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   BFH, 13.01.1994 - IV R 79/92   

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BFH, 13.01.1994 - IV R 79/92 (https://dejure.org/1994,1121)
BFH, Entscheidung vom 13.01.1994 - IV R 79/92 (https://dejure.org/1994,1121)
BFH, Entscheidung vom 13. Januar 1994 - IV R 79/92 (https://dejure.org/1994,1121)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 331
  • BB 1994, 779
  • DB 1994, 1403
  • BStBl II 1994, 362
  • SpuRt 1996, 209
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Hamm, 10.10.1991 - 17 U 2/91
    Auszug aus BFH, 13.01.1994 - IV R 79/92
    Während die Mehrzahl der bisher mit dieser Frage befaßten Gerichte die zwischen dem Betreiber eines Fitness-Studios und seinen Kunden geschlossenen Verträge wegen der untergeordneten Bedeutung der angebotenen Dienstleistungen dem Mietrecht unterstellen (Oberlandesgericht - OLG - Karlsruhe, Urteil vom 9. September 1988 10 U 62/88, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 1989, 243; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 9. April 1990 13 BS 342/89, NJW-RR 1990, 890; Landgericht Darmstadt, Urteil vom 1. November 1990 6 S 60/90, NJW-RR 1991, 1015), hat das OLG Hamm diese Auffassung in Zweifel gezogen und jedenfalls dann Dienstvertragsrecht zur Anwendung gebracht, wenn Beratung und Überwachung bei der richtigen Benutzung der Geräte zum Vertragsinhalt gehörte oder wenn die durch die Einweisung in die Benutzung der Geräte gekennzeichnete Anfangsphase der Vertragsbeziehungen Gegenstand der Beurteilung war (Urteile vom 10. Oktober 1991 17 U 2/91, NJW-RR 1992, 242, und 17 U 165/90, NJW-RR 1992, 243).

    Schließlich wäre auch die vom Kläger verwendete Klausel, derzufolge Krankheit der Kundin diese nicht von den vertraglichen Verpflichtungen entbindet, allenfalls mit einem Mietvertrag zu vereinbaren (vgl. OLG Hamm in NJW-RR 1992, 242, m. w. N.).

  • BFH, 23.02.1995 - V R 135/92

    Anforderungen an Begründung eines Gerichts bezüglich der Anwendung eines

    Auszug aus BFH, 13.01.1994 - IV R 79/92
    Demgegenüber hat das FG Düsseldorf (Urteil vom 6. November 1991 K 269/85 E, U, nicht veröffentlicht - n. v. -, Revision anhängig unter dem Az. V R 135/92) nach der Anhörung von Kursteilnehmern als Zeugen die Auffassung vertreten, daß die Trainingsgeräte in dem von ihm entschiedenen Fall lediglich als Hilfsmittel im Rahmen des Unterrichts eingesetzt worden seien.
  • BFH, 01.04.1982 - IV R 130/79

    Leitung einer privaten Sportschule kann freiberufliche Tätigkeit sein

    Auszug aus BFH, 13.01.1994 - IV R 79/92
    Steuerlich wird jede Art von unterrichtender Tätigkeit zu den freien Berufen gerechnet, insbesondere auch der Unterricht in Sport und Gymnastik (Senats-Urteil vom 1. April 1982 IV R 130/79, BFHE 136, 86, BStBl II 1982, 589).
  • BGH, 20.04.1989 - IX ZR 214/88

