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   BFH, 31.05.2001 - IV R 73/00   

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BFH, 31.05.2001 - IV R 73/00 (https://dejure.org/2001,1156)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2001 - IV R 73/00 (https://dejure.org/2001,1156)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - IV R 73/00 (https://dejure.org/2001,1156)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Urproduktion - Landwirtschaftlicher Betrieb - Landwirtschaft - Anlagevermögen - Umlaufvermögen - Grundstück

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1
    Reinvestitionsrücklage bei der Veräußerung von Ackerflächen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 4 Abs. 1
    Land- und Forstwirtschaft - Zur Urproduktion eingesetzter Grund und Boden stets Anlagevermögen - Einstellung des Betriebs und spätere Veräußerung des Grund und Bodens - Veräußerung ist reinvestitionsbegünstigt - Abgrenzung zum gewerblichen Grundstückshandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 b
    Anlagevermögen; Rücklage; Umlaufvermögen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 195, 551
  • BB 2001, 1890
  • DB 2001, 1970
  • BStBl II 2001, 673
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 03.09.1959 - IV 119/58 U

    Zugehörigkeit von unbebauten Grundstücken eines Bauuntermehmers zu dessen

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - IV R 73/00
    b) Nach diesen Grundsätzen verliert ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens seine Zugehörigkeit hierzu nicht allein dadurch, dass es verkauft werden soll (Senatsurteil vom 3. September 1959 IV 119/58 U, BFHE 69, 431, BStBl III 1959, 423); denn dadurch muss sich seine Zweckbestimmung nicht unbedingt ändern (BFH-Urteil in BFHE 114, 354, BStBl II 1975, 352).

    Reicht aber weder die Absicht, ein zum Anlagevermögen gehörendes Wirtschaftsgut zu veräußern, allein aus, um es dem Umlaufvermögen zuzurechnen (Senatsurteil in BFHE 69, 431, BStBl III 1959, 423), noch eine Parzellierung, um eine Änderung in der Zuordnung von Grund und Boden zum Betriebs- oder Privatvermögen zu bewirken, so veräußert der Landwirt, der keine weitergehenden Aktivitäten entfaltet, Anlagevermögen.

  • BFH, 05.10.1989 - IV R 35/88

    Gewerbliche Veräußerung von Teilgrundstücken eines größeren Grundstückareals

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - IV R 73/00
    Daher hat der BFH in ständiger Rechtsprechung die Parzellierung und Veräußerung unbebauter Grundstücke --jedenfalls soweit es sich um ererbten oder schon lange Zeit im Eigentum des Veräußerers stehenden Grundbesitz handelt-- nicht als gewerbliche Betätigung beurteilt, wenn sich der Veräußerer im Wesentlichen auf eine bloße Verkaufstätigkeit beschränkt, ohne die Flächen selbst als Bauland aufzubereiten und zu erschließen oder zumindest bei der Aufbereitung und Erschließung aktiv mitzuwirken oder hierauf Einfluss zu nehmen (s. nur Senatsurteile vom 13. März 1969 IV R 132/68, BFHE 95, 488, BStBl II 1969, 483; vom 23. Juni 1977 IV R 81/73, BFHE 122, 505, BStBl II 1977, 721, und vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317, jeweils m.w.N.).

    In seiner, den gewerblichen Grundstückshandel von Landwirten betreffenden Entscheidung vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88 (BFH/NV 1991, 317) hat der erkennende Senat unter Bezugnahme auf das zitierte BMF-Schreiben (BStBl I 1979, 639) die Frage offen gelassen, ob die bislang landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Anlagevermögen geblieben wären, wenn sie zuletzt noch landwirtschaftlich genutzt worden wären und der Verkäufer sich auf die bloße Parzellierung beschränkt hätte.

