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   BFH, 23.11.1972 - IV R 63/71   

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https://dejure.org/1972,376
BFH, 23.11.1972 - IV R 63/71 (https://dejure.org/1972,376)
BFH, Entscheidung vom 23.11.1972 - IV R 63/71 (https://dejure.org/1972,376)
BFH, Entscheidung vom 23. November 1972 - IV R 63/71 (https://dejure.org/1972,376)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gesellschafter einer Doppelgesellschaft - Besitzpersonengesellschaft - Betriebs-GmbH - Unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse - Einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle einer Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 108, 44
  • DB 1973, 1002
  • BStBl II 1973, 247
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BFH, 23.11.1972 - IV R 63/71
    Nach den Grundsätzen des erkennenden Senats, die er in dem Urteil IV 87/65 vom 2. August 1972 (BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796) näher dargelegt hat, müssen H. B. und E. B., unabhängig von der Tatsache, daß sie Eheleute sind und unabhängig von der Frage der Beherrschung einer Gesellschaft im Rechtssinne durch einen oder beide von ihnen als eine geschlossene Personengruppe angesehen werden, deren gemeinsames Handeln -- im ganzen gesehen -- durch ihre gleichen Interessen gesichert ist.

    Wollte man im Einzelfall besondere persönliche Interessen eines Beteiligten gerade an einem der beiden Unternehmen, persönliche Differenzen aus einem konkreten Anlaß oder tatsächliche "wirtschaftliche Zwänge" für die Verneinung eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens genügen lassen (vgl. BFH-Urteil I R 15/70 vom 19. April 1972, BFHE 105, 495, BStBl II 1972, 634), so würde das, wie der Senat in seinem Urteil IV 87/65 bereits ausgeführt hat, dazu führen, daß die gewerbliche Tätigkeit des Besitzunternehmens in den einzelnen Jahren je nach dem, ob solche besonderen Vorkommnisse eingetreten sind, bejaht oder verneint werden müßte.

    Da beide Eheleute am Besitzunternehmen mit je 50 v. H. beteiligt waren, hätte keine Person für sich allein die nach den Grundsätzen des Senats im angeführten Urteil IV 87/65 für die faktische Durchsetzbarkeit seines Willens in der Besitzgesellschaft notwendige Mehrheit der Anteile gehabt.

  • BFH, 12.03.1970 - I R 108/66

    Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags, wenn der Gewerbebetrieb nicht während

    Auszug aus BFH, 23.11.1972 - IV R 63/71
    Der BFH habe aber, zuletzt in seinem Urteil I R 108/66 vom 12. März 1970 (BFHE 98, 441, BStBl II 1970, 439) ausgesprochen, daß bei Beteiligung von Verschwägerten mit unterschiedlichen Anteilen an beiden Unternehmen die erforderliche wirtschaftliche Gleichheit der Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich nicht anerkannt werden könne.

    Die Auffassung der Vorinstanz entspricht den beiden Entscheidungen des I. Senats I 231/63 vom 3. Dezember 1969 (BFHE 97, 522, BStBl II 1970, 223) und I R 108/66 vom 12. März 1970 (BFHE 98, 441, BStBl II 1970, 439), auf die sie sich ausdrücklich bezieht.

  • BFH, 18.10.1972 - I R 184/70

    Betriebsaufspaltung - Beherrschung der Betriebsgesellschaft - GmbH -

    Auszug aus BFH, 23.11.1972 - IV R 63/71
    Er weicht insoweit von der im Urteil I R 184/70 vom 18. Oktober 1972 (BFHE 107, 142 BStBl II 1973, 27) geäußerten Rechtsansicht des I. Senats des BFH ab, nach der in jedem Falle der Nachweis möglich sei, daß trotz eines entsprechenden Anteilsbesitzes aufgrund der besonderen Gestaltung der Gesellschaftsverträge oder der Vereinbarungen über Stimmrecht und Geschäftsführung ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille und damit eine Beherrschung der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften nicht bejaht werden könne.
  • BFH, 03.12.1969 - I 231/63

    Besitzunternehmen - Beteiligung als stiller Gesellschafter - Betriebsunternehmen

    Auszug aus BFH, 23.11.1972 - IV R 63/71
    Die Auffassung der Vorinstanz entspricht den beiden Entscheidungen des I. Senats I 231/63 vom 3. Dezember 1969 (BFHE 97, 522, BStBl II 1970, 223) und I R 108/66 vom 12. März 1970 (BFHE 98, 441, BStBl II 1970, 439), auf die sie sich ausdrücklich bezieht.
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 23.11.1972 - IV R 63/71
    Diesen Entscheidungen des I. Senats ist aber der Große Senat des BFH im Beschluß Gr. S. 2/71 vom 8. November 1971 (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) nicht gefolgt.
  • BFH, 19.04.1972 - I R 15/70

