Rechtsprechung
   BFH, 22.06.1995 - IV R 74/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,6437
BFH, 22.06.1995 - IV R 74/94 (https://dejure.org/1995,6437)
BFH, Entscheidung vom 22.06.1995 - IV R 74/94 (https://dejure.org/1995,6437)
BFH, Entscheidung vom 22. Juni 1995 - IV R 74/94 (https://dejure.org/1995,6437)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,6437) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Absetzbarkeit der durch berufliche Gründe unterbrochenen Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei beruflich bedingten Umwegen.

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.10.1990 - VI R 165/87

    Kraftfahrzeugkosten für Umwegstrecke aus beruflichem Anlaß als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 22.06.1995 - IV R 74/94
    Ob das Aufsuchen der Wohnung bzw. Betriebsstätte oder die Erledigung beruflicher Angelegenheiten im Vordergrund steht, ist jeweils nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu gewichten (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1990 VI R 165/87, BFHE 162, 420, BStBl II 1991, 134).

    In die Gesamtwürdigung kann zwar grundsätzlich auch das Verhältnis der Umwegstrecke zur gesamten Fahrtstrecke einzubeziehen sein (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 420, BStBl II 1991, 134); im Streitfall durfte das FG diesen Umstand aber schon deshalb außer Acht lassen, da der Kläger hierzu weder Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch geführt, noch sonst konkrete Angaben gemacht hat.

  • BFH, 17.02.1977 - IV R 87/72

    Zur Anwendung der Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG für Fahrten zwischen

    Auszug aus BFH, 22.06.1995 - IV R 74/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind auch Aufwendungen für eine durch berufliche Anlässe unterbrochene Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte grundsätzlich nur im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG abziehbar und demzufolge nur die Aufwendungen für den durch den beruflichen Anlaß erforderlichen Mehrweg uneingeschränkt als Betriebsausgaben anzuerkennen (vgl. Urteile vom 17. Februar 1977 IV R 87/72, BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543; vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655; vom 10. Dezember 1992 XI R 13/92, BFH/NV 1993, 473).

    Der Senat hält hieran aus den in seinem Urteil in BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543 im einzelnen dargelegten Gründen fest.

  • BFH, 10.12.1992 - XI R 13/92

    Steuerrechtliche Wirkungen einer privat oder beruflich bedingten Einschaltung

    Auszug aus BFH, 22.06.1995 - IV R 74/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind auch Aufwendungen für eine durch berufliche Anlässe unterbrochene Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte grundsätzlich nur im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG abziehbar und demzufolge nur die Aufwendungen für den durch den beruflichen Anlaß erforderlichen Mehrweg uneingeschränkt als Betriebsausgaben anzuerkennen (vgl. Urteile vom 17. Februar 1977 IV R 87/72, BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543; vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655; vom 10. Dezember 1992 XI R 13/92, BFH/NV 1993, 473).

    Die Dauer der Hausbesuche, die der Kläger ohnehin erstmals im Revisionsverfahren mit durchschnittlich insgesamt drei Stunden täglich (3/10 der Arbeitszeit) beziffert hat, ändert nicht zwingend den Charakter der Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; denn der Dauer der beruflichen Tätigkeiten, die Anlaß für die Unterbrechung der Fahrten sind, ist jedenfalls dann kein entscheidendes Gewicht beizumessen, wenn die Tätigkeit in der Betriebsstätte nach ihrem zeitlichen Umfang im Vordergrund steht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 473 zum zwei- bis dreistündigen Einkauf eines Einzelhändlers).

  • BFH, 17.12.1971 - VI R 328/70

    Unterbrechung der Arbeitszeit - Fahrt zur Arbeitsstätte - Kilometerpauschale -

    Auszug aus BFH, 22.06.1995 - IV R 74/94
    Aufwendungen für mittägliche Zwischenheimfahrten, soweit sie nicht durch eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden veranlaßt sind, sind in vollem Umfang nicht abziehbar (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung sowie zur bisherigen Rechtslage z. B. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1971 VI R 328/70, BFHE 104, 209, BStBl II 1972, 260).
  • BFH, 25.03.1988 - III R 96/85

    1. Zeitnahes Ausfüllen des Vordrucks zum Nachweis von Bewirtungskosten - 2.

    Auszug aus BFH, 22.06.1995 - IV R 74/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind auch Aufwendungen für eine durch berufliche Anlässe unterbrochene Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte grundsätzlich nur im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG abziehbar und demzufolge nur die Aufwendungen für den durch den beruflichen Anlaß erforderlichen Mehrweg uneingeschränkt als Betriebsausgaben anzuerkennen (vgl. Urteile vom 17. Februar 1977 IV R 87/72, BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543; vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655; vom 10. Dezember 1992 XI R 13/92, BFH/NV 1993, 473).
  • BFH, 02.02.1994 - VI R 109/89

    Fahrtaufwendungen eines Arbeitnehmers mit mehrfachem täglichen Ortswechsel (z. B.

