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   BFH, 29.04.1993 - IV R 61/92   

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https://dejure.org/1993,4214
BFH, 29.04.1993 - IV R 61/92 (https://dejure.org/1993,4214)
BFH, Entscheidung vom 29.04.1993 - IV R 61/92 (https://dejure.org/1993,4214)
BFH, Entscheidung vom 29. April 1993 - IV R 61/92 (https://dejure.org/1993,4214)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einstufung einer Tätigkeit als gewerblich - Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit einer Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
    Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
    Wissenschaftliche Tätigkeit
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.02.1992 - IV R 27/90

    Wissenschaftliche Tätigkeit eines Marktforschers

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 61/92
    Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 27. Februar 1992 IV R 27/90 (BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826) verwiesen, in dem sich der Senat mit den Argumenten, die die Prozeßbevollmächtigten in diesem wie in jenem Verfahren vorgetragen haben, ausführlich auseinandergesetzt hat (kritisch hierzu: Schick, Anmerkungen zur Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 18 Abs. 1, Rechtsspruch 68, der allerdings von seiner - vom BFH abgelehnten - These ausgeht, es genüge die Ähnlichkeit mit einer Gruppe der Katalogberufe).

    Von wissenschaftlichem Arbeiten kann aber nur dann gesprochen werden, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Sinnzusammenhang gebracht werden, wie z.B. in einem wissenschaftlichen Gutachten über schwierige Fragen (vgl. Senatsurteile in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826, und vom 26. November 1992 IV R 109/90, BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235).

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826 im einzelnen dargelegt, daß der laufenden Tätigkeit eines Marktforschers nicht allein wegen ihrer Praxisbezogenheit der wissenschaftliche Charakter abzusprechen ist.

    Unter diesen Umständen ist nicht ausreichend dargetan, daß jeweils neue Überlegungen für die Anordnung der einzelnen Untersuchungen erforderlich waren (vgl. Senatsurteil in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826).

    Es fehlt somit an einem Schlußbericht, den der Senat in seinem Urteil in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826 als formelle Voraussetzung für die Wissenschaftlichkeit einer Arbeit auf dem Gebiet der empirischen Sozialforschung für notwendig gehalten hat.

    Diese nicht als wissenschaftlich zu qualifizierenden Aufträge waren von denjenigen Aufträgen abgrenzbar, deren Bearbeitung das FG als wissenschaftliche Tätigkeit angesehen hat, oder die nach den im Senatsurteil in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826 aufgestellten Kriterien als wissenschaftlich angesehen werden können (z.B. Projekt Nr. 114, Auftraggeber Z, wegen der Vorschaltung einer Pilotstudie).

  • BFH, 26.11.1992 - IV R 109/90

    Dispacheur ist kein freier Beruf

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 61/92
    Von wissenschaftlichem Arbeiten kann aber nur dann gesprochen werden, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Sinnzusammenhang gebracht werden, wie z.B. in einem wissenschaftlichen Gutachten über schwierige Fragen (vgl. Senatsurteile in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826, und vom 26. November 1992 IV R 109/90, BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235).

    Ob eine Arbeit als wissenschaftlich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren ist, richtet sich ausschließlich danach, ob sie die hierfür von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien erfüllen, nicht dagegen nach den Bedürfnissen der Auftraggeber (vgl. Senatsurteil in BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235, unter 1. b).

  • BFH, 11.09.1969 - IV R 160/67

    Erfindung - Patent - Notwendiges Betriebsvermögen - Freiberufliche Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 61/92
    Das gilt aber nur für die Verwertung in Form der Nutzungsüberlassung (Lizenzvergabe; BFH-Urteil vom 11. September 1969 IV R 160/67, BFHE 98, 144, BStBl II 1970, 317).

    Verwertet dagegen der Steuerpflichtige die Ergebnisse seiner wissenschaftlichen Tätigkeit mittelbar durch Einsatz in seinem eigenen Betrieb, richtet sich die Art der Einkünfte nach denen, die durch den Betrieb erzielt werden (BFH-Urteil in BFHE 98, 144, BStBl II 1970, 317; Schick, a.a.O., S. 22).

  • BFH, 11.05.1989 - IV R 43/88

    Treuhänderisch für Bauherrengemeinschaft tätiger Steuerberater kann gewerblich

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 61/92
    Das gilt auch, wenn im Rahmen einer Personengesellschaft neben einer gewerblichen eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 11. Mai 1989 IV R 43/88, BFHE 157, 155, BStBl II 1989, 797).

    Zu den Personengesellschaften in diesem Sinne gehört auch eine GbR, wie sie zwischen den Klägern besteht (Senatsurteil in BFHE 157, 155, BStBl II 1989, 797, 799; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., § 15 Anm. 42b m.w.N.).

