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   BFH, 11.07.1996 - IV R 71/95   

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https://dejure.org/1996,8030
BFH, 11.07.1996 - IV R 71/95 (https://dejure.org/1996,8030)
BFH, Entscheidung vom 11.07.1996 - IV R 71/95 (https://dejure.org/1996,8030)
BFH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - IV R 71/95 (https://dejure.org/1996,8030)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer Jagdzupachtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Forstbetriebs - Einkünfte aus Jagd auf eigenbetrieblich genutzten Flächen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13
    Jagd; Landwirtschaft; Pacht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.07.1978 - IV R 35/77

    Jagdausübung - Forstwirtschaft - Landwirtschaft - Nutzung der Grundfläche

    Auszug aus BFH, 11.07.1996 - IV R 71/95
    Dieser im Gesetz nicht näher erläuterte Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wenn die Jagd des Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dient, daß sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen des Betriebs zugute kommt (Urteil vom 13. Juli 1978 IV R 35/77, BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100, 102).

    In den übrigen Fällen fehlt der erforderliche Zusammenhang (Senatsurteil in BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100, 102).

  • BFH, 25.10.1977 - VII R 5/74

    Importeur - Nachforderung von Zöllen - Grundsatz von Treu und Glauben - Vertrauen

    Auszug aus BFH, 11.07.1996 - IV R 71/95
    Ist ein Beteiligter anwaltlich vertreten, kann das Gericht in der Regel davon ausgehen, daß alle aus der Sicht des Beteiligten erforderlichen Anträge gestellt und Beweisanregungen gemacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 3. November 1976 II R 43/67, BFHE 120, 549, BStBl II 1977, 159, und vom 25. Oktober 1977 VII R 5/74, BFHE 124, 105, BStBl II 1978, 274).
  • BFH, 06.02.1991 - II R 87/88

    - Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der

    Auszug aus BFH, 11.07.1996 - IV R 71/95
    Eine mangelhafte Sachaufklärung fällt dem FG nur dann zur Last, wenn es Tatsachen oder Beweismittel außer acht läßt, die sich nach Lage der Akten oder auf Grund des Vorbringens des Beteiligten aufdrängen, insbesondere dann, wenn sie in das Verfahren eingeführt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459, 461, m. w. N.).
  • BFH, 03.11.1976 - II R 43/67

    Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 11.07.1996 - IV R 71/95
    Ist ein Beteiligter anwaltlich vertreten, kann das Gericht in der Regel davon ausgehen, daß alle aus der Sicht des Beteiligten erforderlichen Anträge gestellt und Beweisanregungen gemacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 3. November 1976 II R 43/67, BFHE 120, 549, BStBl II 1977, 159, und vom 25. Oktober 1977 VII R 5/74, BFHE 124, 105, BStBl II 1978, 274).
  • BFH, 08.10.1975 - I R 134/73

    Zur Frage, wann ein zur Übertragung stiller Reserven berechtigender behördlicher

    Auszug aus BFH, 11.07.1996 - IV R 71/95
    Bedingung für die zweite Alternative ist, daß die Voraussetzungen für eine entsprechende hoheitliche Maßnahme vorlagen und ihre Durchführung ernstlich drohte (vgl. zur Berücksichtigung einer privaten Willensentschließung anstelle einer drohenden behördlichen Maßnahme auch die Voraussetzungen, die der BFH zur Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung aufgestellt hat, Urteile vom 12. März 1969 I 97/65, BFHE 95, 178, BStBl II 1969, 381; vom 8. Oktober 1975 I R 134/73, BFHE 117, 441, BStBl II 1976, 186, und vom 21. Februar 1978 VI-II R 5/74, BFHE 125, 39, BStBl II 1978, 428).
  • BFH, 13.03.1985 - I R 7/81

    Beweiserhebung durch Finanzgericht - Verweigerung der Auskunft - Geschäftsverkehr

    Auszug aus BFH, 11.07.1996 - IV R 71/95
    Danach ist der Beteiligte gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO verpflichtet, sich über alle tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit entsprechend zu erklären (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. März 1985 I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318, und vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462).
  • BFH, 21.02.1978 - VIII R 5/74

    Keine Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung wegen Geltendmachung eines

    Auszug aus BFH, 11.07.1996 - IV R 71/95
    Bedingung für die zweite Alternative ist, daß die Voraussetzungen für eine entsprechende hoheitliche Maßnahme vorlagen und ihre Durchführung ernstlich drohte (vgl. zur Berücksichtigung einer privaten Willensentschließung anstelle einer drohenden behördlichen Maßnahme auch die Voraussetzungen, die der BFH zur Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung aufgestellt hat, Urteile vom 12. März 1969 I 97/65, BFHE 95, 178, BStBl II 1969, 381; vom 8. Oktober 1975 I R 134/73, BFHE 117, 441, BStBl II 1976, 186, und vom 21. Februar 1978 VI-II R 5/74, BFHE 125, 39, BStBl II 1978, 428).
  • BFH, 12.03.1969 - I 97/65