    Auszug aus BFH, 22.06.1995 - IV R 74/94
    Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger herangezogenen BFH-Urteil vom 2. Februar 1994 VI R 109/89 (BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422); denn danach ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG mit Rücksicht auf einen häufigen Ortswechsel nur für solche Fahrten nicht anzuwenden, die der Steuerpflichtige von der Wohnung aus zu zahlreichen wechselnden Tätigkeitsstätten unternimmt, ohne den Betrieb seines Arbeitgebers bzw. die Betriebsstätte aufzusuchen.
  • BFH, 19.05.2015 - VIII R 12/13

    Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte - "Umwegfahrten"

    Die Abzugsbeschränkung durch die gesetzliche Entfernungspauschale gilt für "Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte" auch dann, wenn die jeweilige Hin- oder Rückfahrt durch ein Dienstgeschäft --wie etwa den Hausbesuch eines Arztes-- unterbrochen wird, gleichwohl aber als Ziel und Zweck der Fahrt das Erreichen der Wohnung oder der Betriebsstätte --wie im Streitfall-- im Vordergrund steht (BFH-Urteil vom 22. Juni 1995 IV R 74/94, BFH/NV 1996, 117, mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung).

    Danach hätten nämlich nicht die tatsächlichen Kosten für die gesamte Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte unter Einbeziehung der Fahrten zu den jeweils aufgesuchten Mandanten, sondern lediglich die durch den Mandantenbesuch jeweils entstandenen Mehrkosten im Umfang der über die gewöhnliche Entfernung von Wohnung und Betriebsstätte hinausgehenden Fahrtstrecke --zusätzlich zum Ansatz der Entfernungspauschale-- als Betriebsausgabe berücksichtigt werden dürfen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 162, 420, BStBl II 1991, 134, m.w.N.; in BFH/NV 1996, 117, mit Hinweisen auf die BFH-Urteile vom 17. Februar 1977 IV R 87/72, BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543; vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655; vom 10. Dezember 1992 XI R 13/92, BFH/NV 1993, 473; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1310; FG München, Urteil vom 27. April 2010  13 K 912/07, juris).

    Wie oben ausgeführt, blieben die Fahrten ungeachtet der Unterbrechungen durch Mandantenbesuche solche des Klägers zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. zwischen Betriebsstätte und Wohnung, weil sich der jeweilige Zielort (Wohnort oder Betriebsstätte) durch den Mandantenbesuch ersichtlich nicht änderte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 117, m.w.N.).

  • FG Hessen, 16.03.2009 - 11 K 3700/05

    Geldwerter Vorteil für teilweise mit Dienstwagen und Fahrer ausgeführte Fahrten

    Voraussetzung hierfür wäre, dass das Aufsuchen der regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. der Wohnung als Ziel und Zweck der Fahrt unter Würdigung der Gesamtumstände nicht mehr im Vordergrund gestanden hat (vgl. BFH, Urteil vom 12. Oktober 1990 VI R 165/87, BStBl II 1991, 134; Urteil vom 22. Juni 1995 IV R 74/94, BFH/NV 1996, 117).
  • BFH, 25.06.2002 - X B 30/01

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen; Fahrten zwischen Wohnung und

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für eine durch berufliche Anlässe unterbrochene Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte grundsätzlich nur im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG abziehbar und demzufolge nur die Aufwendungen für den durch den beruflichen Anlass erforderlichen Mehrweg uneingeschränkt als Betriebsausgaben anzuerkennen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1995 IV R 74/94, BFH/NV 1996, 117 m.w.N.).
  • FG München, 06.06.2014 - 8 K 3322/13

    Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte

    Ebenso erachtete er Aufwendungen eines Arztes für die Zurücklegung der regulären Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Praxis auch dann nur im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG abziehbar, wenn die Fahrten zur Erledigung von Hausbesuchen unterbrochen werden (BFH-Urteil vom 22.06.1995 IV R 74/94, BFH/NV 1996, 117).

    Beide Gesichtspunkte dürften allerdings angesichts der Praxisöffnungszeiten kein die Praxispräsenz überlagerndes Gewicht besitzen (vgl. hierzu BFH IV R 74/94, a.a.O.).

  • BFH, 28.10.1998 - IV B 21/98

    Fahrten zwischen Wohnhaus mit Bürotrakt und Praxis

    Eigentlicher Zweck dieser Fahrten ist nämlich das regelmäßige Aufsuchen der Betriebsstätte und die Rückkehr zur Wohnung (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1995 IV R 74/94, BFH/NV 1996, 117).
  • BFH, 16.12.1998 - IV B 42/98

    Abzug der Kosten für Fahrten zwischen mehreren Betriebsstätten

    Eigentlicher Zweck dieser Fahrten ist nämlich das regelmäßige Aufsuchen der Betriebsstätte und die Rückkehr zur Wohnung (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1995 IV R 74/94, BFH/NV 1996, 117).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.03.2003 - 1 K 1018/00

    Zur Abgrenzung zwischen Dienstreisen und Fahrten zwischen Wohnung und

    In diesen Fällen bewirkt allein die Fahrtunterbrechung zur Miterledigung beruflicher Angelegenheiten noch nicht, dass der eigentliche Zweck der Fahrt, nämlich das Fahren zur Arbeitsstätte, verändert wird (vgl. z. B.: BFH vom 22. Juni 1995 IV 74/94, BFH/NV 1996 S. 117; BFH vom 12. Oktober 1990 VI R 165/85, BStBl II 1991 S. 134 ; BFH vom 17. Februar 1977 IV R 87/72, BStBl II 1977 S. 543 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht