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   BFH, 15.11.1990 - IV R 63/88   

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BFH, 15.11.1990 - IV R 63/88 (https://dejure.org/1990,1067)
BFH, Entscheidung vom 15.11.1990 - IV R 63/88 (https://dejure.org/1990,1067)
BFH, Entscheidung vom 15. November 1990 - IV R 63/88 (https://dejure.org/1990,1067)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 4, 5; FGO §§ 76, 155

  • Wolters Kluwer

    Gesellschafter einer Personengesellschaft - Aufnahme eines Darlehns - Darlehnsmittel - Private Zwecke - Betriebsvermögen - Kontokorrentkonto der Personengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Nr. 1, 2; FGO §§ 76, 155

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schuldzinsen als Betriebsausgaben - Betriebliche Verwendung der Darlehensvaluta Voraussetzung - Tilgung privater Wohnungsbauschulden als Privatvorgang - Abwicklung über Betriebskonto der GbR ohne Bedeutung - Gleiche Beurteilung bei Vermögensvergleich und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 162, 562
  • BB 1991, 454
  • DB 1991, 678
  • BStBl II 1991, 238
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 15.11.1990 - IV R 63/88
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) ist die nach § 4 Abs. 4 EStG für den Betriebsausgabenabzug erforderliche betriebliche Veranlassung bei Schuldzinsen gegeben, wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlaßt ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört.

    Nach der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung, nach der für den Abzug von Kontokorrentzinsen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG zum Teil unterschiedliche Grundsätze galten, nicht mehr fest.

    Dieser Einwand ist, wie sich aus dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 ergibt, an sich berechtigt.

    Dieser Satz liegt auch der Rechtsprechung des BFH zugrunde und ist im Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) erneut bestätigt worden.

  • BFH, 02.12.1982 - IV R 72/79

    Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens in den Betriebsvermögensvergleich nach §

    Auszug aus BFH, 15.11.1990 - IV R 63/88
    Zum Betriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft gehören nämlich gemäß § 4 Abs. 1 EStG auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens, und zwar auch bei Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus selbständiger Arbeit i. S. des § 18 EStG (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1982 IV R 72/79, BFHE 137, 323, BStBl II 1983, 215).
  • BFH, 05.06.1985 - I R 289/81

    Privatschuld - Betriebsschuld - Darlehn - Kreditaufnahme zugunsten der Ehefrau -

    Auszug aus BFH, 15.11.1990 - IV R 63/88
    Der BFH hat bereits mit Urteil vom 5. Juni 1985 I R 289/81 (BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619) entschieden, daß ein Darlehen, das ein Gewerbetreibender aufnimmt, um seiner Ehefrau unentgeltlich Mittel zur Herstellung oder zum Erwerb eines Gebäudes zur Verfügung zu stellen, keine Betriebs-, sondern eine Privatschuld begründet.
  • BFH, 06.10.1987 - VIII R 137/84

    Sonderbetriebsvermögen - Personenhandelsgesellschaft - Gesellschafter in zwei

    Auszug aus BFH, 15.11.1990 - IV R 63/88
    So ist entschieden worden, daß Verbindlichkeiten, die der Gesellschafter zur Finanzierung seiner gesellschaftsrechtlichen Einlageverpflichtung eingeht, ebenso zu seinem (negativen) Sonderbetriebsvermögen gehören (BFH-Urteil vom 27. November 1984 VIII R 2/81, BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323, m. w. N.) wie Verbindlichkeiten aus einer Bankbürgschaft, die der Gesellschafter für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft übernommen hat (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1987 VIII R 137/84, BFHE 152, 446, BStBl II 1988, 679).
  • BFH, 27.11.1984 - VIII R 2/81

    Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben bei Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 15.11.1990 - IV R 63/88
    So ist entschieden worden, daß Verbindlichkeiten, die der Gesellschafter zur Finanzierung seiner gesellschaftsrechtlichen Einlageverpflichtung eingeht, ebenso zu seinem (negativen) Sonderbetriebsvermögen gehören (BFH-Urteil vom 27. November 1984 VIII R 2/81, BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323, m. w. N.) wie Verbindlichkeiten aus einer Bankbürgschaft, die der Gesellschafter für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft übernommen hat (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1987 VIII R 137/84, BFHE 152, 446, BStBl II 1988, 679).
  • BFH, 01.06.1978 - IV R 109/74

