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   BFH, 23.02.1989 - IV R 63/87   

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BFH, 23.02.1989 - IV R 63/87 (https://dejure.org/1989,1976)
BFH, Entscheidung vom 23.02.1989 - IV R 63/87 (https://dejure.org/1989,1976)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 1989 - IV R 63/87 (https://dejure.org/1989,1976)
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 23.02.1989 - IV R 63/87
    Sie kann aber auch nur eine vorübergehende Unterbrechnung der betrieblichen Tätigkeit zum Inhalt haben, sofern der Betriebsinhaber die Absicht hat, den Betrieb selbst wieder aufzunehmen oder die Wiederaufnahme einem Gesamtrechtsnachfolger oder einem Einzelrechtsnachfolger im Sinne von § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer - Durchführungsverordnung (EStDV) zu überlassen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456).

    Sie hätte als Gestaltungserklärung auch nur zur Folge, daß der Betrieb erst mit dem Zugang der Steuererklärung beim FA aufgegeben wäre (vgl. Urteil in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456), die Einnahmen für den zurückliegenden Steuererklärungszeitraum also noch gar nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt werden könnten.

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 23.02.1989 - IV R 63/87
    Aus Beweisgründen wird im Falle der Betriebsverpachtung die Absicht dauernder Betriebseinstellung grundsätzlich nur bei einer entsprechenden Erklärung des Verpächters angenommen, die bei Beginn der Verpachtung oder während der Pachtzeit abgegeben werden kann (BFH-Beschluß vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124).
  • BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85

    Betriebsaufgabe eines Forstbetriebes im Falle der Umgestaltung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 23.02.1989 - IV R 63/87
    Wie der BFH wiederholt entschieden hat, muß diese Erklärung wegen der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere der Verwirklichung eines Aufgabegewinns, eindeutig und klar gegenüber dem FA abgegeben werden (Urteile vom 12. März 1964 IV 107/63 U, BFHE 79, 476, BStBl III 1964, 406; vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257).
  • BFH, 18.12.1985 - I R 169/82

    Bewertung von Verkauf und Entnahme des Grundbesitzes als Betriebsveräußerung -

    Auszug aus BFH, 23.02.1989 - IV R 63/87
    Aus diesem Grunde ist zu verlangen, daß neben der Erklärung einer bestimmten Einkunftsart noch weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Aufgabewillen schließen lassen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1985 I R 169/82, BFH / NV 1986, 726).
  • BFH, 12.03.1964 - IV 107/63 U

    Wahlmöglichkeit bei der Betriebseinstellung, ob das bisherige Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 23.02.1989 - IV R 63/87
    Wie der BFH wiederholt entschieden hat, muß diese Erklärung wegen der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere der Verwirklichung eines Aufgabegewinns, eindeutig und klar gegenüber dem FA abgegeben werden (Urteile vom 12. März 1964 IV 107/63 U, BFHE 79, 476, BStBl III 1964, 406; vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257).
  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Das FG habe auch nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung eingehend untersucht und gewürdigt, nämlich die Absicht des Verpächters zur Wiederaufnahme eines nur vorübergehend unterbrochenen Gewerbebetriebes (vgl. BFH-Urteile in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; vom 23. Februar 1989 IV R 63/87, BFH/NV 1990, 219).

    Ein Gewerbetreibender braucht die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven dann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet (grundlegend BFH-Beschluß in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; in BFH/NV 1992, 227, 228) und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht ausdrücklich, d. h. klar und eindeutig, die Aufgabe des Betriebes erklärt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. Dezember 1993 VIII R 13/93, BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922, 925; vom 26. März 1991 VIII R 104/87, BFH/NV 1991, 671, 672; vom 26. April 1989 I R 163/85, BFH/NV 1991, 357, 358; in BFH/NV 1990, 219, 220, mit umfangreichen Nachweisen; ferner vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 1997, 285, ständige Rechtsprechung).

  • BFH, 12.03.1992 - IV R 29/91

    Betriebsvermögen eines Zahnarztes

    Hierzu genügt es nicht, daß der Verpächter in seiner Steuererklärung die Pachteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezeichnet; aus diesem Grunde ist zu verlangen, daß zu der Erklärung einer bestimmten Einkunftsart noch besondere Umstände hinzutreten, die auf einen Betriebsaufgabewillen schließen lassen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1985 I R 169/82, BFH/NV 1986, 726; vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257; vom 23. Februar 1989 IV R 63/87, BFH/NV 1990, 219).
  • BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18

    Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten

    Aus Beweisgründen konnte die Absicht der Betriebseinstellung auch schon vor Einführung des § 16 Abs. 3b EStG grundsätzlich nur bei einer entsprechenden unmissverständlichen Erklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden (BFH-Urteile vom 23.02.1989 - IV R 63/87, BFH/NV 1990, 219; in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und in BFH/NV 1996, 110; Senatsbeschluss vom 11.05.2017 - VI B 105/16, Rz 8).
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