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   BFH, 10.09.1998 - IV R 70/97   

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https://dejure.org/1998,4708
BFH, 10.09.1998 - IV R 70/97 (https://dejure.org/1998,4708)
BFH, Entscheidung vom 10.09.1998 - IV R 70/97 (https://dejure.org/1998,4708)
BFH, Entscheidung vom 10. September 1998 - IV R 70/97 (https://dejure.org/1998,4708)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Selbständiger Fotograf - Reportagen - Einordnung der Tätigkeit - Künstlerische Tätigkeit - Tätigkeit eines Bildberichterstatters - Gewerbesteuermeßbeträge - Freiberufliche Tätigkeit

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 2; ; FGO § 118 Abs. 2; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
    Begriff des "Bildberichterstatters"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15, EStG § 18
    Fotograf; Freiberufliche Tätigkeit; Gewerbebetrieb

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.02.1998 - IV R 50/96

    Abgrenzung Fotograf - Bildberichterstatter

    Auszug aus BFH, 10.09.1998 - IV R 70/97
    Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 19. Februar 1998 IV R 50/96 (BFHE 185, 400, BStBl II 1998, 441) dargelegt, welche Voraussetzungen die Berufstätigkeit eines Fotografen erfüllen muß, um sie als freiberufliche Tätigkeit eines Bildberichterstatters i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ansehen zu können.

    Geben die Bilder dagegen eine gestaltete Wirklichkeit wieder, der an sich schon Werbecharakter zukommt, und werden sie zu einem dem individuellen Interesse einer bestimmten Person dienenden (nicht auf dem Gebiet der aktuellen Berichterstattung liegenden) Zweck hergestellt, um über ein Produkt zu informieren und möglichst dafür einen Kaufanreiz zu schaffen, so liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 1966 IV 100/62, BFHE 88, 245, BStBl III 1967, 371; vom 25. November 1970 I R 78/69, BFHE 101, 211, BStBl II 1971, 267, und in BFHE 185, 400, BStBl II 1998, 441).

  • BFH, 20.12.1966 - IV 100/62

    Modewerbeberatung als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 10.09.1998 - IV R 70/97
    Geben die Bilder dagegen eine gestaltete Wirklichkeit wieder, der an sich schon Werbecharakter zukommt, und werden sie zu einem dem individuellen Interesse einer bestimmten Person dienenden (nicht auf dem Gebiet der aktuellen Berichterstattung liegenden) Zweck hergestellt, um über ein Produkt zu informieren und möglichst dafür einen Kaufanreiz zu schaffen, so liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 1966 IV 100/62, BFHE 88, 245, BStBl III 1967, 371; vom 25. November 1970 I R 78/69, BFHE 101, 211, BStBl II 1971, 267, und in BFHE 185, 400, BStBl II 1998, 441).
  • BFH, 02.02.1961 - IV 234/58
    Auszug aus BFH, 10.09.1998 - IV R 70/97
    Wird das Werk nicht um seiner selbst willen geschaffen, sondern lediglich die Wirklichkeit ohne eigene künstlerische Aussage kopiert, so fehlt es an der der Kunst eigentümlichen Gestaltungshöhe (Senatsurteil vom 2. Februar 1961 IV 234/58, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 131).
  • BFH, 25.11.1970 - I R 78/69

    Fotograf - Wirklichkeitsgetreue Luftbildaufnahmen - Werbung - Planung -

    Auszug aus BFH, 10.09.1998 - IV R 70/97
    Geben die Bilder dagegen eine gestaltete Wirklichkeit wieder, der an sich schon Werbecharakter zukommt, und werden sie zu einem dem individuellen Interesse einer bestimmten Person dienenden (nicht auf dem Gebiet der aktuellen Berichterstattung liegenden) Zweck hergestellt, um über ein Produkt zu informieren und möglichst dafür einen Kaufanreiz zu schaffen, so liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 1966 IV 100/62, BFHE 88, 245, BStBl III 1967, 371; vom 25. November 1970 I R 78/69, BFHE 101, 211, BStBl II 1971, 267, und in BFHE 185, 400, BStBl II 1998, 441).
  • BFH, 20.02.1958 - IV 560/56 U

