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   BFH, 27.02.1992 - IV R 69/91   

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https://dejure.org/1992,4968
BFH, 27.02.1992 - IV R 69/91 (https://dejure.org/1992,4968)
BFH, Entscheidung vom 27.02.1992 - IV R 69/91 (https://dejure.org/1992,4968)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - IV R 69/91 (https://dejure.org/1992,4968)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Körperschaftsteuerliche Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Gesellschaftsvertraglichen Veränderung von beteiligungen an einer GmbH & Co. KG - Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verdeckte Gewinnausschüttung einer GmbH & Co KG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.11.1976 - IV R 38/73

    GmbH & Co. KG - Gewinnverteilungsabrede - Änderung - Erhöhung der Gewinnanteile

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - IV R 69/91
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) a.F. (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977) auch vorliegen, wenn bei einer typischen GmbH & Co. KG der Gesellschaftsvertrag in der Weise geändert wird, daß sich die vermögensrechtliche Beteiligung, die der GmbH auf Grund des bisherigen Gesellschaftsvertrags zusteht, verringert und sich zugleich die entsprechenden Vermögensrechte der Kommanditisten entsprechend erhöhen (vgl.Senatsurteile vom 25. November 1976 IV R 38/73, BFHE 120, 511, BStBl II 1977, 477, und vom 3. Februar 1977 IV R 153/74, BFHE 121, 333, BStBl II 1977, 504).

    Die verdeckte Gewinnausschüttung kann nach den Entscheidungen in BFHE 120, 511, BStBl II 1977, 477 und in BFHE 121, 333, BStBl II 1977, 504 darin liegen, daß die GmbH in eine sie benachteiligende Vertragsänderung und eine damit verbundene Verschlechterung ihrer vermögensrechtlichen Lage einwilligt.

    Die Änderung der Gewinnverteilung einer Personengesellschaft kann sich, wie im Urteil in BFHE 120, 511, BStBl II 1977, 477, 481 dargelegt, auf den Anteil am laufenden Gewinn und auf die Ermittlung des Anteils an einem etwaigen Abfindungs- und Liquidationsguthaben beziehen.

    Auch für Fälle dieser Art hat der Senat jedoch im Urteil BFHE 120, 511, BStBl II 1977, 477, 481 ausgesprochen, daß eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliegt, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der GmbH der Vertragsänderung zugestimmt hätte, weil auch danach die GmbH eine Beteiligung mit einem hochwertigen Gewinnanteil behielt und weil andernfalls zu befürchten wäre, daß die Kommanditisten den Gesellschaftsvertrag der GmbH zum frühestmöglichen Zeitpunkt kündigen würden und die GmbH auf Grund der besonderen Machtposition der Kommanditisten nicht in der Lage gewesen wäre, das Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Erfolg fortzuführen.

    Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich nach der Entscheidung in BFHE 120, 511, 519, BStBl II 1977, 477, 481 eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht daraus, daß der Geschäftsführer der GmbH der Vertragsänderung überhaupt zustimmt, sondern allenfalls daraus, daß der Gesellschaftsvertrag vorzeitig, d.h. vor Ablauf des Zeitraums geändert wird, zu dem das Gesellschaftsverhältnis von den Kommanditisten hätte gekündigt werden können.

  • BFH, 03.02.1977 - IV R 153/74

    Änderung der Gewinnverteilungsabrede - Kapitalerhöhung - GmbH & Co. KG -

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - IV R 69/91
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) a.F. (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977) auch vorliegen, wenn bei einer typischen GmbH & Co. KG der Gesellschaftsvertrag in der Weise geändert wird, daß sich die vermögensrechtliche Beteiligung, die der GmbH auf Grund des bisherigen Gesellschaftsvertrags zusteht, verringert und sich zugleich die entsprechenden Vermögensrechte der Kommanditisten entsprechend erhöhen (vgl.Senatsurteile vom 25. November 1976 IV R 38/73, BFHE 120, 511, BStBl II 1977, 477, und vom 3. Februar 1977 IV R 153/74, BFHE 121, 333, BStBl II 1977, 504).

    Die verdeckte Gewinnausschüttung kann nach den Entscheidungen in BFHE 120, 511, BStBl II 1977, 477 und in BFHE 121, 333, BStBl II 1977, 504 darin liegen, daß die GmbH in eine sie benachteiligende Vertragsänderung und eine damit verbundene Verschlechterung ihrer vermögensrechtlichen Lage einwilligt.

  • BFH, 06.02.1985 - I R 80/81

    Eheleute - Arbeitgeber - Versorgungszusage - Vertragsauslegung

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - IV R 69/91
    Das FG ist zu seiner Annahme, die GmbH habe einen Anspruch auf Zahlung von 118064 DM erlangt, jedoch auf Grund einer Auslegung der Verträge, insbesondere des Vertrags Nr. 931, gelangt, die mit den gesetzlichen Auslegungsgrundsätzen unvereinbar und deshalb (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 6. Februar 1985 I R 80/81, BFHE 143, 426, BStBl II 1985, 420, und vom 24. Juni 1988 III R 141/85, BFH/NV 1989, 185) für den erkennenden Senat nicht bindend ist.
  • BFH, 24.06.1988 - III R 141/85

