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   BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05   

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https://dejure.org/2008,2353
BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05 (https://dejure.org/2008,2353)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2008 - IV R 73/05 (https://dejure.org/2008,2353)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2008 - IV R 73/05 (https://dejure.org/2008,2353)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b, § 17 Abs. 1

  • openjur.de

    Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich beteiligt ist

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Judicialis

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b; ; EStG § 17 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 lit. b § 17 Abs. 1
    Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich beteiligt ist

  • datenbank.nwb.de

    Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich beteiligt ist

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bewertung von Einlagen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Hs. 1 EStG ? Einlage von Anteilen i. S. des § 17 EStG ? Entstehung einer wesentlichen Beteiligung durch Erwerb von Todes wegen ? Einlage in das Sonderbetriebsvermögen II kann auch ein Rechtsvorgang (Erbfall) sein ? Anteile ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einlage einer wesentlichen Beteiligung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bewertung einer Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten; Einlage eines Geschäftsanteils mit Eintritt eines Erbfalls in das Sonderbetriebsvermögen; Rechtsvorgang als Einlagehandlung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bewertung der Einlage eines Kapitalgesellschaftsanteils

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zu im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Bewertung einer GmbH-Beteiligung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst b
    Anschaffungskosten; Einlage; Sonderbetriebsvermögen; Teilwert; Wesentliche Beteiligung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 222, 277
  • NJW-RR 2009, 106
  • DB 2008, 2400
  • BStBl II 2008, 965
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94

    Einlage einer wertgeminderten wesentlichen Beteiligung mit den höheren

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05
    dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dem BFH-Urteil vom 25. Juli 1995 VIII R 25/94 (BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684) nichts Abweichendes entnommen werden.

    Das Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 betraf die --im Streitfall nicht relevante-- Frage, ob § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG insoweit eine Regelungslücke enthält, als die Vorschrift nicht regelt, ob und ggf. wann der Wertverlust einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Falle ihrer Einlage in ein Betriebsvermögen steuerrechtlich zu berücksichtigen ist.

    Ausgehend hiervon hat der BFH die Auffassung vertreten, es spreche nichts dagegen, die im Privatvermögen eingetretenen Wertverluste entsprechend den im Privatvermögen eingetretenen Wertsteigerungen zu behandeln und die Verluste ebenfalls im Betriebsvermögen zu erfassen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684, unter II.2.c bb der Gründe).

    Der BFH geht bei Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung also auch in dem Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 --anders als die Klägerin meint-- davon aus, dass es mit § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG in Einklang steht, im Privatvermögen entstandene Wertsteigerungen im Falle der Einlage einer Beteiligung in ein Betriebsvermögen dort der Besteuerung zu unterwerfen.

  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 40/89

    Erfassung des Veräußerungsgewinns bei Geschäftsanteilserwerb durch

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05
    Nach ständiger Rechtsprechung gehört dazu auch der Wertzuwachs, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war, und somit ein Gewinn, der im Falle einer Veräußerung nicht steuerbar gewesen wäre (BFH-Urteile vom 10. November 1992 VIII R 40/89, BFHE 173, 17, BStBl II 1994, 222, unter 2. der Gründe, und vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BFHE 180, 146, BStBl II 1996, 312).

    Für die beteiligungsbezogene Betrachtung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG entspricht es allerdings ständiger Rechtsprechung, dass jede Beteiligung zu berücksichtigen ist, unabhängig davon, ob sie wesentlich oder unwesentlich ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 173, 17, BStBl II 1994, 222, und in BFHE 180, 146, BStBl II 1996, 312, unter II.1.c der Gründe).

  • BFH, 19.03.1996 - VIII R 15/94

    Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG bei Zuzug

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05
    Nach ständiger Rechtsprechung gehört dazu auch der Wertzuwachs, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war, und somit ein Gewinn, der im Falle einer Veräußerung nicht steuerbar gewesen wäre (BFH-Urteile vom 10. November 1992 VIII R 40/89, BFHE 173, 17, BStBl II 1994, 222, unter 2. der Gründe, und vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BFHE 180, 146, BStBl II 1996, 312).

    Für die beteiligungsbezogene Betrachtung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG entspricht es allerdings ständiger Rechtsprechung, dass jede Beteiligung zu berücksichtigen ist, unabhängig davon, ob sie wesentlich oder unwesentlich ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 173, 17, BStBl II 1994, 222, und in BFHE 180, 146, BStBl II 1996, 312, unter II.1.c der Gründe).

