil vom 6. August 1998 IV R 6/98, BFH/NV 1999, 175).

    Die Übergangsregelung stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar, wenn es - wie im Streitfall - im Jahr 1986 keinen Altenteiler gab und altersbedingt der Betrieb auch in der Übergangszeit nicht in die nächste Generation weitergegeben werden konnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 175).

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2000 - 4 K 2213/98

    Aufgabegewinn bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

    Bis zu einer eindeutigen Entnahmehandlung blieb es vielmehr geduldetes Betriebsvermögen (vgl. z. B.: BFH vom 4. November 1982 IV R 159/79, BStBl II 1983, 448; BFH vom 12. November 1992 IV R 41/91, BStBl II 1993, 430 ff., 431 dort unter 1. a); BFH vom 6. August 1998 IV R 6/98, BFH/NV 1999, 175 ).

    Gemäß § 52 Absatz 15 Satz 8 Nr. 1 EStG 1993 bleibt ein Entnahme- oder Veräußerungsgewinn für eine solche Wohnung, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 1986 entnommen oder veräußert wurden, außer Ansatz, wenn sie im Jahr 1986 zum notwendigen Betriebsvermögen gehörte (BFH vom 6. August 1998 IV R 6/98, BFH/NV 1999, 175 ).

  • FG Niedersachsen, 08.06.2005 - 2 K 184/03

    Grundlagen einer Änderungsbefugnis nach der Abgabenordnung; Begriff der "irrigen

    Zur Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 52 Abs. 15 EStG aF, insbesondere auch im Hinblick auf vermietete Wohnungen, wird auf die Ausführungen im BFH-Urteil vom 6. August 1998, IV R 6/98 (BFH/NV 1999, 175) verwiesen.
  • BFH, 16.12.1999 - IV R 53/99

    Wohngebäude; BV-Eigenschaft bei Verpachtung eines Kleinstbetriebes nach

    Eigene Einnahmen aus der Vermietung erzielte die Klägerin nicht (vgl. zur Annahme von gewillkürtem Betriebsvermögen in einem solchen Fall das Senatsurteil vom 6. August 1998 IV R 6/98, BFH/NV 1999, 175).
  • BFH, 05.06.2003 - IV R 24/02

    LuF; Nutzungswertbesteuerung; Entnahme

    b) Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Senatsurteile vom 16. Oktober 1997 IV R 6/97, BFH/NV 1998, 827, und vom 6. August 1998 IV R 6/98, BFH/NV 1999, 175, sowie BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 2/99, BFHE 192, 457, BStBl II 2001, 275) zwar zu Recht angenommen, grundsätzlich sei nur eine einzige, und zwar die vom Steuerpflichtigen genutzte Wohnung begünstigt.
  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2001 - 13 K 197/96

    Keine steuerfreie Entnahme einer zweiten, im Jahr 1986 nicht der

    Die Steuerfreiheit kann sich nur auf eine einzige selbstgenutzte Wohnung des Land- und Forstwirts beziehen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1997 IV R 6/97, BFH/NV 1998, 827 ; vom 6. August 1998 IV R 6/98, BFH/NV 1999, 175 ; vom 9. Mai 2000 VIII R 2/99, BFH/NV 2000, 1391 ).
  • FG Niedersachsen, 18.06.2003 - 2 K 408/00

    Steuerliche Behandlung der Entnahme einer leer stehenden Wohnung; Zugehörigkeit

    Dabei kann ߧ 52 Abs. 15 EStG grundsätzlich nur eine Wohnung entnommen werden, die im Jahr 1986 zum notwendigen Betriebsvermögen gehört hat, also eine Wohnung, die für eigene Wohnzwecke des Betriebsinhabers oder eines Altenteilers - tatsächlich - genutzt worden ist (BFH-Urteil v. 06.08.1998, IV R 6/98, BFH/NV 1999, 175).
  • FG Baden-Württemberg, 19.02.2001 - 4 K 156/00

    Umfang des steuerfrei zu entnehmenden Grund und Bodens bei Aufgabe der

  • FG Niedersachsen, 27.03.2001 - 15 K 865/98

    Nutzungswertbesteuerung und (Zwangs-)Entnahme eines Baudenkmals

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