    Entschädigung - Dulden von Baumaßnahmen - Abbruch von Gebäuden - Kosten des

    Auszug aus BFH, 11.07.1996 - IV R 71/95
    Bedingung für die zweite Alternative ist, daß die Voraussetzungen für eine entsprechende hoheitliche Maßnahme vorlagen und ihre Durchführung ernstlich drohte (vgl. zur Berücksichtigung einer privaten Willensentschließung anstelle einer drohenden behördlichen Maßnahme auch die Voraussetzungen, die der BFH zur Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung aufgestellt hat, Urteile vom 12. März 1969 I 97/65, BFHE 95, 178, BStBl II 1969, 381; vom 8. Oktober 1975 I R 134/73, BFHE 117, 441, BStBl II 1976, 186, und vom 21. Februar 1978 VI-II R 5/74, BFHE 125, 39, BStBl II 1978, 428).
  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 11.07.1996 - IV R 71/95
    Danach ist der Beteiligte gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO verpflichtet, sich über alle tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit entsprechend zu erklären (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. März 1985 I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318, und vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462).
  • FG Münster, 28.05.1974 - VI 136/73
    Auszug aus BFH, 11.07.1996 - IV R 71/95
    Die Vorinstanz hält eine getrennte Beurteilung von Eigenjagd und Zupachtung für geboten und macht den Zusammenhang der zugepachteten Jagd mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb davon abhängig, daß die Zupachtung entweder aufgrund zwingender öffentlich-rechtlicher Gründe (vgl. FG Münster, Urteil vom 28. Mai 1974 VI 136/73 E, EFG 1974, 569, rkr.) oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt (gl. A. Kleeberg, a.a.O., Rdnr. B 63).
  • BFH, 22.05.2019 - VI R 11/17

    Zusammenhang einer gepachteten Jagd mit einem ebenfalls gepachteten land- und

    Dieser im Gesetz nicht näher erläuterte Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wenn die Jagd des Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dient, dass sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen des Betriebs zugutekommt (BFH-Urteile vom 13. Juli 1978 - IV R 35/77, BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100, 102; vom 11. Juli 1996 - IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103, und vom 16. Mai 2002 - IV R 19/00, BFHE 199, 266, BStBl II 2002, 692).

    b) Werden neben einer Eigenjagd noch weitere Jagdflächen zugepachtet, besteht der betriebliche Zusammenhang nur dann, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 103).

    Bedingung für die zweite Alternative ist, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende hoheitliche Maßnahme vorlagen und ihre Durchführung ernstlich drohte (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 103).

  • BFH, 16.05.2002 - IV R 19/00

    Jagd als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

    Einkünfte aus einer (vom wirtschaftlichen Eigentümer wie vom Inhaber eines Eigenjagdbezirks) zusätzlich zu den eigenen oder "wirtschaftlich eigenen" Flächen hinzugepachteten Jagd stehen nur dann in ausreichendem Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden (Anschluss an Senatsurteil vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103).

    Dieser im Gesetz nicht näher erläuterte Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wenn die Jagd des Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dient, dass sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen des Betriebs zugute kommt (Urteile vom 13. Juli 1978 IV R 35/77, BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100, 102, und vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103).

    Soweit die Verluste allerdings mit der Jagdnutzung auf Grund des auch fremde Flächen umfassenden Jagdpachtvertrags zusammenhängen, sind die Grundsätze zu beachten, die der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1997, 103 für den Zusammenhang zugepachteter Jagden mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgestellt hat.

  • BFH, 10.09.2003 - X B 132/02

    NZB: Hinweispflicht, Urkundenbeweis

    Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen (BFH-Urteile vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103, und vom 19. Februar 1999 I R 28/98, BFH/NV 1999, 1437) und entsprechende Beweise erheben.
  • FG Niedersachsen, 25.01.2017 - 11 K 80/16

    Rechtsstreit über die Berücksichtigung von getätigten Aufwendungen für Jagdpacht

    Dieser im Gesetz nicht näher erläuterte Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung der BFH, wenn die Jagd des Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dient, dass sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen zugutekommt (Urteile vom 13. Juli 1978 IV R 35/77, BStBl. II 1979, 100, 102, vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103 = Juris Rdnr. 14; vom 16. Mai 2002 IV R 19/00, BStBl. II 2002, 692 = Juris Rdnr. 25).

    Bedingung für die zweite Alternative ist, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende hoheitliche Maßnahme vorlagen und ihre Durchführung ernstlich drohte (BFH, Urteil vom 11 Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103 = Juris Rdnr. 21).

  • BFH, 21.03.1997 - IV B 55/96

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob für die Fälle der Hinzupachtung von

    Mit Urteil vom 11. Juli 1996 IV R 71/95 (BFH/NV 1997, 103) hat der Senat entschieden, daß Einkünfte aus einer zusätzlich zur Eigenjagd zugepachteten Jagd nur dann in ausreichendem Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stehen, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden.

    Eine grundsätzlich auch ohne Rüge mög liche Zulassung wegen Divergenz (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Anm. 69, m. w. N.) zu dem erst nach Ablauf der Beschwerdefrist veröffentlichten Senatsurteil in BFH/NV 1997, 103 scheidet im Streitfall aus, weil das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) im Ergebnis nicht von dieser Entscheidung des Senats abweicht.

  • BFH, 30.12.2002 - XI B 58/02

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; übergangener Beweisantrag

    Der Stellung eines förmlichen "Antrags" bedarf es daher nicht (vgl. z.B. zur Gleichstellung von Antrag und Anregung BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103).
  • FG Nürnberg, 24.07.2009 - 7 K 1653/08

    Zuordnung von vom Berufsverband der Rübenanbauer verwalteten Aktien und diesen

    Dieser im Gesetz nicht näher erläuterte Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung des BFH, wenn die Jagd des Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dient, dass sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen des Betriebs zugute kommt (BFH-Urteile vom 13.07.1978 IV R 35/77, BStBl II 1979, 100; vom 11.07.1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103).
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