  • BFH, 29.07.1997 - VIII R 80/94

    Der unentgeltliche Erwerb einzelner Anteile von einem wesentlich Beteiligten

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05
    § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG bestimmt eine nicht wesentliche Beteiligung aufgrund des unentgeltlichen Erwerbs als eine wesentliche und beinhaltet insoweit eine Rechtsfolgenverweisung (BFH-Urteil vom 29. Juli 1997 VIII R 80/94, BFHE 184, 74, BStBl II 1997, 727; Gosch in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 17 Rz 91).

    ee) Im Streitfall liegt auch kein mit dem BFH-Urteil in BFHE 184, 74, BStBl II 1997, 727 vergleichbarer Sachverhalt vor.

  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 54/88

    Zurechnung einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 EStG )

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05
    Mit Eintritt des Erbfalls ging sowohl das zivilrechtliche als auch das ertragsteuerrechtlich für die Zuordnung der Beteiligung maßgebliche wirtschaftliche (Mit-)Eigentum (dazu BFH-Urteile vom 7. Juli 1992 VIII R 54/88, BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331, und vom 18. Mai 2005 VIII R 34/01, BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857) an dem ererbten Geschäftsanteil auf die Klägerin über.

    Etwas Gegenteiliges ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (BFH-Urteile vom 7. Juli 1992 VIII R 56/88, BFH/NV 1993, 25, und in BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331; BFH-Beschluss vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98, BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486).

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 41/99

    Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05
    Mit Eintritt des Erbfalls war der Beigeladenen für Zwecke der Ermittlung der Anteilsquote gemäß § 17 EStG darüber hinaus aber auch der gemeinschaftlich mit C und D geerbte Geschäftsanteil von 150 000 DM anteilig (Anteil des Geschäftsanteils am Stammkapital 75 % x Erbquote 50 % = 37, 5 %) zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686, unter II.2.b aa der Gründe).

    Dem stand insbesondere nicht entgegen, dass der geerbte Geschäftsanteil zum gewerblichen (Sonder-)Betriebsvermögen (II) bei der Klägerin gehörte und seine Veräußerung deshalb zu einem gewerblichen Gewinn geführt hätte, ohne dass § 17 EStG insoweit zum Zuge gekommen wäre (BFH-Urteil in BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686, unter II.2.b aa der Gründe; BFH-Beschluss vom 10. Februar 1982 I B 39/81, BFHE 135, 307, BStBl II 1982, 392).

  • BFH, 07.10.1965 - IV 230/65 U

    Ansetzung der Einlage einer Kapitalgesellschaft zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05
    Die mit dem Steueränderungsgesetz vom 18. Juli 1958 (BGBl I 1958, 473) eingeführte Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG bestätigte die bis dahin zur Einlagebewertung bei wesentlichen Beteiligungen ergangene Rechtsprechung, nach der die Beteiligungen stets mit den Anschaffungskosten oder mit dem (niedrigeren) Teilwert anzusetzen waren (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1965 IV 230/65 U, BFHE 84, 95, BStBl III 1966, 36, m.w.N.).

    Zweck der Regelung war und ist es zu verhindern, dass Wertsteigerungen, die die eingelegte Beteiligung während ihrer Zugehörigkeit zum Privatvermögen erfahren hat, entgegen der mit § 17 EStG verfolgten Zielsetzung der Besteuerung entzogen werden (BRDrucks 41/58, S. 53; BFH-Urteile in BFHE 84, 95, BStBl III 1966, 36, und vom 11. Februar 1998 I R 89/97, BFHE 186, 25, BStBl II 1998, 691; Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 6 Rz 436; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 1045; Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 6 Rz 171).

  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 36/83

    Zahlung für die Freistellung von einer Bürgschaftsverpflichtung kann zu den

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05
    c) Die Anschaffungskosten der Beigeladenen, die bei dem hier zu beurteilenden Erwerb des Geschäftsanteils durch Gründung der Gesellschaft aus den gesellschaftsrechtlichen Bar- und Sacheinlagen bestehen (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1984 VIII R 36/83, BFHE 143, 228, BStBl II 1985, 320), betrugen nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat damit gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG 50 000 DM.
  • FG München, 10.03.2005 - 15 K 4392/03