  • BFH, 28.05.1998 - X R 80/94

    Dauerschulden; Finanzierung durch sog. "sale and lease-back"-Verfahren

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - IV R 73/00
    Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (ständige Rechtsprechung; aus jüngerer Zeit Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359, und zum Investitionszulagenrecht: BFH-Urteil vom 30. April 1998 III R 29/93, BFH/NV 1998, 1372, jeweils m.w.N.; Schnicke/Reichmann in Beck'scher Bilanzkommentar, 3. Aufl. 1995, § 247 HGB Rz. 352, m.w.N.).
  • BFH, 30.04.1998 - III R 29/93

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - IV R 73/00
    Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (ständige Rechtsprechung; aus jüngerer Zeit Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359, und zum Investitionszulagenrecht: BFH-Urteil vom 30. April 1998 III R 29/93, BFH/NV 1998, 1372, jeweils m.w.N.; Schnicke/Reichmann in Beck'scher Bilanzkommentar, 3. Aufl. 1995, § 247 HGB Rz. 352, m.w.N.).
  • BFH, 13.03.1969 - IV R 132/68

    Gewerbliche Natur von Landverkäufen bei Verpflichtung eines Eigentümers gegenüber

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - IV R 73/00
    Daher hat der BFH in ständiger Rechtsprechung die Parzellierung und Veräußerung unbebauter Grundstücke --jedenfalls soweit es sich um ererbten oder schon lange Zeit im Eigentum des Veräußerers stehenden Grundbesitz handelt-- nicht als gewerbliche Betätigung beurteilt, wenn sich der Veräußerer im Wesentlichen auf eine bloße Verkaufstätigkeit beschränkt, ohne die Flächen selbst als Bauland aufzubereiten und zu erschließen oder zumindest bei der Aufbereitung und Erschließung aktiv mitzuwirken oder hierauf Einfluss zu nehmen (s. nur Senatsurteile vom 13. März 1969 IV R 132/68, BFHE 95, 488, BStBl II 1969, 483; vom 23. Juni 1977 IV R 81/73, BFHE 122, 505, BStBl II 1977, 721, und vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.11.1996 - IV R 69/95

    Nutzungsänderung zu gewillkürtem Betriebsvermögen ist keine Entnahme, keine

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - IV R 73/00
    Da der Übergang zur Brachlage nach der Rechtsprechung des Senats keine Nutzungsänderung mit steuerlicher Wirkung zur Folge hat (Urteil vom 7. November 1996 IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, zu 3. der Entscheidungsgründe), können weder aus dem Abernten dieser Flächen noch aus dem Verzicht auf eine Neueinsaat Folgerungen für die Zuordnung dieser Grundstücke zum Anlage- oder Umlaufvermögen gezogen werden.
  • BFH, 23.06.1977 - IV R 81/73

    Zur Abgrenzung zwischen laufendem gewerblichem Gewinn und tarifbegünstigtem

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - IV R 73/00
    Daher hat der BFH in ständiger Rechtsprechung die Parzellierung und Veräußerung unbebauter Grundstücke --jedenfalls soweit es sich um ererbten oder schon lange Zeit im Eigentum des Veräußerers stehenden Grundbesitz handelt-- nicht als gewerbliche Betätigung beurteilt, wenn sich der Veräußerer im Wesentlichen auf eine bloße Verkaufstätigkeit beschränkt, ohne die Flächen selbst als Bauland aufzubereiten und zu erschließen oder zumindest bei der Aufbereitung und Erschließung aktiv mitzuwirken oder hierauf Einfluss zu nehmen (s. nur Senatsurteile vom 13. März 1969 IV R 132/68, BFHE 95, 488, BStBl II 1969, 483; vom 23. Juni 1977 IV R 81/73, BFHE 122, 505, BStBl II 1977, 721, und vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317, jeweils m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 31.08.2000 - 14 K 276/98

    Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen im Rahmen

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - IV R 73/00
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 208 veröffentlicht.
  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14

    Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine

    Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 IV R 73/00, BFHE 195, 551, BStBl II 2001, 673; vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359, und vom 5. Februar 1987 IV R 105/84, BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.07.2019 - III R 22/16