    Fitness-Center - Vertragsbedingung - Tatsachenbestätigung - Beweislast -

    Auszug aus BFH, 13.01.1994 - IV R 79/92
    Dasselbe gilt für die vom Mitglied verlangte - mittlerweile vom Bundesgerichtshof (BGH) für unwirksam erklärte - Bestätigung, "sportgesund" zu sein (vgl. BGH-Urteil vom 20. April 1989 IX ZR 214/88, NJW-RR 1989, 817).
  • LG Darmstadt, 01.11.1990 - 6 S 60/90
    Auszug aus BFH, 13.01.1994 - IV R 79/92
    Während die Mehrzahl der bisher mit dieser Frage befaßten Gerichte die zwischen dem Betreiber eines Fitness-Studios und seinen Kunden geschlossenen Verträge wegen der untergeordneten Bedeutung der angebotenen Dienstleistungen dem Mietrecht unterstellen (Oberlandesgericht - OLG - Karlsruhe, Urteil vom 9. September 1988 10 U 62/88, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 1989, 243; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 9. April 1990 13 BS 342/89, NJW-RR 1990, 890; Landgericht Darmstadt, Urteil vom 1. November 1990 6 S 60/90, NJW-RR 1991, 1015), hat das OLG Hamm diese Auffassung in Zweifel gezogen und jedenfalls dann Dienstvertragsrecht zur Anwendung gebracht, wenn Beratung und Überwachung bei der richtigen Benutzung der Geräte zum Vertragsinhalt gehörte oder wenn die durch die Einweisung in die Benutzung der Geräte gekennzeichnete Anfangsphase der Vertragsbeziehungen Gegenstand der Beurteilung war (Urteile vom 10. Oktober 1991 17 U 2/91, NJW-RR 1992, 242, und 17 U 165/90, NJW-RR 1992, 243).
  • OLG Karlsruhe, 09.09.1988 - 10 U 62/88

    Verlängerungsklausel (Verlängerung um 18 Monate) in einem Vertrag eines Sport-

    Auszug aus BFH, 13.01.1994 - IV R 79/92
    Während die Mehrzahl der bisher mit dieser Frage befaßten Gerichte die zwischen dem Betreiber eines Fitness-Studios und seinen Kunden geschlossenen Verträge wegen der untergeordneten Bedeutung der angebotenen Dienstleistungen dem Mietrecht unterstellen (Oberlandesgericht - OLG - Karlsruhe, Urteil vom 9. September 1988 10 U 62/88, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 1989, 243; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 9. April 1990 13 BS 342/89, NJW-RR 1990, 890; Landgericht Darmstadt, Urteil vom 1. November 1990 6 S 60/90, NJW-RR 1991, 1015), hat das OLG Hamm diese Auffassung in Zweifel gezogen und jedenfalls dann Dienstvertragsrecht zur Anwendung gebracht, wenn Beratung und Überwachung bei der richtigen Benutzung der Geräte zum Vertragsinhalt gehörte oder wenn die durch die Einweisung in die Benutzung der Geräte gekennzeichnete Anfangsphase der Vertragsbeziehungen Gegenstand der Beurteilung war (Urteile vom 10. Oktober 1991 17 U 2/91, NJW-RR 1992, 242, und 17 U 165/90, NJW-RR 1992, 243).
  • BFH, 21.05.1992 - IV R 70/91

    Nur Fachbücher als Betriebsausgaben eine Publizisten anzuerkennen

    Auszug aus BFH, 13.01.1994 - IV R 79/92
    Die Würdigung des FG ist auch maßgeblich für die Beurteilung von Fällen, die sich im Grenzbereich bewegen (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1992 IV R 70/91, BFHE 168, 537, BStBl II 1992, 1015, unter 2.).
  • OLG Hamm, 10.10.1991 - 17 U 165/90

