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   BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00   

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https://dejure.org/2003,1170
BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00 (https://dejure.org/2003,1170)
BFH, Entscheidung vom 23.01.2003 - IV R 75/00 (https://dejure.org/2003,1170)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - IV R 75/00 (https://dejure.org/2003,1170)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 34

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 16 Abs. 3; ; EStG § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2 § 16 Abs. 3 § 34

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerbliche Betätigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ? Abgrenzung zwischen einem Veräußerungsgewinn und einem laufenden Gewinn ? Zur Aufgabe eines Gewerbebetriebs im Abwicklungsstadium ? Wann gehören ein Grundstück und ein Erbbaurecht zum Umlaufvermögen? ? ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Einordung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Erbbaurechts samt zu errichtender Gebäude als tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn oder Aufgabegewinn; Zur Annahme eines Gewerbebetriebs bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 16, EStG § 34
    Gewerblicher Grundstückshandel; Private Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 278
  • BB 2003, 886
  • DB 2003, 916
  • BStBl II 2003, 467
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Begünstigter Veräußerungsgewinn?

    Auszug aus BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00
    Dies gilt insbesondere für die Veräußerung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels (BFH-Urteile vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105; vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388; vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537).

    bb) Dieser Beurteilung steht das Urteil des BFH vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) nicht entgegen; es betrifft einen besonders gelagerten Ausnahmefall (vgl. Senatsurteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, unter 2.d).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00
    aa) Eine Personengesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) betreiben; dies ist der Fall, wenn ihre Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und sich nach den Umständen des Einzelfalles nicht als private Vermögensverwaltung darstellt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 762, und vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).

    Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

  • BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85

    Steuerliche Behandlung des Gewinns aus dem Verkauf des Grundstücks als

    Auszug aus BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00
    Dies gilt insbesondere für die Veräußerung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625).

    bb) Dieser Beurteilung steht das Urteil des BFH vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) nicht entgegen; es betrifft einen besonders gelagerten Ausnahmefall (vgl. Senatsurteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, unter 2.d).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00
    Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).
  • BFH, 12.04.1984 - IV R 112/81

    1. Zur Aktivierung eines Anspruchs auf Warenrückvergütungen 2. Zum Ansatz der

    Auszug aus BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00
    Für die zu leistende Gewerbesteuer-Abschlusszahlung hat die GbR in ihrer Bilanz für das Streitjahr eine Rückstellung zu bilden (vgl. Senatsurteil vom 12. April 1984 IV R 112/81, BFHE 141, 45, BStBl II 1984, 554).
  • BFH, 25.01.1995 - X R 76/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn

    Auszug aus BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00
    Dies gilt insbesondere für die Veräußerung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels (BFH-Urteile vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105; vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388; vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00
    aa) Eine Personengesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) betreiben; dies ist der Fall, wenn ihre Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und sich nach den Umständen des Einzelfalles nicht als private Vermögensverwaltung darstellt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 762, und vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).
  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 44/92

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00
    Sind die anerkannten Auslegungsregeln jedoch verletzt und weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr erforderlich, kann das Revisionsgericht die Auslegung selbst vornehmen (BFH-Urteil vom 22. November 1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900, unter II.2.a).
  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00
    Dies gilt insbesondere für die Veräußerung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels (BFH-Urteile vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105; vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388; vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537).
  • FG Niedersachsen, 07.06.2000 - 3 K 310/94

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung und Veräußerung eines Großobjekts

    Auszug aus BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1040 veröffentlicht.
  • BFH, 26.11.2014 - X R 20/12

    Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem PKW-Leasingvertrag als entnahmefähiges

    Diese Auslegung des FG, die den erkennenden Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bereits dann binden würde, wenn sie lediglich möglich, nicht aber zwingend wäre (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467, unter 1.a cc), erscheint angesichts der vom FG festgestellten Gesamtumstände des Streitfalls als ausgesprochen naheliegend.
  • BFH, 15.11.2023 - X R 3/21

    Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei einer bis zum 31.12.2007

    Ist demgemäß die Würdigung durch das Tatsachengericht zwar nicht zwingend, aber doch möglich, so ist sie revisionsrechtlich bindend (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2003 - IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467, unter 1.a cc).
  • BFH, 01.06.2016 - X R 26/14

    Masseschuld bei Beteiligung an Personengesellschaft nach Eröffnung des

    Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Auslegung des FG anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467, m.w.N.).
  • BFH, 23.11.2016 - X R 8/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Ist demgemäß die Würdigung durch das Tatsachengericht zwar nicht zwingend, aber doch möglich, so ist sie revisionsrechtlich bindend (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467, unter 1.a cc).
  • FG Sachsen, 22.11.2005 - 2 K 2853/03

    Gewinn aus der Veräußerung von Rechten und Pflichten aus Anmietungs- und

    Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, sind im Regelfall nicht tarifbegünstigt; der Bundesfinanzhof hat das aus dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung des § 16 Abs. 4 EStG hergeleitet (vgl. BFH, BStBl. II 2003, 467; BFH, BStBl. II 1994, 105, jeweils m.w.N.; Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG , Stand Juli 2003, § 16 Rdnr. 340).

    Dementsprechend sind Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe als laufender Gewinn zu behandeln, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellen (vgl. BFH, BStBl. II 2003, 467; BFH, BStBl. II 2001, 809).

    Eine Personengesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ) betreiben; dies ist der Fall, wenn ihre Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und sich nach den Umständen des Einzelfalles nicht als private Vermögensverwaltung darstellt (vgl. BFH, BStBl. II 2003, 467; BStBl. II 1995, 617).

    Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. BFH, BStBl. II 2003, 467; BFH, BStBl. II 2002, 291).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Irrelevant ist sowohl, ob das Grundstück an einen Endkunden, Wiederverkäufer oder Großabnehmer verkauft wird, als auch in welcher Phase des Durchhandelns, der Grundstücksentwicklung, -bebauung, -modernisierung oder -teilung es veräußert wird (vgl. zur näheren Begründung die BFH-Urteile vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160).
  • BFH, 30.08.2007 - IV R 5/06

    Verschwinden des Betriebsinhabers führt nicht zu sofortiger Betriebsaufgabe

    Sie endet mit der Veräußerung des letzten zur Veräußerung bestimmten bzw. geeigneten Wirtschaftsguts, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört (Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 195; siehe auch BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467, unter 1.b der Gründe).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 13/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Notwendigkeit schriftlicher

    Die Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn die Auslegung des FG anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467, m.w.N.).
  • BFH, 03.05.2017 - X R 9/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Ist demgemäß die Würdigung durch das Tatsachengericht zwar nicht zwingend, aber doch möglich, so ist sie revisionsrechtlich bindend (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467, unter 1.a cc).
  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

    Hieraus folgt aber nicht nur, dass der gewerbliche Grundstückshandel keine bestimmten und damit für die steuerrechtliche Beurteilung signifikanten Handelsstufen kennt, sondern weiterhin auch, dass das typusprägende Händlerbild das Gesamtspektrum des Grundstücksumschlags (Erwerb und Veräußerung) und damit neben dem bloßen Durchhandeln auch sämtliche Phasen der Grundstücksentwicklung, -bebauung oder -modernisierung und Grundstücksteilung sowie die Zwischenschaltung von Großabnehmern umfasst (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2002 XI B 19/01, BFH/NV 2002, 783).