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern

    Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil vom 31.05.2001 - IV R 73/00, BFHE 195, 551, BStBl II 2001, 673, unter 1.a, m.w.N.).
  • BFH, 19.01.2017 - IV R 10/14

    Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Umlaufvermögen bei einer gewerblich geprägten

    Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteile vom 31. Mai 2001 IV R 73/00, BFHE 195, 551, BStBl II 2001, 673; vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359, und vom 5. Februar 1987 IV R 105/84, BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.10.2001 - IV R 47/00

    Reinvestitionsrücklage nach Grundstücksparzellierung

    Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa Urteile vom 31. Mai 2001 IV R 73/00, BFH/NV 2001, 1485; vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359, und vom 5. Februar 1987 IV R 105/84, BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448, jeweils m.w.N.).

    Allerdings wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens bei unveränderter Nutzung im Betrieb nicht allein dadurch zum Umlaufvermögen, dass sich der Steuerpflichtige zu seiner Veräußerung entschließt (BFH in BFH/NV 2001, 1485, und vom 26. November 1974 VIII R 61-62/73, BFHE 114, 354, BStBl II 1975, 352).

    bb) Bei einem seit langem zum Anlagevermögen gehörenden unbebauten Grundstück hat der BFH einen Wechsel der Zweckbestimmung noch nicht darin gesehen, dass dieses in Veräußerungsabsicht parzelliert wird (BFH in BFH/NV 2001, 1485; ebenso die Finanzverwaltung in R 32 Abs. 1 Satz 8 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--).

    Beschränkt sich der Veräußerer indessen nicht auf die bloße Verkaufstätigkeit, sondern wirkt er an der Aufbereitung und Erschließung des Baulands aktiv mit oder nimmt er hierauf Einfluss, ändert sich auch bei zunächst unveränderter Nutzung des Grundstücks seine Zweckbestimmung und es wird zum Umlaufvermögen (BFH in BFH/NV 2001, 1485, m.w.N.).

  • BFH, 02.04.2014 - I R 68/12

    Landwirtschaftlich bewirtschaftetes Grundstück als Betriebsstätte i. S. von § 12

    Die Ackerflächen bilden die eigentliche Grundlage der von § 13 EStG 2002 erfassten Urproduktion (hier Abs. 1 Nr. 1: Pflanzengewinnung mit Hilfe der Naturkräfte); sie machen das Wesen der landwirtschaftlichen Betätigung aus (BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 73/00, BFHE 195, 551, BStBl II 2001, 673).
  • OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16

    Zulässigkeit der Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage durch den

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist für die Abgrenzung im Grundsatz prägend, dass Anlagevermögen im Geschäftsbetrieb gebraucht und Umlaufvermögen hingegen verbraucht bzw. verkauft werden soll (BFH, BStBl. II 1972 S. 744, 745; BStBl. II 1987, 448, 450; BStBl. II 2001, 673, 674).
  • BFH, 08.11.2007 - IV R 34/05

    Verkäufe landwirtschaftlich genutzter Grundstücke als gewerblicher

    Ein Land- und Forstwirt veräußert daher Grundvermögen grundsätzlich als reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen, solange er nicht einen gewerblichen Grundstückshandel eröffnet (Senatsurteil vom 31. Mai 2001 IV R 73/00, BFHE 195, 551, BStBl II 2001, 673).
  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - 5 K 3305/17

    Ort der Besteuerung der gewerblichen Einkünfte einer General Partnership -

    Denn es ist zum Zwecke der Handelstätigkeit angeschafft worden (vgl. z.B. BFH v. 31. Mai 2001 IV R 73/00, BStBl 2001, 673).
  • BFH, 25.10.2001 - IV R 48/00

    Einkommensteuer - Anlagevermögen - Grundstücksveräußerung - Umlaufvermögen -

    Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa Urteile vom 31. Mai 2001 IV R 73/00, BFH/NV 2001, 1485; vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359, und vom 5. Februar 1987 IV R 105/84, BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448, jeweils m.w.N.).