    Berufsrecht; Kündigungsfrist, Haftung und Beitragspflicht bei Schließung eines

    Auszug aus BFH, 13.01.1994 - IV R 79/92
    Während die Mehrzahl der bisher mit dieser Frage befaßten Gerichte die zwischen dem Betreiber eines Fitness-Studios und seinen Kunden geschlossenen Verträge wegen der untergeordneten Bedeutung der angebotenen Dienstleistungen dem Mietrecht unterstellen (Oberlandesgericht - OLG - Karlsruhe, Urteil vom 9. September 1988 10 U 62/88, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 1989, 243; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 9. April 1990 13 BS 342/89, NJW-RR 1990, 890; Landgericht Darmstadt, Urteil vom 1. November 1990 6 S 60/90, NJW-RR 1991, 1015), hat das OLG Hamm diese Auffassung in Zweifel gezogen und jedenfalls dann Dienstvertragsrecht zur Anwendung gebracht, wenn Beratung und Überwachung bei der richtigen Benutzung der Geräte zum Vertragsinhalt gehörte oder wenn die durch die Einweisung in die Benutzung der Geräte gekennzeichnete Anfangsphase der Vertragsbeziehungen Gegenstand der Beurteilung war (Urteile vom 10. Oktober 1991 17 U 2/91, NJW-RR 1992, 242, und 17 U 165/90, NJW-RR 1992, 243).
  • LG Saarbrücken, 09.04.1990 - 13 BS 342/89
    Auszug aus BFH, 13.01.1994 - IV R 79/92
    Während die Mehrzahl der bisher mit dieser Frage befaßten Gerichte die zwischen dem Betreiber eines Fitness-Studios und seinen Kunden geschlossenen Verträge wegen der untergeordneten Bedeutung der angebotenen Dienstleistungen dem Mietrecht unterstellen (Oberlandesgericht - OLG - Karlsruhe, Urteil vom 9. September 1988 10 U 62/88, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 1989, 243; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 9. April 1990 13 BS 342/89, NJW-RR 1990, 890; Landgericht Darmstadt, Urteil vom 1. November 1990 6 S 60/90, NJW-RR 1991, 1015), hat das OLG Hamm diese Auffassung in Zweifel gezogen und jedenfalls dann Dienstvertragsrecht zur Anwendung gebracht, wenn Beratung und Überwachung bei der richtigen Benutzung der Geräte zum Vertragsinhalt gehörte oder wenn die durch die Einweisung in die Benutzung der Geräte gekennzeichnete Anfangsphase der Vertragsbeziehungen Gegenstand der Beurteilung war (Urteile vom 10. Oktober 1991 17 U 2/91, NJW-RR 1992, 242, und 17 U 165/90, NJW-RR 1992, 243).
  • BFH, 16.11.1978 - IV R 191/74

    Ob ein Reiterhof als Einheit zu betrachten und insgesamt als Gewerbebetrieb oder

    Auszug aus BFH, 13.01.1994 - IV R 79/92
    Beschränkt sich die Tätigkeit allerdings nicht auf das Vermitteln von Fertigkeiten, sondern werden im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit auch noch andere Leistungen angeboten, so kann je nach Art und Umfang dieser anderen Leistungen insgesamt eine gewerbliche Betätigung vorliegen (Senats-Urteil vom 16. November 1978 IV R 191/74, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246, zum Reitunterricht auf einem Reiterhof).
  • FG Hessen, 12.12.1988 - 8 K 2432/88

    Einkommensteuer; Fitness-Studios als gewerblicher Betrieb

  • FG Nürnberg, 09.05.1989 - II 167/83

    Umsatzsteuer; Behandlung eines Fitness-Studios

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.06.1989 - 6 K 279/88

    Einkommensteuer; Unterhaltung eines Body-Building-Studios als selbständige

  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 11/15

    Ausbildung und Verkauf von Blindenführhunden führt zu gewerblichen Einkünften

    bb) Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an --menschliche-- Schüler in organisierter und institutionalisierter Form (BFH-Urteile vom 2. Februar 2000 XI R 38/98, BFH/NV 2000, 839; vom 18. April 1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573; vom 13. Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362; in BFHE 183, 450, BStBl II 1997, 687; so auch HHR/Brandt, § 18 EStG Rz 121; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 18 Rz 83; Pfirrmann in Kirchhof, a.a.O., § 18 Rz 49).

    Zudem kann allein die Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin nicht als entscheidendes Kriterium dafür angesehen werden, ob es sich um eine gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit handelt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362).