  • BFH, 10.11.1983 - IV R 86/80

    Einkünfte einer Personengesellschaft aus gewerblicher Brennerei und aus

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 61/92
    Dies ergibt sich für das Streitjahr aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), der auch für die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der Einkünfte maßgeblich ist (vgl. jetzt § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG); zur näheren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 10. November 1983 IV R 86/80 (BFHE 140, 44, BStBl II 1984, 152) verwiesen.
  • BFH, 30.11.1978 - IV R 15/73

    Ermittlung des festzustellenden Gewinnes - Personengesellschaft - Autorenrecht

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 61/92
    Eine getrennte einkommensteuerrechtliche Beurteilung verschiedener Tätigkeiten einer natürlichen Person ist nur insoweit möglich, als diese Tätigkeiten nach außen in einer Weise in Erscheinung treten, daß die Person mit diesen Tätigkeiten am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (BFH-Urteil vom 30. November 1978 IV R 15/73, BFHE 126, 461, BStBl II 1979, 236).
  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 10/09

    Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus

    (1) Das Gebot, die berufsbildtypische Ausübung eines Katalogberufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Ausübung anderer Berufe abzugrenzen, ist nach der Rechtsprechung regelmäßig gegeben, soweit ein Berufsträger im Sinne der Vorschrift Tätigkeiten entfaltet, die sich --wie hier die Betreuungstätigkeit (s. oben unter II.2.a)-- zu einem selbständigen Berufsbild verfestigt haben (BFH-Urteile zur Abgrenzung der berufstypischen Tätigkeit beratender Betriebswirte und der Tätigkeit im Bereich der Marktforschung vom 18. August 1988 V R 73/83, BFHE 154, 327, BStBl II 1989, 212; vom 27. Februar 1992 IV R 27/90, BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826; vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89; BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 61/94, BFHE 178, 364, BStBl II 1995, 888 zur Selbständigkeit des Berufsbilds der EDV-Beratung durch beratende Betriebswirte; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00, BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 zum gegenüber den Katalogberufen verselbständigten Beruf des Insolvenzverwalters; BFH-Urteile vom 13. März 1987 V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524; vom 9. August 1990 V R 30/86, BFH/NV 1991, 126 zur Verselbständigung der Testamentsvollstreckung gegenüber der anwaltlichen Tätigkeit).
  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 74/05

    Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

    b) Der Begriff der "Wissenschaftlichkeit" ist ein rein steuerrechtlicher (BFH-Urteil vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89), der gewisse Mindesterfordernisse an die inhaltliche Qualität, insbesondere aber an die äußere Form der Arbeit stellt.

    Jedoch kann eine der forschenden Tätigkeit entsprechende hochstehende, besonders qualifizierte Arbeit dann angenommen werden, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Fälle systematisch in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden, d.h. schwierige Grundsatzfragen zu beurteilen sind, wie dies z.B. in wissenschaftlichen Gutachten, bei denen schwierige Streit- und Grenzfragen nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen sind, der Fall ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. November 1992 IV R 64/91, BFH/NV 1993, 360; in BFH/NV 1994, 89; in BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241).

    Eine beratende Tätigkeit ist vor allem dann als wissenschaftlich zu qualifizieren, wenn die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad oder eine Gestaltungshöhe erreichen wie sie wissenschaftliche Prüfungsarbeiten (z.B. Diplomarbeiten) oder wissenschaftliche Veröffentlichungen aufweisen (BFH-Urteile in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826, betreffend Marktforscher; in BFH/NV 1994, 89, betreffend die Gestaltungshöhe einer Diplomarbeit und eine angewandte Markt- und Produktforschung; in BFH/NV 1993, 360, betreffend die Systematisierung von Pflanzen und Tieren; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460, betreffend Unternehmensberatung durch Diplom-Psychologen - danach ist der Begriff der Wissenschaftlichkeit in der Rechtsprechung geklärt; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 20. Juni 2006 XI B 2/06, BFH/NV 2006, 1831).

    Allein maßgebend ist die Art der vom Auftragnehmer ausgeübten Tätigkeit (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 89; in BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235).

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

    Neben den Personenhandelsgesellschaften fällt unter diese Regelung auch eine Gesellschaft in der Rechtsform der GbR, sogar selbst dann, wenn sie als Innengesellschaft nicht nach außen in Erscheinung tritt (BFH-Urteile vom 11. Mai 1989 IV R 43/88, BFHE 157, 155, BStBl II 1989, 797; vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89; vom 10. August 1994 I R 133/93, BFHE 175, 357, BStBl II 1995, 171).
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