    Zinszahlung - Schenkung von Eltern an ihre Kinder - Darlehnsforderung

    Auszug aus BFH, 15.11.1990 - IV R 63/88
    Ob die Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört, bestimmt sich nach dem Beschluß des Großen Senats im Anschluß an bisherige Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. Juni 1978 IV R 109/74, BFHE 125, 254, BStBl II 1978, 618) danach, ob mit den Darlehensmitteln betrieblich veranlaßte Aufwendungen getätigt werden.
  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Der Unternehmer ist berechtigt, Eigenkapital durch Fremdkapital zu ersetzen (s. auch BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 63/88, BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238, unter 4. c der Entscheidungsgründe).

    Dabei ist unerheblich, ob die Darlehensmittel einem besonderen Konto oder einem gemischten Kontokorrentkonto zufließen, von welchem zuvor wegen fehlender Barmittel mit schulderhöhender Wirkung aus privaten Gründen Beträge abgebucht wurden (BFH-Urteil in BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238).

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 42/98

    Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben

    Das Kriterium der tatsächlichen Mittelverwendung beansprucht darüber hinaus aber auch dann Gültigkeit, wenn der Gesellschafter (Geld-)Leistungen an die Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) refinanziert (BFH-Urteile vom 8. November 1990 IV R 127/86, BFHE 163, 530, BStBl II 1991, 505; vom 15. November 1990 IV R 63/88, BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238).

    Dies wiederum wäre mit der weiteren Folge verbunden, daß im Umfang der betrieblichen Verwendung der Einlage --und im anhängigen Verfahren somit im Umfang der streitbefangenen Schuldzinsen-- der Zinsaufwand des P als Sonderbetriebsausgaben des P anzusetzen wäre und damit unter Berücksichtigung der hierdurch bedingten Änderung der Gewerbesteuer den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft mindern würde (vgl. --auch zur Zugehörigkeit der (übernommenen) Darlehensschulden zum negativen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters-- BFH-Urteile in BFHE 163, 530, BStBl II 1991, 505; in BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238).

  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 114/92

    Steuerbegünstigte Kreditaufnahme durch Kommanditisten - Rechtsschutzbedürfnis bei

    Da die Kreditaufnahme den betrieblichen Zwecken der Gesellschaft diente, konnten sie nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. BFH BStBl. II 1991, 238 f. und 505 f.) die Darlehensschuld zum - negativen - betrieblichen Sondervermögen erklären und die Darlehenszinsen je für sich, also außerhalb der für die Gesellschaft durchzuführenden einheitlichen Gewinnfeststellung, als Betriebsausgaben absetzen.
  • BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93

    Das sog. Zwei- oder Dreikontenmodell auf dem Prüfstand des Großen Senats des BFH!

    Die Darlehensverbindlichkeit wird nicht dadurch zu Betriebsvermögen, daß die Darlehensvaluta auf ein betriebliches Konto überwiesen wird (BFH-Urteile vom 15. November 1990 IV R 63/88, BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238; vom 10. Juli 1991 VIII R 241/80, BFH/NV 1992, 171, und in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).

    Gerade für die Frage der Zuordnung von Darlehen zum betrieblichen oder privaten Bereich ist nach der Rechtsprechung aber entscheidend, wofür die Darlehensvaluta tatsächlich verwendet wird (vgl. Großer Senat in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und u. a. BFH-Urteile in BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238, und in BFH/NV 1993, 603).

  • BFH, 19.07.1995 - X R 48/94

    Das sog. Zwei- oder Dreikontenmodell auf dem Prüfstand des Großen Senats des BFH!