    Betriebsaufspaltung; GmbH-Beteiligung als Sonderbetriebsvermögen; Bewertung der

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05
    Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1342 veröffentlichten Gründen ebenfalls keinen Erfolg.
  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    Auszug aus BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05
    Ebenso wie bei einer Entnahme (vgl. dazu den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168, unter C.II.1.c der Gründe) kann auch bei einer Einlage in besonders gelagerten Ausnahmefällen anstelle einer Einlagehandlung ein Rechtsvorgang genügen, der ein Wirtschaftsgut vom Privatvermögen in das Betriebsvermögen gelangen lässt (Schmidt/Heinicke, EStG, 27. Aufl., § 4 Rz 319).
  • BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98

    Wesentliche Beteiligung durch Erbfallerwerb

  • BFH, 19.10.1998 - VIII R 69/95

    Einbringung einer wesentlichen Beteiligung

  • BFH, 24.01.2008 - IV R 37/06

    Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche

  • BFH, 11.02.1998 - I R 89/97

    Verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung

  • BFH, 25.11.2004 - IV R 7/03

    Darlehen der Besitz-Personengesellschaft an Geschäftspartner der

  • BFH, 18.05.2005 - VIII R 34/01

    Einkommenssteuerrechtliche Einordnung einer atypisch stillen Unterbeteiligung an

  • BFH, 10.02.1982 - I B 39/81

    § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG umfaßt alle Formen mittelbarer Beteiligung

  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 56/88

    Steuerliche Anrechnung eines Anteils an einem Liquidationsverlust - Erwerb von

  • FG Thüringen, 21.06.2017 - 4 K 608/14

    Berücksichtigung von negativen Anschaffungskosten (in Bezug auf Ausschüttungen

    Eine derartige Vorgehensweise könnte deshalb nahe liegen, weil § 6 Abs. 1 Nr. 5b EStG ausdrücklich auf diese Vorschrift verweise und der Sinn dieser Regelung die Besteuerung sämtlicher Wertsteigerungen sei, auch soweit diese im Privatvermögen eingetreten seien (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, BStBl II 2008, 965).

    Ob die Beteiligung steuerverstrickt gewesen sei oder nicht, sei unerheblich, da es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einlage ankomme (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, a. a. O).

    Entscheidend ist nur, dass der Steuerpflichtige innerhalb der Fünfjahresfrist überhaupt einmal zu mehr als 25 v. H. an der Kapitalgesellschaft beteiligt war (vgl. zum Ganzen: BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, BStBl II 2008, 965, mit weiteren Nachweisen).

    Für die Bewertung der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG ist u.a. ausreichend, dass der Steuerpflichtige an der Kapitalgesellschaft überhaupt wesentlich im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG beteiligt ist (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, a. a. O.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört dazu auch der Wertzuwachs, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war, und somit ein Gewinn, der im Falle einer Veräußerung nicht steuerbar gewesen wäre (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1992 VIII R 40/89, BStBl II 1994, 222; vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BStBl II 1996, 312; und vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, a. a. O.).

    Es steht mit § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG im Einklang, im Privatvermögen entstandene Wertsteigerungen im Falle der Einlage einer Beteiligung in ein Betriebsvermögen dort der Besteuerung zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, a. a. O.).

    Denn wie oben dargelegt, ist es für die Bewertung der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG u.a. ausreichend, dass der Steuerpflichtige an der Kapitalgesellschaft überhaupt wesentlich im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG beteiligt ist (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, a. a. O.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört dazu auch der Wertzuwachs, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war, und somit ein Gewinn, der im Falle einer Veräußerung nicht steuerbar gewesen wäre (BFH-Urteile vom 10. November 1992 VIII R 40/89, BStBl II 1994, 222; vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BStBl II 1996, 312; und vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, a. a. O.).

    Es steht mit § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG im Einklang, im Privatvermögen entstandene Wertsteigerungen im Falle der Einlage einer Beteiligung in ein Betriebsvermögen dort der Besteuerung zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, a. a. O.).

  • BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18

    Klagebefugnis der Personengesellschaft in allein den ausgeschiedenen

    Die von den Mitunternehmern gehaltenen Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen II (z.B. BFH-Urteil vom 05.06.2008 - IV R 73/05, BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965, unter II.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 30.06.2022 - IV R 19/18

    Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttungen aus dem

    Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i.S. von § 17 EStG beteiligt ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 05.06.2008 - IV R 73/05, BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965).

    Dazu gehöre auch --so das FG u.a. unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 05.06.2008 - IV R 73/05 (BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965)-- der Wertzuwachs, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet habe, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt gewesen sei, und somit ein Gewinn, der im Falle einer Veräußerung nicht steuerbar gewesen wäre.