    Allerdings wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens bei unveränderter Nutzung im Betrieb nicht allein dadurch zum Umlaufvermögen, dass sich der Steuerpflichtige zu seiner Veräußerung entschließt (BFH in BFH/NV 2001, 1485, und vom 26. November 1974 VIII R 61-62/73, BFHE 114, 354, BStBl II 1975, 352).

    bb) Bei einem seit langem zum Anlagevermögen gehörenden unbebauten Grundstück hat der BFH einen Wechsel der Zweckbestimmung noch nicht darin gesehen, dass dieses in Veräußerungsabsicht parzelliert wird (BFH in BFH/NV 2001, 1485; ebenso die Finanzverwaltung in R 32 Abs. 1 Satz 8 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--).

    Beschränkt sich der Veräußerer indessen nicht auf die bloße Verkaufstätigkeit, sondern wirkt er an der Aufbereitung und Erschließung des Baulands aktiv mit oder nimmt er hierauf Einfluss, ändert sich auch bei zunächst unveränderter Nutzung des Grundstücks seine Zweckbestimmung und es wird zum Umlaufvermögen (BFH in BFH/NV 2001, 1485, m.w.N.).

  • FG Münster, 03.11.2021 - 13 K 1122/19

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an drei

    Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (BFH-Urteile vom 31.5.2001 IV R 73/00, BFHE 195, 551, BStBl II 2001, 673, Rz. 10, m.w.N.; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 21).
  • BFH, 09.02.2006 - IV R 15/04

    AfA für vermietetes Flugzeug

  • FG Münster, 16.12.2003 - 6 K 2741/00

    Veräußerungsgewinn

  • BFH, 08.11.2007 - IV R 35/06

    Baulandverkäufe als landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte bei Erschließung und

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 5/16

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 1. 2017 IV R 10/14 - Klagebefugnis

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 22/07

    Keine Unterbrechung der Sechs-Jahres-Frist des § 6b EStG durch

  • BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00

    Einkommensteuer - Gewinn - Betriebsvermögen - Veräußerung - Entnahme - Verhältnis

  • FG Niedersachsen, 09.07.2003 - 9 K 880/99

    Verkauf von mehreren unbebauten Grundstücken als gewerblicher Grundstückshandel;

  • BFH, 14.12.2006 - III R 64/05

    Betriebsaufspaltung; Beendigung durch Grundstücksveräußerung

  • BFH, 24.11.2011 - IV B 147/10

    Darlegung einer Rechtsprechungsdivergenz: Gewerblicher Grundstückshandel -

  • FG Schleswig-Holstein, 30.06.2020 - 1 K 55/16

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit von Drittunternehmen gegen Entgelt zur Verfügung

  • BFH, 11.09.2008 - IV B 76/07

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung: Erfordernis des Eingehens auf

  • FG Köln, 10.02.2011 - 13 K 2516/07

    Unzulässige Versagung der Übertragung der von der Enkelorgangesellschaft in der

  • FG Münster, 20.04.2023 - 8 K 259/21

    Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 9 K 9292/13

    Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2004 und gesonderter Feststellung des

  • FG Münster, 20.04.2023 - 8 K 328/21

    Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus

  • FG Niedersachsen, 20.12.2004 - 14 K 349/00

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Münster, 20.04.2023 - 8 K 280/21

    Einkommensteuer - Zur Abgrenzung zwischen einem Hilfsgeschäft der Land- und

  • FG Münster, 20.04.2023 - 8 K 666/21

    Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus

  • FG München, 27.02.2007 - 13 K 4449/01

    Abziehbarkeit von Finanzierungskosten eines zu Baulandpreis erworbenen

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2009 - 13 K 2308/05

    Investitionszulage für die Errichtung von Golfanlagen - Umlaufvermögen -

  • FG Münster, 29.09.2016 - 8 K 2896/14
  • FG Münster, 12.11.2003 - 8 K 1326/02

    Zurechnung von Grundstücksverkäufen bei langjähriger Betriebsunterbrechung

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