    Steuerrechtliche Behandlung und Definition des Berufs eines Werbeberaters

    Auszug aus BFH, 10.09.1998 - IV R 70/97
    Die Würdigung, ob eine künstlerische Tätigkeit gegeben ist, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1958 IV 560/56 U, BFHE 66, 471, BStBl III 1958, 182).
  • BFH, 14.05.1958 - IV 278/56 U

    Gewerbesteuerpflichtigkeit von Werbeschriftstellern

    Auszug aus BFH, 10.09.1998 - IV R 70/97
    Allerdings kann auch ein sog. Werbeschriftsteller, dessen Texte ein Produkt originärer Gedankenarbeit sind, Schriftsteller und damit Freiberufler sein (Senatsurteil vom 14. Mai 1958 IV 278/56 U, BFHE 67, 115, BStBl III 1958, 316).
  • FG Düsseldorf, 21.03.2023 - 10 K 306/17

    Einkommensteuer: Abgrenzung von Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit und

    Sei das Werk nicht um seiner selbst willen geschaffen, sondern kopiere es lediglich die Wirklichkeit ohne eigene künstlerische Aussage, so fehle es an der der Kunst eigentümlichen Gestaltungshöhe (BFH-Urteil vom 10.9.1998 IV R 70/97, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 456).

    Künstlerisch ist nur eine selbständige, eigenschöpferische Arbeit, die dem Werk eine über die Darstellung der Wirklichkeit hinausgehende Aussagekraft verleiht (BFH-Urteil vom 10.9.1998 IV R 70/97, BFH/NV 1999, 456).

    Ist das Werk nicht um seiner selbst willen geschaffen, sondern wird lediglich die Wirklichkeit ohne eigene künstlerische Aussage kopiert, so fehlt es an der der Kunst eigentümlichen Gestaltungshöhe (BFH-Urteil vom 10.9.1998 IV R 70/97, BFH/NV 1999, 456).

    Der BFH hat eine der Kunst eigentümliche Gestaltungshöhe verneint, wenn lediglich die Wirklichkeit ohne eigene künstlerische Aussage kopiert werde (BFH-Urteil vom 10.9.1998 IV R 70/97, BFH/NV 1999, 456).

  • FG Hamburg, 18.06.2007 - 2 K 248/05

    Ertragsteuerrecht: Zur Einordnung der Tätigkeit eines Bildberichterstatters

    Sinn und Zweck muss darin bestehen, die Allgemeinheit über ein allgemein oder doch weite Kreise interessierendes Thema zu berichten (s.a. BFH Urteil vom 10.09.1998 IV R 70/97, NV 1999, 456, Urteil vom 20.12.2000 a.a.O.; im BFH Urteil vom 24.09.1998 IV R 16/98, NV 1999, 602 offen gelassen, ob die Beschränkung auf zeitbezogene Themen zutreffend ist).

    Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der BFH (Urteil vom 19.02.1998 a.a.O.) die Tätigkeit eines Fotografen, der Bildserien für die Zeitschriften der Richtung "Wohnen" und "Essen und Trinken" entwarf, mit der Begründung als gewerblich gewertet, dass die Bildserien eine gestaltete Wirklichkeit wiedergäben (dazu auch BFH Urteil vom 10.09.1998 a.a.O.), der an sich schon Werbecharakter zukomme; dieser Werbeeffekt werde zudem dadurch verstärkt, dass im Begleittext der Bilder regelmäßig auf die Hersteller der fotografierten Gegenstände hingewiesen würde.

    Sie könnte künstlerischen Wert haben, sofern sie die Entfaltung ausreichender eigenschöpferischer Leistung ermöglicht und eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH Urteil vom 10.09.1998 a.a.O., Tz 12 bei juris, a.a.O.).