    Nachdem der BFH in seinem Urteil in BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965 in die Bewertung auch Wertsteigerungen einbezogen habe, die sich während eines Zeitraums gebildet haben, in dem noch keine wesentliche Beteiligung vorlag, müssten auch Realisationstatbestände dieses Zeitraums zugunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

    Aus dem Verweis auf § 17 Abs. 1 EStG folgt weiterhin, dass die Bewertung auch dann nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG zu erfolgen hat, wenn der eingelegte Anteil "innerhalb der letzten fünf Jahre" vor dem Zeitpunkt der Zuführung (Einlage) die im Zeitpunkt der Zuführung gültige Wesentlichkeitsgrenze überstiegen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965, unter II.1.b bb (1), m.w.N.).

    aa) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965 (unter II.1.b bb (2)) ausgeführt hat, kommt es bei der Bewertung der Beteiligung anlässlich ihrer Einlage auf die Dauer des Bestehens der Beteiligung vor der Einlage nicht an.

    Nach ständiger Rechtsprechung gehöre dazu auch der Wertzuwachs, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet habe, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war, und somit ein Gewinn, der im Falle einer Veräußerung nicht steuerbar gewesen wäre (näher BFH-Urteil in BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965, unter II.1.b cc).

  • BFH, 05.04.2022 - IX R 19/20

    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens: Kein

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu § 17 EStG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung ist eine unwesentliche Beteiligung, die in die Wesentlichkeit hineingewachsen ist, im Fall ihrer Veräußerung mit den historischen Anschaffungskosten anzusetzen und nicht mit ihrem tatsächlichen Wert, den sie im Zeitpunkt der Begründung der Wesentlichkeit hatte (BFH-Urteile vom 10.11.1992 - VIII R 40/89, BFHE 173, 17, BStBl II 1994, 222, betreffend die Aufstockung einer unwesentlichen Beteiligung; vom 30.03.1993 - VIII R 44/90, BFH/NV 1993, 597, und vom 19.03.1996 - VIII R 15/94, BFHE 180, 146, BStBl II 1996, 312, jeweils betreffend den Wertzuwachs vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht; vom 05.06.2008 - IV R 73/05, BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965, unter II.1.b cc; BFH-Beschlüsse vom 18.01.1999 - VIII B 80/98, BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486, betreffend den Erwerb im Erbwege; vom 23.01.2003 - VIII B 121/01, BFH/NV 2003, 767; zur Gegenauffassung vgl. nur Schmidt, Steuer und Wirtschaft 1996, 300).
  • BFH, 26.11.2014 - X R 18/13

    Inhaltliche Bestimmtheit von Zinsbescheiden - Festsetzungsfrist für

    Aufgrund des Verböserungsverbots, das auch im Revisionsverfahren gilt (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965, unter II.2.) und vom FA bei der Fassung seines Revisionsantrags beachtet worden ist, verbleibt es bei den Zinsfestsetzungen in dem angefochtenen Sammelbescheid.
  • FG Köln, 23.11.2016 - 4 K 3688/12

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Übertragung der

    Ein tauschähnlicher Vorgang lag nicht vor, sondern eine Einlage (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95, BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230, und vom 24. Januar 2008 IV R 37/06, BFH/NV 2008, 854; Urteil vom 05. Juni 2008 IV R 73/05, BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965; vgl. zur Verlustberücksichtigung in solchen Fällen BFH, Urteil vom 02. September 2008 X R 48/02, BFHE 223, 22, BStBl II 2010, 162).
  • FG Nürnberg, 31.10.2007 - III 177/05

    Prüfung des Vorliegens eines steuerpflichtigen Gewinns nach § 17

    Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO sind auch unter Berücksichtigung des vom Klägervertreter genannten Revisionsverfahrens beim BFH, Az. VIII R 21/05 (nach Abgabe jetzt Az. IV R 73/05) nicht gegeben.
  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2015 - 13 K 4280/13

    Einheitliche --veranlagungszeitraumbezogene-- Auslegung des Begriffs der

    Die sog. Bewertungsrestriktion gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG soll bei Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung verhindern, dass Wertsteigerungen, die die eingelegte Beteiligung während ihrer Zugehörigkeit zum Privatvermögen erfahren hat, entgegen der mit § 17 EStG verfolgten Zielsetzung der Besteuerung entzogen werden (s. BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, BStBl II 2008, 965, unter 1. b cc, m.w.N.).
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