    Dient die Umbuchung der Finanzierung einer Entnahme, ist der Sollsaldo insoweit nicht betrieblich veranlaßt (Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 15. November 1990 IV R 63/88, BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238; in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).
  • BFH, 20.09.2007 - IV R 68/05

    Entscheidung über Passivierungsaufschub gemäß § 5 Abs. 2a EStG bei einem der

    der Gründe; vom 15. November 1990 IV R 63/88, BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238, unter 2. der Gründe; Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz 522).
  • BFH, 18.12.1991 - XI R 42/88

    1. Fehlerfreie Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung heilt Bekanntgabemangel des

    Verbindlichkeiten, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Forderungen der vorgenannten Art stehen, teilen deren rechtliches Schicksal; auch diese Verbindlichkeiten verwandeln sich in notwendiges (negatives) Sonderbetriebsvermögen (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 15 Anm. 78, 79 e, m. w. N.; s. auch die BFH-Urteile vom 15. November 1990 IV R 63/88, BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238; vom 6. Oktober 1987 VIII R 137/84, BFHE 152, 446, BStBl II 1988, 679; vom 12. Juli 1990 IV R 37/89, BFHE 162, 30, BStBl II 1991, 64).
  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 93/84

    Keine betriebliche Verwendung der Darlehensmittel bei Finanzierung einer Entnahme

    Entscheidend ist allein die Tatsache, daß die Darlehensmittel ihrem Wert nach in vollem Umfang von W entnommen worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 63/88, BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238).
  • BFH, 04.03.1998 - XI R 19/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischtem Kontokorrentkonto

    Dabei sei unerheblich, ob die Darlehensmittel einem besonderen Konto oder einem gemischten Kontokorrentkonto zuflössen, von welchem zuvor wegen fehlender Barmittel mit schulderhöhender Wirkung aus privaten Gründen Beträge abgebucht worden seien (vgl. BFH- Urteil vom 15. November 1990 IV R 63/88, BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238).
  • FG Düsseldorf, 28.04.2010 - 15 K 3912/07

    Abzug von Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben; Schuldzinsen;

    Ebenso wenig führt der von der Klägerin angeführte Vergleich mit solchen steuerlichen Gestaltungen zum Klageerfolg, die zu einer Anerkennung von Sonderbetriebsvermögen geführt hätten (etwa bei Verbindlichkeiten, die der Gesellschafter zur Finanzierung seiner gesellschaftsrechtlichen Einlageverpflichtung eingeht, BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 63/88, BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238; bei Finanzierungsaufwand des Gesellschafters für ein Grundstück der Gesellschaft oder im Wege eines tauschähnlichen Geschäfts mit Einbringung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen des Mitunternehmers gegen Übernahme von Verbindlichkeiten; vgl. Schneider in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 15 Anm. 751 m. w. N.).
  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 4 K 281/04

    Zur Frage des Betriebsausgabenabzugs, wenn ein Rechtsanwalt aus einer zugunsten

  • BFH, 08.12.1993 - XI R 16/93

    Mindestanforderungen bezüglich des Inhalts eines Urteils - Vorliegen einer

  • FG Köln, 20.09.1995 - 12 K 3827/93

    Steuerrechtliche Behandlung von Schuldzinsen; Zwei-Konten-Modell; Schuldzinsen

  • BFH, 27.07.1994 - X R 41/92

    Abziehbarkeit von Zinsen für die zur Erfüllung einer Zugewinnausgleichsforderung

  • FG München, 29.03.2006 - 10 K 3073/04

    GmbH-Beteiligung und übernommene Bürgschaftsverpflichtung als

  • FG Niedersachsen, 15.05.1997 - XI 258/91

    Steuerliche Behandlung von entrichteten Vorfälligkeitsentschädigungen; Umfang der

  • FG München, 20.10.2004 - 1 K 4769/02

    Betriebsausgabenabzug von Zinsen aus langfristigen Verbindlichkeiten;

  • BFH, 07.01.1997 - VIII B 37/96

    Geltendmachung einer Abweichung eines angefochtenen Urteils von einem Urteil des

  • FG Münster, 11.09.1995 - 10 K 6679/93
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