    Bindung des Revisionsgerichts an die Auslegung eines Vertrags durch das

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - IV R 69/91
    Das FG ist zu seiner Annahme, die GmbH habe einen Anspruch auf Zahlung von 118064 DM erlangt, jedoch auf Grund einer Auslegung der Verträge, insbesondere des Vertrags Nr. 931, gelangt, die mit den gesetzlichen Auslegungsgrundsätzen unvereinbar und deshalb (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 6. Februar 1985 I R 80/81, BFHE 143, 426, BStBl II 1985, 420, und vom 24. Juni 1988 III R 141/85, BFH/NV 1989, 185) für den erkennenden Senat nicht bindend ist.
  • BFH, 12.06.1980 - IV R 40/77

    Keine steuerrechtliche Anerkennung einer rückwirkend geänderten Gewinnverteilung

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - IV R 69/91
    Liegt eine solche verdeckte Gewinnausschüttung vor, so erhöhen sich um den Wert dieser Ausschüttung sowohl der Gewinn der KG insgesamt und der Gewinnanteil der ausschüttenden GmbH als auch die Gewinnanteile der Kommanditisten; bei diesen liegen Erträge aus ihrer Beteiligung an der GmbH vor, die wegen der Zugehörigkeit der Beteiligungen zu ihrem Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zu erfassen sind (vgl. BFH-Urteile vom 5. Dezember 1979 I R 184/76, BFHE 129, 169, BStBl II 1980, 119, und vom 12. Juni 1980 IV R 40/77, BFHE 131, 224, BStBl II1980, 723).
  • BFH, 12.12.1990 - I R 73/89

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Nutzung einer "Erwerbschance"

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - IV R 69/91
    Denn ein ordentlicher Geschäftsleiter der GmbH würde deren Anspruch auf alsbaldige Zahlung eines Geldbetrags auch alsbald geltend gemacht haben (vgl. BFH-Urteile vom 11.Februar 1987 I R 177/83, BFHE 149, 176, BStBl II 1987, 461; vom 14. März 1990 I R 6/89, BFHE 160, 459 [BFH 14.03.1990 - I R 6/89], BStBl II 1990, 795, und vom 12. Februar 1990 I R 73/89, BFHE 163, 546, BStBl II 1991, 593).
  • BFH, 05.12.1979 - I R 184/76

    Geschäftsanteil - Sonderbetriebsvermögen - Sonderbetriebseinnahmen -

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - IV R 69/91
    Liegt eine solche verdeckte Gewinnausschüttung vor, so erhöhen sich um den Wert dieser Ausschüttung sowohl der Gewinn der KG insgesamt und der Gewinnanteil der ausschüttenden GmbH als auch die Gewinnanteile der Kommanditisten; bei diesen liegen Erträge aus ihrer Beteiligung an der GmbH vor, die wegen der Zugehörigkeit der Beteiligungen zu ihrem Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zu erfassen sind (vgl. BFH-Urteile vom 5. Dezember 1979 I R 184/76, BFHE 129, 169, BStBl II 1980, 119, und vom 12. Juni 1980 IV R 40/77, BFHE 131, 224, BStBl II1980, 723).
  • BFH, 14.03.1990 - I R 6/89

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall einer Darlehensforderung einer

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - IV R 69/91
    Denn ein ordentlicher Geschäftsleiter der GmbH würde deren Anspruch auf alsbaldige Zahlung eines Geldbetrags auch alsbald geltend gemacht haben (vgl. BFH-Urteile vom 11.Februar 1987 I R 177/83, BFHE 149, 176, BStBl II 1987, 461; vom 14. März 1990 I R 6/89, BFHE 160, 459 [BFH 14.03.1990 - I R 6/89], BStBl II 1990, 795, und vom 12. Februar 1990 I R 73/89, BFHE 163, 546, BStBl II 1991, 593).
  • BFH, 11.02.1987 - I R 177/83

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei gleichartiger Tätigkeit von Gesellschaft und

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - IV R 69/91
    Denn ein ordentlicher Geschäftsleiter der GmbH würde deren Anspruch auf alsbaldige Zahlung eines Geldbetrags auch alsbald geltend gemacht haben (vgl. BFH-Urteile vom 11.Februar 1987 I R 177/83, BFHE 149, 176, BStBl II 1987, 461; vom 14. März 1990 I R 6/89, BFHE 160, 459 [BFH 14.03.1990 - I R 6/89], BStBl II 1990, 795, und vom 12. Februar 1990 I R 73/89, BFHE 163, 546, BStBl II 1991, 593).
  • BFH, 18.07.1967 - GrS 5/66

    Kostenentscheidung nach der notwendigen Zuziehung eines Bevollmächtigten oder

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - IV R 69/91
    Nach dem Beschluß des Großen Senats vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66 (BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56) kann der Steuerpflichtige diese Entscheidung beim Gericht des ersten Rechtszugs unbefristet nachholen.
  • BFH, 29.03.2000 - I R 85/98

    VGA; Änderung einer Tantiemevereinbarung zugunsten des

    Dementsprechend ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ohne Gegenleistung oder für eine unangemessen geringe Gegenleistung eine ihr günstige unentziehbare Rechtsposition zugunsten ihres Gesellschafters aufgibt, indem sie einer für sie ungünstigen Vertragsänderung zustimmt (vgl. BFH-Urteile vom 25. November 1976 IV R 38/73, BFHE 120, 511, BStBl II 1977, 477; vom 12. Juni 1980 IV R 40/77, BFHE 131, 224, BStBl II 1980, 723; vom 27. Februar 1992 IV R 69/91, BFH/NV 1993, 386; BFH-Beschluss vom 23. März 1994 VIII B 50/93, BFH/NV 1994, 786).
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