    Abgesehen davon, dass das Urteil vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 225; in BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; in BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110; vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451; in BFH/NV 2002, 783; vgl. auch FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.) und der im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt keine signifikanten Parallelen zu den Verhältnissen des Verfahrens VIII R 19/85 aufweist (keine Beschränkung des Gesellschaftszwecks, keine beginnende Geschäftstätigkeit, keine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit auf ein einziges Grundstück), ist die Entscheidung durch die zu Abschn. II.2.a der Gründe wiedergegebene Folgerechtsprechung, der der erkennende Senat nicht nur --wie ausgeführt-- angesichts der sie tragenden sachlichen Erwägungen, sondern auch aus Gründen der objektiven Nachprüfbarkeit und damit im Interesse der Rechtsvereinfachung und Normanwendungsgleichheit, ausdrücklich zustimmt, überholt.

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

  • FG Niedersachsen, 13.11.2023 - 13 K 46/20

    Zur Einlage im Sinne des § 15a EstG

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 15/00

    Gewerblicher Grundstückshandel einer GbR

  • BFH, 23.11.2016 - X R 16/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 34/07

    Selbständigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 69/03

    Gewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage in Folge der Einbringung eines

  • BFH, 21.07.2016 - X R 56/14

    Ausnahme vom strengen sachenrechtlichen Objektbegriff beim gewerblichen

  • BFH, 16.06.2021 - X R 31/20

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und

  • BFH, 03.03.2004 - X R 12/02

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • FG Nürnberg, 06.04.2006 - IV 237/03

    Beginn eines Gewerbebetriebs

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 36/02

    Betriebsaufgabe - steuerbegünstigter Aufgabegewinn

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05

    Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn

  • FG Nürnberg, 06.04.2006 - IV 234/03

    Beginn eines Gewerbebetriebs

  • BFH, 24.03.2006 - III R 57/00

    Kinderfreibetrag - "Freikaufen" von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kind

  • BFH, 22.06.2010 - II R 24/09

    Kein weiterer Erwerbsvorgang durch Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages

  • BFH, 31.03.2004 - X R 11/03

    Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen

  • BFH, 10.01.2007 - X B 51/06

    Keine Korrespondenz zwischen dauernder Last und wiederkehrenden Bezügen;

  • BFH, 31.03.2004 - X R 3/01

    Dauernde Last - Versorgungsleistungen

  • BFH, 31.01.2008 - IV B 152/06

    Zivilrechtliche und gewerbesteuerrechtlich Folge des Ausscheiden des vorletzten

  • BFH, 31.01.2008 - IV B 153/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zuordnung des Grundstücks zum Umlaufvermögen,

  • FG Düsseldorf, 28.02.2006 - 3 K 2610/01

    Objekt-GmbH & Co KG; Mietvertrag mit Kaufoption; Bürogebäude;

  • BFH, 31.01.2008 - IV B 151/06

    Einspruchsbefugnis, Klagebefugnis und Beschwerdebefugnis der Gesellschafter einer

  • FG Münster, 04.11.2005 - 4 K 2284/01

    Besondere Umstände, die auf eine Veräußerungsabsicht schließen lassen

  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2009 - 11 K 4251/08

    Vergütung für Einräumung eines Nutzungsrechts an einer eingetragenen Marke kein

  • FG München, 23.01.2009 - 1 K 2390/07

    Produktion urheberrechtlich geschützter Bühnenwerke als Gewerbebetrieb

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2013 - 10 K 4781/09

    Gewerblichkeit der Einkünfte aus der Verwertung eines Urheberrechts an einem

  • FG Hamburg, 01.12.2008 - 7 K 19/04

    Gesonderte Feststellung der Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger aus einer

  • FG Hessen, 26.07.2010 - 8 V 938/10

    Gewerbesteuerrechtlicher Verlustvortrag: Ernstliche Zweifel an der

  • FG München, 30.04.2009 - 5 K 1656/07

    Veräußerung eines Grundstücks als einzigem Gegenstand des Betriebsvermögens 9

  • FG München, 30.04.2009 - 5 K 1657/07

    Gewinn aus Veräußerung eines Grundstücks als einzigem wesentlichem Wirtschaftsgut

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