    Beschränkt sich die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen nicht auf das Vermitteln von Fertigkeiten, sondern werden im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit auch noch andere Leistungen angeboten, so kann je nach Art und Umfang dieser anderen Leistungen insgesamt eine gewerbliche Betätigung vorliegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362; vom 16. November 1978 IV R 191/74, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246; so auch HHR/ Brandt, § 18 EStG Rz 122; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 18 Rz 83; Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 106; Pfirrmann in Kirchhof, a.a.O., § 18 Rz 50).

  • BFH, 11.06.1997 - XI R 2/95

    Eine Beratungstätigkeit, die auf die Lösung von Problemen in einem bestimmten

    Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form (vgl. BFH-Urteile vom 13. Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18. April 1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).

    Dies schließt einen Individualunterricht zwar nicht aus, wie sich auch aus den Urteilen des IV. Senats zum Fitneß- und Bodybuilding-Studio ergibt (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).

  • BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 6/04 R

    Rentenversicherungspflicht - selbstständiger Aerobictrainer/-lehrer -

    Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Januar 1994 (IV R 79/92, BFHE 173, 331) beruft, wird hieraus deutlich, dass auch die oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Steuerrecht jede unterrichtende Tätigkeit, insbesondere ausdrücklich auch den Unterricht in Sport und Gymnastik den freien Berufen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) zuordnet und dieses Ergebnis nur dann gefährdet sieht, wenn andere Leistungen wie etwa die Überlassung von Sportgeräten und die Einweisung in deren Gebrauch im Rahmen eines Mietvertrags den Inhalt der Tätigkeit prägen und diese damit insgesamt zu einer gewerblichen machen.
  • BFH, 18.04.1996 - IV R 35/95

    Bodybuildingstudio

    Ein Bodybuilding-Studio stellt einen Gewerbebetrieb dar, wenn die unterrichtende Tätigkeit lediglich die Anfangsphase der angebotenen Kurse prägt und im übrigen den Kunden die Trainingsmaschinen und Trainingsgeräte zur freien Verfügung stehen (Fortführung des BFH-Urteils vom 13. Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362).

    Das gilt, wie der erkennende Senat in seinem, nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 13. Januar 1994 IV R 79/92 (BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362) ausgeführt hat, auch für den Betrieb eines Sport- und Fitness-Studios.

    Weiter kommt es darauf an, in welchem Umfang die Kunden die unterrichtende Tätigkeit tatsächlich in Anspruch nehmen oder ob sie - wie im Fall des Urteils in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362 - lediglich in den vertraglich festgelegten Zeiten die ihnen zur freien Verfügung stehenden Geräte nutzen.

  • BFH, 02.02.2000 - XI R 38/98

    Hypnosetherapeut; gewerbliche Tätigkeit

    Diese habe der BFH (Urteil vom 13. Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362) dann als unterrichtend angesehen, wenn der Studioinhaber für jeden Kursteilnehmer ein individuelles Programm entwerfe, dieses bespreche und überwache, sowie durch kritische Äußerungen begleite und notfalls ändere.

    Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form (vgl. BFH-Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18. April 1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).

  • BFH, 10.02.1995 - XI S 19/94

    Klärung der Einkünftequalifizierung von Fitneß-Studios

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Januar 1994 IV R 79/92 (BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362) sei nicht als hinreichende Klärung der Einkünftequalifizierung von Fitneß-Studios anzusehen.

    Auf der Grundlage der vom FG festgestellten Tatsachen ergebe sich, daß das von der Antragstellerin betriebene Fitneß-Studio nach den Kriterien des BFH-Urteils in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362 als nicht gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren sei.

    Das Urteil in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362 enthält die maßgeblichen Grundsätze, die zur Beurteilung und Abgrenzung der einzelnen Fallgestaltungen notwendig sind.

    Ebenso wie das FG definiert auch der BFH Unterricht als die Vermittlung eines Lehrstoffs in organisierter und institutionalisierter Form (vgl. Urteil in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362 unter 1.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.09.2008 - L 30 R 1460/07

    Gesetzliche Rentenversicherung: Versicherungspflicht eines selbstständig tätigen

    Unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Januar 1994 (IV R 79/92) erklärt der Kläger, er habe lediglich in der Anfangsphase des Trainings Wissen vermittelt.

    Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Januar 1994 ( IV R 79/92, BFHE 173, 331) beruft, wird hieraus deutlich, dass auch die oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Steuerrecht jede unterrichtende Tätigkeit, insbesondere ausdrücklich auch den Unterricht in Sport und Gymnastik den freien Berufen ( § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) zuordnet und dieses Ergebnis nur dann gefährdet sieht, wenn andere Leistungen wie etwa die Überlassung von Sportgeräten und die Einweisung in deren Gebrauch im Rahmen eines Mietvertrags den Inhalt der Tätigkeit prägen und diese damit insgesamt zu einer gewerblichen machen.

    Wie auch schon im von dem Bundessozialgericht zu entscheidenden Fall führt das Urteil des BFH vom 13. Januar 1994 (IV R 79/92) vorliegend nicht zu einer anderen Bewertung.

  • LSG Bayern, 17.03.2010 - L 13 R 550/09

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbständiger

    Dieser weite Begriff entspricht im Übrigen auch der steuerrechtlichen Rechtsprechung (BFHE 173, 331).
  • FG Düsseldorf, 08.11.2006 - 7 K 6425/04

    Gewerbesteuerpflicht; Freiberufliche Tätigkeit; Tanz- und Fitnessstudio;

    Dagegen fehlt es an einer unterrichtenden Tätigkeit dann, wenn sich die persönliche Betreuung der Kunden im wesentlichen auf die Einweisung in die Handhabung der Geräte und die Überwachung des Trainings in Einzelfällen beschränkt (BFH vom 13. Januar 1994 IV R 79/92 BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362).
  • FG Düsseldorf, 25.01.2005 - 17 K 572/02

    Freiberufler; Astrologische Lebensberatung; Wissenschaftlich; Erzieherisch;

    Eine punktuelle Anleitung genügt nicht (BFH-Urteil vom 13.01.1994, IV R 79/92, BStBl II 1994, 362; Urteil vom 18.04.1996, IV R 35/95, BStBl II 1996, 573).
  • FG Saarland, 06.06.1995 - 1 V 1/95

    Einkommensteuer; gewerbliche Einkünfte eines Sport- und Fitneßclubs

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 75/98

    Nachträgliche Körperschaftsteuerbescheinigung

  • FG Nürnberg, 15.04.2015 - 5 K 1723/12

    Einkünfte als Turnierrichter im Pferdedressur- und Springreiten sind nicht

  • FG Münster, 21.11.2005 - 8 K 3185/02

    Beurteilung der Einkünfte einer aus Diplom-Psychologen bestehenden GbR zur

  • FG Nürnberg, 17.01.2018 - 5 K 391/17

    Qualifizierung der Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • FG Hessen, 20.07.2016 - 8 K 86/11

    § 15 Abs.2 S.1, § 18 Abs.1 Nr.1 S.1 u. 2 EStG

  • FG Köln, 27.04.2022 - 2 K 553/18

    Streit um die rechtliche Qualifizierung der Einkünfte aus einer selbstständigen

  • FG Baden-Württemberg, 11.05.2011 - 14 K 4038/08

    Umsatzsteuerbefreiung für Einzeltherapie und Paartherapie sowie

  • FG Köln, 08.12.2004 - 5 K 6581/03

    Ort der sonstigen Leistung bei im Ausland stattfindender "Beratungs- und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2006 - L 1 RA 94/03
  • FG Düsseldorf, 30.05.1996 - 8 K 6029/94

    Gewerbesteuerpflichtigkeit der Einkünfte eines selbständigen Pharmaberaters;

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.11.1995 - 1 K 3046/94

    Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides; Qualifizierung einer Tätigkeit als

  • SG Frankfurt/Main, 16.12.2003 - S 30 KR 1604/02
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