    Betriebsaufspaltung - Alleininhaber des Besitzunternehmens - Betriebsgesellschaft

    Auszug aus BFH, 23.11.1972 - IV R 63/71
    Wollte man im Einzelfall besondere persönliche Interessen eines Beteiligten gerade an einem der beiden Unternehmen, persönliche Differenzen aus einem konkreten Anlaß oder tatsächliche "wirtschaftliche Zwänge" für die Verneinung eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens genügen lassen (vgl. BFH-Urteil I R 15/70 vom 19. April 1972, BFHE 105, 495, BStBl II 1972, 634), so würde das, wie der Senat in seinem Urteil IV 87/65 bereits ausgeführt hat, dazu führen, daß die gewerbliche Tätigkeit des Besitzunternehmens in den einzelnen Jahren je nach dem, ob solche besonderen Vorkommnisse eingetreten sind, bejaht oder verneint werden müßte.
  • FG Baden-Württemberg, 27.10.1971 - I 184/70
    Auszug aus BFH, 23.11.1972 - IV R 63/71
    Da der Senat davon ausgeht, daß die Eheleute B. schon dann, wenn sie als einander fremde Personen behandelt werden, einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen hatten, braucht er nicht dazu Stellung zu nehmen, ob entsprechend dem Urteil des I. Senats des BFH I 184/70 die Anteile von Eheleuten zusammenzurechnen sind.
  • BFH, 12.10.1988 - X R 5/86

    1. Zur faktischen Beherrschung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung -

    Daher können der faktisch Herrschende und der gesellschaftsrechtlich Beteiligte keine Personengruppe i. S. des BFH-Urteils vom 23. November 1972 IV R 63/71 (BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247) bilden.

    Eine Zusammenfassung zu einer Gruppe kommt jedoch deswegen nicht in Betracht, weil die Beteiligungsverhältnisse der Eheleute in beiden Unternehmen extrem unterschiedlich waren (BFH-Urteile vom 23. November 1972 IV R 63/71, BFHE 108, 44, 48, BStBl II 1973, 247; vom 17. März 1987 VIII R 36/84, BFHE 150, 356, 358, BStBl II 1987, 858).

    Daher können der faktisch Herrschende und der gesellschaftsrechtlich Beteiligte keine Personengruppe i. S. des BFH-Urteils in BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247 bilden.

  • BFH, 24.02.1994 - IV R 8/93

    Zu den Voraussetzungen einer personellen Verflechtung im Rahmen einer

    Solange die - bewußt gestaltete - Doppelgesellschaft Bestand haben soll, ist daher eine zwischen den Gesellschaftern abgestimmte Willensbildung erforderlich (Senatsurteile vom 23. November 1972 IV R 63/71, BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247; vom 18. März 1993 IV R 96/92, BFH/NV 1994, 15).

    Das gelte allerdings nur in extremen Fällen (BFH-Urteile in BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247; vom 17. März 1987 VIII R 36/84, BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858; vom 12. Oktober 1988 X R 5/86, BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152; Schmidt, a. a. O., § 15 Anm. 144 a).

    Im Senatsurteil in BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247 wird beiläufig erwähnt, daß gleichgerichtete Interessen möglicherweise dann nicht vorliegen, wenn einer der beiden Gesellschafter am Betriebsunternehmen nur ganz unbedeutend beteiligt ist.

    Die Rechtsprechung hat eine personelle Verflechtung jedoch stets auch dann angenommen, wenn außer der die beiden Gesellschaften beherrschenden Personengruppe keine weiteren Gesellschafter beteiligt waren (z. B. BFH-Urteile in BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247; in BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858; in BFH/NV 1994, 15).

    Es kann daher keinen Unterschied machen, ob ein Gesellschafter, der an der Besitzgemeinschaft zu 50 v. H. beteiligt ist, an der Betriebs-GmbH eine Beteiligung von 12 v. H. (Urteil in BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247), von 10 v. H. (BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858) oder - wie im Streitfall - lediglich von 2 v. H. hält.

  • BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98

    Personelle Verpflechtung bei Betriebsaufspaltung

    Eine personelle Verflechtung ist aber auch für den Fall angenommen worden, dass an beiden Unternehmen ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind, wenngleich in unterschiedlicher Höhe am Betriebsunternehmen, jedoch zu gleichen Teilen am Besitzunternehmen (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1972 IV R 63/71, BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247; vom 17. März 1987 VIII R 36/84, BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858; in BFH/NV 1994, 15, und vom 24. Februar 1994 IV R 8-9/93, BFHE 174, 80, BStBl II 1994, 466).
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