  • BFH, 01.06.2006 - IV B 200/04

    Entscheidung über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit erfordert im

    Es legte die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zur selbständig ausgeübten künstlerischen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bei zweckfreier Kunst einerseits und Gebrauchskunst andererseits dar (u.a. Hinweis auf die Senatsentscheidungen vom 15. Oktober 1998 IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465; vom 10. September 1998 IV R 70/97, BFH/NV 1999, 456; vom 19. Februar 1998 IV R 50/96, BFHE 185, 400, BStBl II 1998, 441).
  • BFH, 22.04.2008 - VIII B 96/07

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bildberichterstatter - Abgrenzung freiberufliche -

    Sinn und Zweck der Bilder muss darin bestehen, der Allgemeinheit über ein allgemein oder doch weite Kreise interessierendes Thema zu berichten (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 1998 IV R 50/96, BFHE 185, 400, BStBl II 1998, 441; vom 10. September 1998 IV R 70/97, BFH/NV 1999, 456).

    Denn soweit er geltend macht, das Urteil des FG weiche i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO von der Rechtsprechung des BFH ab (Urteile in BFHE 185, 400, BStBl II 1998, 441; in BFH/NV 1999, 456; in BFHE 194, 206, BStBl II 2002, 478), hätte er in der Beschwerdebegründung die tragenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der (angeblichen) Divergenzentscheidungen so heraus arbeiten und gegenüber stellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. September 2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212; vom 7. Juli 2003 VIII B 228/02, BFH/NV 2003, 1440; vom 21. Oktober 2005 VIII B 295/04, BFH/NV 2006, 389).

  • FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15

    Vorliegen einer gewerblichen bzw. einer freiberuflichen Tätigkeit bei einer

    Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige "Korrekturen" an den fotografierten Objekten vornimmt, die nicht über die bei Berufsfotografen übliche Einflussnahme hinausgehen, um die abgebildeten Objekte zur Zufriedenheit der Auftraggeber bildlich in Erscheinung treten zu lassen (BFH vom 10.9.1998, IV R 70/97, BFH/NV 1999, 456).
  • FG Düsseldorf, 05.11.2004 - 1 K 3118/02

    Graphiker; Freiberufliche Tätigkeit; Künstlerische Tätigkeit; Werbezwecke;

    Ist das Werk nicht um seiner selbst willen geschaffen, sondern wird lediglich die Wirklichkeit ohne eigene künstlerische Aussage kopiert, so fehlt es an der der Kunst eigentümlichen Gestaltungshöhe (Urteil des BFH vom 10.09.1998 IV R 70/97, BFH/NV 1999, 456).
  • BFH, 22.11.2007 - XI B 15/07

    Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlen einer BFH-Entscheidung zu genau vergleichbaren

    Die Voraussetzungen für die Einstufung einer beruflichen Tätigkeit als künstlerische Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 10. September 1998 IV R 70/97, BFH/NV 1999, 456, und vom 15. Oktober 1998 IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465, m.w.N.).
  • FG München, 28.07.2011 - 5 K 2263/08

    Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen im Fernsehen für einen

    28 Im Übrigen hat der BFH im Fall eines Fotografen (vgl. Urteil vom 10. September 1998 IV R 70/97, BFH/NV 1999, 456; ebenso BFH-Urteil vom 22. April 2008 VIII B 96/07, BFH/NV 2008, 1472) entschieden, dass dieser kein Bildberichterstatter, sondern ein Gewerbetreibender sei.
  • FG Düsseldorf, 15.12.2006 - 1 K 3442/06

    Einordnung der Tätigkeit einer Moderatorin für einen Verkaufssender als

    Ist das Werk nicht um seiner selbst willen geschaffen, sondern wird lediglich die Wirklichkeit ohne eigene künstlerische Aussage kopiert, so fehlt es an der der Kunst eigentümlichen Gestaltungshöhe (Urteil des BFH vom 10.09.1998 IV R 70/97, BFH/NV 1999, 456).
  • FG München, 10.07.2014 - 15 K 2275/11

    (Gebrauchs-) Kunst

    Ist das Werk nicht um seiner selbst willen geschaffen, sondern wird lediglich die Wirklichkeit ohne eigene künstlerische Aussage kopiert, so fehlt es an der der Kunst eigentümlichen Gestaltungshöhe (BFH-Urteil vom 10. September 1998 IV R 70/97, BFH/NV 1999, 456).
  • FG Köln, 27.04.2022 - 2 K 553/18

    Streit um die rechtliche Qualifizierung der Einkünfte aus einer selbstständigen

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